Bußgeldbescheid Umweltzone trotz DPF & Grün bloß weil Kennz. in Plakette nicht gleich wie KFZ-Kennz
Hallo,
habe einen Brief von der Stuttgarter Bußgeldstelle bekommen, wo ich nun 1 Punkt und eine Geldbuße bekommen soll, trotz DPF und grüner Plakette!
Habe gleich als der erste Brief kam Einspruch erstattet mit Begründung und Kopie vom Fahrzeugschein.
Nun habe ich mit einem Sachbearbeiter telefoniert und es heisst, weil das Kennzeichen auf der Plakette nicht mit dem jetzigen Kennzeichen übereinstimmt, liegt diese Ordnungswidrigkeit vor.
Zitat:
"Nach der Entscheidung des OLG Stuttgart vom 29.12.2008 hängt die Freistellung vom Verkehrsverbot gerade von der rein formalen Kennzeichnung des Kraftfahrzeuges mit der Plakette ab, ohne dass es auf die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Feinstaubplakette" ankommt."
Was nun? Zum RA? Oder bezahlen und daraus lernen. Eine Luftverunreinigung (Zeichen 270.1, 270.2), wie es mir vorgeworfen wird, fand nicht statt.
Übelste Schweinerei diese Abzocke!
Grüsse E500 AMG
Beste Antwort im Thema
auf jeden fall einspruch einlegen, macht man ja immer, selbst wegen der grössten nichtigkeit oder wenn der einspruch noch so unberechtigt ist.
am besten noch einen anwalt einschalten, der dann einen punkt und ggf. 15€ strafe abbügeln soll.
wenn ich mir deinen wagen anschaue und dann diese diskussion.....sorry, da fehlen mir die worte.
125 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von kirschv
..
Sorry, falls das hier komplett falsch angekommen ist. War anders gemeint.
Also für mich war dein Posting eigentlich verständlich gewesen.
Wilfried
alternative Vorgehensweise ist der Weg über die Halterhaftung.
sofern TE nicht fahrend erwischt wurde und nicht die Abstelleigenschaft zugegeben hat.
Falls TE nicht fahrend erwischt wurde halte ich das sogar für eine falsche Verdächtigung. Sowas kann man anzeigen.
Und was man selber machen würde...
Ich würde über die Halterhaftung gehen - abgesehen davon habe ich das aktuelle Kennzeichen drin - mit einem lichtechten Stift, nicht gedruckt... 😁 Und nur 1 Plakette, nicht mehrere.
Aber es gibt eben keine echte Rechtsgrundlage dafür.
Es gibt
2x verbesserte Formulierungen
in einer Erläuterung zu einem Schild
in der Anlage
zur StVO
die jedesmal mit heißer Nadel gestrickt wurden und immer noch nicht richtig sind.
Und die BIMSCH V/G selbst kennt kein Bußgeld...
Daher muß dieser Verweis aus der Erläuterung, zu einem Schild, in der Anlage, der StVO auf dieses Gesetz richtig sein. Und sollten sie den Verweis jetzt repariert haben inzwischen, dann müßte in dem Gesetz drinstehen, daß das aktuelle Kennzeichen eingetragen werden muß.
Es gibt auch keine echte Rechtsgrundlage für das Vorgehen nach §25a StVG bzw. das ist umstritten ob das Parken ohne Umweltplakette ein Parkverstoß ist der so geahndet werden kann.
Aber 18,50 € ist immer noch besser als 63,50 und 1 Punkt.
Und vor allem muß man (normalerweise) dafür gar nichts tun, sondern sich in 3 Monaten 18,50 € zusammensparen und der Halter bekommt einen Kostenbescheid wegen Falschparken, da Absteller nicht ermittelbar.
Hier, wo es schon ein Bußgeld gibt - nunja unter Umständen könnte man das wegen falscher Verdächtigung anzeigen - wenn TE (was er nicht gesagt hat) nicht identifzierbar als Absteller/Fahrer ist bzw. es noch nicht zugegeben hat.
Zitat:
Original geschrieben von harra02041958
Wieso soll es der Fehler des TE sein?Als ich mir nen Gebrauchten zugelegt hattte, der aus nem anderen Kreis kam, wurde bei der Ummeldung in der Zulassungsstelle, zusammen mit den Papieren, auch die neue Plakette ausgehändigt.
Demnach war das der Fehler "vom Amt", daß die nicht gleich die neue Plakette mit ausgefertigt hatten.
So geil die Leute hier.
