Breite LKW max. 255 cm (Kühlfahrzeuge 260 cm) plus Spiegel - wie Breit incl. Spiegel?
Servus zusammen,
wie aus dem Titel schon zu erkennen, bin ich auf der Suche nach "gerichtsverwertbaren" Informationen, zur tatsächlichen Gesamtbreite eines LKW, incl. der Außenspiegel.
Wenn der LKW also ohne Außenspiegel - z. B. Volvo FH - eine Breite von 249,5 cm hat, wie breit ist er dann incl. der Außenspiegel?
Ich durchsuche seit Stunden das Internet, finde allerdings nur Datenblätter, auf denen die LKW Breite ohne Außenspiegel angegeben ist.
Maßangaben verschiedener Hersteller - die ich leider nirgends finde - wären natürlich optimal.
Beste Antwort im Thema
Im allgemeinen geht die Rechtsprechung hierfür von 50 cm (je 25 cm auf jeder Seite) aus. Aus der Addition der höchstzulässigen Fahrzeugbreite und dem erforderlichen Sicherheitsabstand würde sich eine erforderliche Mindestbreite für den Fahrverkehr von 3,05 m ergeben.
So führt Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, in Rd.-Nr. 22 zu § 12 StVO aus:
"Eng ist eine StrStelle idR, wenn der zur Durchfahrt insgesamt freibleibende Raum für ein Fz höchstzulässiger Breite (§ 32 I Nr. 1 StVZO) zuzüglich 50 cm Seitenabstand bei vorsichtiger Fahrweise nicht ausreichen würde, Bay NJW 60 1484, Dü NZV 90 201, VRS 98 299, Ha NZV 95 402, VG Mü NZV 91 88, VG Berlin NZV 98 224, ohne dass es dann auf die wirkliche Breite des behinderten Fz ankommt, BGH VR 98 299."
Demzufolge belässt es das OLG Hamm NZV 1995, 402 (Urt. v. 27.10.1994 - 6 U 88/94) bei 3,05 m:
"Eng ist eine Straßenstelle in der Regel dann, wenn der zur Durchfahrt insgesamt freibleibende Raum für ein Fahrzeug höchstzulässiger Breite (StVZO § 32) zuzüglich 0,5 m Seitenabstand bei vorsichtiger Fahrweise nicht ausreichen würde."
Sehr schwer fällt es dem OLG Düsseldorf DAR 200, 414 ff. (Beschl. v. 30.12.1999 - 2b Ss (OWi) 221/99 - (OWi) 81/99 I), richtig zu rechnen; denn es führt aus:
"Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO ist das Halten u. a. an engen Straßenstellen verboten. ... Eng ist eine Strassenstelle in der Regel, wenn der zur Durchfahrt insgesamt freibleibenden Raum für ein Kfz höchstzulässiger Breite von 2,55 (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO) zuzüglich 0,5 m Seitenabstand auch bei vorsichtiger Fahrweise nicht ausreicht, um ein gefahrloses Vorbeifahren ohne ungewöhnliche Schwierigkeiten zu ermöglichen (vgl. dazu Jagusch/Hentschel, StrVerkR, 35. Aufl., § 12 StVO Rdn.22); Mühlhaus/Janiszewski, StVO, 15. Aufl., § 12 Rdn. 24, beide m. w. N.).
b) So liegt der Fall hier. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des AG maß die Durchfahrtbreite zwischen der Stelle, an welcher der Betr. seinen Pkw auf der W.str. geparkt hatte, und dem auf der gegenüberliegenden Straßenseite angelegten Parkplatz für Behinderte lediglich 2,75 m, also mindestens 0,35 m weniger als die nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO erforderlichen 2,55 m zuzüglich 0,55 m Seitenabstand. Erforderlich wäre aber ein solcher von mindestens 3,10 - 2,55 m zuzüglich 0,55 m - gewesen."
