Bußgeldbescheid aus Holland, anfechtbar?

Guten Tag,

Wir haben heute einen Bußgeldbescheid aus Holland erhalten. Zu zahlen wären 147 €, weil wir in eine gesperrte Straße gefahren sind:

http://goo.gl/TKPoad

Kurz vorher sind wir hier rechts abgebogen (um die vermeintliche "Straße" zu erreichen, die wir zu Fuß vorher ausgemacht hatten):

http://goo.gl/izjhIW

Dem Bescheid liegt kein Foto bei. Würde es Sinn machen, bei der Behörde auf ein Foto zu bestehen um das ggf. zu unseren Gunsten zu nutzen?

Ich vermute, wir wurden bei der Durchfahrt von einer Überwachungskamera aufgenommen, hier zu sehen:

http://goo.gl/AQu05k

Grüße

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@MvM schrieb am 5. November 2014 um 16:14:33 Uhr:


Da in den Niederlanden die Halterhaftung gillt braucht man nichts nachweisen.

Quark. Es geht darum, dass ausländische Bußgelder in D nur vollstreckt werden können, wenn sie auch nach deutschem Recht vollstreckt werden könnten. Und in D ist man nicht verpflichtet, den Fahrer zu nennen und es gibt auch keine Halterhaftung. Niederländisches einfaches Recht kann nicht deutsche Grundrechte brechen. Also könnte das Bußgeld in D nur vollstreckt werden, wenn die Fahrereigenschaft nachgewiesen werden kann.

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Danke 4DLY! Ja, das stimmt, es war direkt in Nachbarschaft zum besagten Gebäude. In dem Bescheid steht, dass man, bevor man Berufung einlegt, weitere Informationen bei Gem. Leeuwarden anfordern könnte. Ein Foto gäbe es allerdings nur, wenn eine Fotofilmnummer genannt würde. Diese kann ich allerdings nirgendwo finden, lediglich ein "Kennzeichen". Muss ich also davon ausgehen, dass ich gefilmt wurde?
Übrigens: Entstünden durch das Einlegen einer Berufung oder Anfordern weiterer Informationen Kosten (vorrausgesetzt, man hält die Fristen ein)?

Grüße

Zitat:

@Domey schrieb am 7. November 2014 um 11:57:08 Uhr:


Danke 4DLY! Ja, das stimmt, es war direkt in Nachbarschaft zum besagten Gebäude. In dem Bescheid steht, dass man, bevor man Berufung einlegt, weitere Informationen bei Gem. Leeuwarden anfordern könnte. Ein Foto gäbe es allerdings nur, wenn eine Fotofilmnummer genannt würde. Diese kann ich allerdings nirgendwo finden, lediglich ein "Kennzeichen". Muss ich also davon ausgehen, dass ich gefilmt wurde?
Übrigens: Entstünden durch das Einlegen einer Berufung oder Anfordern weiterer Informationen Kosten (vorrausgesetzt, man hält die Fristen ein)?

Grüße

Es fallen keine Gerichtskosten an. Noch besser: Das Allg. Verwaltungsgesetz bietet sogar die Möglichkeit einer Prozesskostenverurteilung (einseitig gegen den Staatsanwalt!) und der Betroffene wird so gut wie nie in den Prozesskosten verurteilt. Dies ermöglicht es, sich auf einer "no-win-no-fee"-Basis faktisch gratis durch einen niederländischen Rechtsbeistand vertreten zu lassen. Ein nicht unwichtiger Punkt: Durch die Akteneinsicht kann man sogar Geld verdienen! Die Fotofilmnummer hat mit Geschwindigkeits- und Rotlichtverstößen zu tun. Vorliegend scheint mir die "zaaknummer opsporingsinstantie" von größerem Belang, da ja nicht feststeht, ob überhaupt ein Foto oder Video existiert. Selbst sollte es sein, daß keine Aufnahme gemacht wurde, so bedeutet dies nicht zwingend, daß der Bescheid aufgehoben werden muß, doch wäre dies sicher in Ihrem Vorteil.

