Blaues Kennzeichenfeld bekleben legal?!

Guten Abend,
ist es erlaubt das blaue Feld mit einem schwarzen Aufkleber zu bekleben? Das „D“ und der „Europakranz“ bleibt ja ersichtlich.
Gerade bei schwarzen Autos wäre das ein optischer Anreiz finde ich 🙂

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Beste Antwort im Thema

Ich sclage vor, das Geld welches du dafür ausgeben möchtest stiftest du einer obdachlosen Organisation.

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Zitat:

@hk_do schrieb am 19. Dezember 2018 um 22:13:51 Uhr:


Ich war mir sicher, dass die Farbe des Euro-Feldes geregelt ist. Immerhin sind wir ja hier in Deutschland 😉

Das war eine naheliegende Vermutung. Nach früherer Rechtslage (StVZO) war die Farbe nämlich vorgeschrieben und definiert und es war doch sehr unwahrscheinlich, dass sich das mit dem Inkrafttreten der FZV geändert haben könnte.

Damals hieß es in Anlage 5 zur StVZO:

"Nach Abschnitt 5.1.2 (Farben) gelten für das Euro-Feld (blauer Untergrund, 12 kreisförmig angeordnete gelbe Sterne) folgende Anforderungen: Farben im Neuzustand nach DIN 6171 Teil 1/03.89, Tabelle 3. Blau (BL) retroreflektierend Typ 1 und Gelb (GE) retroreflektierend Typ 1. Der Leuchtdichtefaktor für den blauen Untergrund beträgt gemäß Tabelle 1. der DIN 671 Teil 1/03.89 mindestens 0,01; er darf maximal den Wert 0,06 erreichen."

Es wurde dann aber von einem User behauptet, die DIN 6171 sei nicht mehr gültig, was ich auch jetzt weder bestätigen noch widerlegen kann. Da aber § 10 FZV auf die DIN 74069 verweist und diese (vermutlich) wiederum auf die DIN 6171, müsste letztere eben auch noch gültig sein. Und dann ist der Argumentationskreis geschlossen. Wir müssen dann nur noch darauf vertrauen, dass Teccis zwitscherndes Vögelchen die DIN 74069 auch in der Ausgabe Mai 2016 vorliegen hat. ;-)

Zitat:

@Florian333 schrieb am 19. Dezember 2018 um 22:28:46 Uhr:



Es wurde dann aber von einem User behauptet, die DIN 6171 sei nicht mehr gültig, was ich auch jetzt weder bestätigen noch widerlegen kann. Da aber § 10 FZV auf die DIN 74069 verweist und diese (vermutlich) wiederum auf die DIN 6171, müsste letztere eben auch noch gültig sein. Und dann ist der Argumentationskreis geschlossen. Wir müssen dann nur noch darauf vertrauen, dass Teccis zwitscherndes Vögelchen die DIN 74069 auch in der Ausgabe Mai 2016 vorliegen hat. ;-)

Das Problem bei den DIN-Normen sind die Hinweise des DIN e.V. zur Vervielfältigung der Normen. Dort heißt es: Jede unerlaubte Vervielfältigung stellt eine zum Schadenersatz verpflichtende Rechtsverletzung dar und ist strafbar. Für nicht erlaubte Vervielfältigungen, die DIN nachträglich genehmigt, ist auf die Gebühr ein 100%iger Aufschlag zu entrichten. [...] Gebührenpflichtig sind alle Vervielfältigungen, die eine unveränderte oder nur unwesentlich veränderte, vollständige oder auszugsweise Wiedergabe des Originaltextes einer DIN-Norm darstellen, [...]. , nachzulesen hier.

Würde der Verein das nicht so streng sehen, könnte man ja hier einfach mal einen Screenshot des fraglichen Normenabschnittes einstellen. So aber bleibt mir nur, zu bestätigen, daß die DIN 74069 sowohl in der Fassung Mai 2016 als auch im Entwurf vom Dezember 2018 die von Tecci geposteten Farben BLAU für das Euro-Feld sowie GELB für die Sterne nennt und sich dabei auf die DIN 6171 bezieht.

Ich kann keinen Hinweis finden, daß die DIN 6171 (Aufsichtfarben für Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen) nicht mehr gültig sei. Der letzte mir bekannte Stand ist von Februar 2017 und ersetzt die Version aus Juli 2016.

Kleiner Tip für Normenrecherchewillige: Mir sind zwei technische Unis bekannt, die DIN-Normen im Lesesaalbestand ihrer Bibos haben. Dort hat in der Regel jeder Zutritt und darf reinschauen. Ob das die Euch nächstgelegene Unibib auch so handhabt, sollte auf deren Homepage zu finden sein. Studenten bzw. Unimitarbeiter sollten in der Regel auch Zugriff auf Normendatenbanken wie z.B. Perinorm haben.

