Chance auf 0,5 Prozentregelung nur bei Einhaltung der EmoG-Grenzwerte
Hallo,
fuer Hybrid, die ab 01.01.19 zugelassen werden steigt die Chance die 1 Prozent Regel zu halbieren.
https://m.focus.de/.../...-von-e-autos-als-dienstwagen_id_9324334.html
Beste Antwort im Thema
das sehe ich ein wenig anders. Betrachte plugin hybride als eine Art Übergangslösung, solange Voll-Elektrisch noch nicht im ausreichend Maße zur Verfügung steht. Die Stückzahlen der plugin hilft hier den Weg zu grösseren Stückzahlen ebnet. Darüberhinaus stellt eine Übergangslösung dar, solange weder Reichweite noch Lade-Infrastruktur ausreichend vorhanden ist. Demnach ist es durchaus legitim auch plugins zu fördern, denn es ist eine Etappe auf dem Weg zum vollelektrischen fahren.
1013 Antworten
Zitat:
@lexxi1200 schrieb am 4. März 2019 um 10:24:09 Uhr:
Zitat:
@rallejones schrieb am 4. März 2019 um 10:01:20 Uhr:
Hallo zusammen,fällt der Aktuelle Q8 unter die 0,5% Regel?
Danke schonmal für die Antwort
Grüße
Ralf
Nein, da nicht extern aufbladbar. Und außerdem kann er nicht elektrisch fahren.
Da steht, dass der Q8 "von allein" rollen kann zwischen 50-120.
Aber danke für die Info
Grüße
Ralf
Hallo zusammen,
zum Glück kann ich lesen. Und wenn da Q8 stand kann ich den Unterschied zum ETRON erkennen.
Den Volvo T8 gibt es ja auch mit einem E Kennzeichen. 🙂
MfG
Stefan
Den T8 gibts auch als Plug-In Hybriden, den Q8 nicht. Es gibt noch ein paar Q7 mit E, der ist aber auch schon lange nicht mehr bestellbar.
Tja,
Aber es gab ihn. Also kann ich lesen. Passt. 😉
Denke der ETRON löst den Q8 ggfs. mal ab.
MfG
Stefan
Nein, es gab nie einen Q8 mit E-Kennzeichen, da es auch nie einen Q8 mit Plug-In Hybrid gab und derzeit auch keinerlei Ankündigung in dieser Richtung existiert.
Zitat:
@stelen schrieb am 4. März 2019 um 10:56:13 Uhr:
Den T8 gibts auch als Plug-In Hybriden, den Q8 nicht. Es gibt noch ein paar Q7 mit E, der ist aber auch schon lange nicht mehr bestellbar.
Ja Q7 gab es mal mit E! Es gibt keinen Q8 mit E Kennzeichen weil es den bis vor kurzen nur mit Diesel Motor gab. Benziner ist erst seit kurzen verfügbar. Hybrid gar nicht. Auch der Q7 ist derzeit nicht als Hybrid verfügbar.
Aber stelen hat recht, die sehen eh alle gleich aus 😁😁
Zitat:
@rallejones schrieb am 4. März 2019 um 10:37:08 Uhr:
Zitat:
@lexxi1200 schrieb am 4. März 2019 um 10:24:09 Uhr:
Nein, da nicht extern aufbladbar. Und außerdem kann er nicht elektrisch fahren.
Da steht, dass der Q8 "von allein" rollen kann zwischen 50-120.
Aber danke für die Info
Grüße
Ralf
Ja, jedoch kann er nicht alleine elektrisch anfahren usw. Ist halt nur ein Mild-Hybrid.
Bekommst auf jeden Fall keine Steuererleichterung mit dem Auto.
Können wir die Audi-Produkte dann bzgl. der Klärung von 0,5%-Prozent hier WIRKLICH rauslassen - ist schon unübersichtlich genug.
Zum Thema aktuell:
Wie es aussieht werden zum Modelljahr 2020 durch einen größeren Akku (10,4 kWh --> 11,8 kWh) und eine verbesserte Bremsrekuperation die Reichweite auf jeden Fall auf über 40 km bei ALLEN T6/T8 TwinEngine-Modellen erreicht.
Die letzte Sicherheit wird uns dann die deutsche Preisliste geben.
Bei Abschluss eine Kaufvertrages würde ich trotzdem zur schriftlichen Fixierung der WLTP-Reichweite als Bedingung raten.
Schönen Gruß
Jürgen
Als Anhaltspunkt kann die Liste der BaFa dienen, ansonsten muß man sich damit ein wenig beschäftigen.
Die BAFA-Liste schränkt die Auswahl aber schon enorm ein, da dort ja 50 g CO2 der Grenzwert sind - was ja passt, aber eben alle, die durch „nur Reichweite 40 km“ die 0,5%-Regelung erfüllen nicht erfasst.
Drin ist jedes Fahrzeug, dass nach echten WLTP-Werten
- mind. 40 km elektrische Reichweite erreicht
oder
- max. 50 g CO2 ausstößt.
Ich hatte die BaFa Liste nur ins Spiel gebracht, da der Fragesteller absolut 0 im Thema war (Q8 kann von 50-120 rollen)
Vielleicht wird jemanden die Klärung der zeitlichen Anwendung von 0,5% Regelung interessieren:
ZEITLICHE ANWENDUNG
Mit Schreiben vom 19.12.2018 (IV C 5 - S 2334/14/10002-07) regelt das Bundesfinanzministerium (BMF) die bisher umstrittene Frage der zeitlichen Anwendung wie folgt: Die Neuregelung gilt bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer für alle vom Arbeitgeber erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022 zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Elektrofahrzeuge und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeuge. Damit kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem der Arbeitgeber das betreffende Fahrzeug angeschafft, hergestellt oder geleast hat.
WICHTIG
Das BMF machte im o. g. Schreiben deutlich, dass die Neuregelung nicht für betriebliche Kraftfahrzeuge gilt, die der Arbeitgeber bereits vor dem Jahreswechsel einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen hat. Dies gilt selbst dann, wenn es sich dem Grunde nach um ein E-Fahrzeug handelt.
Gibt es eigentlich eine zeitliche Begrenzung, wie lange dann die 0,5% Regelung für ein in dem vorgenannten Zeitraum überlassenes Fahrzeug gilt? Oder anders ausgedrückt: gilt für ein am 31.12.2021 überlassenes Leasingfahrzeug die 0,5% Regelung für die gesamte Leasingzeit von zB 48 Monaten? Falls das schon weiter oben auf den inzwischen 63 Seiten schon gestanden hat und von mir überlesen worden sein sollte: SORRY!