Was ist denn das Datum des Bescheids? Können Sie ihn hier vielleicht anonymisiert posten?

Die administrative Berufung beim Staatsanwalt ist übrigens wesentlich tückischer als auf Seite 2 des Bescheids beschrieben. Man kann sich nämlich durch Unwissenheit selbst mehr schaden als helfen. Deshalb ist es besser, um den Text der Berufung erst hier zu posten oder mir einen PB zu senden.

Zitat:

@Domey schrieb am 5. November 2014 um 15:21:01 Uhr:


Guten Tag,

Wir haben heute einen Bußgeldbescheid aus Holland erhalten. Zu zahlen wären 147 €, weil wir in eine gesperrte Straße gefahren sind:

http://goo.gl/TKPoad

Kurz vorher sind wir hier rechts abgebogen (um die vermeintliche "Straße" zu erreichen, die wir zu Fuß vorher ausgemacht hatten):

http://goo.gl/izjhIW

Dem Bescheid liegt kein Foto bei. Würde es Sinn machen, bei der Behörde auf ein Foto zu bestehen um das ggf. zu unseren Gunsten zu nutzen?

Ich vermute, wir wurden bei der Durchfahrt von einer Überwachungskamera aufgenommen, hier zu sehen:

http://goo.gl/AQu05k

Grüße

Hallo Te,

ich hatte Dir doch in meinem Link alle rechtlichen Möglichkeiten aufgezeigt. Lege gegen den Bescheid einen Widerspruch ein. Bestreite den Sachverhalt und fordere Beweisunterlagen ein. Wichtig ist erst einmal das Du die Frist einhälts. Dann warte mal ab, was passiert. Die Holländer hoffen immer darauf, dass sich keiner wehrt und schön zahlt.

Schreibe den Widerspruch in Deutsch und übersetze ihn einfach mit Google. Übersende dann den WS in beiden Sprachen. Füge an, wenn es nicht zu einer für Dich positiven Klärung kommt, Du einen RA hinzu ziehen würdest (Säbelrasseln).

Abwarten ist dann angesagt !
Gruß R.

Ach ja, Du kannst natürlich auch einfach zahlen ! 🙂

Zitat:

@derbeste44 schrieb am 8. November 2014 um 09:54:29 Uhr:



Zitat:

@Domey schrieb am 5. November 2014 um 15:21:01 Uhr:


Guten Tag,

Wir haben heute einen Bußgeldbescheid aus Holland erhalten. Zu zahlen wären 147 €, weil wir in eine gesperrte Straße gefahren sind:

http://goo.gl/TKPoad

Kurz vorher sind wir hier rechts abgebogen (um die vermeintliche "Straße" zu erreichen, die wir zu Fuß vorher ausgemacht hatten):

http://goo.gl/izjhIW

Dem Bescheid liegt kein Foto bei. Würde es Sinn machen, bei der Behörde auf ein Foto zu bestehen um das ggf. zu unseren Gunsten zu nutzen?

Ich vermute, wir wurden bei der Durchfahrt von einer Überwachungskamera aufgenommen, hier zu sehen:

http://goo.gl/AQu05k

Grüße

Hallo Te,

ich hatte Dir doch in meinem Link alle rechtlichen Möglichkeiten aufgezeigt. Lege gegen den Bescheid einen Widerspruch ein. Bestreite den Sachverhalt und fordere Beweisunterlagen ein. Wichtig ist erst einmal das Du die Frist einhälts. Dann warte mal ab, was passiert. Die Holländer hoffen immer darauf, dass sich keiner wehrt und schön zahlt.

Schreibe den Widerspruch in Deutsch und übersetze ihn einfach mit Google. Übersende dann den WS in beiden Sprachen. Füge an, wenn es nicht zu einer für Dich positiven Klärung kommt, Du einen RA hinzu ziehen würdest (Säbelrasseln).

Abwarten ist dann angesagt !
Gruß R.