Man könnte mal überlegen, ob man nicht Anspruch auf Zugang zu DIN-Normen auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes hat. Das gilt nämlich nicht nur gegenüber staatlichen Stellen, sondern auch gegenüber natürlichen Personen oder juristischen Personen des Privatrechts, sofern "eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient" (§ 1 IFG). Und wenn eine Rechtsvorschrift (Gesetz oder Verordnung) auf eine DIN-Norm verweist, dann sollte für die relevanten Teile der DIN-Norm eigentlich das Gleiche wie für die Rechtsvorschrift selbst gelten, d.h. kein Urheberrecht und keine Zugangsbeschränkung. Ob das so ist, könnte man mal beim wissenschaftlichen Dienst des Deutschen Bundestages erfragen, aber der gibt ja nur Bundestagsabgeordneten Auskunft ...

Zum Schluss noch ein paar Zitate aus diesem Thread:

"Die DIN regelt die Sterne der Größe nach und ihre Abstände zu Rändern. Die Farbe ist nicht festgelegt."

"Dann hast Du offensichtlich eine gefälschte DIN, wenn Du darin die Angaben findest!"

"Es gibt Leute, die haben auch ohne 80 € Zugang zu den entsprechenden DIN. ...
Und die genannte DIN von 1989 [gemeint war die DIN 6171] ist so asbach, dass sie in der Tonne liegt."

Die DIN-Norm ist "eine museumsreife angebliche Grundlage."

"Die DIN interessiert kaum. Was juckt ist was das Gesetz sagt. DIN=nicht Gesetz"

"diese DIN sagt nichts zum Blau aus."

Zitat:

@Florian333 schrieb am 20. Dezember 2018 um 08:12:40 Uhr:


Man könnte mal überlegen, ob man nicht Anspruch auf Zugang zu DIN-Normen auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes hat. Das gilt nämlich nicht nur gegenüber staatlichen Stellen, sondern auch gegenüber natürlichen Personen oder juristischen Personen des Privatrechts, sofern "eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient" (§ 1 IFG). Und wenn eine Rechtsvorschrift (Gesetz oder Verordnung) auf eine DIN-Norm verweist, dann sollte für die relevanten Teile der DIN-Norm eigentlich das Gleiche wie für die Rechtsvorschrift selbst gelten, d.h. kein Urheberrecht und keine Zugangsbeschränkung. Ob das so ist, könnte man mal beim wissenschaftlichen Dienst des Deutschen Bundestages erfragen, aber der gibt ja nur Bundestagsabgeordneten Auskunft ...

Zum Schluss noch ein paar Zitate aus diesem Thread: [...]

Was soll ich sagen? Wenn, was ich jetzt mal ungeprüft annehme, sich all die von Dir gesammelten Zitate auf die DINs 74069 und 6171 beziehen, steht es jetzt wohl Aussage gegen Aussage. Witzig, in der Tat. Nun, ich kann meine Glaubwürdigkeit kaum einwandfrei belegen, angesichts der restriktiven Vervielfältigungspolitik des DIN e.V.. Stattdessen versuche ich einen Mittelweg:

Ich habe Zugang zu Normen über die Datenbank Perinorm. Beide Normen liegen mir in den aktuellen Versionen vor. Als Indiz für die Richtigkeit dieser Behauptungen stelle ich zwei Screenshots ein, welche die Rechercheergebnisse in der Perinorm-Datenbank ausschnittsweise zeigt, siehe unten. Ein Klick auf die Flagge links neben die Dokumentennummer startet den Download des entsprechenden Dokumentes. Das Verkehrszeichen "Einfahrt verboten" rechts der Dokumentennummer bedeutet, daß das betreffende Dokument zurückgezogen und ggf. durch eine neue Version ersetzt wurde.

Wer mir nun wegen der Vielzahl der gegenteiligen, von Dir zitierten Stellungnahmen nicht glaubt, muß mir wohl oder übel den Buckel runterrutschen- oder selbst recherchieren, wie oben beschrieben. Das kann, wie gesagt, bereits jetzt jeder- ohne mit dem Infofreiheitsgestzt zu winken. Zumindest ist mir nicht bekannt, daß eine Unibib den Zugang zum Lesesaalbestand einschränken würde. Es kostet nichtmal was, nur Weg und Zeit.

Rech6171
Rech74069
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Danke für deine Mühe.
Die "Zweifler" "übersehen" aber immer wieder, das die Behörden immer mehr Leute zur Zahlung eines Ordnungsgelds wegen unerlaubten Bekleben eines Kennzeichen auffordern.
Und genau darum geht es. Nicht mehr und nicht weniger.
Egal, welche Norm, welches Gesetz und welche Verordnung: es ist nicht erlaubt!

Ich glaube nicht, dass deine Glaubwürdigkeit infrage gestellt werden sollte. Ich vermute eher, dass es um diese Aussagen ging, die zum Teil von Leuten kamen, die angeblich Zugang zu der Norm hätten. Deren Glaubwürdigkeit dagegen dürfte hier deutlich gesunken sein 😉

Sehe ich genau so. Danke!
Wie ich schon sagte, auf dem Mond waren wir auch nicht, das war im Studio....