Auf der einen Seite: "Ich bin ein selbstständig denkender, mündiger Bürger und kann selber entscheiden, ob ich gegen ein Gesetz verstoßen habe. Ich bin doch so schlau und weis alles."
Auf der andreren Seite: "Mimimi, das Amt hat mir garnicht die Plakette gegeben. Woher sollte ich den wissen, dass da eine neue dran muss? *Heul*jammer*"
Hab doch schon geschrieben, was denen eigentlich einfällt da einfach ne Plakette auszustellen.
Die könnten die in den Müll werfen. Ich bekomm die entweder umsonst oder für die Hälfte.
(Ausnahme wäre vielleicht wenn es eine grüne Plakette wäre und ein Winterauto - dann könnte man darüber nachdenken die von einer Behörde ausgestellte Plakette ins Handschuhfach zu legen und beim nächsten Diesel der rot bekommt mal wieder "die Kennzeichen zu übernehmen" vom Winterauto und dann den Handschuhfachinhalt umzuziehen. Und oh Wunder da ist eine grüne Behördenplakette drin 😁 ... wobei das keine Aufforderung zu irgendwas sein soll, das ist noch etwas ungeklärt ob das Urkundenfälschung wäre...
Natürlich nimmt man dann bei der Dieselzulassung den eigentlich unerwünschten unaufgeforderten Plakettenservice in Anspruch und die rote Plakette liegt dann im Handschuhfach - Verwechslung... Oder die rote Plakette ist weg - Verwechslung der Zulassungsstelle? Könnte vorkommen. Einmal nicht auf Diesel/Benziner geachtet oder bei Wohnmobilen nicht auf das Gewicht und man ist in ner anderen Farbklasse)
OT:
Aber man sieht - das mit dem Kennzeichen ist einfach Schwachsinn.
Da rätsel ich seit der Einführung rum warum das das Kennzeichen sein mußte??? - denn Kennzeichen sind eben nicht mehr fahrzeuggebunden.
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Zitat:
Original geschrieben von Archduchess
Da rätsel ich seit der Einführung rum warum das das Kennzeichen sein mußte??? - denn Kennzeichen uind eben nicht mehr fahrzeuggebunden.
Ganz einfach, nur beim Kennzeichen ist die Zuordnung zum Fahrzeug außen überprüfbar. Fahrgestellnummer wäre zwar eindeutig, da könnte aber nur bei wenigen Fahrzeugen von außen geprüft werden ob die richtige Plakette angebracht ist.
Interesant was man beim suchen so findet:
http://www.umwelt-plakette.de/.../Verordnung%20zu%20G-Kat.pdf
"Durch den einmaligen Erwerb einer Plakette im Lebenszyklus eines Kfz ..."
Weitere Munition für einen Einspruch, zumal es eine offizielle Drucksache des Bundes ist. 🙂
Letztlich läuft es ja immer auf die gleiche Begründung hinaus, gegen den § der StVO wurde nicht verstoßen da das Fahrzeug eine ordnungsgemäß und korrekt zugeteilte Plakette hatte. Je nach Auslegung der Immissionsschutzverordnung kann man ggf. auf das aktuelle Kennzeichen bestehen, allerdings das falsche Kennzeichen nicht nach StVO/BKatV und Punkt nach FeV bestrafen.
Aber erst seit April? 2013.
Vorher war der Verweis der Erläuterung des Schildes in der Anlage der StVO nur auf Absatz 1 😁
Das wurde stillschweigend geändert auf den gesamten §3 der BIMSCH-V.
Bis dahin mußte (theoretisch) dem Verweis nach nichtmal irgend ein Kennzeichen drin stehen - da eben nur auf Absatz 1 bezogen!
Wie will man etwas bestrafen auf das man sich nicht bezieht? Amtsrichter wissens offenbar...
Und in der BIMSCH-V steht deswegen immer noch nicht drin, daß es das aktuelle sein muß. 🙄
OT:
Wie siehst du das eigentlich mit dem lichtechten Stift?
Entspricht eine gedruckte Plakette (gibts meist von Zulassungsstellen - also Behörde oder Prüforganisationen...) denn dem §3
😁
Das nächste für unsere Amtsrichter. 😉
OT2:
es gibt inzwischen viele Fahrzeuge bei denen die Fahrgestellnummer in der Scheibe steht...
Es wäre kein Problem gewesen keine Kennzeichnung des Fahrzeugs (sondern nur eine Kennzeichnung der ausgebenden Stelle) reinzuschreiben oder eben die unveränderliche Fahrgestellnummer.