Ach ja, Du kannst natürlich auch einfach zahlen ! 🙂

Was Sie übersehen ist, daß die administrative Berufung beim Staatsanwalt zu 99% als offensichtlich unbegründet verworfen werden wird. Dies und andere wichtige Details sind in Ihrem Link nicht zurück zu finden. Die einfache Leugnung der Handlung ist übrigens kein materieller Berufungsgrund (Gerechtshof Arnhem-Leeuwarden 24 juli 2014, ECLI:NL:GHARL:2014:5945, r.o. 4) und kann zur Unzulässigkeit der Berufung führen. Dabei muß auch erwähnt werden, daß nach dem Wahv die diensteidliche Erklärung des Beamten, der den Bescheid auferlegt hat ausreichend ist, um davon auszugehen, daß die Handlung verrichtet wurde. Es muß folglich ein Gegenbeweis erbracht werden. Fraglich ist nur, wann man den vollen Gegenbeweis aus prozeßtaktischen Gründen ins Spiel bringen sollte.

Erst beim Amtsrichter hat der Betroffene überhaupt eine Chance auf Aufhebung des Bußgeldbescheids. Die Berufung muß auf Niederländisch oder "einfachem" Englisch verfaßt werden (Artikel 1.10 Procesreglement
Wet administratiefrechtelijke handhaving verkeersvoorschriften (Wet Mulder) rechtbanken, kantonzaken). Nicht jeder Amtsrichter spricht Deutsch und schon deshalb sollte man davon Abstand nehmen, um sicher zu stellen, daß der Amtsrichter den Sachverhalt gut versteht.

Wie hoch ist wohl der Wissensstand eines deutschen Rechtsanwalts über niederländisches Recht??

Ähnliche Themen

Zitat:

@4DLY schrieb am 8. November 2014 um 11:37:37 Uhr:



Zitat:

@derbeste44 schrieb am 8. November 2014 um 09:54:29 Uhr:


Hallo Te,

ich hatte Dir doch in meinem Link alle rechtlichen Möglichkeiten aufgezeigt. Lege gegen den Bescheid einen Widerspruch ein. Bestreite den Sachverhalt und fordere Beweisunterlagen ein. Wichtig ist erst einmal das Du die Frist einhälts. Dann warte mal ab, was passiert. Die Holländer hoffen immer darauf, dass sich keiner wehrt und schön zahlt.

Schreibe den Widerspruch in Deutsch und übersetze ihn einfach mit Google. Übersende dann den WS in beiden Sprachen. Füge an, wenn es nicht zu einer für Dich positiven Klärung kommt, Du einen RA hinzu ziehen würdest (Säbelrasseln).

Abwarten ist dann angesagt !
Gruß R.

Ach ja, Du kannst natürlich auch einfach zahlen ! 🙂

Was Sie übersehen ist, daß die administrative Berufung beim Staatsanwalt zu 99% als offensichtlich unbegründet verworfen werden wird. Dies und andere wichtige Details sind in Ihrem Link nicht zurück zu finden. Die einfache Leugnung der Handlung ist übrigens kein materieller Berufungsgrund (Gerechtshof Arnhem-Leeuwarden 24 juli 2014, ECLI:NL:GHARL:2014:5945, r.o. 4) und kann zur Unzulässigkeit der Berufung führen. Dabei muß auch erwähnt werden, daß nach dem Wahv die diensteidliche Erklärung des Beamten, der den Bescheid auferlegt hat ausreichend ist, um davon auszugehen, daß die Handlung verrichtet wurde. Es muß folglich ein Gegenbeweis erbracht werden. Fraglich ist nur, wann man den vollen Gegenbeweis aus prozeßtaktischen Gründen ins Spiel bringen sollte.

Erst beim Amtsrichter hat der Betroffene überhaupt eine Chance auf Aufhebung des Bußgeldbescheids. Die Berufung muß auf Niederländisch oder "einfachem" Englisch verfaßt werden (Artikel 1.10 Procesreglement
Wet administratiefrechtelijke handhaving verkeersvoorschriften (Wet Mulder) rechtbanken, kantonzaken). Nicht jeder Amtsrichter spricht Deutsch und schon deshalb sollte man davon Abstand nehmen, um sicher zu stellen, daß der Amtsrichter den Sachverhalt gut versteht.

