Darf ich mein Auto in Berlin abholen?
Guten Morgen allerseits,
auf Grund der aktuellen Lage mit Reisebeschränkungen möchte ich eine Frage stellen ob ich mich im öffentlichen Raum zu diesen Zwecke bewegen darf oder nicht.
Lange Geschichte kurz: Ich wohne in NRW, mein Auto steht in Polen in einer Werkstatt. Da ich keine Lust auf die dortige 14tägige Quarantäne dort habe hat man mir angeboten mein Auto per Transporter bis Berlin zu bringen.
Meine Frage: Darf ich mich zum Zwecke mein Auto abzuholen dorthin bewegen?
Meine Eigene Recherche auf den Seiten von Nachrichten und Behörden lieferten leider keine eindeutige Antwort. Zum einen ist dies mit Sicherheit keine Reise mit touristischem Zwecke und ich brauche mein Auto auch um unabdingbare (Arbeits)Termine wahrzunehmen, zum anderen steht in den Verfügungen nur ausdrücklich was über Reisen um zu unabdingbaren Terminen bei Gerichten, Ärzten und Behörden hinzureisen.
Ich freue mich über eure hilfreichen Kommentare zum Thema.
Danke!
Beste Antwort im Thema
Würde hier eiskalt extrem früh aus NRW mit Zug in B anreisen, den Wagen volltanken (billig) und mit Eisenfuß auf freier BAB in < 4h zurückfahren. 😁
152 Antworten
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 8. April 2020 um 18:56:36 Uhr:
§ 2 Reisen nach Schleswig-Holstein; öffentliche und private Veranstaltungen; Kontaktverbote
(1) Reisen aus touristischem Anlass nach Schleswig-Holstein sind untersagt. ....
Zum einen fährt man von NRW nach Berlin nicht unbedingt über SH, zum anderen wäre ein Auto abholen auch kein touristischer Anlass.
Nach der Bundesregelung ist es unabhängig von der Route nicht statthaft, weil das eine verschiebbare / unnötige Reise ist. Per Spedition ginge es. Eine private Fahrt von NRW nach Berlin und zurück fällt nicht unter die Ausnahmetatbestände. Wenn SH so wie Meck-Pomm kontrolliert, wird er wohl zurückgeschickt.
Und man darf auch beachten, dass es bei anderer Lesart garkeinen Anwendungsbereich gibt.
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 8. April 2020 um 19:11:16 Uhr:
Nach der Bundesregelung ist es unabhängig von der Route nicht statthaft, weil das eine verschiebbare / unnötige Reise ist. Per Spedition ginge es. Eine private Fahrt von NRW nach Berlin und zurück fällt nicht unter die Ausnahmetatbestände. Wenn SH so wie Meck-Pomm kontrolliert, wird er wohl zurückgeschickt.
Und wo genau könnte man den Beleg für diese Behauptungen nachlesen? Wo steht, dass „verschiebbare private Fahrten“ nicht gestattet sind?
Rechtlich wäre eine Auslegung im Sinne von „alles, was nicht erlaubt ist, ist verboten“ gar nicht haltbar
Die Quelle habe ich doch vorne verlinkt. Die Auflistung der weiter zulässigen Fahrten (unter dem Reiter Einzelheiten) schließt alle nicht unter den aufgelisteten Ausnahmen denkbaren anderen Fahrten denknotwendig aus.
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Merkwürdiges Rechtsverständnis Du hast. Demnach wäre alles verboten, was nicht erlaubt ist. Das wäre nicht einmal in China rechtmäßig.
Eine belastbare Quelle wäre z.B. die Coronaschutzverordnung NRW. Da stehen die Verbote abschliessend aufgezählt. Ein Verbot einer Zugfahrt nach Berlin oder einer Rückfahrt mit dem eigenen Auto gibt sie nicht her.
https://recht.nrw.de/.../br_vbl_detail_text?anw_nr=6&%3Bvd_id=18354
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 8. April 2020 um 19:11:16 Uhr:
Nach der Bundesregelung ist es unabhängig von der Route nicht statthaft, weil das eine verschiebbare / unnötige Reise ist. Per Spedition ginge es. Eine private Fahrt von NRW nach Berlin und zurück fällt nicht unter die Ausnahmetatbestände. Wenn SH so wie Meck-Pomm kontrolliert, wird er wohl zurückgeschickt.Und man darf auch beachten, dass es bei anderer Lesart garkeinen Anwendungsbereich gibt.
