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BF17 Nachmeldung abgelehnt

Begleitetes Fahren mit 17 aka BF17 kennt man ja inzwischen. Man macht einen regulären B-Führerschein und lässt sich für die Zeit vom 17. bis 18. Geburtstag Begleitpersonen in der Bescheinigung eintragen, von denen einer auf dem Beifarersitz beim Fahren eines Pkw dabei sein muss. Voraussetzung für die Begleitperson ist u.a. der Punktestand.
Bei einer Person waren bei Antragstellung dummerweise 2 Punkte vorhanden, wurde also abgelehnt - Shit happens. Der erste Punkt war aber schon 2 1/4 Jahre alt. Also nachdem nach einem 1/4 Jahr der erste Punkt verfallen ist und nur noch 1 auf dem Punktekonto war einen Antrag auf Nachmeldung dieser Person gemacht - abgelehnt!?
Begründung: diese Person war beim Erstantrag nicht zugelassen, somit wird dieselbe Person nicht mehr als Begleitperson desselben Antragstellers zugelassen - WTF??? Nur weil ein Antrag zu früh gestellt wurde ist die Nachmeldung dieser Person nun unmöglich?
Hat jemand eine Idee, wie man in so einem Fall weiter vorgehen kann? Oder gibt es tatsächlich eine Regelung dafür, die ich in dem Wust an Vorschriften zu diesem Thema schlicht überlesen habe?

Beste Antwort im Thema
Laut meinem Textverständnis des 47a (5) 3 ist der Zeitpunkt der Erteilung der BF17 Erlaubnis entscheidend:

Zitat:

...darf zum Zeitpunkt der Beantragung der Fahrerlaubnis im Fahreignungsregister mit nicht mehr als einem Punkt belastet sein.

D.h. wer zu diesem Zeitpunkt mehr als einen Punkt hat, kann keine Begleitperson werden, selbst wenn später durch Punkteverfall die Bedingung erfüllt werden würde.

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Zitat:

@Deti4000 schrieb am 20. Juni 2020 um 23:51:05 Uhr:


Ist das dann so für euch besser, ja?

Hab mir aus zuverlässiger Quelle sagen lassen, dass dem tatsächlich so ist. Bringt nur nichts mehr, wenn eine Prüfung schon absolviert wurde.

Zitat:

@Bahnfrei schrieb am 21. Juni 2020 um 00:00:31 Uhr:


Hab mir aus zuverlässiger Quelle sagen lassen, dass dem tatsächlich so ist. Bringt nur nichts mehr, wenn eine Prüfung schon absolviert wurde.

Den Satz habe ich jetzt nicht ganz verstanden. Meinst du mit Prüfung eine Abfrage des Punktestandes? Der kann ja erst am Tag der Beantragung abgefragt werden. Dass eine frühere Abfrage eine erneute Abfrage verhindert, steht nirgends. Der Behördenmitarbeiter kann nicht einerseits stur auf dem widersinnigen Wortlaut beharren und dann andererseits einfach eine Regelung erfinden, für die es keine Rechtsgrundlage gibt.

Wie schon geschrieben, würde ich da mal beim Amtsleiter nachfragen.

Es gibt weder einen widersinnigen Wortlaut noch hat ein Behördenmitarbeiter etwas erfunden.

Die Verordnung geht etwas an der Realität vorbei, das ist offenkundig. Nur besteht sie leider nun mal und muss deswegen befolgt werden, da haben Behördenmitarbeiter keinen Handlungsspielraum.

Zitat:

Er geht zur Führerscheinstelle, verzichtet auf seine Fahrerlaubnis und beantragt sie sofort anschließend neu. Ein Passfoto und den ausgefüllten Antrag hat er schon dabei. Damit ist dieser Tag also der "Zeitpunkt der Beantragung der Fahrerlaubnis" und schon kann er die gewünschte Begleitperson, die ja mittlerweile keine Punkte mehr hat, eintragen lassen.

Kann er machen. Aber einen Führerschein ein zweites Mal komplett neu zu machen, nur um einen Begleiter eingetragen zu bekommen, dürfte etwas teuer werden und zeitlich keinen Vorteil bringen.

Eine bestehende Fahrerlaubnis ein zweites Mal beantragen geht ja nicht, falls du das gemeint hast.

Zitat:

Wie schon geschrieben, würde ich da mal beim Amtsleiter nachfragen.

Was – außer dem Wortlaut der Verordnung, die auf Seite 1 steht, und dass er sich daran halten muss – soll der Amtsleiter denn antworten?

