Burmester nicht mehr konfigurierbar ?

Mercedes GLC X253

Hallo zusammen,

konfiguriere mir gerade einen GLC mit AMG Plus Paket. Kann mir jemand erklären wieso das Burmester System nicht mehr zur Verfügung steht ?
Es ist mir schon wichtig einigermaßen guten Sound zu haben. Ich möchte auch nicht sofort irgendwelche Hifi Fuzzis an meinem neuen GLC rumpfuschen lassen für den Einbau etwas besserer Lautsprecher.

Gruß
Thomas

48 Antworten

Lieferengpässe bei den Halbleitern führen gerade zur Ausdünnung der Austattungsoptionen

Mein GLC kommt aufgrund von Lieferengpässen bei den Computerchips ohne

- Burmester
- Hands-Free-Access
- Multibeam
- Handyladeschale Wireless
- Argumented Reality

Und bei der Umkonfigurierung haben sie im Werk auch noch das falsche Dekorholz einkonfiguriert.

Ich bin einmal gespannt wie sie das finanziell ausgleichen möchten, vielleicht lassen sie 5 Euro von der Leasingrate nach.

Für den Entfall der Augmented Reality Navigation habe ich den Minderpreiscode DM4 mit 390 Euro (netto) erhalten.

Kann man den Vertrag dann problemlos stornieren ?

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Defacto hat man gar keinen Vertrag unterschrieben - den gibt es nur bei Fahrzeugen die bereits produziert und kurzfristig lieferbar sind - sondern man hat eine verbindliche Bestellung unterschrieben. Verbindlich ist die aber nur für Dich, und nicht für Mercedes.
Geringfügige Änderungen, die nicht spezifiziert sind, berechtigen nicht zum Rücktritt von der Bestellung.
Fehlen jedoch essentielle Bestandteile, wie z.B. Soundsystem oder Multibeam Scheinwerfer fehlen gilt das rechtlich als Mangel.

Dann ist es wichtig wie man vorgeht. Falls der Händler der Meinung ist, man müsse das Auto nehmen muss man offiziell schriftlich den Mangel anzeigen und dem Händler die Möglichkeit der Beseitigung geben. Dies kann eine Nachrüstung oder ein Ersatzfahrzeug sein.

Mein Händler hat schon angekündigt dass ich den Wagen nicht zu nehmen brauche. Es herrscht so ein Engpass auf dem Markt, dass er gleubt den Wagen gut verkaufen zu können.

Zitat:

@lulesi schrieb am 24. August 2021 um 19:02:55 Uhr:


Defacto hat man gar keinen Vertrag unterschrieben - den gibt es nur bei Fahrzeugen die bereits produziert und kurzfristig lieferbar sind - sondern man hat eine verbindliche Bestellung unterschrieben. Verbindlich ist die aber nur für Dich, und nicht für Mercedes.
Geringfügige Änderungen, die nicht spezifiziert sind, berechtigen nicht zum Rücktritt von der Bestellung.
Fehlen jedoch essentielle Bestandteile, wie z.B. Soundsystem oder Multibeam Scheinwerfer fehlen gilt das rechtlich als Mangel.

Dann ist es wichtig wie man vorgeht. Falls der Händler der Meinung ist, man müsse das Auto nehmen muss man offiziell schriftlich den Mangel anzeigen und dem Händler die Möglichkeit der Beseitigung geben. Dies kann eine Nachrüstung oder ein Ersatzfahrzeug sein.

Mein Händler hat schon angekündigt dass ich den Wagen nicht zu nehmen brauche. Es herrscht so ein Engpass auf dem Markt, dass er gleubt den Wagen gut verkaufen zu können.

Die Bestellung ist dann für beide Seiten verbindlich, wenn der Verkäufer sie mir mit einer Unterschrift bestätigt. Kann er danach Ausstattungsfeatures, die im Vertrag festgehalten wurden, nicht mehr liefern, kann ich als Käufer vom Vertrag zurücktreten. Und da ist es vollkommen egal ob geringfügig oder nicht. Der Verkäufer erfüllt schlicht seinen Vertrag nicht. In diesem Fall ist er sogar verpflichtet dem Käufer diese Änderung mitzuteilen und ihm ein alternatives Angebot bis zur Vertragsauflösung anzubieten. Und wenn ich das richtig verfolgt habe, passiert genau das. Der Besteller wird von Mercedes darüber informiert und es werden ihm alternative Angebote unterbreitet.
Wäre ja noch schöner, wenn der Verkäufer dem Kunden ein Auto unterjubeln will, das er nicht bestellt hat.

