Bußgeldbescheid wegen angeblich nicht abgeschlossenem Auto
habe ich von der ´Bußgeldstelle erhalten, und auf ausdrückliche Nachfrage meinerseits war die Sachbearbeiterin aber so nett, und hatte mir das "Beweisfoto" zugeschickt, welches am 11.März 2022 um 08:48 Uhr von dem Außendienstmitarbeiter der Bugeldstelle aufgenommen worden ist.
Ich lade dieses Foto einmal hoch
Was meint ihr aufgrund dieses Fotos:
Ist, bzw. war das Auto abgeschlossen?
176 Antworten
Zitat:
@32.4-032203359 schrieb am 3. April 2022 um 23:46:06 Uhr:
Zitat:
@CivicTourer schrieb am 3. April 2022 um 23:43:46 Uhr:
Ich lasse mich gern überraschen. Aber mein Tipp ist - Du bemühst Dich vergebens. Spätestens zu 2 wirst Du wahrscheinlich keinen Nachweis mehr führen können, wer wann die Plane entfernt haben mag.NOCHMALS:
Es geht nicht darum, werr die Plane entfernt hat, sondern
Das eine Plane dran war !!!
Hallo.
Ich verstehe hier sehr gut, dass du dich ärgerst und die Situation so nicht akzeptieren willst. Hier bist du dem Amtsschimmel in seinem ganzen Sinn und Unsinn aufgesessen.
Das Fahrzeug muss beim Abstellen gegen unbefugte Wiederinbetriebnahme gesichert werden weil hiervon bei unrechtmäßiger Verwendung weiterreichende Gefahren entstehen können. Dies ist durch geschloßene Fenster, abgeschlossenes Fahrzeug und zuläßigerweise geöffnetes Verdeck definiert.
Serienmäßiges Keyless Go, für jeden Trottel zu öffnen, ist weiterhin zuläßig und das Fzg gilt als abgeschlossen. Eine Abdeckplane oder tatsächlich hilfreiche Lenkradkralle erfüllt diese Vorgabe nicht.
Ist ein Fzg auf öffentlichem Gelände abgestellt so ist ein Blick auf die Zulassungsschilder unumgänglich. Die Abdeckplane muss also eine Öffnung hierfür haben.
Alles pillepalle? Mag sein, du kommst aber nicht dagegen an.
Besseres Vorgehen wäre gewesen das Fahrzeug beim Händler auf den Hof zu stellen. Da dieser vermutlich öffentlich zugänglich ist hätte sich laut Gesetz nichts geändert. Nur der „Status“ des defekten Autos wäre ein anderer.
Gesetzeskonformes Vorgehen heißt das Fahrzeug auf einem eingefriedeten, abgeschlossenen Grundstück zu parkieren. Falls nicht vorhanden kann man auch persönlich auf das Auto aufpassen. Aber bitte nicht mit einem Bier in der Hand hinter dem Lenkrad Platz nehmen. Ist zwar nicht verboten, kann aber, unter blöden Umständen, so ausgelegt werden. Vom Dauercampen ist ebenso Abstand zu nehmen.
Du hast dich bestimmt nicht immer richtig verhalten. Dass du jetzt aber neben dem Schaden noch eine mindestens ebenso teure Strafe erhältst ist sch…………lecht.
Gruß
Zitat:
@32.4-032203359 schrieb am 3. April 2022 um 23:46:06 Uhr:
Zitat:
@CivicTourer schrieb am 3. April 2022 um 23:43:46 Uhr:
Ich lasse mich gern überraschen. Aber mein Tipp ist - Du bemühst Dich vergebens. Spätestens zu 2 wirst Du wahrscheinlich keinen Nachweis mehr führen können, wer wann die Plane entfernt haben mag.NOCHMALS:
Es geht nicht darum, werr die Plane entfernt hat, sondern
Das eine Plane dran war !!!
Das Problem wird sein, es zu beweisen.
Fotos werden da nicht reichen.
Auf den Bildern ist das Auto mit Scheibe, die sind also nicht mal relevant.
Sicher hat sich die Werkstatt das einfach gemacht: "Stell mal da irgendwo hin" statt den Wagen zu sichern. Aber spielt keine Rolle. Es hätte eine Rolle gespielt, WENN die Werkstatt das Auto dort geparkt hätte - hat sie aber nicht.
