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Bis wann hab ich TüV?

Seat Cordoba 1 (6K/C)
Themenstarteram 19. Mai 2012 um 15:47

IM FAHRZEUGSCHEIN STEHT TÜV BIS 10/2012

IM TÜV BERICHT UND PLAKETTE 06/2012

Da hat das landratsamt wohl EINEN FEHLER gemacht.

AUTO WIRD BALD GEPRESST. (GEGEN SEPTEMBER)

MEINE FRAGE: BIS WANN HAB ICH NUN TÜV????

KANN ICH VHS 10/2013 FAHREN??

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12 Antworten
am 19. Mai 2012 um 16:02

^^ schonmal auf den tüvbericht geschaut?

bzw. auf den vorletzten Tüvbericht?

Auch der Stempel auf der Zulassungsbescheinigung Teil1 wird von dem TÜV Prüfer gemacht ;)

wird er sich also irgendwo verschrieben haben.

Themenstarteram 19. Mai 2012 um 16:04

TÜV Bericht steht Juni und fahrzeugschein Oktober.

Wenn ich den TÜV Bericht verliere habe ich wohl bis Oktober??

Und was klebt am Nummernschild für ein Datum :confused:

MfG aus Bremen

am 19. Mai 2012 um 17:05

Zitat:

Original geschrieben von bwlstriker1987

IM FAHRZEUGSCHEIN STEHT TÜV BIS 10/2012

IM TÜV BERICHT UND PLAKETTE 06/2012

 

Da hat das landratsamt wohl EINEN FEHLER gemacht.

AUTO WIRD BALD GEPRESST. (GEGEN SEPTEMBER)

 

MEINE FRAGE: BIS WANN HAB ICH NUN TÜV????

KANN ICH VHS 10/2013 FAHREN??

Was jetzt?

10/2012 oder 10/2013?

Egal.Fahr einfach mal beim TÜVler vorbei.

Da klärt sich dann alles weil alle Daten der geprüften Fahrzeuge,

so will es der Gesetzgeber,im System gespeichert sind.

Somit sollte dann Klarheit geschaffen sein.

MfG

am 19. Mai 2012 um 19:39

Zitat:

Original geschrieben von bwlstriker1987

MEINE FRAGE: BIS WANN HAB ICH NUN TÜV????

Bis 06/2012 natürlich. Die Plakette zählt.

Themenstarteram 20. Mai 2012 um 5:54

Schild inkl. Plakette habe ich verloren; -) bei neuerstellung orientieren die sich am ff fahrzeugschein?

Im Zweifelsfall (also so einem Fall wie deinem) zälhlt einzig der HU Bericht. Der Stempel auf dem Fahrzeugschein und die Plakette sind keine Urkunden, sondern nur Schnellindikatoren. Außerdem ist der HU Bericht als einziges der drei Dinge reproduzierbar. Folge:

- Eine Politesse guckt beim Knöllchen Schreiben auf das Kennzeichen -> Für Sie ist die HU-Plakette entscheidend

- Bei einer Polizeikontrolle werden Fahrzeugschein und Kennzeichen geprüft. Da die Daten nicht übereinstimmen, darfst du den HU Bericht (den du ohnehin bei dir Führen musst) vorzeigen oder nachreichen -> Fahrezeugschein muss korrigiert werden.

- Verlierst du "urplötzlich" Kennzeichen und HU-Bericht, dann läufst du mit dem Fahrezugschein zum LRA zwecks neuem Kennzeichen und Pustekuchen! Das LRA will den gültigen HU-Bericht sehen. Dass du den auch "verloren" hast ist garkein Problem, da es bei Tüv/Dekra eine Zweitschrift für 1,50€ gibt. Folge: Auch hier wird wieder die Unstimmigkeit zwischen Schein und Bericht festgestellt und der Schein korrigiert/erneuert.

Wenn du also keinen vorletzten HU-Bericht mit Datum 10/2010 vorlegen kannst, dann wird jeder davon ausgehen, dass der Fahrzeugschein einfach nur falsch gestempelt wurde.

Themenstarteram 20. Mai 2012 um 7:39

Danke für die ausführliche Antwort!

was nun wenn ich 2-3 Monate ohne TÜV fahre?

Allgemein und im Unfall:?"

Zitat:

Original geschrieben von 7406

Im Zweifelsfall (also so einem Fall wie deinem) zälhlt einzig der HU Bericht. Der Stempel auf dem Fahrzeugschein und die Plakette sind keine Urkunden, sondern nur Schnellindikatoren.

