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BF17 Nachmeldung abgelehnt

Themenstarteram 17. Juni 2020 um 10:46

Begleitetes Fahren mit 17 aka BF17 kennt man ja inzwischen. Man macht einen regulären B-Führerschein und lässt sich für die Zeit vom 17. bis 18. Geburtstag Begleitpersonen in der Bescheinigung eintragen, von denen einer auf dem Beifarersitz beim Fahren eines Pkw dabei sein muss. Voraussetzung für die Begleitperson ist u.a. der Punktestand.

Bei einer Person waren bei Antragstellung dummerweise 2 Punkte vorhanden, wurde also abgelehnt - Shit happens. Der erste Punkt war aber schon 2 1/4 Jahre alt. Also nachdem nach einem 1/4 Jahr der erste Punkt verfallen ist und nur noch 1 auf dem Punktekonto war einen Antrag auf Nachmeldung dieser Person gemacht - abgelehnt!?

Begründung: diese Person war beim Erstantrag nicht zugelassen, somit wird dieselbe Person nicht mehr als Begleitperson desselben Antragstellers zugelassen - WTF??? Nur weil ein Antrag zu früh gestellt wurde ist die Nachmeldung dieser Person nun unmöglich?

Hat jemand eine Idee, wie man in so einem Fall weiter vorgehen kann? Oder gibt es tatsächlich eine Regelung dafür, die ich in dem Wust an Vorschriften zu diesem Thema schlicht überlesen habe?

Beste Antwort im Thema

Laut meinem Textverständnis des 47a (5) 3 ist der Zeitpunkt der Erteilung der BF17 Erlaubnis entscheidend:

 

Zitat:

...darf zum Zeitpunkt der Beantragung der Fahrerlaubnis im Fahreignungsregister mit nicht mehr als einem Punkt belastet sein.

D.h. wer zu diesem Zeitpunkt mehr als einen Punkt hat, kann keine Begleitperson werden, selbst wenn später durch Punkteverfall die Bedingung erfüllt werden würde.

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Mit Vorschriften kann ich nicht dienen.

Allerdings meine ich, dass ein punktebelasteter Beifahrer ein guter ist, weil er den Fahranfaenger "erfahrungsschlau" vor der Punktegefahr warnen kann... ;)

Ciao

Ratoncita

Es gibt Fachjuristen, die bzw. deren Kanzleien eine offensichtlich lukrative Marktlücke darin entdeckt haben, sich höchst spitzfindig und kreativ um Belange rundum Führerscheinentzug und -erteilung zu kümmern - möglicherweise die einzigen Ansprechpartner, die in einem solchen Fall effizient und rasch weiterhelfen können :mad:

Wenn der Wortlaut so war, dann würde ich um die gültige Ausführung aus Verordnung bzw. Gesetz bitten wo das drinnen steht. Ich bezweifle dass es Ermessen ist und selbst dies kann erneut bewertet werden.

Themenstarteram 17. Juni 2020 um 11:56

Zitat:

@Genie21 schrieb am 17. Juni 2020 um 13:39:32 Uhr:

Wenn der Wortlaut so war, dann würde ich um die gültige Ausführung aus Verordnung bzw. Gesetz bitten wo das drinnen steht. Ich bezweifle dass es Ermessen ist und selbst dies kann erneut bewertet werden.

Kann ich aktuell nicht sagen. Wenn ich um die Ausführung bitte und nicht erhalte bleibt mir ja nur der Klageweg. Nur: Hilft mir dieser weiter? Weil nach weniger als 1 Jahr ist die Klage ja schon wieder hinfällig (und wie schnell sind unsere Verwaltungsgerichte?) Gibt's einen anderen Weg?

Laut meinem Textverständnis des 47a (5) 3 ist der Zeitpunkt der Erteilung der BF17 Erlaubnis entscheidend:

 

Zitat:

...darf zum Zeitpunkt der Beantragung der Fahrerlaubnis im Fahreignungsregister mit nicht mehr als einem Punkt belastet sein.

D.h. wer zu diesem Zeitpunkt mehr als einen Punkt hat, kann keine Begleitperson werden, selbst wenn später durch Punkteverfall die Bedingung erfüllt werden würde.

am 17. Juni 2020 um 12:52

http://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__48a.html

Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)

§ 48a Voraussetzungen

(5) Die begleitende Person

3. darf zum Zeitpunkt der Beantragung der Fahrerlaubnis im Fahreignungsregister mit nicht mehr als einem Punkt belastet sein.

Es ist also ausschließlich der Zeitpunkt der Beantragung ausschlaggebend.

Das heißt aber auch: wenn jemand nach erfolgreicher Eintragung als Begleiter Punkte sammelt, ist das völlig egal, solange ihm der Führerschein nicht abhanden kommt.

Das hatte ich gerade schon geschrieben, aber danke für die Bestätigung meiner Einschätzung.

Themenstarteram 17. Juni 2020 um 13:35

Tatsächlich. Mist. Immerhin erübrigen sich mit eurem Hinweis die weitere Auseinandersetzung mit diesem Thema.

Danke für eure Unterstützung!

am 20. Juni 2020 um 8:06

Ist die Eintragung dieser Begleitperson arg wichtig? Dann kann es sich lohnen, mit dem Leiter der Führerscheinstelle zu sprechen, denn die geschilderte Rechtsauffassung ist wahrscheinlich falsch.