Das OA kann das aufschreiben, kann abschleppen lassen, muss aber nicht. Sie taten es, der Tatvorwurf ist korrekt, wenn auch hart. Im Nachhinein bitter und hart, aber korrekt. Du wirst die Anzeige nicht abwenden können. Ob mit Plane, ohne , Knöpfe unten oder sonstwas.
Gruß Jörg.
Da hat wohl jemand vom OA einen Freund beim Abschleppunternehmen. Mehr fällt einem dazu nicht ein, und anders lässt es sich auch faktisch kaum erklären, warum ein Auto mit funktionierender Wegfahrsperre und Lenkradschloss abgeschleppt werden müsste.
Die Aufregung des TE halte ich für berechtigt, auch wenn das Vorgehen des OA - auf Papier - wohl leider auch berechtigt war. Ich könnte mir vorstellen, dass man dem Zuständigen wegen fehlender Verhältnismäßigkeit ans Bein p*ssen könnte, aber ich hätte da ehrlich gesagt zu wenig Lust darauf. Gerade wenn ein Auto so vor einer Werkstatt abgestellt ist, könnte man da als OA schon mal nachfragen, bevor man zur Tat schreitet.
Es geht nicht in erster Linie darum, ob die ganze Kiste geklaut werden könnte, sondern auch um den Inhalt.
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Das ist doch einzig und allein das Problem des Abstellers und nicht der Allgemeinheit. Mit seiner Kaugummibüchse oder dem USB-Stick vom Autoradio kann z.B. ein Besoffener wohl kaum irgendwelchen Schaden anrichten, und eine geladene Waffe wird wohl nicht im Auto gewesen sein.
Zitat:
@Luke-R56 schrieb am 4. April 2022 um 13:35:43 Uhr:
1. Da hat wohl jemand vom OA einen Freund beim Abschleppunternehmen.2. und anders lässt es sich auch faktisch kaum erklären, warum ein Auto mit funktionierender Wegfahrsperre und Lenkradschloss abgeschleppt werden müsste.
3. Die Aufregung des TE halte ich für berechtigt,
4. auch wenn das Vorgehen des OA - auf Papier - wohl leider auch berechtigt war.
5. Ich könnte mir vorstellen, dass man dem Zuständigen wegen fehlender Verhältnismäßigkeit ans Bein p*ssen könnte,
6. Gerade wenn ein Auto so vor einer Werkstatt abgestellt ist, könnte man da als OA schon mal nachfragen, bevor man zur Tat schreitet.
1. da wäre ich sehr vorsichtig, das grenzt schon an Verleumdung
2. es war nicht verschlossen. Faktisch reicht das.
3. ist die Frage, worüber man sich Aufregt. In dem Fall kann der TE sich in der Hauptsache über sich selbst aufregen. Das allerdings berechtigt …
4. das war es wohl, deshalb …
5. … kann man dem wohl nicht ans Bein pi??en. Und wenn dann noch eine Behauptung wie zu 1. fällt, pi??t der uU im dicken Strahl zurück.
6. was ändert das an der Art und Weise wie der Wagen abgestellt war? Nix. Die Werkstatt hatte - so ich das richtig verstanden habe - ja nicht mal den Schlüssel. War die Werkstatt überhaupt besetzt zum Zeitpunkt der Kontrolle? Zumindest ich weiß das nicht. Und der OA-Mitarbeiter hätte da dann ohnehin nur seine Zeit vertan - die Werkstatt hat den nicht da abgestellt und hätte ihn mangels Schlüssel auch nicht wegholen können. Und wahrscheinlich auch nicht wollen - der sollte ja eh nicht in der Werkstatt stehen.
Zitat:
@CivicTourer schrieb am 4. April 2022 um 16:37:45 Uhr:
Zitat:
@Luke-R56 schrieb am 4. April 2022 um 13:35:43 Uhr:
2. und anders lässt es sich auch faktisch kaum erklären, warum ein Auto mit funktionierender Wegfahrsperre und Lenkradschloss abgeschleppt werden müsste.
2. es war nicht verschlossen. Faktisch reicht das.
Und die Erkenntnis hast du woher, bzw. dieser Fakt steht wo? Frag nur so aus Interesse.
Und jetzt bitte nicht mit der Regelung der Versicherung argumentieren.