Gleichwohl wird in der verwaltungsgerichtlichen Praxis in Abschleppfällen statt dessen - wahrscheinlich um zu einem leicht merkbaren und runden Wert zu gelangen - in der Regel eine verbleibende Mindestbreite von nur 3,00 m gefordert:
So auch das Verwaltungsgericht Regensburg (Urteil vom 17.09.2015 - RO 5 K 14.855):
Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO ist das Halten unzulässig an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen. Die Vorschrift dient der Sicherstellung ausreichenden Raums für den fließenden Verkehr. Eng ist eine Straßenstelle nach der Rechtsprechung in der Regel dann, wenn der zur Durchfahrt insgesamt frei bleibende Raum für ein Fahrzeug höchstzulässiger Breite von 2,55 m (vgl. § 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO) zuzüglich 0,50 m Seitenabstand bei vorsichtiger Fahrweise nicht ausreichen würde. Dabei ist die Gegenfahrbahn mit zu rechnen. Dementsprechend muss ein Haltender grundsätzlich eine Fahrbahnbreite von etwa 3 m zum gegenüberliegenden Fahrbahnrand freihalten.
29 Antworten
Das klingt nach "Kunde hat im Internet ein Schnäppchen gemacht, aber die Spedition weigert sich, den (zu) schmalen Privatweg zu befahren". :-D
40 m rückwärts mit eingeklappten Spiegeln, auf einem Weg, der 5 cm breiter als das Auto ist? Schöne Vorstellung. ;-) Bei uns in der Spedition wird in solchen Fällen im Regelfall eine Straßenbreite von 3 m als Mindestmaß vorausgesetzt. Ich hatte mal einen Kunden, der seine 1800 kg Holzbriketts mit der Schubkarre von der öffentlichen Straße 50 m zu seinem Haus fahren musste.
Es geht um einen liebenswerten Nachbarn und um einen 300 cm breiten Weg, den dieser auf 290 cm Breite begrenzen möchte.
Wie ist der Weg seitlich begrenzt? Hecken, Mauern, Bäume... Wenn die seitlichen Begrenzungen niedrig genug sind, dass die LKW-Spiegel nicht ein geklappt werden müssen (weil sie über den Begrenzungen sind), sind 290 cm Breite rückwärts machbar. Mit eingeklappten Spiegeln würde ich rückwärts gar nicht fahren, außer mit einem 100% zuverlässigen Einweiser. Und das wärest nicht Du. ;-)
hier gab es auch in der Nachbarschaft einen fleissigen Mitbürger ( Typ- Anscheißer )
der immer einen Parkplatz beanspruchte am Weg vor seinem Haus ,
der Weg hatte einen Strassennamen und
ca 20 Meter Strassenlänge +3,4 Meter Breite und 3 Häuser .
Er stand immer auf diesem Weg , bis seinem Nachbarn am Ende dieses Weges der Kragen platzte und
Er das Ordungsamt holte ,
weil Er mehrmals mit seine PKW oder Transporter nicht auf sein Grundstück kam .
3,4 Meter Strassenbreite minus Breite PKW geschätzt 1,8 Meter = 1,6 Meter Strassenbreite
eine Feuerwehrzufahrt muß mindestens 3 Meter breit sein, ca 3,5 Meter höhe und
denke 10 Tonnen Achslast tragen ,
wenn Bewohnte Häuser an dieser Strasse liegen !
der PKW wurde nicht abgeschleppt ,
aber jetzt kann der fleissige Nachbar immer 20 Meter um die Ecke zu seinem PKW laufen ,
wenn Er einen Parkplatz findet ,Grins
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nicht umsonst steht in der StVO drin das parken auf Straßen nur erlaubt ist wenn wenigsten 3 m Fahrbahn frei bleiben von daher wird der Nachbar wohl nicht damit durchkommen einen Weg auf 2,90m zu kastrieren.
Danke, an die Feuerwehr habe ich auch schon gedacht. Vernünftige Menschen gehen von einer Wegbreite von mindestens drei Meter aus. Ich hoffe, dass die „Entscheider“ das auch so sehen.
