Darf Gewährleistung was kosten?
Hi Leute,
ich bin Aufgrund meiner schlecht eingestellten Gasanlage mehrmals zur Werkstatt gefahren. vom 01.01.07 bis 03.05.07 so. ca. 8 mal. Was aber nie wirklich 100% Abhilfe geschafft hat. Jetzt geht es wieder los und muss in die Werkstatt wegen Probiertausch des vermutlich defekten Gas-Steuergerätes.
Ich gehe mal davon aus, das die Teile 2 Jahre Garantie haben.
Ich fahre jetzt das neunte Mal die insgesamt 50 km (plus Probefahrten).
Kann ich die Fahrtkosten (Gas, Benzin, Zeitaufwand) von der Werkstatt bzw er beim Hersteller zurückfordern?
Es ist ja nicht mein Verschulden, das es nicht vernünftig gelaufen hat.
Ich habe hier einen Artikel, das Gewährleistung dem Kunden nichts kosten darf. Also z.B. Porto durch zurückschicken eines defekten Fernsehers. Aber wie ist es mit dem Auto?
Kennt jemand eine Seite, wo ich sowas evtl. nachlesen kann?
Gruß
André
12 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Zunar
Es ist ja nicht mein Verschulden, das es nicht vernünftig gelaufen hat.
Du hast aber bewußt diese Werkstatt gewählt, die eben 50km weg ist. Dafür kann die Werkstatt nichts. Deine Fahrtkosten wirst Du nicht wieder bekommen.
Hm. schon richtig. Ein bis drei mal nach dem Einbau wegen "Feinjustierungen" lass ich mir ja auch gefallen.
Bin aber auch davon ausgegangen, das sich der Umrüster damit auskennt.
Und wenn ich Pech habe, muss ich da noch öfters hin. Ich bete, das nicht...
Wenn meine (also in der ich arbeite) Firma ne Heizung einbaut und innerhalb der Garantie (ohne Fremdverschulden) was kaputt geht bzw. die Regelung unsererseits nicht richtig eingestellt wurde, dann stehen wir auch dafür gerade. Dem Kunden berechnen wir das nicht.
Das defekte Teil und die Lohnkosten werden vom Hersteller ausgeglichen. Oder der Kd. fährt von selber da hin und regelt das.
Es gibt auch leider Sachen, wo man öfters hinfährt, wo man nicht sofort den Fehler erkennt. Sowas kann man nicht voll abrechnen.
Ich dachte, so etwas ähnliches wäre auch allgemein für Werkstätten geregelt.
Vielleicht hat schon jemand ähnliche Erfahrungen gemacht?
Grüße
Zitat:
Original geschrieben von Käfer1500
Du hast aber bewußt diese Werkstatt gewählt, die eben 50km weg ist. Dafür kann die Werkstatt nichts. Deine Fahrtkosten wirst Du nicht wieder bekommen.
Und die Werkstatt hat sich den Kunden ebenfalls ausgesucht....patt Situation.
Das spielt allerdings keine Rolle. Wenn man jetzt mal davon ausgeht, dass die Schäden durch das Gewährleistungsrecht abgedeckt sind, dann hat der Umrüster (nicht der Hersteller) ALLE anfallenden Kosten zu tragen. Selbstverständlich auch die Fahrtkosten und theoretisch auch den Verdienstausfall - sofern vorhanden. (siehe § 439 Abs. II BGB)
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.So, wenn die Sachen auf Garantie laufen, dann muss man nachschauen, welche Garantieleistung der Umrüster / der Hersteller gegeben hat. Wenn da drin steht, dass der Kunde z.B. die Arbeitskosten ohne Materialkosten zu tragen hat, dann hat man Pech. bzw. wenn da drin steht, dass der Hersteller nur die Materialkosten übernimmt, dann bekommt der Kunde eben nur diese ersetzt.
Sprich bei allen Schäden, die jetzt auftreten (nach 6Monaten ab Umrüstdatum), muss der Kunde den Nachweis führen, dass die Chose schon bei der ersten Übergabe des Wagens inkl. Anlage kaputt war. Kann er es nicht (und ist es nicht durch die Garantie abgedeckt), muss er die Kosten selbst tragen.
Wenn ich beim Segmüller - welcher 50km entfernt ist - etwas einkaufe und daheim feststelle, dass die Sache kaputt ist, dann müssen die mir auch die Fahrtkosten erstatten, die mir entstanden sind, weil ich ein 2. Mal zu denen musste. Haben sie auch (natürlich nicht sofort von sich aus).