Zitat:

@birscherl schrieb am 21. Juni 2020 um 00:42:11 Uhr:


Eine bestehende Fahrerlaubnis ein zweites Mal beantragen geht ja nicht, falls du das gemeint hast.

Man kann ja jederzeit auf seine Fahrerlaubnis verzichten.

Für die Neuerteilung ist dann nach §20 (1) FeV keine neue Ausbildung und Prüfung erforderlich (bei Verzicht und sofortigem Antrag auf Neuerteilung wird wohl kaum jemand auf die Idee kommen, die in der Prüfung nachgewiesenen Fähigkeiten seien plötzlich wieder abhanden gekommen).

Zitat:

@birscherl schrieb am 21. Juni 2020 um 00:42:11 Uhr:


Was – außer dem Wortlaut der Verordnung, die auf Seite 1 steht, und dass er sich daran halten muss – soll der Amtsleiter denn antworten?

Nun, er könnte eine Ausnahmen nach §74 genehmigen (wenn er nach Landesrecht dafür zuständig ist; in NRW wäre die Bezirksregierung zuständig).

Zitat:

@birscherl schrieb am 21. Juni 2020 um 00:42:11 Uhr:


Aber einen Führerschein ein zweites Mal komplett neu zu machen, nur um einen Begleiter eingetragen zu bekommen, dürfte etwas teuer werden und zeitlich keinen Vorteil bringen.

Warum "komplett neu machen"? Er beantragt die prüfungsfreie Neuerteilung. Das ist eine reine Papiersache.

Zitat:

@birscherl schrieb am 21. Juni 2020 um 00:42:11 Uhr:


/quote]
...Er beantragt,,,

"Er" ist übrigens 'ne Sie

Das Geschlecht des Kindes, das den Antrag stellen muss, wurde nicht erwähnt. Es handelt sich zwar um die Tochter, spielt aber keine Rolle für meine Frage. Aber Danke trotzdem, dass du darauf achtest.

Es steht zwar oben da gäbe es keinen Handlungsspielraum.
Das magg ich so nicht glauben.
Der ist in der Leitung einer Behörde eigentlich immer vorhanden.
Nochmal nachhaken, die Mittarbeiter können das möglicherweise nicht ausschöpfen.
Moorteufelchen

Also max 1 Punkt darf ich haben, wenn ich Begleitperson für meine Tochter werden möchte?
Muss man ja drauf hinarbeiten, wenn Töchterchen mit dem Führerschein beginnt.

Zitat:

@windelexpress schrieb am 22. Juni 2020 um 08:24:21 Uhr:


Also max 1 Punkt darf ich haben, wenn ich Begleitperson für meine Tochter werden möchte?

Ein Punkt, mehr nicht:

https://www.bf17.de/so-funktioniert-bf17/rechtliche-aspekte.html

Zitat:

@windelexpress schrieb am 22. Juni 2020 um 08:24:21 Uhr:


Also max 1 Punkt darf ich haben, wenn ich Begleitperson für meine Tochter werden möchte?
Muss man ja drauf hinarbeiten, wenn Töchterchen mit dem Führerschein beginnt.

Richtig, habe mich auch lange Zeit zusammenreißen müssen, dass mein Sohn am begleitenden Fahren teilnehmen kann.
Schlussendlich habe ich nicht wieder 2 oder mehr Punkte aufgebaut und es hat alles geklappt.
Aber sobald Du eingetragen bist, so habe ich es mir sagen lassen, darfst Du wieder mehr als einen Punkt haben.

Gruß

Zitat:

@FloX35 schrieb am 23. Juni 2020 um 13:31:51 Uhr:



Zitat:

@windelexpress schrieb am 22. Juni 2020 um 08:24:21 Uhr:


Also max 1 Punkt darf ich haben, wenn ich Begleitperson für meine Tochter werden möchte?
Muss man ja drauf hinarbeiten, wenn Töchterchen mit dem Führerschein beginnt.

Richtig, habe mich auch lange Zeit zusammenreißen müssen, dass mein Sohn am begleitenden Fahren teilnehmen kann.
Schlussendlich habe ich nicht wieder 2 oder mehr Punkte aufgebaut und es hat alles geklappt.
Aber sobald Du eingetragen bist, so habe ich es mir sagen lassen, darfst Du wieder mehr als einen Punkt haben.
Gruß

Muss ja anstrengend gewesen sein

:rolleyes:
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