Zitat:

@Einschwein schrieb am 24. August 2021 um 12:43:27 Uhr:


Kann man den Vertrag dann problemlos stornieren ?

Ja!

https://www.adac.de/.../

Es ist kein Vertrag und es wird auch keiner. Es ist eine Bestellung, die durch übersendung der Auftragsbestätigung angenommen wird. Da es kein Vertrag ist, kann auch im Vertrag nicht geändert werden.
Es ist ein Irrglaube, dass man grundsätzlich von der Bestellung zurücktrteten kann, wenn der Hersteller etwas ändert.
Jedes jahr ändern die Hersteller Ausstattungsdetails und sie sparen permanent Austattungen ein. Trotzdem muss man das Fahrzeug abnehmen.

Erst wenn schriftliche aufgeführte Bestandteile fehlen, kann rechtlich ein Mangel vorliegen.
Wie gesagt dann muss man dem Händler das recht auf Mangelbeseitigung geben.

Ich glaube zwar nicht dass eine Händler versuchen wird einen über den rechtsweg zur Abnahme des fahrzeuges zu zwingen, denn dann sieht er den Kunden nie wieder. Trotzdem ist die Rechtslage keinesfalls so, dass man bei jeder kleinen Änderungen oder jeder Reduzierung der Aussattung das Recht auf Rücktritt von der Bestellung hat.

Zitat:

@lulesi schrieb am 24. August 2021 um 19:28:42 Uhr:


Es ist kein Vertrag und es wird auch keiner. Es ist eine Bestellung, die durch übersendung der Auftragsbestätigung angenommen wird. Da es kein Vertrag ist, kann auch im Vertrag nicht geändert werden.
Es ist ein Irrglaube, dass man grundsätzlich von der Bestellung zurücktrteten kann, wenn der Hersteller etwas ändert.
Jedes jahr ändern die Hersteller Ausstattungsdetails und sie sparen permanent Austattungen ein. Trotzdem muss man das Fahrzeug abnehmen.

Erst wenn schriftliche aufgeführte Bestandteile fehlen, kann rechtlich ein Mangel vorliegen.
Wie gesagt dann muss man dem Händler das recht auf Mangelbeseitigung geben.

Ich glaube zwar nicht dass eine Händler versuchen wird einen über den rechtsweg zur Abnahme des fahrzeuges zu zwingen, denn dann sieht er den Kunden nie wieder. Trotzdem ist die Rechtslage keinesfalls so, dass man bei jeder kleinen Änderungen oder jeder Reduzierung der Aussattung das Recht auf Rücktritt von der Bestellung hat.

Es stimmt einfach nicht was du da schreibst. Siehe dazu den Link von ADAC!

Der ADAC versucht allgemeine Rechte und Pflichten zum Autokauf ganz simpel darzustellen, so dass jeder sie versteht.

Zum Thema ab welchen Änderungen man ein Fahrzeug nicht mehr abnehmen muss, äussern sie sich gar nicht.
Das ist nämlich keinesfalls so simpel, wie Du glaubst.

Es gibt sogar Fälle wo Kunden ein Auto in einer falschen Farbe erhalten haben, und Gerichte den Käufer verurteilt haben das Fahrzeug trotzdem abzunehmen.

Zitat:

@lulesi schrieb am 24. August 2021 um 19:42:16 Uhr:


Der ADAC versucht allgemeine Rechte und Pflichten zum Autokauf ganz simpel darzustellen, so dass jeder sie versteht.

Zum Thema ab welchen Änderungen man ein Fahrzeug nicht mehr abnehmen muss, äussern sie sich gar nicht.
Das ist nämlich keinesfalls so simpel, wie Du glaubst.

Es gibt sogar Fälle wo Kunden ein Auto in einer falschen Farbe erhalten haben, und Gerichte den Käufer verurteilt haben das Fahrzeug trotzdem abzunehmen.