Wie hoch ist wohl der Wissensstand eines deutschen Rechtsanwalts über niederländisches Recht??

Haben wir hier etwa einen Holländer aus dem Bereich ? 😠

Ich glaube kaum, dass unsere Anwälte dumm sind und wenn man sich die Möglichkeiten durchliest, kann man selbst entscheiden ? Oder etwa nicht ?

Wir wissen doch, dass unsere Nachbarn gern abzocken, oder wo kostet z.B. leichte Parkverstöße mitunter über 70 Euro ? Sowas nenne ich abzocken. Sollte man mit unseren lieben Nachbarn auch mal machen !

Hier das deutsche Recht !

Halter-Haftung ausgeschlossen

Deutschland habe bei der Umsetzung des EU-Rahmenabkommens zur grenzüberschreitenden Vollstreckung von Bußgeldern die Rechte des Autofahrers allerdings vorbildlich gewahrt. So verweigern die deutschen Behörden eine Vollstreckung von Bußgeldern auf Basis einer Halterhaftung.

Einspruch in Landessprache

"Es ist grundsätzlich zu empfehlen, den Einspruch in der Landessprache zu stellen", in den Niederlanden werde erfahrungsgemäß auch ein Einspruch in deutscher Sprache akzeptiert.

"Der Halter muss sich auf fehlendes persönliches Verschulden berufen", also angeben, dass er zur fraglichen Zeit nicht selbst der Fahrer war. Auch ein abgelehnter Einspruch führe dann zur Weigerung der deutschen Behörden, das Bußgeld zu vollstrecken.

Zitat:

@derbeste44 schrieb am 8. November 2014 um 12:09:33 Uhr:



Zitat:

@4DLY schrieb am 8. November 2014 um 11:37:37 Uhr:



Was Sie übersehen ist, daß die administrative Berufung beim Staatsanwalt zu 99% als offensichtlich unbegründet verworfen werden wird. Dies und andere wichtige Details sind in Ihrem Link nicht zurück zu finden. Die einfache Leugnung der Handlung ist übrigens kein materieller Berufungsgrund (Gerechtshof Arnhem-Leeuwarden 24 juli 2014, ECLI:NL:GHARL:2014:5945, r.o. 4) und kann zur Unzulässigkeit der Berufung führen. Dabei muß auch erwähnt werden, daß nach dem Wahv die diensteidliche Erklärung des Beamten, der den Bescheid auferlegt hat ausreichend ist, um davon auszugehen, daß die Handlung verrichtet wurde. Es muß folglich ein Gegenbeweis erbracht werden. Fraglich ist nur, wann man den vollen Gegenbeweis aus prozeßtaktischen Gründen ins Spiel bringen sollte.

Erst beim Amtsrichter hat der Betroffene überhaupt eine Chance auf Aufhebung des Bußgeldbescheids. Die Berufung muß auf Niederländisch oder "einfachem" Englisch verfaßt werden (Artikel 1.10 Procesreglement
Wet administratiefrechtelijke handhaving verkeersvoorschriften (Wet Mulder) rechtbanken, kantonzaken). Nicht jeder Amtsrichter spricht Deutsch und schon deshalb sollte man davon Abstand nehmen, um sicher zu stellen, daß der Amtsrichter den Sachverhalt gut versteht.

Wie hoch ist wohl der Wissensstand eines deutschen Rechtsanwalts über niederländisches Recht??

Haben wir hier etwa einen Holländer aus dem Bereich ? 😠

Ich glaube kaum, dass unsere Anwälte dumm sind und wenn man sich die Möglichkeiten durchliest, kann man selbst entscheiden ? Oder etwa nicht ?

Wir wissen doch, dass unsere Nachbarn gern abzocken, oder wo kostet z.B. leichte Parkverstöße mitunter über 70 Euro ? Sowas nenne ich abzocken. Sollte man mit unseren lieben Nachbarn auch mal machen !