Bei Fahrzeugen die den Überwachungskräften komisch vorkommen die die Fg-Nr. nicht in der Windschutzscheibe stehen haben - naja da müßten die eben nachfragen.
Oder man hätte einfach das Wort "aktuelle" einfügen können in der BISCH-V
Zitat:
Original geschrieben von Archduchess
Und in der BIMSCH-V steht deswegen immer noch nicht drin, daß es das aktuelle sein muß. 🙄
Sagen wir mal so, die unpräzise Beschreibung lässt einigen Interpretationsspielraum offen. Es muss das aktuelle bei Plakettenzuteilung drinstehen, was weiter ist ist einfach nicht genau festgelegt. Weder dass die Plakette nicht geändert werden muss noch das Gegenteil. Von daher ist man an der Stelle auf die Auslegung der Gerichte angewiesen und unsere Diskussion wird nicht weiterhelfen.
Angreifbar ist IMHO lediglich ein Bußgeld auf Basis der StVO, denn eine passende rechtmäßig zugeteilte Plakette hatte das Auto ja.
Zum Thema Handschrift/Druck gibt es eine offizielle Dienstanweisung wonach lichtechter Druck bei gesiegelten Plaketten zulässig ist, da brauche ich mich also nicht auf meine Meinung zu verlassen. Obwohl ich immer den Stift nehme, geht deutlich schneller und ist erfahrungsgemäß haltbarer als der Druck wenn man den vorgeschriebenen lichtechten Stift nimmt.
Als Carglass bei mir die ganze Frontscheibe auswechselte, haben die eine gedruckte Version reingeklebt. Danke das ich gerade lesen durfte das dies wohl in Ordnung ist. Andererseits gehe ich davon aus, dass Carglass das vorher geprüft hat, was darf und was nicht.
Wilfried
Zitat:
Original geschrieben von konitime
dass Carglass das vorher geprüft hat, was darf und was nicht.
Eher nicht, die Plakette wird nicht von Carglass kommen, die darf nur von AU-berechtigten Werkstätten/Personen ausgegeben werden. Die holen sich die meistens von Nachbarwerkstätten oder den Prüforganisationen als Kundenservice.
Zitat:
Original geschrieben von Elchsucher
So geil die Leute hier.Zitat:
Original geschrieben von harra02041958
Wieso soll es der Fehler des TE sein?Als ich mir nen Gebrauchten zugelegt hattte, der aus nem anderen Kreis kam, wurde bei der Ummeldung in der Zulassungsstelle, zusammen mit den Papieren, auch die neue Plakette ausgehändigt.
Demnach war das der Fehler "vom Amt", daß die nicht gleich die neue Plakette mit ausgefertigt hatten.
Auf der einen Seite: "Ich bin ein selbstständig denkender, mündiger Bürger und kann selber entscheiden, ob ich gegen ein Gesetz verstoßen habe. Ich bin doch so schlau und weis alles."
Auf der andreren Seite: "Mimimi, das Amt hat mir garnicht die Plakette gegeben. Woher sollte ich den wissen, dass da eine neue dran muss? *Heul*jammer*"
Du würdest natürlich gerne sofort zahlen und den Punkt kassieren. *g*
Es gibt viele Varianten, wie man die Plakettenverteilung fälschungsresistenter durchführen hätte können. Insbesondere ist es Unfug, dass manche gar keine Plakette bekommen, das macht die Verwirrung größer.
Aber ich bin ganz froh, dass man noch schummeln kann und hoffe, dass dieses Gesetz eingestellt wird, bevor ich erwischt werde.
Zitat:
Original geschrieben von Moers75
Eher nicht, die Plakette wird nicht von Carglass kommen, die darf nur von AU-berechtigten Werkstätten/Personen ausgegeben werden.
Die Plaketten kommen direkt bei Carglass ausm Drucker.
Kann ich dir zu 100% versichern. 😉
Zitat:
Original geschrieben von MartinSHL
Die Plaketten kommen direkt bei Carglass ausm Drucker.Zitat:
Original geschrieben von Moers75
Eher nicht, die Plakette wird nicht von Carglass kommen, die darf nur von AU-berechtigten Werkstätten/Personen ausgegeben werden.
Kann ich dir zu 100% versichern. 😉
Ich denke auch, das Carglass ein gewisses Kontingent von TÜV erhalten hat. Spart Portokosten.
Wilfried
Zitat:
Original geschrieben von Moers75
Angreifbar ist IMHO lediglich ein Bußgeld auf Basis der StVO, denn eine passende rechtmäßig zugeteilte Plakette hatte das Auto ja.
