BF17 - beim Fahren ohne Begleitung erwischt. Brauche Rat.
Hallo guten Abend
Mein Name ist kamel
Und zwar hatte ich meine Führerschein mit 17 gemacht und dürfte nur mit Begleitung fahren und ich würde vor 3 Tage ohne Begleitung erwischt.
Und bin heute 18 geworden, was kommt jetzt auf mich zu und wie bekomm ich meine Führerschein wieder zurück und müss man das komplette Führerschein neue machen mit teohri und Praxis Prüfung oder wie ist es jetzt.
Ich werde mich freuen wenn ich Antworten bekomme.
Mit freundlichen Grüßen
Beste Antwort im Thema
Das wurde auf Seite 1 schon festgestellt, aber der Moorteufel wollte diese Feststellung aus irgendwelchen Gründen nicht. Dabei stehen die Antworten alle schon in dem anderen Thread, egal ob die beiden User nun identisch sind oder nicht.
58 Antworten
Zitat:
@Bunny Hunter schrieb am 24. Juni 2023 um 19:30:15 Uhr:
Gilt nun für den Trecker auch BF, oder darf er den tatsächlich legal fahren?
Fand ich nicht so schwer im Internet zu finden:
https://www.wbs.legal/verkehrsrecht/fuehrerschein-mit-17/Zitat:
Auf einem Motorroller oder einem Traktor entfällt die Pflicht, eine Begleitperson mitzunehmen.
Zitat:
Mit grünem Kennzeichen und Land- oder Forstwirtschaftlichem Bezug darf er ab 16 Traktor fahren, allerdings beziehen sich die Klassen ja explizit auf LoF und nicht privates Vergnügen 😕
Vermutlich ist das ein getrenntes Thema. Dazu wird man im Internet sicherlich auch einiges finden.
notting
Ich glaube, auf der Seite war ich sogar, habe nur den Passus überlesen 🙄
Über den Sinn soll man ja nicht streiten, aber welchen Sinn hat diese Regelung? Ich bekomme von den Leuten hier im Dorf gesagt, der Herr Stiefsohn heizt einfach aus der Straße, ohne auf rechts vor links zu achten. Wäre jemand dabei, könnte man ihm mal die Ohren lang ziehen. So bekomme ich es immer nur hinterher gesagt und seine Aussage: "Da war kein Auto, die lügen!"
Die Geschichte mit dem Anhänger kapiert Opa auch nicht, der ist Jahrzehnte ohne Zulassung und Beleuchtung gefahren, denkt das könne er weiter so machen. So tut es dann auch der Enkel.
Also ist BF17 quasi die Möglichkeit 1 Jahr früher alleine Traktor zu fahren. Dann hat sich der Führerschein am Ende für ihn deswegen gelohnt. Denn Auto fahren wird er vor dem 18. garantiert nicht können...
Zitat:
@Bunny Hunter schrieb am 24. Juni 2023 um 20:14:48 Uhr:
Ich glaube, auf der Seite war ich sogar, habe nur den Passus überlesen
Du kannst auch direkt die gesetzliche Grundlage nehmen, die man in § 48a FeV findet:
"Die Fahrerlaubnis ist für die Fahrerlaubnisklassen B und BE mit der Auflage zu versehen, dass von ihr nur dann Gebrauch gemacht werden darf, wenn der Fahrerlaubnisinhaber während des Führens des Kraftfahrzeugs von mindestens einer namentlich benannten Person, die den Anforderungen der Absätze 5 und 6 genügt, begleitet wird (begleitende Person)."
Fahrzeuge der eingeschlossenen Klassen AM und L dürfen daher ohne Begleitperson gefahren werden.
Nützt aber nichts, wenn der Traktor nicht unter die Klasse L fällt (was hier offensichtlich der Fall ist).
Entweder das Gespann passt noch in die Klasse B, dann ist es ein Auflagenverstoß weil ohne Begleitperson.
Also eine Ordnungswidrigkeit, 70 Euro Regelsatz, 25 Euro Gebühren, 3,50 Auslagen, 1 Punkt, A-Verstoß. Außerdem wird die Fahrerlaubnis widerrufen, vor Neuerteilung muss ein Aufbauseminar gemacht werden und die Probezeit wird auf 4 Jahre verlängert. Aber das hatten wir hier ja schon (?)
Oder das Gespann fällt nicht in die Klasse B, dann ist es Fahren ohne Fahrerlaubnis.
Also eine Straftat, Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, 3 Punkte, vermutlich auch ein Entzug der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist, vor Neuerteilung ebenfalls ein Aufbauseminar.
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Zitat:
@hk_do schrieb am 24. Juni 2023 um 22:10:08 Uhr:
[Traktor passt nicht in FS.-Kl. L, die Teil von BF17 ist]
Oder das Gespann fällt nicht in die Klasse B, dann ist es Fahren ohne Fahrerlaubnis.
