Beweislastumkehr bei unterstellter Fahruntüchtigkeit wegen Behinderung ?
Moin,
folgender Fall aus der Bekanntschaft:
Eine körperlich behinderte Person fährt seit Jahrzehnten für sie umgebaute Autos. Selbstverständlich unfallfrei und ohne Punkte.
Nun kam ein Schreiben des Straßenverkehrsamtes, erstellt aufgrund eines - wie ausgesagt wurde - anonymen Hinweises. Darin stand, daß der Person "durch Beobachtung" vorgeworfen wurde, "nicht sicher fahren zu können".
Die Person habe nun zwei Möglichkeiten:
a) Die beigefügte Erklärung zu unterschreiben, ab sofort freiwillig und auf Dauer auf das Führen von Kfz zu verzichten
b) Durch ein geeignetes, selbst in Auftrag gegebenes Gutachten seine Fahrtüchtigkeit zu beweisen.
Ist das in Deutschland normal, daß ich aufgrund einer anonymen Anzeige beweisen muß, daß ein Vorwurf nicht zutrifft ?
Gibt es hier körperbehinderte user mit umgebauten Kfz und entsprechenden Erfahrungen ?
Vielen Dank !
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von Bootsmann22
Thema durch und es muss nicht wieder eine Seitenlange Debatte losgehen über das WARUM, WESHALB und WIESO. Warum muss eine amtliche Anordnung immer erst angezweifelt werden und nach der Berechtigung gefragt werden, wenn es doch offensichtlich ist?
Was zum Geier ist daran offensichtlich?
Dich will ich sehen, wenn das Amt kommt und sagt, du musst zur MPU oder deinen Lappen abgeben, da eine anonyme Quelle an deinem Geisteszustand zweifelt und gesehen hat, dass du dadurch nicht fähig bist ein Fahrzeug zu führen!
Und das Ganze auf deine Kosten! 😉
Ist ja alles normal und offensichtlich! 🙄🙄🙄
53 Antworten
wenn der bekannte des te wert darauf legt, vom leiter des strassenverkehrsamtes eine persoenliche entschuldigung zu erhalten, dann sollte er das schreiben der oertlichen presse zugaenglich machen. behinderte menschen, die wegen anonymer denunzianten staatlicher diskriminierung ausgesetzt sind, eignen sich hervorragend fuer die lokale berichterstattung.
Zitat:
Original geschrieben von keyser-soeze
wenn der bekannte des te wert darauf legt, vom leiter des strassenverkehrsamtes eine persoenliche entschuldigung zu erhalten, dann sollte er das schreiben der oertlichen presse zugaenglich machen. behinderte menschen, die wegen anonymer denunzianten staatlicher diskriminierung ausgesetzt sind, eignen sich hervorragend fuer die lokale berichterstattung.
Nagel --> Kopf.
Genauso sieht es aus, die Lokalpresse auf den Plan rufen oder besser noch RTL, BILD und co.
So long
Ghost
Zitat:
Original geschrieben von keyser-soeze
wenn der bekannte des te wert darauf legt, vom leiter des strassenverkehrsamtes eine persoenliche entschuldigung zu erhalten, dann sollte er das schreiben der oertlichen presse zugaenglich machen. behinderte menschen, die wegen anonymer denunzianten staatlicher diskriminierung ausgesetzt sind, eignen sich hervorragend fuer die lokale berichterstattung.
Wenn der TE Wert auf konstruktive Lösung des Problemes seines Bekannten legt, sollte er diesem das unüberlegte Einschalten regionaler und überregionaler Berichterstatter nicht unbedingt unkritisch nahelegen. Es gibt durchaus durch die FEV rechtlich abgesicherte Grundlagen für die Aufforderung, ein Fahrtauglichkeitsgutachten (dessen Umfang hier nicht näher definiert wurde!) beizubringen. In derartigen Fällen kann sich übereifrige Öffentlichkeitsarbeit als kontraproduktiv herausstellen und der Reputation des betroffenen Bekannten erheblich schaden.
Ohne weiterführende Angaben zu Art und Umfang der Behinderung als bisher bekannt, erscheint meiner unmaßgeblichen Einschätzung nach der Aufruf zu derartigen Aktionen nicht unbedingt im Interesse des Betroffenen, macht sich aber sicher gut in der Eigendarstellung des unbeugsamen entschlossenen Kämpfers gegen die übermächtige Behördenwillkür.
Es ist aber keine Willkür.
