Bestandsschutz bei 0.5% Versteuerung von Plugin Hybrid Dienstwagen ab 2023?

Hallo,
Ist eigentlich sicher, dass vor Ende 2022 zugelassene Hybrid Dienstwagen auch ab 2023 weiterhin nur mit 0.5% zu versteuern sind oder könnte diese Vergünstigung evtl. auch für diese Fahrzeuge entfallen?

Besten Dank!

177 Antworten

Ich nehm an Du meinst 50 % elektrisches Fahren nachweisen, nicht 50 % elektrische Reichweite?

Ich glaub das ist vom Tisch mit dem Förderungsstop ab 2023 - in irgendeinem Artikel dazu stand das wär so nicht umsetzbar…

Ja.

Habecks Ministerium hat festgestellt, dass das mit dem elektrischen Fahranteil beim PHEV nicht machbar ist.

Also möchte man PHEV am liebsten komplett aus allen Förderungen rausstreichen.

Meine Einschätzung: Wenn die Förderung wie derzeit geplant ab 01.01. für Hybride komplett gestrichen wird, dann wird es auch keine steuerlichen Vorteile mehr für neuzugelassene Hybride geben.

@Calucha

Naja so enorm ist der Unterschied beim gleichen Modell doch nicht, ca. 4K bei der C Klasse oder?
Ich kann meinen Hybrid echt gut leiden und bin sogar geneigt, mir in 2023 wieder einen zuzulegen, auch wenns dann mit 1% versteuert werden muss. Ob jetzt 680 oder 720 EUR versteuert werden, würde den Kohl nicht unbedingt fett machen.

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Naja zwischen 0,5 und 1% ist schon enormer Unterschiedb.
Aber selbst im Vergleich zum Diesel/Benziner ist es in meinem Fall bei gleicher Ausstattung Unterschied von gut 7k, was 70€ im Monat ausmacht. Aufs Jahr gerechnet ist das schon einiges.

Da habe ich noch Glück, dass ich keine feste Tätigkeitsstätte habe, das wären nochmal gute 60€ im Monat mehr (waren beim Golf schon gute 40€)

Zitat:

@Calucha schrieb am 26. Mai 2022 um 11:03:00 Uhr:


Naja zwischen 0,5 und 1% ist schon enormer Unterschiedb.
Aber selbst im Vergleich zum Diesel/Benziner ist es in meinem Fall bei gleicher Ausstattung Unterschied von gut 7k, was 70€ im Monat ausmacht. Aufs Jahr gerechnet ist das schon einiges.

Da habe ich noch Glück, dass ich keine feste Tätigkeitsstätte habe, das wären nochmal gute 60€ im Monat mehr (waren beim Golf schon gute 40€)

Ist zwar off topic aber würdest du mir erzählen wieso du keinen weg zur erste Arbeitsstätte versteuerst, machst du die individuelle versteuerung mit 0,002 an den Tagen wo du zur Arbeitsstätte fährst?

@Schicco

Hat er doch geschrieben: er hat keine feste Tätigkeitsstätte und hat somit keine Fahrten zu einer solchen zu versteuern.

https://www.haufe.de/.../...gkeitsstaette_idesk_PI42323_HI3458171.html

Ich bin im Außendienst tätig und frage mich gerade warum höre ich davon zum ersten Mal und vorallem, warum versteuere ich diesen geldwerten Vorteil überhaupt. Da scheint ja was definitiv schief gelaufen zu sein bei mir. Da wird am Montag direkt mal der Chef drauf angesprochen.

Zitat:

@Schicco schrieb am 29. Mai 2022 um 13:30:54 Uhr:


Ich bin im Außendienst tätig und frage mich gerade warum höre ich davon zum ersten Mal und vorallem, warum versteuere ich diesen geldwerten Vorteil überhaupt. Da scheint ja was definitiv schief gelaufen zu sein bei mir. Da wird am Montag direkt mal der Chef drauf angesprochen.

Meiner Meinung nach ist der Chef der falsche Adressat.
Die Lohnbuchhaltung berechnet die Steuern. Denen musst du sagen, dass du das Verfahren der Versteuerung umstellen möchtest.

@holgor2000

Es geht erstmal aber darum, wie sein Arbeitsvertrag ausgestaltet ist und ob sich daraus eine "erste Tätigkeitsstätte" trotz seiner wohl überwiegenden Außendiensttätigkeit ergibt oder ob nicht.

Zitat:

@Xentres schrieb am 29. Mai 2022 um 17:19:27 Uhr:


@holgor2000

Es geht erstmal aber darum, wie sein Arbeitsvertrag ausgestaltet ist und ob sich daraus eine "erste Tätigkeitsstätte" trotz seiner wohl überwiegenden Außendiensttätigkeit ergibt oder ob nicht.