Hier das deutsche Recht !

Halter-Haftung ausgeschlossen

Deutschland habe bei der Umsetzung des EU-Rahmenabkommens zur grenzüberschreitenden Vollstreckung von Bußgeldern die Rechte des Autofahrers allerdings vorbildlich gewahrt. So verweigern die deutschen Behörden eine Vollstreckung von Bußgeldern auf Basis einer Halterhaftung.

Einspruch in Landessprache

"Es ist grundsätzlich zu empfehlen, den Einspruch in der Landessprache zu stellen", in den Niederlanden werde erfahrungsgemäß auch ein Einspruch in deutscher Sprache akzeptiert.

"Der Halter muss sich auf fehlendes persönliches Verschulden berufen", also angeben, dass er zur fraglichen Zeit nicht selbst der Fahrer war. Auch ein abgelehnter Einspruch führe dann zur Weigerung der deutschen Behörden, das Bußgeld zu vollstrecken.

Nein, ich bin kein Holländer, aber lebe in den Niederlanden und begleite regelmäßig Berufungen gegen niederländische Verkehrsverstöße vor der Staatsanwaltschaft und dem Amtsrichter. 😉

Zitat:

Hier das deutsche Recht !

Das wird den Beamten, der den Dwangbevel ausfertigt nicht viel interessieren. Der Vollstreckungsbefehl ist in Holland sowieso ausführbar. Nicht bezahlen ist natürlich dann eine Alternative, wenn man für mindestens 15 Jahre nicht mehr nach Holland einreisen möchte. Aber wenn ihnen das wert ist..

Einspruch in der Landessprache: Der Staatsanwalt akzeptiert die Berufung auch auf Deutsch, was ja auch nichts ausmacht, denn der Staatsanwalt verwirft sowieso fast alle Berufungen als "offensichtlich unbegründet". Auf den Amtsrichter kommt es an, aber soweit gehen die meisten deutschen Urlauber (leider) nicht.

Zitat:

Ich glaube kaum, dass unsere Anwälte dumm sind und wenn man sich die Möglichkeiten durchliest, kann man selbst entscheiden ? Oder etwa nicht ?

Welcher deutsche Anwalt kennt die Wahv und die Rechtsprechung der niederländischen Gerichte? Einer? Zwei? Administrative Berufung? "Noch nie gehört". Anhörungsplicht? "Kein blasser Schimmer". Wurde der Mandant durch das Handeln des Staatsanwalts benachteiligt? Ja? Nein? Wie bekommt man Akteneinsicht? Die haben nach meiner Erfahrung - von ein paar Ausnahmen abgesehen - von Tuten und Blasen keine Ahnung.

Zitat:

@4DLY schrieb am 8. November 2014 um 12:51:17 Uhr:



Zitat:

@derbeste44 schrieb am 8. November 2014 um 12:09:33 Uhr:


Haben wir hier etwa einen Holländer aus dem Bereich ? 😠

Ich glaube kaum, dass unsere Anwälte dumm sind und wenn man sich die Möglichkeiten durchliest, kann man selbst entscheiden ? Oder etwa nicht ?

Wir wissen doch, dass unsere Nachbarn gern abzocken, oder wo kostet z.B. leichte Parkverstöße mitunter über 70 Euro ? Sowas nenne ich abzocken. Sollte man mit unseren lieben Nachbarn auch mal machen !

Hier das deutsche Recht !

Halter-Haftung ausgeschlossen

Deutschland habe bei der Umsetzung des EU-Rahmenabkommens zur grenzüberschreitenden Vollstreckung von Bußgeldern die Rechte des Autofahrers allerdings vorbildlich gewahrt. So verweigern die deutschen Behörden eine Vollstreckung von Bußgeldern auf Basis einer Halterhaftung.

Einspruch in Landessprache

"Es ist grundsätzlich zu empfehlen, den Einspruch in der Landessprache zu stellen", in den Niederlanden werde erfahrungsgemäß auch ein Einspruch in deutscher Sprache akzeptiert.