@Zunar Ich dachte, so etwas ähnliches wäre auch allgemein für Werkstätten geregelt.
Die Regelung, die deine Firma da anwendet, ist nicht nur auf Heizungen bezogen. Sondern gilt ganz allgemein und dann entsprechend auch für die Werkstatt. Also auch wieder § 439 BGB
Ui danke Nordpol,
das war schön ausführlich!
ich hab jetzt einen schönen Brief von der Werkstatt bekommen:
"Die Sachmängelhaftung lief im Dezember 2007 nach den bestehenden Kfz-Reparaturbedingungen aus." ..."Das SG liegt zum Garantietausch bereit, vorbehaltlich der Prüfung und Anerkennung durch den Hersteller"..."Wir sind aber bereit ihr Fahrzeug auf dem Wege der Kulanz nochmals zu überprüfen, ggf einzustellen."..."Das geschieht jedoch ausdrücklich ohne Anerkennung eines Anspruches auf die ihrerseits geforderte Mängelbeseitigung. Gleiches gilt für die Geltendmachung eines etwaigen Schadensersatzanspruches."
Ich muss ihn noch mal fragen was seine Kfz-Reparaturbedingungen sind. Zumal der Einbau keine Reparatur war. Das BGB sollte trotzdem greifen.
Er hat auch noch leicht moniert, das das Fahrzeug (durch Beziehungen) in einer Fremdwerkstatt (=Berufsschule) wegen Prüf- und Justierarbeiten war. Er wurde dann von dort angerufen um mal vorbeizukommen um eine Feinjustierung vorzunehmen. Irgendwie lief das Benzin-SG im Notbetrieb. Es verstellt sich nämlich immer, wenn ich mit Gas fahre.
Wir schauen mal weiter. Ich versuch grad einen Termin mit ihm auszuhandeln.
Grüße
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Also ich sehe das nicht so optimistisch wie nordpol-camper.
Begründung: Bei jedem Vertrag gibt es einen "Leistungsort". Und das ist in so einem Fall der Standort der Werkstatt. Der Vertrag ist an diesem Ort zu erfüllen, alle Aufwendungen zum Erreichen dieses Ortes sind Sache jedes Vertragspartners.
Wenn eine Firma eine Heizung einbaut sieht es so aus, dass der Leistungsort das Haus ist in dem die Heizung eingebaut wird. Genausowenig wie hier der Installateur die Fahrtkosten zum Leistungsort im Garantiefall berechnen kann, kann man die Fahrt mit dem Auto zur Werkstatt berechnen.
Andererseits muss man natürlich nicht beliebig oft dort hin fahren. Gibt es Sachmängel, dann muss man die rechtzeitig schriftlich geltend machen und einen (oder auch zwei oder drei) Nachbesserungsversuche ermöglichen. Danach gibt es entweder Geld zurück oder die Werkstatt muss dafür zahlen, dass ein Dritter die Sache in Ordnung bringt.
Das Problem in der Praxis ist allerdings häufig, dass der Kunde versäumt. die Mängel innerhalb der Gewährleistungsdauer schriftlich (per Einschreiben) o.ä. zu reklamieren. Plötzlich ist die Garantiedauer um und die Werkstatt tut so als hätte das alles schon mal funktioniert.
Zitat:
Original geschrieben von GalileoT5
Begründung: Bei jedem Vertrag gibt es einen "Leistungsort". Und das ist in so einem Fall der Standort der Werkstatt. Der Vertrag ist an diesem Ort zu erfüllen, alle Aufwendungen zum Erreichen dieses Ortes sind Sache jedes Vertragspartners.Wenn eine Firma eine Heizung einbaut sieht es so aus, dass der Leistungsort das Haus ist in dem die Heizung eingebaut wird. Genausowenig wie hier der Installateur die Fahrtkosten zum Leistungsort im Garantiefall berechnen kann, kann man die Fahrt mit dem Auto zur Werkstatt berechnen.
Hm.
Für die Heizung entsteht dem Kunden keinerlei Kosten.
Für das Auto muß der Kunde Kraftstoff, Abnutzung und meist Verdienstausfall aufwenden. Und, wenn man ihn braucht, den Leihwagen (Kraftstoff)
Klingt irgendwie ungerecht.