Es ist der Schutz von uns allen. 😉
Und nicht die Behörde will etwas...
Die Behörde hat zu entziehen.
Die Behörde gibt die Möglichkeit freiwillig zu verzichten (denke mal kostenlos) oder ein Gutachten zu erbringen.
Wird keins von beiden gemacht - wird entzogen - kostenpflichtig.
Man will also etwas von der Behörde - seine Fahrerlaubnis behalten. 😉
In dem Fall hier wäre eben statt den 3 Möglichkeiten das Gespräch zu suchen.
Da die Behinderung (wir wissen ja auch gar nicht welche) eben schon länger besteht und auch schon bekannt ist.
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Zitat:
Original geschrieben von Hannes1971
Warum sollte der Betroffene auf seine Kosten nachweisen, dass die anonymen Vorwürfe nicht stimmen?Zitat:
Original geschrieben von Archduchess
@Soundrel:
Wenn das verlässlich ist, warum nicht?Müsste dann nicht eher die Behörde die Untersuchung auf eigene Kosten veranlassen, wenn sie die Vorwürfe ernstnimmt?
Wenn ich beschuldigt werde, muss mir die Schuld nachgewiesen werden. Den Aufwand dafür hat der Beschuldigende zu übernehmen. Das ist einer der Kernpunkte eines Rechtsstaats...
AHA! Dann müsste ich bei einem Bußgeldbescheid auch keine "Aufwandsentschädigung" zahlen und das Amt müsste die Kosten übernehmen? Denn ICH habe ja den Bescheid nicht "bestellt" und werde unschuldig beschuldigt!
Die Realität sieht wohl eher so aus, dass ICH mich dem "unberechtigten" Vorwurf auf MEINE Kosten erwehren muss. Was ist nun beim TE anders? Wahrscheinlich hat das EI nichts mit dem EI zu tun ...
Moin,
danke für die Tips soweit 🙂. Was halt noch gut wäre, sind echte Erfahrungsberichte betroffener in ähnlichen Fällen.
Ich möchte hier die Behinderung nicht im Einzelnen beschreiben, wofür ich um Verständnis bitte. Nur soviel: Es ist rein physisch, nicht psychisch und betrifft die Gebrauchsmöglichkeit von Körpergliedern. Es ist auch keine chronische Krankheit (wie Diabetis) sondern ich behaupte daß sich grundsätzlich jeder heute am Ende des Tages plötzlich in der gleichen Situation wiederfinden könnte.
Der Sachstand ist aktuell so, daß die betroffene Person mit dem Anwalt zum Straßenverkehrsamt fahren wird, um ein Gespräch zu führen. Wenn man so will, sich im ersten Schritt kennenzulernen. Dieser Vorschlag des Anwaltes wurde vom Straßenverkehrsamt begrüßt. User "Archduchess" hatte auch schon so etwas vorgeschlagen. Dann fragt man sich doch, warum nicht gleich so, warum kann man nicht von Seiten der FS-Behörde zu einem Besuch auffordern und nähere Informationen in jeder Hinsicht erbitten anstelle sofort eine solche Breitseite abzufeuern 🙄.
Die betroffene Person ist nicht unrealisisch und hätte sich sachlich vorgetragenen Vorwürfen gestellt. Die Punkte, die das Faß sofort zum Überlaufen gebracht haben waren die unkonkreten, anomymen Vorwürfe und vor allem die dem Schreiben begefügte "freiwillige Verzichtserklärung" zum Autofahren.
Ich respektiere auch hier vorgetragene, kritische Meinunen zum Fall (es sollte kein "fishing for compliments" werden) aber bedenkt bitte, wie Ihr gucken würdet, wenn Euch in Zusammenhang mit einem wie auch immer gearteten Vorwurf solch ein Vorschlag ins Haus flattert. Also am Anfang eines Verfahrens, zu dem Ihr noch nicht mal angehört wurdet, und nicht ggf. am Ende. Das war der eigentliche Hammer 😠.
Zum Thema "an die Presse gehen": Das ist natürlich ein erster Reflex, dem man aber widerstehen sollte. Gerade bei einigen der benannten Medien. Die Person möchte einfach so akzeptiert werden wie sie ist und weiter in Ruhe in diesem Land leben. Und autofahren 😉.