Richtig ist zwar, dass der Punktestand der Begleitperson zu dem genannten Stichtag "Beantragung der Fahrerlaubnis" geprüft wird. Das hat aber organisatorische Gründe, damit die Führerscheinstelle gleich den Punktestand abfragen und die Begleitperson namentlich in die Bescheinigung eintragen kann. An ein späteres Nachtragen hat man dabei gar nicht gedacht.

Es ist nicht erkennbar, dass dadurch jemand Nachteile erleiden soll, der später keine Punkte mehr hat. Es wäre ja auch völlig widersinnig, dass jemand, der mittlerweile 0 Punkte hat, als Begleitperson untauglich sein soll, obwohl ein anderer, der mittlerweile z.B. 5 Punkte hat, immer noch eine geeignete Begleitperson ist. Das widerspricht dem Sinn der Regelung.

Es wäre außerdem auch unsinnig, dass bei einem späteren Nachtragen die Führerscheinstelle erst mal das Datum der Beantragung herausfinden müsste und danach noch recherchieren müsste, welcher Punktestand zu diesem früheren Zeitpunkt bestand. Es widerspricht auch der sonst unüblichen Vorgehensweise, dass frühere Punkte, die mittlerweile getilgt wurden, immer noch solche Nachteile bewirken sollen.

am 20. Juni 2020 um 19:45

Hier wurde keine "Rechtsauffassung geschildert", sondern das Gesetz zitiert. Im Gesetz ist nirgends von "organisatorischen Gründen" zu lesen und auch kein Hintergrund zu Sinn oder Unsinn oder Vor- und Nachteilen enthalten, sondern die Voraussetzungen sind eindeutig definiert. Die Behörden halten sich ans Gesetz, und dort ist es nun mal so geregelt wie es geregelt ist, auch wenn es in deinen Augen keinen Sinn ergibt.

am 20. Juni 2020 um 19:54

Es gibt viele Fälle, in denen eine wörtliche Anwendung einer Rechtsvorschrift nicht sinnvoll ist und daher auch nicht so angewendet wird.

Weiteres Indiz für die Richtigkeit meiner Annahme: Bis vor einigen Jahren war der Stichtag nicht "Zeitpunkt der Beantragung der Fahrerlaubnis", sondern "Zeitpunkt der Ausstellung der Prüfungsbescheinigung". Nun leuchtet es ein, dass das gar nicht funktionieren konnte, also hat man den Stichtag vorverlegt und das spätere Nachtragen schlichtweg vergessen.

Trifft man auf einen Behördernmitarbeiter mit birscherl-Mentalität, dann hat man natürlich keine Chance.

PS: Gelb einer Ampel heißt laut StVO: "Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten." Mach das bitte. Immer und ausnahmslos.

Zitat:

@Deti4000 schrieb am 20. Jun 2020 um 20:54:00 Uhr:

Es gibt viele Fälle, in denen eine wörtliche Anwendung einer Rechtsvorschrift nicht sinnvoll ist und daher auch nicht so angewendet wird.

Öhm, bitte was? Natürlich ist dem Wortlaut der Rechtsvorschriften folge zu leisten. Diese sind nicht frei interpretierbar. Natürlich gibt es gerade in der StVo Kommentare die diese hinterleuchten. Aber du kannst doch nicht einfach davon ausgehen, dass der Gesetzgeber es eigentlich nicht so gemeint hat, auch wenn es keinen Sinn (für dich) ergibt.

am 20. Juni 2020 um 21:51

Es ist in diesem Fall völlig offenkundig, dass mit der Regelung etwas ganz anderes gemeint ist und dass das sture Festhalten am Wortlaut nicht gewollt sein kann.

Wenn ihr aber meint, dass diese wörtliche Befolgung der Vorschrift notwendig ist, dann sollte der 17-Jährige folgendes machen: Er geht zur Führerscheinstelle, verzichtet auf seine Fahrerlaubnis und beantragt sie sofort anschließend neu. Ein Passfoto und den ausgefüllten Antrag hat er schon dabei. Damit ist dieser Tag also der "Zeitpunkt der Beantragung der Fahrerlaubnis" und schon kann er die gewünschte Begleitperson, die ja mittlerweile keine Punkte mehr hat, eintragen lassen.

Ist das dann so für euch besser, ja?

Themenstarteram 20. Juni 2020 um 21:57

Genaugenommen hat Deti schon Recht, der exakte Wortlaut ist so eigentlich unsinnig. "wichtig" ist die zweite Person aber nicht. Es wäre halt sinnvoller gewesen, wenn Kind mittels BF17 möglichst viel Erfahrung sammeln könnte, jetzt ist es bestenfalls halb so viel, weil ich nicht immer dabei sein kann.

Wir nehmen es sportlich, denn früher (tm) gab es das gar nicht und irgendeine definierte Regelung muss es halt geben, um es vom Führerschein mit 18 zu unterscheiden.

 

Das einzige was mich an der Geschichte maßlos ärgert ist, dass ich mir selbst vorhalten muss: wer lesen kann ist klar im Vorteil. Irgendwie habe ich den entscheidenden Nachsatz vor meinem Threadstart überlesen. :(

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