Da kommt er doch weder durch SH noch durch Mecklenburg-Vorpommern.
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 8. April 2020 um 19:11:16 Uhr:
Nach der Bundesregelung ist es unabhängig von der Route nicht statthaft, weil das eine verschiebbare / unnötige Reise ist. Per Spedition ginge es. Eine private Fahrt von NRW nach Berlin und zurück fällt nicht unter die Ausnahmetatbestände. Wenn SH so wie Meck-Pomm kontrolliert, wird er wohl zurückgeschickt.
Bei der Tour Berlin-NRW kommt man durch Brandenburg, S-A, Niedersachsen und NRW. Auf den ersten Blick habe ich keine Ein- und Durchreiseverbote auf der Route gesehen. S-A will keine touristischen Aufenthalte, also ist im Umkehrschluss der Transit erlaubt. Mecklenburg und SH wären Umwege. Außerdem ist eine Heimfahrt immer unproblematischer als eine Hinfahrt. Wer von Berlin nach Lübeck zum Erstwohnsitz heimfährt darf bestimmt auch durch Mecklenburg.
Zitat:
@Hannes1971 schrieb am 8. April 2020 um 19:00:16 Uhr:
Zitat:
@Anselm-M schrieb am 8. April 2020 um 17:27:27 Uhr:
Du darfst gerne bei deiner Verbotslesart bleiben, die Landesregierung von NRW sieht das offenbar anders. Autofahren als Freizeit ist wie Spazieren erlaubt.BaWü ist da auch etwas entspannter als Bayern...
In BaWü ist im Prinzip sogar Urlaub erlaubt, wenn man über eine eigene Ferienunterkunft verfügt.
Zitat:
@Kai R. schrieb am 8. April 2020 um 19:38:43 Uhr:
Merkwürdiges Rechtsverständnis Du hast. Demnach wäre alles verboten, was nicht erlaubt ist. Das wäre nicht einmal in China rechtmäßig.Eine belastbare Quelle wäre z.B. die Coronaschutzverordnung NRW. Da stehen die Verbote abschliessend aufgezählt. Ein Verbot einer Zugfahrt nach Berlin oder einer Rückfahrt mit dem eigenen Auto gibt sie nicht her.
https://recht.nrw.de/.../br_vbl_detail_text?anw_nr=6&%3Bvd_id=18354
Die offizielle website der Bundesregierung ist für dich keine belastbare Quelle? Alles unverbindliche Empfehlungen? *kopfschüttel* Die genannte VO NRW ergänzt den Bundeskompromis. Ist auch kein Widerspruch. In der Quelle wird auch ausgeführt " Weitergehende Regelungen aufgrund von regionalen Besonderheiten oder epidemiologischen Lagen in den Ländern oder Landkreisen sind möglich.". Was ist jetzt daran missverständlich?
Gesetzestechnisch ist ein allgemeines Verbot mit konkret erlaubten Ausnahmen eine klar bestimmbare Formulierung. Es soll alles verboten sein außer die aufgelisteten Ausnahmen. Wenn Du deinen Hausarzt nach der Diagnose fragst, erwartest Du auch nicht, dass er dir die Diagnosen aus dem Pschyrembel vorliest, die Du alle nicht hast.
Vielleicht hab ich es ja falsch verstanden, aber das von der Bundesregierung richtet sich an die Länder, die wiederum die Landkreise, Städte usw. anweisen, was per Allgemeinverfügung alles zu verbieten ist. Und erst an letzteres haben wir uns zwingend zu richten.
Zumindest in den Allgemeinverfügungen hier in Nds. (der Rest interessierte mich bisher nicht) sind Fahrten zum Vergnügen nicht verboten, sofern man sich an die Kontaktbeschränkungen hält.
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 8. April 2020 um 21:09:28 Uhr:
Die offizielle website der Bundesregierung ist für dich keine belastbare Quelle? Alles unverbindliche Empfehlungen? *kopfschüttel*
So lange sie sich nicht auf Gesetze stützt, sind es nur Willenserklärungen
Zitat:
Die genannte VO NRW ergänzt den Bundeskompromis.
Der Bundeskompromiss wird erst durch die Landesverordnungwn überhaupt verbindlich
Zitat:
In der Quelle wird auch ausgeführt " Weitergehende Regelungen aufgrund von regionalen Besonderheiten oder epidemiologischen Lagen in den Ländern oder Landkreisen sind möglich.". Was ist jetzt daran missverständlich?