Angesichts der Lage, dass Du die Beeinträchtigung nicht genauer beschreiben magst (ist für mich vollkommen nachvollziehbar, erschwert aber halt die Antwort): Schau mal in den Beurteilungsrichtlinien , ob Du da was passendes zu dem Fall findest. 🙂
Zitat:
Original geschrieben von Bootsmann22
AHA! Dann müsste ich bei einem Bußgeldbescheid auch keine "Aufwandsentschädigung" zahlen und das Amt müsste die Kosten übernehmen? Denn ICH habe ja den Bescheid nicht "bestellt" und werde unschuldig beschuldigt!
Die Realität sieht wohl eher so aus, dass ICH mich dem "unberechtigten" Vorwurf auf MEINE Kosten erwehren muss. Was ist nun beim TE anders? Wahrscheinlich hat das EI nichts mit dem EI zu tun ...
🙄
Oh mann...
Wenn Du erfolgreich Widerspruch einlegst und der Bußgeldbescheid zurückgenommen wird, zahlst Du selbstverständlich auch keinerlei Verwaltungskosten.
Genau so wie Du auch die negative Blutprobe nicht bezahlen musst. Keine Ahnung, wie es bei einer positiven Blutprobe läuft.
Jetzt kapiert?
Zitat:
Original geschrieben von Archduchess
Die Behörde hat zu entziehen.Die Behörde gibt die Möglichkeit freiwillig zu verzichten (denke mal kostenlos) oder ein Gutachten zu erbringen.
Wird keins von beiden gemacht - wird entzogen - kostenpflichtig.
Man will also etwas von der Behörde - seine Fahrerlaubnis behalten. 😉
Die Behörde hat nur aufgrund einer anonymen Behauptung überhaupt gar nichts zu entziehen. Die Behörde hat den Vorwürfen nachzugehen und diese evtl. durch ein Gutachten zu überprüfen. Sonst fange ich jetzt auch mal an, alle deren Nase mir nicht passt beim Straßenverkehrsamt anzukacken und munter Führerscheine einziehen zu lassen...
Die Frage ist doch, wer das angeordnete Gutachten bezahlen muss, vor allem wenn sich darin die Bedenken als nichtig erweisen.
Keiner hier weiß wie detalliert - oder wie anonym das war.
da steht eindeutig ein "hat" in der Rechtsgrundlage die im Schreiben genannt wurde.
Zitat:
(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.
Weiterhin verweise ich auf §3
Zitat:
(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren, hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen. Nach der Untersagung, auf öffentlichen Straßen ein Mofa zu führen, ist die Prüfbescheinigung nach § 5 Absatz 4 Satz 1 unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage der Prüfbescheinigung besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.
(2) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Führer eines Fahrzeugs oder Tieres zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist, finden die Vorschriften der §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.
Klotz ich mal den §11 auch noch hin - der findet "entsprechend" Anwendung.
Zitat:
§ 11 Eignung
(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.
(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem
1.für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.
(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,
1.wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.
(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden, 1.wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 15 genannten Grundsätze.
(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.
(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.
(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.
(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn
1.der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben, und
3.die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.
(11) Die Teilnahmebescheinigung muss
1.den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.
(Absatz 4 nur zusätzlich noch markiert - das könnte man auch anordnen.)
Also, warum sollte die Behörde ein Gutachten zahlen?
Sie ist nicht Auftraggeber.
Sie kann entziehen wenn kein Gutachten vorgelegt wird.
Dann könnte man rechtlich ansetzen - ob ein Gutachten gerechtfertigt ist - aber die Kosten direkt - nö.
Man hat in der Zeit allerdings vermutlich/wahrscheinlich keine Fahrerlaubnis da die Behörde üblicherweise sofortige Vollziehung anordnet.
Und das Verwaltungsgericht meist erstmal eine aufschiebende Wirkung des Widerspruchs verneinen wird. Zum Schutz der Allgemeinheit. 😉
@manitoba:
kein Problem, wir diskutieren doch für V+S sehr zivilisiert.
Es hätte auch sein können, daß noch gar nichts bekannt ist in der FSST.
Nur grundsätzlich halte ich unseren Umgang mit der Fahrerlaubnis für leicht fahrlässig.
Bis zum Grab, außer der Zufall hilft mit.
Aber schauen wir doch mal was im Gespräch rauskommt. 🙂
Rein nach deinen Angaben hab ich da eher ein gutes Gefühl.
Zitat:
Original geschrieben von Archduchess
Keiner hier weiß wie detalliert - oder wie anonym das war.
