BMW 550i - 2. Motordefekt. Garantiefrage.

BMW 5er G30

Hallo
Fahre ein bmw 550i Baujahr 2017 bekam dieses Jahr im Januar ein neuen Motor von bmw… jetzt nach 10 Monaten und 20000 km ist der auch hinüber. BMW Niederlassung prüft jetzt ob es bezahlt wird oder nicht muss eventuell ein Teilbetrag bezahlen. Zu meiner Frage besteht eigentlich ne Garantie auf den neuen Motor und muss ich was bezahlen.

24 Antworten

Einfach mal den BMW Qualitätsbrief lesen:
https://www.bmw.de/de/topics/neuwagen/gewaehrleistung.html

Das gilt aber erst seit dem 21. Juli 2021. War mir aber so auch noch nicht bekannt.

BMW und MINI 2+1 Gewährleistungen. Gilt ab dem 01.11.2016.
Siehe hier:

2+1 Gewährleistung

Auf dem oben verlinktem Schreiben steht als letztes Datum der 21.7.21. Damit ist der Text da wohl z.Zt. gültig, nicht der ältere. Zummindest bei Fahrzeugen die ab dem 21.7.21 ausgeliefert wurden.

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Auszug aus dem Artikel zum 01.11.2016:

Zitat:

"BMW und MINI Automobile stehen für höchste Ingenieurskunst und Perfektion. Sollte dennoch ein technischer Mangel auftreten, bieten die neue BMW und MINI 2+1 Gewährleistungen umfangreichen Schutz für Neukunden, der in ganz Europa[1] bei allen anerkannten Betrieben[2] geltend gemacht werden kann. So beinhaltet der BMW bzw. MINI Qualitätsbrief für alle Neuzulassungen ab dem 01.11.2016 die Zusicherung für die kostenfreie Beseitigung technischer Mängel bis zum Ende des 36. Monats nach erstmaliger Auslieferung oder Erstzulassung des Fahrzeugs. Darüber hinaus übernimmt die BMW Group die anfallenden Abschleppkosten und stellt die vorübergehende Mobilität seiner Kunden durch ein Ersatzfahrzeug, Taxi oder einen Hol- und Bring-Service sicher[3]. Im Sinne der Kundenorientierung ist auch die Umkehr der Beweislast: Der Kunde muss nicht nachweisen, dass ein technischer Mangel auf einen Konstruktions- oder Montagefehler seitens BMW oder MINI zurückzuführen ist. Es ist an der BMW Group, das Gegenteil zu beweisen."

Also gilt die Umkehr der Beweislast wohl schon seit 2016. Mein Qualitätsbrief von 03.2018 sagt auch genau das aus.

Zitat:

@Deluxe34tr schrieb am 7. Dezember 2021 um 08:56:30 Uhr:


Wenn es auf Kulanz getauscht wurde besteht keine Gewährleistung oder Garantie..
Du hast auch dann auch keine Unterlagen zu den durchgeführten Arbeiten (ATM).

Das muss nichts heißen. Der Händler kann zu jeder Zeit (theoretisch) sagen, dass er diese Reparatur auf Kulanz tauscht, auch wenn du z.B. noch im Gewährleistung- oder Garantiezeitraum bist. Die Folge wäre, dass du für dieses betroffene Bauteil dann eben keine neue Gewährleistung oder Garantie hättest. Mit Ablauf der "alten" Gewährleistung oder Garantie ist dann Ende.

Das geht aber dann nicht, wenn es (umgangssprachlich) unglaubwürdig ist. Das ist in der Regel bei erheblichen Reparturen der Fall.

Wenn z.B. der Tankdeckel auf Kulanz erneuert wird, ist ein Kulanztausch aber möglich.

Was ist denn kaputt?
Die bekannte Zylinderbeschichtungsablösung?
oder was echt Neues?

Zitat:

@hhtoprakhh schrieb am 7. Dezember 2021 um 09:11:59 Uhr:


Gewährleistung > Garantie

Absolut nein.... Bei Gewaehrleistung musst du im Zweifelsfall nachweisen dass der Schaden latent vorhanden war. Garantie gilt ohne Einschränkungen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz natürlich ausgenommen.

Zitat:

@sPeterle schrieb am 7. Dezember 2021 um 12:09:27 Uhr:



Zitat:

@hhtoprakhh schrieb am 7. Dezember 2021 um 09:11:59 Uhr:


Gewährleistung > Garantie

Absolut nein.... Bei Gewaehrleistung musst du im Zweifelsfall nachweisen dass der Schaden latent vorhanden war. Garantie gilt ohne Einschränkungen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz natürlich ausgenommen.

Das ist im konkreten Fall aber nicht richtig.

1. Es ist richtig, dass die Beweislast bei der Gewährleistung so verteilt ist, dass der Käufer einen Mangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nachweisen muss. Dieser Zeitpunkt ist bei Fahrzeugen die Übergabe. Aber genau hier setzt BMW ja an und gewährt für die Gesamtdauer von 3 Jahren die Beweislastumkehr, d.h. es wird für die Dauer von 3 Jahren vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag. Einen Gegenbeweis ist möglich, aber schwierig bis unmöglich.

2. Gerade bei Garantie kann der Händler Einschränkungen und Vorgaben machen, die der Kunde beachten muss. Das ist bei der Gewährleistung anders.

Kurz: Ich würde die Art und Weise, wie BMW das löst, tatsächlich als löblich und branchenführend beschreiben.

Zitat:

@SuckOr schrieb am 7. Dezember 2021 um 12:54:52 Uhr:



Zitat:

@sPeterle schrieb am 7. Dezember 2021 um 12:09:27 Uhr:


Absolut nein.... Bei Gewaehrleistung musst du im Zweifelsfall nachweisen dass der Schaden latent vorhanden war. Garantie gilt ohne Einschränkungen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz natürlich ausgenommen.

Das ist im konkreten Fall aber nicht richtig.

1. Es ist richtig, dass die Beweislast bei der Gewährleistung so verteilt ist, dass der Käufer einen Mangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nachweisen muss. Dieser Zeitpunkt ist bei Fahrzeugen die Übergabe. Aber genau hier setzt BMW ja an und gewährt für die Gesamtdauer von 3 Jahren die Beweislastumkehr, d.h. es wird für die Dauer von 3 Jahren vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag. Einen Gegenbeweis ist möglich, aber schwierig bis unmöglich.

2. Gerade bei Garantie kann der Händler Einschränkungen und Vorgaben machen, die der Kunde beachten muss. Das ist bei der Gewährleistung anders.

Kurz: Ich würde die Art und Weise, wie BMW das löst, tatsächlich als löblich und branchenführend beschreiben.

Dem ist nichts hinzuzufügen, vielen herzlichen Dank.
Das war auch mein Gedankengang weshalb ich geschrieben habe Gewährleistung > Garantie.

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