Anmerkung, falls der Fragesteller zu unpräzise Informationen geliefert hat: BF17+B96 und BEF17 gibt's auch. Dann ist die Wahrscheinlichkeit höher, dass der Absatz vor dem was ich zitiert habe gilt, weil dann bei selben Zugfahrzeug (max. 3,5t zGM) Anhänger mit mehr zGM erlaubt sind (vom Führerschein her, was das Fahrzeug erlaubt, ist ein anderes Thema).
notting
EDIT: Etwas umformuliert.
ahso, auch wenn nicht danach gefragt wurde:
Bezüglich des Anhängers kommt noch eine Straftat nach dem Pflichtversicherungsgesetz dazu...
Die im Raum stehenden Straftaten (Fahren ohne Fahrerlaubnis und Fahren ohne Versicherungsschutz) betreffen beide nicht nur den Fahrer, sondern gleichermaßen auch den Halter, der die Fahren zugelassen hat!
Zitat:
@Rockville schrieb am 24. Juni 2023 um 20:47:24 Uhr:
Fahrzeuge der eingeschlossenen Klassen AM und L dürfen daher ohne Begleitperson gefahren werden.
L bezieht sich ja auf grüne Kennzeichen, also LoF Bezug. Der besteht hier aber nicht, weil schwarze Kennzeichen wir besitzen kein Land und betreiben auch keine Forstwirtschaft.
Wir reden über normalen BF17.
Zitat:
@Bunny Hunter schrieb am 25. Juni 2023 um 07:10:25 Uhr:
L bezieht sich ja auf grüne Kennzeichen, also LoF Bezug.
Mit dem grünen Kennzeichen hat es nicht direkt zu tun, man darf mit Klasse L auch Fahrzeuge mit schwarzen Kennzeichen fahren. Die Klasse L berechtigt zum Führen von:
a) Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden
b) selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.
Wenn der Traktor also eine lof Zugmaschine ist, dann darf er mit der Klasse L auch nur für lof Zwecke eingesetzt werden, was deiner Schilderung nach nicht der Fall ist.
Wenn der Traktor aber eine selbstf. Arbeitsmaschine ist, dann gibt es bei den Fahrten keine Zweckbindung, d.h. es wären dann auch Spaß- und Einkaufsfahrten zulässig.
Du müsstest also erst prüfen, welcher der beiden Fälle vorliegt. Außerdem gibt es für die beiden Fahrzeugarten der Klasse L keine Beschränkung der zulässigen Gesamtmasse. Hat der Traktor nicht mehr als 3,5 t zulässige Gesamtmasse, dann gehört er zur Klasse B. Dann läge kein Fahren ohne Fahrerlaubnis vor, sondern nur ein Auflagenverstoß. Prüfen musst du also die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, die zulässige Gesamtmasse und die Fahrzeugart.
Die selbstfahrende Arbeitsmaschine hätte aber auch außerhalb des lof-Kontext grüne Kennzeichen, das können wir wohl hier ausschließen 😉
Zitat:
@Rockville schrieb am 25. Juni 2023 um 14:16:43 Uhr:
Hat der Traktor nicht mehr als 3,5 t zulässige Gesamtmasse, dann gehört er zur Klasse B. Dann läge kein Fahren ohne Fahrerlaubnis vor, sondern nur ein Auflagenverstoß. Prüfen musst du also die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, die zulässige Gesamtmasse und die Fahrzeugart.
Fahrzeugart Traktor, zul. Höchstgeschwindigkeit 35km/h, zul. Gesamtmasse 3050kg. Allerdings ohne den Anhänger mit 4t Leergewicht, den er immer dran hat.
Na also: den Traktor darf man mit Klasse B fahren. Ohne den Anhänger.
Mit dem Anhänger darf man ihn weder mit Klasse B noch mit einer aktuellen Klasse BE fahren.
Also liegt doch ganz offensichtlich Fahren ohne Fahrerlaubnis vor (und Fahren ohne Versicherungsschutz).
Zitat:
@hk_do schrieb am 25. Juni 2023 um 17:38:48 Uhr:
Die selbstfahrende Arbeitsmaschine hätte aber auch außerhalb des lof-Kontext grüne Kennzeichen
Warum? Es gibt doch genügend SAM mit schwarzen Kennzeichen. Bei der Frage der benötigten Fahrerlaubnis würde ich auf die Farbe des Kennzeichens gar nicht achten.
Der junge Mann sollte einfach den Anhänger weglassen, dann entfällt auch die Straftat. Oder einen lof Zweck haben, dann liegt weder eine Straftat noch ein Auflagenverstoß vor.
Zitat:
@Rockville schrieb am 25. Juni 2023 um 21:02:15 Uhr:
Warum? Es gibt doch genügend SAM mit schwarzen Kennzeichen.
Das dürfte es doch eigentlich nur bei Behördenfahrzeugen geben? 😕
Ansonsten haben steuerbefreite Fahrzeuge doch grüne Kennzeichen (§9(2) FZV), und da SAM von der Zulassungspflicht ausgenommen sind (§3 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) FZV) sind sie auch von der Kfz.-Steuer befreit (§3 Satz 1 Nr. 1 KraftStG 2002).
Deine Paragraphenkette stimmt wohl. Ich weiß nicht, warum einige SAM schwarze Kennzeichen haben. Vorhin bin ich gerade an einem Mähdrescher vorbeigefahren, er hatte schwarze Kennzeichen und war sicherlich kein behördliches Fahrzeug.