Zitat:
@worti32 schrieb am 3. März 2018 um 19:36:11 Uhr:
nicht umsonst steht in der StVO drin das parken auf Straßen nur erlaubt ist wenn wenigsten 3 m Fahrbahn frei bleiben von daher wird der Nachbar wohl nicht damit durchkommen einen Weg auf 2,90m zu kastrieren.
So direkt steht das leider nicht in §12 STVO, auch wenn es die Rechtssprechung meist als 3m auslegt.
Pragmatische Lösung: der örtlichen Feuerwehr einen Kasten Bier spendieren und die bitten, bei Ihrer nächsten Bewegungsfahrt mit Ihrem längsten Lkw (z.B. der Drehleiter) mal eine Fahrt dort zu machen.
Im allgemeinen geht die Rechtsprechung hierfür von 50 cm (je 25 cm auf jeder Seite) aus. Aus der Addition der höchstzulässigen Fahrzeugbreite und dem erforderlichen Sicherheitsabstand würde sich eine erforderliche Mindestbreite für den Fahrverkehr von 3,05 m ergeben.
So führt Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, in Rd.-Nr. 22 zu § 12 StVO aus:
"Eng ist eine StrStelle idR, wenn der zur Durchfahrt insgesamt freibleibende Raum für ein Fz höchstzulässiger Breite (§ 32 I Nr. 1 StVZO) zuzüglich 50 cm Seitenabstand bei vorsichtiger Fahrweise nicht ausreichen würde, Bay NJW 60 1484, Dü NZV 90 201, VRS 98 299, Ha NZV 95 402, VG Mü NZV 91 88, VG Berlin NZV 98 224, ohne dass es dann auf die wirkliche Breite des behinderten Fz ankommt, BGH VR 98 299."
Demzufolge belässt es das OLG Hamm NZV 1995, 402 (Urt. v. 27.10.1994 - 6 U 88/94) bei 3,05 m:
"Eng ist eine Straßenstelle in der Regel dann, wenn der zur Durchfahrt insgesamt freibleibende Raum für ein Fahrzeug höchstzulässiger Breite (StVZO § 32) zuzüglich 0,5 m Seitenabstand bei vorsichtiger Fahrweise nicht ausreichen würde."
Sehr schwer fällt es dem OLG Düsseldorf DAR 200, 414 ff. (Beschl. v. 30.12.1999 - 2b Ss (OWi) 221/99 - (OWi) 81/99 I), richtig zu rechnen; denn es führt aus:
"Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO ist das Halten u. a. an engen Straßenstellen verboten. ... Eng ist eine Strassenstelle in der Regel, wenn der zur Durchfahrt insgesamt freibleibenden Raum für ein Kfz höchstzulässiger Breite von 2,55 (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO) zuzüglich 0,5 m Seitenabstand auch bei vorsichtiger Fahrweise nicht ausreicht, um ein gefahrloses Vorbeifahren ohne ungewöhnliche Schwierigkeiten zu ermöglichen (vgl. dazu Jagusch/Hentschel, StrVerkR, 35. Aufl., § 12 StVO Rdn.22); Mühlhaus/Janiszewski, StVO, 15. Aufl., § 12 Rdn. 24, beide m. w. N.).
b) So liegt der Fall hier. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des AG maß die Durchfahrtbreite zwischen der Stelle, an welcher der Betr. seinen Pkw auf der W.str. geparkt hatte, und dem auf der gegenüberliegenden Straßenseite angelegten Parkplatz für Behinderte lediglich 2,75 m, also mindestens 0,35 m weniger als die nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO erforderlichen 2,55 m zuzüglich 0,55 m Seitenabstand. Erforderlich wäre aber ein solcher von mindestens 3,10 - 2,55 m zuzüglich 0,55 m - gewesen."