"Der Halter muss sich auf fehlendes persönliches Verschulden berufen", also angeben, dass er zur fraglichen Zeit nicht selbst der Fahrer war. Auch ein abgelehnter Einspruch führe dann zur Weigerung der deutschen Behörden, das Bußgeld zu vollstrecken.

Nein, ich bin kein Holländer, aber lebe in den Niederlanden und begleite regelmäßig Berufungen gegen niederländische Verkehrsverstöße vor der Staatsanwaltschaft und dem Amtsrichter. 😉

Zitat:

@4DLY schrieb am 8. November 2014 um 12:51:17 Uhr:



Zitat:

Hier das deutsche Recht !

Das wird den Beamten, der den Dwangbevel ausfertigt nicht viel interessieren. Der Vollstreckungsbefehl ist in Holland sowieso ausführbar. Nicht bezahlen ist natürlich dann eine Alternative, wenn man für mindestens 15 Jahre nicht mehr nach Holland einreisen möchte. Aber wenn ihnen das wert ist..

Einspruch in der Landessprache: Der Staatsanwalt akzeptiert die Berufung auch auf Deutsch, was ja auch nichts ausmacht, denn der Staatsanwalt verwirft sowieso fast alle Berufungen als "offensichtlich unbegründet". Auf den Amtsrichter kommt es an, aber soweit gehen die meisten deutschen Urlauber (leider) nicht.

Zitat:

@4DLY schrieb am 8. November 2014 um 12:51:17 Uhr:



Zitat:

Ich glaube kaum, dass unsere Anwälte dumm sind und wenn man sich die Möglichkeiten durchliest, kann man selbst entscheiden ? Oder etwa nicht ?

Welcher deutsche Anwalt kennt die Wahv und die Rechtsprechung der niederländischen Gerichte? Einer? Zwei? Administrative Berufung? "Noch nie gehört". Anhörungsplicht? "Kein blasser Schimmer". Wurde der Mandant durch das Handeln des Staatsanwalts benachteiligt? Ja? Nein? Wie bekommt man Akteneinsicht? Die haben nach meiner Erfahrung - von ein paar Ausnahmen abgesehen - von Tuten und Blasen keine Ahnung.

Ein Holländer wie er im Buche steht !!!

Zitat:

@derbeste44 schrieb am 8. November 2014 um 12:55:59 Uhr:



Zitat:

Ein Holländer wie er im Buche steht !!!

Über weitere sachdienliche Hilfe wird sich TS sicher freuen.

Zitat:

@derbeste44 schrieb am 8. November 2014 um 12:09:33 Uhr:



Wir wissen doch, dass unsere Nachbarn gern abzocken, oder wo kostet z.B. leichte Parkverstöße mitunter über 70 Euro ? Sowas nenne ich abzocken. Sollte man mit unseren lieben Nachbarn auch mal machen !

Andere Länder andere Gesetze, ich würde es auch begrüßen wenn Parkverstöße hier für deutsche und Niederländer mit 70 € geahndet würden. So eine Summe hätte einen Erziehungseffekt die lächerlichen 10 € sind sogar günstiger als sich auf die Suche nach einem Parkhaus zu machen.

Wer sich dann auch noch aufregt das in anderen Ländern andere Gesetze und Bußgelder gelten, der sich vorab darüber informieren oder mit der Bahn anreisen.

Zitat:

@derbeste44 schrieb am 8. November 2014 um 12:09:33 Uhr:


Wir wissen doch, dass unsere Nachbarn gern abzocken, oder wo kostet z.B. leichte Parkverstöße mitunter über 70 Euro ? Sowas nenne ich abzocken. Sollte man mit unseren lieben Nachbarn auch mal machen !

Ich würde eher sagen, das verstöße härter bestraft werden. Die Strafen sind für alle identisch und wer dennoch denkt, er kann sich über Verstöße hinweg setzen, zahlt halt mehr.