Dazu gibt es entsprechende einschlägige Urteile, z.B. hier: Bayerischer VGH, Urteil vom 11.12.2013, Az. 10 B 12.2569
Zitat:
@hydrou schrieb am 4. April 2022 um 17:44:08 Uhr:
Dazu gibt es entsprechende einschlägige Urteile, z.B. hier: Bayerischer VGH, Urteil vom 11.12.2013, Az. 10 B 12.2569
Und es gibt auch andere Entscheidungen.
Verwaltungsgericht Aachen: Offenes Fenster kein Abschleppgrund
Nach dem Polizeigesetz von Nordrhein-Westfalen ist der Polizei ebenfalls die Sicherstellung einer Sache erlaubt, um das Eigentum des Betreffenden zu schützen. Darauf berief sich die Polizei, nachdem sie einen am Straßenrand mit offener Fahrertürscheibe geparkten BMW hatte abschleppen lassen. Allerdings schloss sich das Gericht in diesem Fall der Argumentation des Eigentümers an: Das Fahrzeug war mittels Zentralverriegelung abgeschlossen und mit einer elektronischen Wegfahrsperre, einer Alarmanlage und dem Lenkradschloss gesichert. Es enthielt keine Wertgegenstände. Das Gericht sah das Abschleppen unter diesen Umständen als überflüssige Maßnahme an. Daher konnte der Eigentümer vom Abschleppunternehmen die zum Auslösen des Fahrzeugs bezahlten Abschleppkosten zurückverlangen (VG Aachen, Urteil vom 30.8.2006, Az. 6 K 2477/05).
Aber egal. Bei uns ist das immer eine Entscheidung die jeder vor Ort als Einzelfall entscheidet. Im Fall des TE und dem Wert seines Fahrzeug, wenn man alleine von der Optik ausgeht, hätte hier vermutlich keiner an ein Wegschleppen gedacht. Stichwort Verhältnismäßigkeit. Verschlossen soll die Karre ja gewesen sein und Wertgegenstände hätte man einfach rausnehmen können. Vermutlich ist ein voller Tank bei dem Auto das Wertvollste🙂
Aber wie gesagt. Entscheidung im Einzelfall.
Zitat:
@AS60 schrieb am 4. April 2022 um 18:05:24 Uhr:
Und es gibt auch andere Entscheidungen.
Verwaltungsgericht Aachen: Offenes Fenster kein Abschleppgrund
Nach dem Polizeigesetz von Nordrhein-Westfalen ist der Polizei ebenfalls die Sicherstellung einer Sache erlaubt, um das Eigentum des Betreffenden zu schützen. Darauf berief sich die Polizei, nachdem sie einen am Straßenrand mit offener Fahrertürscheibe geparkten BMW hatte abschleppen lassen. Allerdings schloss sich das Gericht in diesem Fall der Argumentation des Eigentümers an: Das Fahrzeug war mittels Zentralverriegelung abgeschlossen und mit einer elektronischen Wegfahrsperre, einer Alarmanlage und dem Lenkradschloss gesichert. Es enthielt keine Wertgegenstände. Das Gericht sah das Abschleppen unter diesen Umständen als überflüssige Maßnahme an. Daher konnte der Eigentümer vom Abschleppunternehmen die zum Auslösen des Fahrzeugs bezahlten Abschleppkosten zurückverlangen
(VG Aachen, Urteil vom 30.8.2006, Az. 6 K 2477/05).
Vielen Dank für diese wirklich HILFREICHE Antwort und dem Verweis auf ein Aktenzeichen eines Verwaltungsgerichts.
Zitat:
@63er-joerg schrieb am 4. April 2022 um 12:22:33 Uhr:
Auf den Bildern ist das Auto mit Scheibe, die sind also nicht mal relevant.Gruß Jörg.
Ja, auf den Farb-Bildern sieht man das Auto mit Scheibe.
Diese Bilder wurden ja auch NACHTRÄGLICH geschossen, und zwar nachdem die "neue" (gebrauchte) Scheibe eingebaut worden ist, und das Bild wurde auch nur angefertigt, um zu
1.) Demonstrieren dass eine Plane vorhanden war / ist
2.) Diese Plane einen Gummizug hat, der die Ecken des Autos quasi "umschließt"
Zitat:
@32.4-032203359 schrieb am 4. April 2022 um 21:53:54 Uhr:
Vielen Dank für diese wirklich HILFREICHE Antwort und dem Verweis auf ein Aktenzeichen eines Verwaltungsgerichts.