Gleichwohl wird in der verwaltungsgerichtlichen Praxis in Abschleppfällen statt dessen - wahrscheinlich um zu einem leicht merkbaren und runden Wert zu gelangen - in der Regel eine verbleibende Mindestbreite von nur 3,00 m gefordert:
So auch das Verwaltungsgericht Regensburg (Urteil vom 17.09.2015 - RO 5 K 14.855):
Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO ist das Halten unzulässig an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen. Die Vorschrift dient der Sicherstellung ausreichenden Raums für den fließenden Verkehr. Eng ist eine Straßenstelle nach der Rechtsprechung in der Regel dann, wenn der zur Durchfahrt insgesamt frei bleibende Raum für ein Fahrzeug höchstzulässiger Breite von 2,55 m (vgl. § 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO) zuzüglich 0,50 m Seitenabstand bei vorsichtiger Fahrweise nicht ausreichen würde. Dabei ist die Gegenfahrbahn mit zu rechnen. Dementsprechend muss ein Haltender grundsätzlich eine Fahrbahnbreite von etwa 3 m zum gegenüberliegenden Fahrbahnrand freihalten.
... die richtige Antwort ist meines Erachtens ein Problem, weil die Realität konträr zur StVZO ist. Die StVZO §32 ist eindeutig: ...die höchstzulässige Breite über alles... 2,55 m ... Sonderfahrzeuge 3,0 m. Auch Spiegel sind Fahrzeugmaterie und zwangsläufig in ‘alles‘ enthalten, wie auch beim Zeichen 264, Verbot über angegebene Breite inklusive Ladung. Normale moderne LKW sind m. E. alle bei ca. 2,5 m, also ca. 3,0 m mit Spiegel, und entsprechen damit alle eindeutig nicht der StVZO. Das könnte ggf. an moderneren konkurrierenden EU-Gesetzen liegen, und sieht für damit nach einer eigentlich unerträglichen Regelungslücke aus. Über eine exakte Aufklärung würde auch ich mich freuen.
Zitat:
@Go}][{esZorN schrieb am 17. April 2022 um 12:34:49 Uhr:
Vier Jahre später...
Hast recht, und wenn man schon die StVZO als basis her nimmt, sollte man sie auch etwas weiter lesen, es gibt da keine Rechtslücke.
https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__32.html
Die Fahrzeugbreite ist nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.2 zu ermitteln. Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Fahrzeugbreite die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:
1. Einrichtungen für indirekte Sicht, (allgemein bekannt auch als Spiegel)
P.s. in älteren Versionen ist auch noch von Spiegel die rede, aber durch die MirrorCam hat sich das erledigt, und wurde dahingehend angepasst.
Zitat:
@Reifenfüller52 schrieb am 2. März 2018 um 22:16:56 Uhr:
Danke, das habe ich alles schon gefunden.Hilft nur nicht wirklich weiter. 😉
Wenn ein LKW 255 cm, (bzw 260 cm) breit sein darf, weiß ich leider noch immer nicht, wie breit ein seitlich begrenzter Weg mindestens sein muss, damit ich mit jedem eventuell anfahrenden LKW dieser Fahrzeugklasse fahren kann.
Wenn ein Fahrer mit der Präzision eines Laserwaffe fährt, würden bei eingeklappten Spiegeln wohl 260 cm Wegbreite reichen um die 40 Meter Weglänge - rückwärts, da keine Möglichkeit zum Wenden -zurückzulegen.
Der Durchschnittsfahrer schafft das wohl nur unter Zuhilfenahme der Außenspiegel und ein paar cm mehr Wegbreite.
Schafft das jeder bei 290 cm Wegbreite oder sollen es doch eher 300+x cm sein.
Fragen über Fragen 🙂
Und wie will jemand das schaffen ohne Sicht nach hinten bzw. Einweiser?
Zitat:
@Go}][{esZorN schrieb am 17. April 2022 um 12:34:49 Uhr:
Vier Jahre später...
Meinst du in dieser Zeit ist die Straße in der Breite gewachsen?
Welchen Grund gibt es den Weg am Haus um 10cm einzuengen? Ich vermute der Nachbar will das Haus sanieren und außen isolieren. Da hast du unter Umständen einen schweren Stand (keine Atomkraft, kein Öl, kein Gas, nur flauer Wind und Kohle ist eh bäh) gegen die Legislative. Aber 3,05m müssen als Breite schon sein.
Gruß