Die Werkstatt könnte das Auto per Abschleppwagen hin- und zurückbringen. Damit wäre ich einverstanden.
Grob überschlagen hatte ich jetzt Kosten von 100 Euro gehabt. Die ersten 3 Werkstattbesuche nicht gerechnet. Dafür war ich mind. 8 Stunden unterwegs bzw. hab dort gewartet. Ist hier zwar meine Freizeit gewesen, aber man könnte sich was schöneres vorstellen.
Weitere Meinungen und Vorschläge werden gerne angenommen.
Vielleicht haben wir auch einen Juristen im Forum? ;-)
Das klingt dann eher schon wie eine Sache für´n Rechtsanwalt.
Du hast eine 2jährige gesetzl. Sachmängelhaftung § 437 BGB.
Dabei muss nach Ablauf eines halben Jahres vom Käufer
nachgewiesen werden, dass der Mangel schon zum Zeitpunkt
des KAufes bestand. Dabei ist natürlich der Ort der Vertrags-
erfüllung, also des Leistungsüberganges an den Käufer wichtig,
hier also die Werkstatt. Dort ist der Mängel anzuzeigen ggf. mit
Frist einer Nachbesserung. Nach 3 erfolglosen Nachbesserungen
hat man idR. das Recht auf Vertragswandelung.
Sollte man dir eine Garantie gegeben haben, so ist das eine
freiwillige Leistung des Verkäufers oder aber des Herstellers
(Unterschied ist wichtig!), da muss man genau lesen, was
in den Garantiebetimmungen steht.
Ob also Kosten, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung
des Sachmängelhaftungsrechts entstanden sind, geltend
gemacht werden können, klingt zwar logisch ist aber
auch zu bezweifeln. Ich denke, dass alle Kosten, die direkt
aus der defekten Ware unmittelbar entstehen geltend
gemacht werden können. Indirekte Kosten, also auch die
Fahrtkosten, die Zeit dabei, Porto usw., entfallen nicht
direkt auf die Ware (wie z.B. ein Wohnungbrand bei schmorenden
Elektroteilen am Gerät) sondern resultieren aus dem Transport der
Sache an den Erfüllunsgort.
Ich bin kein RA, sind also nur meine gewissenhaften Vermutungen
und Schlussfolgerungen aus der Rechtslage, wie sie mir
bekannt ist!
Jurist bin ich nicht aber als Gf juristisch kein völliger Laie.
Du sagst "ungerecht" - die Frage ist aber lediglich, was du vertraglich vereinbart hast. Im Auftrag steht bestimmt der Einschluß der AGB, und in den AGB steht sicherlich als Erfüllungsort des Vertrages der Standort der Werkstatt.
Schau doch einfach mal nach.
Moin,
Ein SEHR GUTER und engagierter Ansprechpartner im Falle von Verbraucherrechten ... sind in deinem Fall auch die folgenden zwei Stellen : Zum einen die Verbraucherberatung ... welche z.B. den zwischen dir und dem Umrüster geschlossenen Vertrag bewerten kann (denn das ist wie du an der Diskussion hier erkennst wichtig!) und natürlich kann dir auch die entsprechende Innung weiterhelfen, aber dies nur, wenn der umrüstende Betrieb Mitglied einer solchen ist.
MFG Kester
Hi nochmal,
also ich bleibe bei meiner obigen Aussage, dass der Verkäufer auch die Transportkosten zu begleichen hat, siehe dazu:
http://yachtrecht.mare-consult.com/.../
@meixxu35:
Zitat:
Nach 3 erfolglosen Nachbesserungen hat man idR. das Recht auf Vertragswandelung.
Man hat bereits nach dem
zweitenerfolglosen Nachbesserungsversuch die Möglichkeit zum Rücktritt, nicht erst nach dem dritten ;-)
@Zunar
Zu schreibst, dass du zwischen dem 1.1. und dem ... mehrmals beim Ümrüster warst. Er schreibt, dass die Gewährleistung im Dez. 2007 auslief. Wann hast du denn Umrüsten lassen? Mir scheint es so, als dass du im Dez. 2006 umrüsten lassen hast, dann läuft dein Gewährleistungsanspruch nicht schon im Dez. 2007 aus, sondern im Dez. 2008! (Allerdings hast du jetzt die Beweispflicht.)