Ja eben
die BIMSCH V/G haben kein eigenes Bußgeld.Es geht alles nur über die Erläuterung zum Schild in der Anlage der StVO...
Und die Erläuterung hatte bis April 2013 nur den Verweis auf Absatz 1 des §3 BIMSCH-V.
Das bedeutet theoretisch (und eigentlich praktisch auch), daß bis dahin absolut nichts was mit Kennzeichen zu tun hatte über die StVO geahndet werden konnte.
Denn nach der Erläuterung zum Schild in der Anlage der StVO war Absatz 1 ausreichend.
Ums Kennzeichen gehts erst in Absatz 2.
Also hätte es einen Richter absolut nicht interessieren dürfen was in Absatz 2 steht! Bis April 2013...
Und selbst jetzt wo der Verweis auf den gesamten §3 läuft steht eben immer noch nicht, daß es das aktuelle Kennzeichen sein muß. 😉
Damit anderen mal klar wird über was wir reden:
Zitat:
46
Freistellung vom
Verkehrsverbot nach
§ 40 Absatz 1 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes Ge- oder VerbotErläuterung
Das Zusatzzeichen zum Zeichen 270.1 nimmt Kraftfahrzeuge vom Verkehrsverbot aus, die mit einer auf dem Zusatzzeichen in der jeweiligen Farbe angezeigten Plakette nach § 3 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung ausgestattet sind.
Quelle:
StVO
Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1)
Vorschriftzeichen
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 394 - 410)
Abschnitt 6 Verkehrsverbote
lfd. Nr. 46
http://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/anlage_2_62.html
Zitat:
§ 3 Kennzeichnung
(1) Zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge nach den Schadstoffgruppen 2 bis 4 sind nicht wiederverwendbare lichtechte und fälschungserschwerende Plaketten nach dem Muster des Anhangs 1 zu verwenden. Die Kennzeichnung der Schadstoffgruppe erfolgt durch die auf der Plakette angegebene Nummer der Schadstoffgruppe und entsprechende Farbgestaltung. Die Farbe der Plakette ist für Kraftfahrzeuge der Schadstoffgruppe 2 rot, für Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 3 gelb und für Kraftfahrzeuge der Schadstoffgruppe 4 grün.
(2) In die Plakette ist von der zuständigen Ausgabestelle im dafür vorgesehenen Schriftfeld mit lichtechtem Stift das Kennzeichen des jeweiligen Fahrzeuges einzutragen. Zur Kennzeichnung eines Kraftfahrzeuges ist die Plakette deutlich sichtbar auf der Innenseite der Windschutzscheibe anzubringen. Die Plakette muss so beschaffen und angebracht sein, dass sie sich beim Ablösen von der Windschutzscheibe selbst zerstört.
Quelle:
Fünfunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung - 35. BImSchV)
§ 3 Kennzeichnung
http://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_35/BJNR221810006.html
Den Rest findet man glaube ich alleine. 😁
Ist etwas weniger relevant für den speziellen Fall hier.
Zitat:
Original geschrieben von Moers75
Zum Thema Handschrift/Druck gibt es eine offizielle Dienstanweisung wonach lichtechter Druck bei gesiegelten Plaketten zulässig ist, da brauche ich mich also nicht auf meine Meinung zu verlassen. Obwohl ich immer den Stift nehme, geht deutlich schneller und ist erfahrungsgemäß haltbarer als der Druck wenn man den vorgeschriebenen lichtechten Stift nimmt.
Ok, gibts zu den Dienstanweisung nen Link - die widerspricht einem Gesetz/Verordnung. Aber ist ja oft so.
Frage:
Wie wird lichtechter Druck nachgewiesen? 😁
Angenommen eine Ausgabestelle würde sich keinen Plakettendrucker kaufen sondern eine Schablone für einen normalen Drucker basteln... 😉
Edit:
wird neuer Beitrag - ihr seid zu schnell...
Nein, stammen nicht vom TÜV, sondern die Plaketten kommen von einer zentralen Zulassungsbehörde und gehen über eine Dienstleistungsfirma an Carglass.
CG gibt bei sich in den jeweiligen Außenstationen die entsprechenden Fahrzeugdaten ein, diese werden online an die Dienstleistungsfirma übermittelt und dort per Knopfdruck der Plakettendruck bei Carglass angestoßen.
Ein TÜV oder ähnliche Prüforganisation ist hierbei nicht involviert.
Das Vorgehen ist so legitim und von allen zuständigen Behörden abgenommen. 😉