Nö. Darum geht es erstmal nicht.
Sein Arbeitsvertrag hat nichts mit der Versteuerungsmethode zu tun. Jeder hat das Wahlrecht zwischen diesen beiden Methoden, völlig egal ob man im Innendienst, Außendienst oder Home Office arbeitet.

Die gewünschte Versteuerung ist bei ihm doch wohl die 1% Methode + 0,03% pauschal für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte oder Einzelbesteuerung der Fahrten mit 0,002%.

Die Frage ist aber, ob er überhaupt Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte zu versteuern hat oder ob nicht.

Und das ist eine Frage der Details seines Arbeitsverhältnisses und -vertrags.

Zitat:

@Xentres schrieb am 29. Mai 2022 um 17:41:29 Uhr:


Die gewünschte Versteuerung ist bei ihm doch wohl die 1% Methode + 0,03% pauschal für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte oder Einzelbesteuerung der Fahrten mit 0,002%.

Die Frage ist aber, ob er überhaupt Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte zu versteuern hat oder ob nicht.

Und das ist eine Frage der Details seines Arbeitsverhältnisses und -vertrags.

Nein. Da irrst Du.

Wenn er mit seiner Lohnbuchhaltung ausgemacht hat, dass sie bei ihm "1% + 0,03% pauschal" anwenden sollen, dann machen die das. Dabei ist es völlig egal welchen Arbeitsvertrag er hat und wohin er fährt. Damit ist dann alles abgegolten.

Genauso könnte er "1% + 0,002% pauschal" ausmachen. Dann müssten die das so für ihn versteuern plus er müsste die Tage angeben, an denen er jeden Monat an seine erste Arbeitsstätte gefahren ist. Das müsste das Lohnbüro dann im Folgemonat noch on top versteuern.
Auch dabei ist der Arbeitsvertrag völlig egal.

Oder anders gesagt: "1% + 0,002% pauschal" ist für alle AN günstiger, die weniger als 180 Tage im Jahr zu ihrer ersten Arbeitsstätte mit dem eigenen Firmenwagen pendeln. Es ist nie teurer als "1% + 0,03% pauschal", weil es beim gleichen Betrag gedeckelt ist falls man doch mehr Fahrten hat.
Einzig der AN und der AG haben etwas mehr Dokumentationsaufwand.

@holgor2000

Reden wir aneinander vorbei?

Es geht darum, ob er überhaupt die 0,03% oder 0,002% versteuern muss oder ob er das gar nicht muss, weil er gar keine "erste Tätigkeitsstätte" hat.

Also ob er überhaupt mehr als die 1% versteuern muss.

Siehe das Beispiel in meinem Link:

"Eine arbeitsrechtliche Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte ist nicht erfolgt.

Ergebnis: Der Arbeitnehmer übt eine Einsatzwechseltätigkeit aus. Die wöchentliche Fahrt in die Firma begründet nach der Neuabgrenzung ohne arbeitgeberseitige Festlegung keine erste Tätigkeitsstätte, da die erforderlichen Zeitgrenzen nicht erreicht sind. Sämtliche Fahrten zu den Einsatzstellen, aber auch die Fahrt zum Arbeitgeber fallen unter den Reisekostenbegriff "berufliche Auswärtstätigkeit". Die Dienstwagenbesteuerung beschränkt sich auf den monatlichen Ansatz von 375 EUR. Ein weiterer geldwerter Vorteil als Zuschlag zur 1-%-Pauschale ist als Folge der fehlenden ersten Tätigkeitsstätte nicht zu erfassen."

Zitat:

@Xentres schrieb am 29. Mai 2022 um 18:04:32 Uhr:


@holgor2000

Reden wir aneinander vorbei?

Kann sein. Du möchtest irgendwas im Arbeitsvertrag prüfen dessen Antwort höchstw. "ja" lautet, denn sein Lohnbüro hat es ihm heute schon so eingetragen und er hat auch mit keinem Wort erwähnt, dass dies anders ist.

Daher würde ich mir diesen unnötigen Umweg sparen und einfach das Lohnbüro anweisen auf die "1% + 0,002% pauschal" umzustellen. Fertig. Ist sowieso der sauberste Ansatz, wenn das FA dann doch der Meinung ist, dass man einer zentrale zugeordnet ist.
Wenn er dann doch mal in die Firma fährt wo er einen Platz hat oder ein Lager oder seinen Chef trifft oder was auch immer in der Zentrale macht, die ihm zugeordnet ist, einfach nur diese Tage angeben und versteuern.
Null Risiko und 100% korrekt dem FA gegenüber.

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