Sorry, aber wo findet man solche Beispiele? Wir leben hier nicht in einer Bananenrepublik.
Vielleicht lässt du dich einfach mal anwaltlich beraten.
Und natürlich ist es simpel. Beide Seiten schließen einen Vertrag, der dann zustande kommt, wenn der Verkäufer die Bestellung bestätigt. Punkt! Sollte der Verkäufer nicht das liefern, was er schriftlich dem Käufer bestätigt hat, kann dieser vom Vertrag zurücktreten.
Ansonsten würde ich keinen Neuwagen mehr kaufen wenn nur ich als „Besteller“ Pflichten habe und nur ich an dieser Bestellung gebunden wäre. Am Ende gar statt einen schwarzen GLC AMG eine weisse B-Klasse mit Dieselmotor erhalte und ich das ohne wenn und aber akzeptieren müßte. Denn das versuchst du uns weiss zu machen.
Von daher, informiere dich und verbreite hier kein Halbwissen.

Also ich finde die Argumentation bzgl. des Unterschiedes Kaufvertrag zu Bestellung schon schlüssig.

Und tatsächlich sehen die AGBs der Hersteller, welche man mit Unterzeichnung der Bestellung akzeptiert, auch die Freiheit zu geringfügigen Änderungen ohne Rücksprache vor. Strittig ist dann allerdings eben wie weit „geringfügig“ reicht…

Insofern würde ich an dieser Stelle und zum Thema Halbwissen mal vorsichtig das Sprichwort „Wer im Glashaus sitzt…“ anbringen wollen… ;-)

Nein da ist nichts schlüssig. In dem Moment wo der Verkäufer eine Bestellung durch seine Unterschrift bestätigt ist es ein Kaufvertrag. Was ist da nicht zu verstehen?
Ein Fahrzeug das in einer Farbe geliefert wurde, die nicht bestellt wurde, ist ein Sachmangel und der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten. Das wurde so vor Gericht entschieden. Also kann an dem genannten Beispiel zur Fahrzeugfarbe, welches oben erwähnt wurde, nichts dran sein.
Genauso verhält es sich mit aufpreispflichtige Optionen, die bei Vertragsabschluss/Bestätigung des Verkäufers geordert aber nicht geliefert werden. Hier wird ein Vertrag nicht erfüllt.

Zum Thema Vertrag oder kein Vertrag, sondern Bestellung:

Die Bestellung des Kunden stellt rechtlich betrachtet eine sog. Willenserklärung, nämlich das Angebot (zum Abschluss eines Kaufvertrages) dar. Die Bestätigung des Autohauses stellt ebenfalls eine Willenserklärung dar, nämlich die Annahme. Damit gibt es folglich zwei übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme), sodass rechtlich betrachtet ein Kaufvertrag zustande kommt.

Zum Thema Änderungen der Ausstattung:
Da der Verkäufer für die Bestellung gewisse Bedingungen stellt wie bspw., dass die Möglichkeit zur geringfügigen Änderung bestimmter Ausstattungen vorbehalten wird etc. und der Kunde mit seiner Bestellung folglich diese sog. AGBen akzeptiert, kommt es auf dieses Kleingedruckte an. Wenn darin Mercedes sich die Möglichkeit vorbehalten hat, bestimmte Ausstattungsänderungen vornehmen zu können, dann ist das zunächst vereinbart und kein Vertragsbruch. Eine andere Frage wäre, ob solche AGBen rechtswirksam wären, d.h. einer sog. AGB-Kontrolle durch die Gerichte standhalten würden. Die Hürden sind dabei hoch und die Rechtsprechung eher verbraucherfreundlich. Abgesehen davon dürfte in den AGBen von Mercedes vermutlich ohnehin stehen, dass im Falle von Änderungen der Ausstattung der Kunde das Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag hat, wobei dies nur eine Vermutung ist und ich die Vertragswerke von Mercedes nicht kenne.

Das mag nun jeder für sich sehen, wie er oder sie möchte. Aber das ist die (zugegeben) einfache rechtliche Einordnung nach geltendem deutschen Recht aus der Sicht eines Volljuristen.

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