Wenn es dataillierte Vorwürfe gibt, dann hätte die FSS sicher geschrieben nach dem Motto "Ihnen wird zur Last gelegt, am XX.XX. 2013 in der ABC-Straße um 00.00 Uhr durch Ihr Verhalten ZZ den Eindruck erweckt zu haben, Ihr Fahrzeug nicht (mehr) sicher zu beherrschen. Dafür gibt es namentlich bekannte Zeugen".
Und die FSS schreibt selber von einem "anonymen Hinweis". Warum tut sie das, wenn es richtige Zeugen gibt. Müsste sie ja nicht benennen, oder ? Wäre doch viel besser für sie.
Zitat:
Original geschrieben von Archduchess
(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, ...
Ist ja alles richtig, jedoch erwiesen ist gar nichts, selbst bei einer scheinbar eindeutigen Sache erfolgt zumindest ersteinmal eine Anhörung.
Zitat:
Original geschrieben von Archduchess
(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren, hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen.
Siehe oben
Auch alles, was danach zitiert wird, baut auf Fakten auf.
Zitat:
Original geschrieben von Archduchess
Also, warum sollte die Behörde ein Gutachten zahlen?
Als Behinderter dürften die Kosten für solche Gutachten wohl zu Lasten des FS-Inhabers gehen. Auch damit könnte man Leben, wenn es einen Anlaß (Unfall, Verkehrsverstoß, Erweiterung der Behinderung, etc.) gegeben hätte.
Zitat:
Original geschrieben von Archduchess
@manitoba:
Nur grundsätzlich halte ich unseren Umgang mit der Fahrerlaubnis für leicht fahrlässig.
Bis zum Grab, außer der Zufall hilft mit.
Das ist eine ganz andere Baustelle. Vorerst gibt es aber ein bestehendes Recht.
Zitat:
Original geschrieben von Archduchess
Aber schauen wir doch mal was im Gespräch rauskommt. 🙂
Rein nach deinen Angaben hab ich da eher ein gutes Gefühl.
Ich auch. Abwarten. Ich muß mich im Leben auch noch um ein paar andere Sachen kümmern 😉. Mich hat bloß der Fall an sich sehr betroffen und wütend gemacht. Vielleicht ist das auch mein Problem, aber ich kann mich immer ganz gut in andere hineinversetzen.
Ja, warten wir erstmal was kommt.
OT?:
Lies mal das fettmarkierte im §11, vor allem Mitte bis unten.
Und glaub mir - das ist Verwaltungsrecht, das hat mit Unschuldsvermutung nichts mehr zu tun. 🙁
Ich kenn mich da zwar eher bei Fahrrrad (Fahrzeug MPU, nicht Kraftfahrzeug) aus, aber etwas schon.
Muß an nem anderen PC mal nen Beispiel suchen wie lange sowas dauern kann.
Zitat:
Original geschrieben von Hannes1971
Die Behörde hat nur aufgrund einer anonymen Behauptung überhaupt gar nichts zu entziehen. Die Behörde hat den Vorwürfen nachzugehen und diese evtl. durch ein Gutachten zu überprüfen.Zitat:
Original geschrieben von Archduchess
Die Behörde hat zu entziehen.Die Behörde gibt die Möglichkeit freiwillig zu verzichten (denke mal kostenlos) oder ein Gutachten zu erbringen.
Wird keins von beiden gemacht - wird entzogen - kostenpflichtig.
Man will also etwas von der Behörde - seine Fahrerlaubnis behalten. 😉
...
Richtig ! Die FSS hat die Entziehung auch nicht als danach zwangsläufig erfolgend sondern nur als danach "möglich" dargestellt. So schlau waren sie nun doch 😉.
"möglich" ist vieles.
Hier das angesprochene Urteil vom Oberverwaltungsgericht Koblenz Aktenzeichen: 10 A 10062/07.OVG
http://www3.mjv.rlp.de/.../DisplayUrteil_neu.asp?...
Es geht zwar nicht um Behinderung, aber auch nicht um Trunkenheit im Straßenverkehr.
Sondern um gewisse Tatsachen und deren Interpretation. Auch hätte die FSST nicht unbedingt davon erfahren müssen - hat sie aber...
Und dann entsprechend reagiert. Und das Unheil hat seinen Lauf genommen.
Zu beachten ist jeweils das Datum. Da kann man rechnen wie lange es dauern kann bis man Recht bekommt. Falls man Recht bekommt. Und in der ganzen Zeit hat man keine Fahrerlaubnis. 😰