Das hättest du nach 30 Sekunden googlen auch selbst gefunden, daher denke ich mal, dass die meisten hier davon ausgingen, dass dir solche Urteile bekannt sind.
Der Fall ist komplett anders gelagert, der BMW stand tagsüber und nur kurze Zeit, und es war – im Gegensatz zu deinem Auto – von keinem Ein- oder Aufbruch auszugehen, was laut Begründung des Urteils eine völlig andere Würdigung des Falls notwendig gemacht hätte. Desweiteren ist der Fall 15 Jahre alt, damals ist man noch von einer abschreckenden Wirkung einer Alarmanlage und einer Wegfahrsperre ausgegangen, beides ist heute nicht mehr der Fall.
Das Urteil wird dir daher eher nicht weiterhelfen …
Zitat:
@Luke-R56 schrieb am 4. April 2022 um 13:35:43 Uhr:
Da hat wohl jemand vom OA einen Freund beim Abschleppunternehmen.
@Luke-R56
Ob das nun gerade unbedingt ein Freund des Ordnungsamt-Beamten ist, darüber lassen sich Mutmassungen anstellen, letztendlich wird man es wohl kaum gerichtsfest beweisen können.
Aber Fakt ist, dass der Abschleppwagenfahrer die Beamten vom Ordnungsamt allesamt kennt, und er selbst eingeräumt hat, sehr oft Aufträge von denen zu erhalten.
Auch sagte der Abschleppwagenfahrer, dass die Beamten des Ordnungsamtes sehr oft im Bereich dieser Werkstatt rumfahren, und auch die benachbarten Strassen und Parallel-Strassen abfahren und bewußt kontrollieren, und er bzw. seine Abschleppfirma sehr oft Aufträge des Ordnungsamtes erhalten, von dort Autos abzuschleppen.
Auch den Beamten, der das Abschleppen angeordnet hat, kennt der Abschleppwagenfahrer, und ihm ist sogar der Vorname des Beamten "rausgerutscht".
Insgesamt hat der Abschleppwagenfahrer nicht schlecht über das Ordnungsamt geredet, sondern gut und war voll auf deren Seite.
Auch hatte er gleich ein Formblatt der Stadt yx Abteilung Ordnungsamt dabei, was er gleich ausfüllte, und was ich auch unterschreiben sollte.
Als ich mich weigerte, das auch zu unterschreiben, sagte mir der Abschleppwagenfahrer, dass er mir dann das Auto jedoch nicht herausgeben werde.
Ich fügte dann handschriftlich auf diesem Formblatt hinzu, dass das Auto abgeschlossen gewesen ist, und auch das eine Plane über dem Auto war.
Der Abscleppwagenfahrer "murrte" dann, dass ich diesen handschriftlichen Vermerk aber dort abgevracht habe, wo er aber als Abschleppwagenfahrer hätte unterschreiben müßen, und war etwas verärgert darüber, und setzte seine Unterschrift "woanders hin" auf dem Formblatt.
Zitat:
Gerade wenn ein Auto so vor einer Werkstatt abgestellt ist, könnte man da als OA schon mal nachfragen, bevor man zur Tat schreitet.
Zumal auch ein Zettel in lesbarer Schrift auf dem Armaturenbrett mit meiner Tel-Nr. lag
Zitat:
@CivicTourer schrieb am 4. April 2022 um 11:58:56 Uhr:
@afisder Wagen ist doch abgeschleppt worden. TE möchte jetzt irgendeinen finden, der die Kosten für das Abschleppen erstatten soll.
Ah sorry...ja gut, dann hat er halt Pech gehabt. C'est la vie, auch wenn's sehr ärgerlich ist
Im Doppellock verriegelte Türen sind mit dem Pin nicht zu öffnen. Die Wegfahrsperre legt den Hocker ohne Anwesenheit des Schlüsseltransponders hinreichend sicher lahm. Das Lenkradschloss ist auch nur mit brachialer Gewalt zu knacken. All das ist wesentlich schwerer zu überwinden als eine Glasscheibe, die man mit dem Keramiksplitter einer Zündkerze einwerfen kann. Wenn da nichts von Wert im Auto liegt oder verbaut ist, ist das Abschleppen einfach nur unverhältnismäßig und das Knöllchen rechtswidrig.