Zitat:

@ghostrider78 schrieb am 20. Dezember 2018 um 09:35:13 Uhr:


Nun, ich kann meine Glaubwürdigkeit kaum einwandfrei belegen

Das musst du nicht. Die Diskussion hätte schon von mehr als 3 Monaten beendet sein können, aber dummerweise hat ausgerechnet der einzige User, dem die DIN-Norm (angeblich) vorlag, behauptet, dass dort nichts zu den Farben stehe. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand muss ich annehmen, dass das pure Desinformation war.

Ich werde aber die Diskussion mal zum Anlass nehmen, an passender Stelle nachzufragen, wie man an die gewünschten Informationen kommt, wenn in einer Rechtsvorschrift auf eine DIN-Norm verwiesen wird. Ob der Kauf einer Ausgabe für 80 Euro die einzige Lösung ist, wird man dann sehen. Ich werde in diesem Thread Rückmeldung geben - aber voraussichtlich wird das wieder Monate dauern.

Der Hinweis auf die DIN ist nur EIN Hinweis, es gibt noch mehr und wichtigere.
Reite du weiter auf der DIN, dann wissen wir das du den eigentlichen Hinweis nicht findest.

Zitat:

@Florian333 schrieb am 20. Dezember 2018 um 09:51:55 Uhr:


Ich werde aber die Diskussion mal zum Anlass nehmen, an passender Stelle nachzufragen, wie man an die gewünschten Informationen kommt, wenn in einer Rechtsvorschrift auf eine DIN-Norm verwiesen wird. Ob der Kauf einer Ausgabe für 80 Euro die einzige Lösung ist, wird man dann sehen. Ich werde in diesem Thread Rückmeldung geben - aber voraussichtlich wird das wieder Monate dauern.

Spar Dir die Mühe. Wie bereits 2x geschrieben (s.o.): Wenn eine Uni Normen im Lesesaalbestand hat, kann dort jeder recherchieren, d.h. lesen, nicht kopieren. Das ist zumindest an den beiden TUs in meiner Nähe der Fall. Infos dazu findest Du auf den Homepages der für Dich in Frage kommender Unibibs.

HINWEIS: Eine aktuelle Übersicht mit interaktiver Karte zu Normen-Info-Points ist hier zu finden. Ob der Service überall auch "analog" (d.h. Lesesaalbestand) angeboten wird, finde jeder selbst heraus.

Man muss doch gar nicht so kompliziert denken. Kennzeichen sind geprüft nach Norm XYZ hergestellt. Jedwede Veränderung an einem geprüften Bauteil führt zum Erlöschen der Anerkennung und die Prüfung ob dieses Bauteil in verändertem Zustand immer noch der notwendigen Prüfgrundlage entspricht muss durch den Veränderer durch neue Prüfung nachgewiesen werden.

Glaube kaum dass das einer derjenigen die da Aufkleber oder Farbe draufpappen gemacht hat.

Zitat:

@Lagebernd schrieb am 20. Dezember 2018 um 09:41:37 Uhr:


Die "Zweifler" "übersehen" aber immer wieder, das die Behörden immer mehr Leute zur Zahlung eines Ordnungsgelds wegen unerlaubten Bekleben eines Kennzeichen auffordern.

Die Zweifler übersehen es, weil die Anzahl der Bußgelder nicht ansteigt. Ich sehe genug Leute, die seit Jahren mit einem beklebten Kennzeichen run fahren. Das Eurozeichen ist z.B. das BVB-Zeichen (Das Wappen eines Fußballvereins), auf einem ist die Insel Sylt abgebracht, usw usw usw...
Seit dem es das Thema hier im Forum diskutiert wird, gucke ich mir die Nummernschilder etwas genauer an, bin aber noch nie auf einen komplett gefärbten Rand gestoßen.

Es bleibt aber dabei, wer sein Kennzeichen beklebt und "erwischt" wird muss ein Ordnungsgeld zahlen.
Die Regeln sind eindeutig.

Vielleicht werden manche kleinen "Verschönerungen" auch eher übersehen bzw. geduldet während schwarz statt blau eher auffällig ist.

Zitat:

@Lagebernd schrieb am 20. Dezember 2018 um 12:58:00 Uhr:


Es bleibt aber dabei, wer sein Kennzeichen beklebt und "erwischt" wird muss ein Ordnungsgeld zahlen.
Die Regeln sind eindeutig.

OK... Machen wir mal ein Rollenspiel... Du bist Polizist, und ich bin der mit dem beklebten Kennzeichen.

Du willst mir ein Ticket ausstellen, und ich sage dir, dass ich es nicht bemerkt habe, dass mir jemand was aufs auto geklebt hat. Da habe ich nicht so drauf geachtet...

Jetzt wird es für dich schwer... Das Kennzeichen ist sehr gut lesbar, nur der blaue Rand hat eine andere farbe...

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