Zitat:
Original geschrieben von nordpol-camper
@Zunar
Zu schreibst, dass du zwischen dem 1.1. und dem ... mehrmals beim Ümrüster warst. Er schreibt, dass die Gewährleistung im Dez. 2007 auslief. Wann hast du denn Umrüsten lassen? Mir scheint es so, als dass du im Dez. 2006 umrüsten lassen hast, dann läuft dein Gewährleistungsanspruch nicht schon im Dez. 2007 aus, sondern im Dez. 2008! (Allerdings hast du jetzt die Beweispflicht.)
Ist richtig. Wurde Ende Dezember 2006 eingebaut. Ab da sind es gesetzlich 2 Jahre. Was er geschrieben hat, dürfte falsch sein.
Leider - ich habe die Beweispflicht. Allerdings weis er auch, welche Probleme es in den ersten 5 Monaten bzw. den letzten 5 Monaten gab.
Das Auto war jetzt vom 01.05. bis zum 12.05.08 in der Werkstatt. Ich durfte dafür noch 1 Tag Urlaub nehmen, weil ich nicht zur Arbeit kam. Ich habs gestern abgeholt. Das G-SG wurde getauscht und das "defekte" eingeschickt. Ein Thermometer wurde eingebaut, damit das SG ab 40°C erst umschaltet. Später am Tag ist er mir dann beim Umschalten einmal ausgegangen als ich auf die Hauptstraße abbog. Zum Glück kam keiner von hinten. Und das Benzin-SG hat sich auf 40km AB wieder verstellt. Heute morgen, als der Motor kalt war, hatte ich große Mühe denselbigen am Laufen zu halten, wegen den 40°C. Nach diesen knapp 3-5 Minuten lief er dann mit Gas wieder rund.
Jetzt ist es im Grunde noch schlimmer. Wo ich doch vorher gleich auf Gas umschalten konnte. Nur war die Gefahr, das er mir beim Start ein/zweimal sofort ausging.
Ich möcht gern wissen, was der die Woche getestet hat.
Der Umrüster hat heute morgen gleich einen Bericht per Fax von mir bekommen.
Er hat sich bestimmt riesig gefreut!
Fortsetzung folgt......
Grüße
Nachtrag:
Es gibt allerdings auch diese Version von AGBs einer anderen Werkstatt (siehe weiter unten). Evtl. hat mein Umrüster diese auch. Er schickt sie mir ja auf Anfrage leider nicht zu. Nur der Einbau der Gasanlage war keine Reparatur. Und er spricht von "...den bestehenden Kfz-Reparaturbedingungen"
Man könnte jetzt sagen: Das letzte Mal als ich zur Reparatur der Gasanlage da war, war Ende Mai 2007. Er hat ja gekuckt, gemacht und eingestellt. Von daher bin ich wieder in dieser Verjährungsfrist.
Ein sehr kompliziertes Thema. Inzwischen nehm ich das mit Humor und viel Alkohol ;-)
Hier der Auszug von den AGBs:
Vlll. Sachmangel
1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Reparaturgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche in dem in den Ziffern 4 bis 6 beschriebenen Umfang nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
2. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluß des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung. Für andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.
3. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
4. Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu machen.
Mängel sollen dem Auftragnehmer unverzüglich nach ihrer Feststellung angezeigt und genau bezeichnet werden; bei mündlichen Anzeigen händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus.
5. Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt folgendes:
a) Wird der Reparaturgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Auftraggeber mit Zustimmung des Auftragnehmers an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen dienstbereiten Kfz-Meisterbetrieb wenden, wenn sich der Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes mehr als 50 km vom Auftragnehmer entfernt befindet und -wenn ein zwingender Notfall vorliegt; der Auftraggeber ist jedoch verpflichtet, unverzüglich den Auftragnehmer hiervon unter Angabe der Anschrift des beauftragten Betriebes zu unterrichten.
b) Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
c) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Auftraggegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrags geltend machen.
d) Von den Aufwendungen, die zum Zweck der Mängelbeseitigung von Reparaturarbeiten an Nutzfahrzeugen über 5t zulässiges Gesamtgewicht erforderlich sind, trägt der Auftragnehmer etwaige Abschleppkosten nicht, wenn der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
6. Erfolgt in dem Ausnahmefall der Ziffer 5b) die Mängelbeseitigung in einer anderen (der Vertriebsorganisation des Auftragnehmers angehörenden) Fachwerkstatt, hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass diesem ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß die Kosten für die Mängelbeseitigung möglichst niedrig gehalten werden.