Außerdem verstehe ich nicht, warum ihr den TE dazu bringen wollt vor Gericht zu gehen und die Kosten in die Höhe zu treiben. Er hat doch geschrieben, das er gefilmt wurde.

Zitat:

@MvM schrieb am 8. November 2014 um 21:34:39 Uhr:



Zitat:

@derbeste44 schrieb am 8. November 2014 um 12:09:33 Uhr:


Wir wissen doch, dass unsere Nachbarn gern abzocken, oder wo kostet z.B. leichte Parkverstöße mitunter über 70 Euro ? Sowas nenne ich abzocken. Sollte man mit unseren lieben Nachbarn auch mal machen !
Außerdem verstehe ich nicht, warum ihr den TE dazu bringen wollt vor Gericht zu gehen und die Kosten in die Höhe zu treiben. Er hat doch geschrieben, das er gefilmt wurde.

Es entstehen keine Behandlungs- oder Gerichtskosten. Zweitens steht doch überhaupt nicht fest, wie die Handlung festgestellt wurde und ob die Beweismittel vor Gericht zulässig sind!

Zitat:

@derbeste44 schrieb am 8. November 2014 um 12:09:33 Uhr:


Wir wissen doch, dass unsere Nachbarn gern abzocken, oder wo kostet z.B. leichte Parkverstöße mitunter über 70 Euro ? Sowas nenne ich abzocken. Sollte man mit unseren lieben Nachbarn auch mal machen !

Es finden sich doch immer wieder welche, die der Meinung sind - von Irrtümern mal abgesehen - sich nicht an die STVO halten zu müssen. Wir man aber dann erwisch wird von Abzocke geschwafelt.

Zitat:

@wkienzl schrieb am 9. November 2014 um 10:22:16 Uhr:



Zitat:

@derbeste44 schrieb am 8. November 2014 um 12:09:33 Uhr:


Wir wissen doch, dass unsere Nachbarn gern abzocken, oder wo kostet z.B. leichte Parkverstöße mitunter über 70 Euro ? Sowas nenne ich abzocken. Sollte man mit unseren lieben Nachbarn auch mal machen !
Es finden sich doch immer wieder welche, die der Meinung sind - von Irrtümern mal abgesehen - sich nicht an die STVO halten zu müssen. Wir man aber dann erwisch wird von Abzocke geschwafelt.

Ich stimme dem voll und ganz zu und was heißt hier Abzocke??? Nur weil die Bußgelder in Deutschland viel zu gering sind, so dass kaum abschreckende Wirkung vorhanden ist, ist es wohl eine Frechheit bei höheren Bußgeldern von Abzocke zu reden.

Kleines Beispiel: Bei mir hier in Spanien kostet Parken im Haltverbot ohne Behinderung 100,- €, TÜV überschreiten von 1 Monat 200,- €. Kumpel von mir musste wegen überschreiten der Höchstgeschwindigkeit auf Autobahn von 18 khm 800,- € zahlen.

Ist halt typisch Deutsch über alles zu meckern, sich Beschweren u.s.w.

Zitat:

@4DLY schrieb am 8. November 2014 um 21:37:29 Uhr:


Es entstehen keine Behandlungs- oder Gerichtskosten.

Es geht um einen Wert von 147 Euro, den man sparen will. Dafür muss man mindestens einen Urlaubstag verbraten, dann noch die nervige Anfahrt. Wenn man kleinlich ist muss man die Spritkosten und Parkgebühr mit einrechnen. (Eventuell Hotelkosten) Wenn der TE dann scheitert kommt der schlaue Rat in Berufung zu gehen. Dann wieder ein Urlaubstag verballert, wieder eine Anfahrt...

Aus diesem Grund muss man sich erst einmal ausrechnen, wie hoch die Chancen sind. Selbst wer auf dem Aktienmarkt bereit ist für risikoreiche geschäfte, würde hierbei kein Geld investieren. Der TE hat doch selbst zugegeben, das er dort war.

Urlaubstag? Anfahrt? Was hat das denn mit der Berufung zu tun?

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