Bis wie vel kg darf ich ein Wohnwagen ziehen mit FS Klasse B?

Hallo

ich hab leider nur den Klasse B Führerschein. Normal darf man ja mit Klasse B Pkws bis 3,5 T Gesammtgewicht fahren. Anhänger sind ja bis 750 kg mit 1er Achse auch kein Problem. (Natürlich wieder unter Beachtung der 3,5 T). So habe ich es aus der Fahrschule im Jahre 2006 noch in Erinnerung.

Jetzt bin ich mir aber etwas unicher was Wohnwagen ziehen angehtmit Klasse B. Es gibt doch die Regel das der Hänger immer weniger wiegen muss wie das Zugfahrzeug und nur 1 Achse hben darf Die 3,5 T aus PKW und Hänger nicht überschritten werden um noch mit Klasse B fahren zu dürfen. Ist das richtig? Sobald der Hänger mehr wiegt als das KFZ oder er Doppelachse hat ist BE nötig bzw BE96.

Ich würde gern ein Wohnwagen ziehen bis max 1200 kg. Mein Nissn wiegt leer 1320kg und zulässige Gesammtmasse 1700 kg. Damit dürfte doch den Wohnwagen mit 1000 KG Leergewicht bzw 1200 KG Gesammtgewicht fahren. Ich hab j die 3,5 T nicht überstritten und far nur mit 1 Achse, und der Hänger wiegt weniger als das KFZ.

PS: Hab 3 Fahrschulen gefragt. Eine sagt ich brauche BE bzw B96 sobald ich mehr als 750KG habe. Und die anderen zwei sagen mir das was ich hier geschrieben habe. Also B wäre noch ausreichend solange Hänger weniger wiegt wie das KFZ, und nur 1 Achse. Und natürlich alles unter 3,5 T.

Hoffe ihr könnt mich aufklären.

mfg

Beste Antwort im Thema

Fahrerlaubnisrechtlich darfst Du mit Klasse B jeden Anhänger bis 750 kg ziehen.
Oder einen Anhänger über 750 kg wobei die zulässige Gesamtmasse von Fahrzeug und Anhänger 3.500 kg nicht übersteigen darf.

Bei einem Fahrzeug mit 1700 kg zgM darfst Du einen Anhänger mit einer zgM bis 1.800 kg ziehen (Fahrerlaubnisrechtlich).

Nachzulesen in der FeV §6 zu Klasse B:

http://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__6.html

Anzahl der Achsen spielt zudem keine Rolle.

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9kg plus 5kg Gas gleich 20kg?

Adam Riese würde im gleichschenkligen Dreieck springen 😁

@ Zille
Ich nehme meine Gasflaschen voll mit. Da sind es schon mal 11 Kg Gas + Flasche (ca 5 Kg für Alu oder 11 Kg normal). Was willste mit 5 Kg Flaschen? Extra für den Sommer kaufen? Im Winter hält ne 11 Kg Flasche 3-4 Tage, also sind 2 Stück dabei.

Bringt aber auch nichts auf ein paar Kg rumzureiten, im Prinzip wollte ich verdeutlichen das man schneller mehr Gewicht zusammen hat als man denkt.

Das ist wohl richtig.

So ein Wohnwagen ist schnell an der Grenze. Zu viele Fächer die zum packen einladen.

Beim ersten mal sind wir auf ne LKW Waage und musdten überlegen wie wir 350kg loswerden 😁

@Benzli2013: Der Laden hier heißt Motor-Talk.de - mangels andere Hinweise gehe ich daher von deutschem Stand aus. Und da sollte ein Fahrlehrer schon die rechtliche Grundlage seiner Tätigkeit kennen.
Und nein, im meinem Betrieb hat und bekommt niemand ein Problem, wenn er eine Frage nicht sofort beantworten kann.

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Zitat:

@Bochumer81 schrieb am 21. Juli 2016 um 21:29:10 Uhr:


Noch ein wenig mehr Verwirrung?
Eine Doppelachse zählt für den Führerschein auch als eine Achse, wenn die Radnaben nicht mehr als 1 Meter auseinander sind...

Ist für die diskutierte Fragestellung völlig irrelevant, weil es eine Beschränkung auf Züge mit 3 Achsen (Also Hänger mit 1 (Tandem-)Achse) nur bei der Klasse 3 gab. Der TE hat Klasse B, da gibt es keine Beschränkungen mehr bei der Zahl der Achsen.

Diese Beschränkung fällt (bis auf CE79) auch weg, wenn man seinen Vor-1999-Führerschein auf das aktuelle Format umtauscht. AUf einmal sind mit der ehemaligen Klasse 3 Züge bis 12t zGM mit beliebig vielen Achsen möglich.

seit 2013 fällt die Beschränkung auch ohne Umtausch weg.

Ja, z.B. steht bei dem Astra die Einschränkung "1.400 kg Anhängelast bis 10 % Steigung" statt 1.300 kg. Und ich wüsste nicht, wo wir die haben. Selbst wenn ich durch den Harz gondle, sind das maximal 6 %.

Zitat:

@Bochumer81 schrieb am 21. Juli 2016 um 14:02:36 Uhr:


Das Mindestleergewicht ist aber nur für Tempo 100 interessant. Für die Fahrerlaubnis und ob das Auto es ziehen darf interessiert es nicht.