Dass es solche weitergehenden Regelungen bezogen auf die Frage des TE einfach nicht gibt. Wenn Du anderer Meinung bist, nenne sie bitte.
Zitat:
Gesetzestechnisch ist ein allgemeines Verbot mit konkret erlaubten Ausnahmen eine klar bestimmbare Formulierung. Es soll alles verboten sein außer die aufgelisteten Ausnahmen.
Quark. Es gibt auch kein solches Gesetz.
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 8. April 2020 um 21:09:28 Uhr:
Gesetzestechnisch ist ein allgemeines Verbot mit konkret erlaubten Ausnahmen eine klar bestimmbare Formulierung. Es soll alles verboten sein außer die aufgelisteten Ausnahmen. Wenn Du deinen Hausarzt nach der Diagnose fragst, erwartest Du auch nicht, dass er dir die Diagnosen aus dem Pschyrembel vorliest, die Du alle nicht hast.
Die Bundesregierung kann nur Empfehlungen geben. Sie hat aber keine direkte Gesetzgebungskompetenz. Wir haben keinen Zentralstaat, wo die Bundesregierung wie in Frankreich durchregieren kann. Die individuelle Umsetzung machen die Bundesländer. Die Auflistung ist, was alles mindestens erlaubt werden soll. Kein Bundesland soll darunter bleiben. Das schließt aber nicht aus, dass in einzelnen Bundesländern darüber hinaus Dinge erlaubt sind. Dass die Bundesregierung so wenig Kompetenzen jetzt in der Krise hat, ist als Schutz davor gedacht, dass sich ein Führer wieder unbeschränkte Macht über Notstandsgesetze verschafft. Ein neuer Hitler würde mit voller Absicht der Väter des Grundgesetzes durch das Kompetenz-Hick-Hack der Länder ausgebremst, wenn er nicht alle von sich überzeugt bekäme. Als Folge haben wir jetzt diesen Regelungsflickenteppich, weil die Bundesregierung gar nichts ohne die Länder kann.
Mal als Beispiel in BaWü darf man einen Dauercampingplatz nicht nutzen, es sei denn er ist Erstwohnsitz. In NRW darf man einen Dauercampingplatz wie einen Zweitwohnsitz nutzen und sich dort ein schönes Osterwochenende machen, wobei touristische Nutzung allerdings untersagt wäre.
Zitat:
@AndyW211320 schrieb am 8. April 2020 um 12:45:51 Uhr:
Nach Berlin kannst Du rein, aber wo willst Du übernachten?
Im Auto. Ist nicht verboten.
Weil man es nicht weiß hat man Recht? 😰 Das darf bezweifelt werden.
Wir reden hier vom Fall des TE. Was er beabsichtigt ist derzeit verboten und zwar deshalb, weil es nicht ausdrücklich erlaubt ist. Die Berliner "Diktatoren" haben es nunmal so verordnet. Ich spreche es nur aus. Auf meinem Mist ist es nicht gewachsen.
§ 14 Abs.1 SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung – SARS-CoV-2-EindmaßnV (Berlin) - das gilt vom 03.-19.04.2020 - ordnet an, dass alle in Berlin befindlichen Personen in ihren Wohnungen zu bleiben haben, es sei denn es liegen gem. § 14 Abs. 2 erlaubte Ausnahmen vor. In § 14 Abs.3 sind Gründe im Sinne des § 14 Abs.2 aufgeführt, die unaufschiebbare persönliche Besorgungen betreffen. Da ist das Anliegen des TE nicht aufgeführt. Es ist auch sonst nicht unaufschiebbar. Damit ist es nicht legal. Wird er dabei festgestellt, bekommt er wenigstens ein Owi-Verfahren an die Backe (Bußgeld bis 25.000,- €). Mit etwas Pech könnte es auch ein Strafverfahren nach dem Infektionsschutzgesetz werden.
Das wegen 1-2 Wochen Zuwarten oder ein paar Euro mehr für eine Spedition? Halte ich nicht für nachvollziehbar.
Wer es für die restlichen Bundesländer recherchieren möchte ... nur zu.
Habe ferdsch... 🙂
Hm - daraus kann ich nicht ableiten, daß die Übernachtung im PKW verboten sein soll.