Bußgeldbescheid Niederlande parken

Hallo und guten Tag,

wir waren in den Haag in einem Parkhaus. Leider hat der Ticketautomat nicht richtig funktioniert. Auf dem (sehr, sehr schlecht lesbaren) Beleg (welchen wir noch haben) stand ein Geld-Betrag, aber auch Vorgang abgebrochen. Jedenfalls hatten alle anderen Wagen im Parkhaus auch kein Park-Ticket, so haben wir es auf sich beruhen lassen. Ein Knöllchen haten wir bei der Rückkehr nicht an der Scheibe.
6 Wochen später haben wir einen Bußgeldbescheid bekommen: € 1,75 Parkgebühr, € 62,- Kosten.
Das Auto ist noch auf meinen Vater zugelassen. Er ist 87 und wird wahrscheinlich nicht mehr nach Holland kommen. Dumm nur: Er wohnt unter gleicher Adresse wie wir und hat den gleichen Anfangsbuchstaben des Vornamens wie meine Frau.

Wenn ich die Strafe "aussitze" und mit diesem Wagen nicht mehr nach Holland fahre, kann dann meine Frau in den nächsten 5 Jahre belangt werden? (wird der Initialbuchstabe oder der komplette Vornamen registriert).

Wir zahlen IMMER Parkgebühren und halten uns (zumeist) auch an Geschwindigkeitsbegrenzungen. Aber hier fühlen wir uns zu Unrecht zur Kasse gebeten.

Danke für eure Meinung und Tipps.

Gruß
Westerwälder

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Zitat:

@spreetourer schrieb am 3. September 2018 um 13:20:24 Uhr:


Denn theoretisch kann die Buße auch in Deutschland verfolgt und eingetrieben werden.

erst ab 70.- € und nur gegen den Fahrer

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Zitat:

@tcsmoers schrieb am 3. September 2018 um 17:24:50 Uhr:



Zitat:

@Westerwaelder_7 schrieb am 3. September 2018 um 13:12:53 Uhr:


Würde mich aber nicht wundern ;-).
Meine Frau heißt Brigitte, mein Vater Bert.
Auf dem Bußgeldbescheid steht B. Westerwäler

Dann ist der Bescheid schon mal nicht korrekt. Er muss ganz klar auf eine Person ausgestellt sein.

peso

In den Niederlanden ist es üblich, dass bei allen behördlichen Schreiben der Vorname mit dem ersten Buchstaben abgekürzt wird. Ich habe dort nie ein Schreiben mir vollen Vornamen erhalten.

Zitat:

@Catwiezle schrieb am 3. September 2018 um 18:15:01 Uhr:



Zitat:

@tcsmoers schrieb am 3. September 2018 um 17:24:50 Uhr:


Dann ist der Bescheid schon mal nicht korrekt. Er muss ganz klar auf eine Person ausgestellt sein.

peso

In den Niederlanden ist es üblich, dass bei allen behördlichen Schreiben der Vorname mit dem ersten Buchstaben abgekürzt wird. Ich habe dort nie ein Schreiben mir vollen Vornamen erhalten.

Das ist mir unbekannt. Nach meinem Wissensstand müssen derartige Schreiben eine klare Zuordnung haben. Wenn die Vollstrecken wollen, reicht wohl ein abgekürzter Vorname kaum aus.

peso

Zitat:

@tcsmoers schrieb am 3. September 2018 um 18:21:19 Uhr:



Zitat:

@Catwiezle schrieb am 3. September 2018 um 18:15:01 Uhr:


In den Niederlanden ist es üblich, dass bei allen behördlichen Schreiben der Vorname mit dem ersten Buchstaben abgekürzt wird. Ich habe dort nie ein Schreiben mir vollen Vornamen erhalten.

Das ist mir unbekannt. Nach meinem Wissensstand müssen derartige Schreiben eine klare Zuordnung haben. Wenn die Vollstrecken wollen, reicht wohl ein abgekürzter Vorname kaum aus.

peso

das kam mir auch seltsam vor. Habe soeben meine Knöllchen kontrolliert und tatsächlich immer ist der Vorname abgekürzt...

@TE: die Gesamtforderung beläuft sich auf 63,75 €?

steht unten auch etwas von Zuschlägen bei nicht rechtzeitiger Zahlung?

Zitat:

@tcsmoers schrieb am 3. September 2018 um 17:23:14 Uhr:


War das ein öffentliches Parkhaus? Oder hat der private Parkhausbetreiber einen "Bussgeldbescheid" erlassen?

Zwischen der Öffentlichkeit eines Parkhauses und dem Betreiber desselben gibt es keinen direkten Zusammenhang.

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Zitat:

@tcsmoers schrieb am 3. September 2018 um 18:21:19 Uhr:


Wenn die Vollstrecken wollen, reicht wohl ein abgekürzter Vorname kaum aus.

Da sie sowieso nicht vollstrecken können, ist die Schreibweise auch egal.

Ich hätte auch kommunales parkhaus schreiben können

Kann nicht vollstreckt werden in D, wie die abderen schon geschrieben haben.