2. Was ist eine Urkunde im Sinne einer Urkundenfälschung?

Die Rechtsprechung versteht unter einer Urkunde eine so genannte verkörperte Gedankenerklärung, die den Aussteller erkennen lässt und ihrem gedanklichen Inhalt nach geeignet und bestimmt ist, für eine rechtserhebliche Tatsache Beweis zu erbringen. Solche Urkunden sind beispielsweise Eichzeichen, KFZ-Kennzeichen (gilt nicht für ungestempelte oder entstempelte Kennzeichen), TÜV-Plaketten, die Fahrgestellnummer und Preisschilder. Es handelt sich hierbei um so genannte Beweiszeichen.

Und die rechtssprechung sagt weiterhin aus:

Das kennzeichen mit allen darauf angebrachten stellt in seiner gesamtheit ebenso eine Urkunde dar.

 

:cool:

Zitat:

Original geschrieben von 7406

 

- Bei einer Polizeikontrolle werden Fahrzeugschein und Kennzeichen geprüft. Da die Daten nicht übereinstimmen, darfst du den HU Bericht (den du ohnehin bei dir Führen musst) vorzeigen oder nachreichen -> Fahrezeugschein muss korrigiert werden.

Nach neuem Recht muss jeder Fahrzeughalter sowohl den Untersuchungsbericht bezüglich der Hauptuntersuchung als auch bezüglich der Abgasuntersuchung mindestens bis zur nächsten HU/AU aufbewahren.

Auf Verlangen der Polizei oder der Zulassungsbehörde muss der Fahrzeughalter die Untersuchungsberichte jederzeit vorweisen können. Kann er das nicht, so muss er auf seine Kosten gegebenenfalls eine weitere Abschrift besorgen.

Der Kraftfahrzeughalter und Kfz-führer ist hingegen nicht verpflichtet, die Untersuchungsberichte mitsichzuführen. Diese Verpflichtung zur Mitführung gilt nur für Fahrzeugpapiere wie zum Beispiel den Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil 1)

Zitat:

Original geschrieben von flashrigo

Auf Verlangen der Polizei oder der Zulassungsbehörde muss der Fahrzeughalter die Untersuchungsberichte jederzeit vorweisen können. Kann er das nicht, so muss er auf seine Kosten gegebenenfalls eine weitere Abschrift besorgen.[...]

Der Kraftfahrzeughalter und Kfz-führer ist hingegen nicht verpflichtet, die Untersuchungsberichte mitsichzuführen.

Und wie genau weist du die Dokumente vor, wenn du sie nicht im Auto mit führst? Begleiten dich die Herren in Grün jedesmal heim oder fährst du nach jeder Polizeikontrolle tags drauf nochmal zur Wache? Den Bericht einfach im Handschuhfach dabei zu haben macht die Sache deutlich unkomplizierter. Es ist also ein Gebot menschlicher Vernunft, selbst wenn es dein Gesetztesauszug nicht verlangt.

Es ist also ein Gebot menschlicher Vernunft, selbst wenn es dein Gesetztesauszug nicht verlangt.

hallo,

es ist nicht mein gesetzesauszug, maße mir auch nicht an so etwas zu behaupten. sondern es ist beschrieben in der stvo. rechtsgrundlage deutscher rechtsprechung.

hier, wenn man es genauer auseinander dividiert steht, das dokumente entsprechenden personen, (en)hier liegt die bedeutung auf der endung, reicht entsprechend auf polizeidienststellen nach zeitlicher aufforderung vorzulegen.

der gesetzgeber hat sein gesetzestext natürlich so gestaltet, das er nicht dazu auffordert originale wichtige dokumente im fahrzeug aufzubewahren. für ihn würde eine art kostenfalle durch entsprechendes gesetz entsstehen. hier sei nur diebstahl erwähnt. es wird dem bürger ein zeithahes vorlegen eingeräumt. alles andere ist forengesäusel.

die derzeitige rechtssprechung erklärt es so, das man nicht dazu aufgefordert ist, entsprechende dokumente bei sich zu führen. was ein jeder selbst macht und vollzieht, ist nicht übertragbar und rechtsgültig für die gesamtheit der fahrzeughalter.

selbst eine Kopie kannst du von mir aus mit im fahrzeug führen, deine sache. mit entsprechenden bearbeitungsprogrammen manipulierbar. auch sinnlos.

wenn die kopie einen sinn machen soll, sie muß beglaubigt werden.

Den Bericht einfach im Handschuhfach dabei zu haben macht die Sache deutlich unkomplizierter

sicherlich. ist aber wie gesagt kein bestandteil irgend eines gesetzestextes.

alles wichtige steht geschrieben und mit amtsstempel im fahrzeugschein.

solltes es neuerdings andere gesetzesauflagen geben bin gerne bereit mir diese anzuschauen.

 

 

 

 

 

 

 

 

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