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Besitzer/Eigentümer?

Themenstarteram 17. Januar 2020 um 11:30

Ich lese hier nur mit, habe aber nun doch mal eine Frage: Wer ist denn nun Eigentümer eines Kfz? Bei den alten Papieren war es klar: Wer den Brief hatte, dem gehörte das Kfz, ohne Brief keinen Verkauf. Und Heute?? Bin schon etwas älter und habe mich nie um Neuerungen gekümmert.

Beste Antwort im Thema

- Eigentümer ist, wem das Fahrzeug "gehört", der also Eigentum daran erworben hat,

- Halter ist, auf wen das Fahrzeug zugelassen ist,

- und Besitzer ist derjenige der das Fahrzeug (momentan) in Gebrauch hat bzw. darüber verfügt.

Können durchaus drei verschieden Personen sein, z.B. bei Familien nicht ungewöhnlich.

Edit

Selbst die alten Briefe waren m.W. kein Eigentumsnachweis, allenfalls ein Indiz

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Zitat:

@SCR_190iger schrieb am 22. Januar 2020 um 14:15:22 Uhr:

 

...

Beispiel:

Du gehst in Autohaus und unterschreibst ein Kaufvertrag. Du hast Dich damit (schuldrechtlich) mit dem Verkäußer geeinigt, dass das Fahrzeug an Dich verkauft werden soll. Aus dieser Einigung ergibt sich aber nur eine rechtliche Verpflichtung. Mit dieser Einigung geht das Eigentum noch nicht auf die über.

Zwei Tage später ist die Inspektion und Aufbereitung erledigt, das Fahrzeug zugelassen und Verkäufer übergibt Dir das Auto. Dieser tatsächliche Akt ist die dingliche Einigung gerichtet auf die Übertragung von Eigentümer und Besitzverschaffung.

...

Warum so kompliziert (mit Inspektion und Zulassung?)

Du gehst in Autohaus und ihr schließt einen Kaufvertrag.

Du zahlst den Kaufpreis und der Verkäufer übergibt Dir das Auto und Brief.

du lädst es auf deinen Hänger und stellst es zu Hause in deine Garage.

Der Eigentumsübergang hat doch wohl stattgefunden!

 

ja, in dem Fall schon.

Aber eben nicht durch den Kaufvertrag! Das ist eben das besondere.

Nennt man Trennungs- und Abstraktionsprinzip.

Zitat:

Das Abstraktionsprinzip besagt, dass das obligatorische Verpflichtungsgeschäft (z. B. Kaufvertrag) und das anschließende oder zeitgleich ausgeführte dingliche Verfügungsgeschäft (z. B. Übereignung der Kaufsache nach Abschluss eines Kaufvertrags) rechtlich getrennt voneinander betrachtet werden (Trennungsprinzip). Das Abstraktionsprinzip unterfällt der Lehre vom Rechtsgeschäft und gehört zu den elementaren Grundsätzen im deutschen Zivilrecht.

https://de.wikipedia.org/wiki/Abstraktionsprinzip

Und Du kannst das von außen nicht erkennen und dies war ja die Frage.

Wenn Du ein Auto also kaufen willst, kannst Du nicht erkennen, ob der Veräußerer Eigentümer ist!

Um es noch mal zu verdeutlichen:

Kaufvertrag wird geschlossen §§ 433ff.

Fahrzeug wird vom Eigentümer an den Käufer wirksam nach §§ 929 ff. übereignet.

Kaufvertrag wird wirksam angefochten.

Rückübertragung des Eigentum fand nicht statt.

In der Situation bleibt der Käufer Eigentümer. Du kannst von ihm auch bei bösgläubigkeit Eigentum erwerben. Das ist sind elementare Prinzipien unseres Zivilrechts und kann man nicht einfach so wegwischen.

Zitat:

@SCR_190iger schrieb am 22. Januar 2020 um 16:57:34 Uhr:

ja, in dem Fall schon.

...

Danke!

der Rest dient wohl eher der allgemeinen Verwirrung

Zitat:

@jertom schrieb am 22. Januar 2020 um 13:47:13 Uhr:

.... Gibt es eine rechtlich verbindliche einfache u. für jederman verständliche Erklärung dazu?

...

Ja, alles meins ... :D

Wer das Auto tatsächlich hat, dir die Schlüssel dazu in die Hand drückt und ZBI+II dabei hat, den kann man als legitimen Eigentümer oder zum Verkauf bevollmächtigt halten. Der Rest sind Feinheiten, die in aller Regel nicht weiter interessieren und nicht ins Detail ausgebreitet werden brauchen.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 22. Januar 2020 um 19:59:08 Uhr:

 

...

Wer das Auto tatsächlich hat, dir die Schlüssel dazu in die Hand drückt und ZBI+II dabei hat, den kann man als legitimen Eigentümer oder zum Verkauf bevollmächtigt halten. Der Rest sind Feinheiten, die in aller Regel nicht weiter interessieren und nicht ins Detail ausgebreitet werden brauchen.

den kann man durchaus dafür halten, aber deshalb muss es nicht rechtlich sein!

Zitat:

@bug99 schrieb am 22. Januar 2020 um 21:29:01 Uhr:

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 22. Januar 2020 um 19:59:08 Uhr:

 

...

Wer das Auto tatsächlich hat, dir die Schlüssel dazu in die Hand drückt und ZBI+II dabei hat, den kann man als legitimen Eigentümer oder zum Verkauf bevollmächtigt halten. Der Rest sind Feinheiten, die in aller Regel nicht weiter interessieren und nicht ins Detail ausgebreitet werden brauchen.

den kann man durchaus dafür halten, aber deshalb muss es nicht rechtlich sein!

Von der Wiege bis zur Bahre ... alles ist rechtlich.

Seltenste Ausnahmefälle der spitzfindigsten Art zur Regel zu erklären, das ist eines der Kernprobleme hier im Forum. Kann man machen. Kann man auch lassen ... jedenfalls dann, wenn kein Anlass dazu besteht ....

Ich gebe dir in Stück weit recht, dass meine posts hier zu dem Thema teilweise im wahrsten Sinne des Wortes sehr akademisch sind.

 

Aber

Der TE hat eine Frage gestellt und die gilt es richtig zu beantworten oder garnicht. Und eine undifferenzierte Antwort ist mich eine Falsche. So zumindest mein Anspruch.

Das kann man natürlich auch anders sehen.

Das Relevante geht halt auch in kurz. :)

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