Kommt es nicht nach dem verstreichen der Zahlungsfrist zu einer Verdobblung der Strafe in N? So war es bei mir als ich Geblitztdingst wurde. Dann waere ja der Betrag ueber die 70 Euro und koennte Vollstreckt werden. Oder wie sieht das aus?

So sieht´s aus . Das wird auch im Bescheid so erklärt .

zum xten Mal hier erklärt: der offizielle Weg läuft nur über das Bundesamt für Justiz. Alle Direktmaßnahmen, deutsche Anwaltschreiben oder Inkasso kann ignoriert werden. Und auch das BfJ kann ohne Fahrerermittlung nichts eintreiben.

Welches Parkhaus (welcher Betreiber)? Wo kommt man denn ohne Schranke wieder raus? Wer hat den Bescheid erstellt? Gemeinde, Betreiber, CJIB?

Das Problem bei der Gemeinde ist, dass es sich um eine Parksteuer handelt und man Steuerhinterziehung begangen hat. So wird das aus dem Vekehrsrecht rausgeholt und die Zugriffsmöglichkeiten ändern sich.

Amen

Zitat:

@Amen schrieb am 4. September 2018 um 10:42:58 Uhr:


Welches Parkhaus (welcher Betreiber)? Wo kommt man denn ohne Schranke wieder raus? Wer hat den Bescheid erstellt? Gemeinde, Betreiber, CJIB?

Das Problem bei der Gemeinde ist, dass es sich um eine Parksteuer handelt und man Steuerhinterziehung begangen hat. So wird das aus dem Vekehrsrecht rausgeholt und die Zugriffsmöglichkeiten ändern sich.

Amen

Das ist mir völlig unbekannt. Hast du quellen? Waere dann ja eine straftat?

Peso

Schon was älter, trotzdem vlt nützlich:

Zitat:

AG Münster, Urteil vom 23.11.94, AZ 29C517/94)DAR 95,165 (verkürzte Darstellung)

Art. 3,6 EGBGB, Art.1,6 EuGVü (Keine Parkansprüche aus NL inD)

Leitsatz: Da es sich bei der Forderung von Parkraumbenutzungsentgeld einer niederländischen Gemeinde um eine (öffentlich rechtliche) Steuerforderung handelt, kann diese gegenüber einem deutschen KFZ-Halter mangels funktionaler Zuständigkeit deutscher Gerichte in Deutschland nicht durchgesetzt werden.

Gründe: Die Klage ist unzulässig.

...eine funktionale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit für die Durchsetzung von Ansprüchen,die aus dem öffentlichen Recht eines anderen Staates entstehen,ist nicht gegeben.

Die internationale Zuständigkeit des Gerichtes ergibt sich auch nicht aus Artikel 6 des Brüsseler EWG-Übereinkommens..nach EuGVü.

Die mit der Klage geltend gemachten Mahnkosten sind als solche der Steuereintreibung anzusehen. Denn bei der zugrunde liegenden Forderung handelt es sich nach niederländischem Recht um eine Steuerforderung nach Art.2761 Abs.1 Gemeendewet (Gemeindesteuergesetzt)

Hinweis: Niederländische Gemeinden versuchen immer wieder, ihre Verwarnungsgelder über deutsche Rae in D durchzusetzen. Diese kann aber in D nicht im Wege der zivilrechtlichen Klage durchgesetzt werden.

Dies entschied auch das AG Heinsberg mit Urteil vom 19.01.96,AZ:3C127/95 und wurde vom BGH so bestätigt.

Es sollte daher immer darauf geachtet werden, das der Bußgeldbescheid von der zentralen Bußgeldstelle Leuwarden,NL kommt. Dorthin sollte auch der Einspruch gehen und nach gewisser Frist nochmals nachfragen.Bei Bescheiden aus NL prüfen, ob das Wort "Belasting"(Steuer)aufgeführt ist.

Die Entscheidung zu zahlen oder nicht bleibt natürlich jedem selber überlassen.

PS Inwieweit die holländischen Gesetze noch so bestehen oder geändert worden sind ist demnach der Bußgeldbescheid zu entnehmen.

Quelle:

hier

Interessant. Kann aber sein, dass hier die uralte zusammenarbeit in strafsachen greift.

Peso

Zitat:

@tcsmoers schrieb am 4. September 2018 um 21:05:22 Uhr:


Interessant. Kann aber sein, dass hier die uralte zusammenarbeit in strafsachen greift.

Peso

Was spreetourer schreibt zu der Parksteuer. Wie es bei denen heutzutage mit dem Eintreiben aussieht - weiss ich nicht. Wenn es ein Parkhaus war, dann hat APCOA oder Q-Park eine zivilrechtliche Forderung, da ist der Staat völlig raus.

Daher ist es erstmal wichtig, woher das Knoellchen kommt. In NL kann ansonsten immer eingetrieben werden, wenn man mit dem Auto in NL ist. Egal wem es gehört oder wer fährt.

Amen

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