Ach ja, genau, das wollte ich noch erwähnen, die Hänger haben alle eine 100er Zulassung. Sorry 😉

cheerio

Zitat:

@birscherl schrieb am 21. Juli 2016 um 22:46:11 Uhr:



Die zulässige Gesamtmasse ändert sich übrigens bei fast jedem Pkw, weil schlicht und einfach die Stützlast dazugerechnet wird.

Weil mir das bisher noch nie über den Weg gelaufen ist: Könntest du bitte - ein einziges - Beispiel eines halbwegs gängigen Zugfahrzeugs benennen?

Bisher war mir nur bekannt, dass die Stützlast von der TATSÄCHLICHEN Anhängelast abgezogen werden kann und damit selbstverständlich der TATSÄCHLICHEN Masse des Zugfahrzeugs zugeschlagen wird. Max. zul. Gesamtmassen des Anhängers und des Zugwagens werden dabei nicht berührt.

Es gibt in Deutschland - nicht nur in den Alpen - jede Menge Straßen mit Steigungen von 10% (Alb, Ochsenwang - in der Ecke noch weitere diverse) und deutlich darüber. Meist aber nur relativ kurze Bereiche einer Steigung. Wenn ausgerechnet dort anfahren muss, kommt Freunde auf.

Ich meine das klingt aber schon irgendwie logisch.

Nehmen wir an ein PKW Hersteller baut eine Karosserie, die genau 1000kg Zulässiges Gesamtgewicht "verträgt".

Ich packe das Auto nun mit genau 1000kg voll. Also max. Auslastung.

Wenn ich jetzt nen Hänger mit 75kg Stützlast dranhänge, ist das doch ungefähr so, als hätte ich den Kofferraum mit 75kg überladen.

Von daher würde es schon sinnvoll sein, die Stützlast vom max. Gesamtgewicht des PKWs abzuziehen.

Ob das so gemacht wird? Keine Ahnung!

Da kann ich nur Unlogik erkennen.

Die max. GESAMTmasse ist ja doch durch irgendwas begründet.

Woher nun die einzelnen Anteile kommen - übergewichtiger Fahrer, Zementsäcke im Kofferaum oder die Achsaufhängung vor allem der Hinterschse strapazierende Stützlast - wird dem Fahrzeug doch wurscht sein. Es ächzt und stöhnt.

Aber du hast es ja korrekt geschrieben: Das Fahrzeug ist in deinem Beispiel überladen. Was denn sonst.

Für dis zul. Gesamtmasse kann es u. a. zwei Gründe geben:
1. Was Karosserie, Achsen, Reifen etc. aushalten und
2. Was die Bremsen angemessen zum Stehen bringen.

Die Stützlast muss ja nicht von den Bremsen des Zugfahrzeuges beherrscht werden, sondern sie ist ein Produkt der Masse des Anhängers, dessen Bremsen sind dafür zuständig.

Ich könnte mir daher vorstellen, dass diese Erhöhung möglich ist, wenn die Bremsen des Zugwagens der begrenzende Faktor sind. Denn auch dann belastet die Stützlast das Zugfahrzeug (Traglast), aber nicht dessen Bremsen.

Beispiele sind mir nicht bekannt (aber birscherl kennt ja jede Menge).

Das Gewicht der Stützlast wird dem Fahrzeug zugerechnet. Nur darf das zulässige Gesamtgewicht der Hinterachse nicht überschritten werden.

Ein völlig neues Thema. Wir diskutieren hier ein anderes.

Außerdem falsch: Es dürfen weder - grundsätzlich und nie - irgendwelchr Grenzlasten überschritten werden. Nicht nur die der Hinterschse, sondern auch nicht die gesamte.

Zitat:

@situ schrieb am 23. Juli 2016 um 14:48:30 Uhr:


Weil mir das bisher noch nie über den Weg gelaufen ist: Könntest du bitte - ein einziges - Beispiel eines halbwegs gängigen Zugfahrzeugs benennen?

Nehmen wir doch einen BMW 530D xDrive, Baujahr 2012 (0005/BAG). Da steht in Feld 22:
"F.1/F.2: 2495 b.Anhängebetrieb*7.2/8.2: 1430 b.Anhängebetrieb"

Die regulären Werte sind 2405 für die zGM (also +90 kg bei Anhängerbetrieb) und 1310 für die Hinterachslast (also plus 120 kg).

Ich glaube im Übrigen nicht, dass das "die Stützlast" ist (auch wenn das immer gerne so erzählt wird).

Es geht mMn einfach darum, dass bei den gemächlicheren Geschwindigkeiten im Anhängerbetrieb die betreffenden Komponenten (Hinterachse incl. Räder und Reifen) mehr Gewicht vertragen.

Die von @Sir Donald erwähnte Überschreitung der 3.500-kg-Grenze gibt es z.B. beim VW Crafter mit Baujahren um 2008 (0603/AAG); hier gilt: "F.1/F.2 +100 b.Anh.Betr.". Und da F.1/F.2 im Normalbetrieb schon 3.500 kg sind, hat man mit Anhänger dann plötzlich einen 3,6-Tonner...

Zitat:

@hk_do schrieb am 22. Juli 2016 um 17:56:41 Uhr:


seit 2013 fällt die Beschränkung auch ohne Umtausch weg.

das wäre mir neu (fände ich aber gut). Hast du eine Quelle dafür?

§6(6) FeV

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