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Beschilderung Anwohnerparken

Themenstarteram 18. Juli 2011 um 23:49

Hallo Zusammen,

für Beschilderungen gibt es ja ganz klare Regeln wie diese zu lesen sind. Deshalb würde mich sachkundiger Rat interessieren, wie die Beschilderung in diesem Fall zu lesen ist.

Für mich erscheint die Beschilderung (siehe Bild) unklar, bzw. würde ich sie anders lesen als die Verkehrsüberwachungsbehörde der Stadt das tut.

Diese Verkehrsüberwachung ist der Auffassung, dass auf einem "Sonderparkplatz für Bewohner (Zeichen 314) mit Zusatzschild für 'Bewohner mit besonderem Parkausweis'" geparkt wurde. "Ein besonderer Parkausweis lag nicht gut lesbar aus."

§ 12 Abs. 3, $ 49 StVO; § 24 StVG; BKat

Sachverhalt: Auf dem Parkplatz wurde ohne Anwohnerparkberechtigung außerhalb der Zeit von 8-18Uhr geparkt.

Das Schild mit der Parkscheibe ist soweit ich das verstehe ein Zusatzschild, muss sich also auf ein anderes Schild beziehen?! Auch wenn ein Abstand nach oben ist, kommt doch als einziges das "P" in Frage.

Kurz und Bündig - ich verstehe:

Es handelt sich um einen Parkplatz; Bewohner mit einem Ausweis "E2" dürfen dort immer Parken; alle anderen benötigen zwischen 8 und 18Uhr eine Parkscheibe und dürfen in dieser Zeit max. 1 Stunde parken. Außerhalb der Zeit von 8 bis 18 Uhr wird keine Parkscheibe benötigt.

Falls Folgendes korrekt ist - warum?

Es handelt sich um einen Parkplatz; Bewohner mit einem Ausweis "E2" dürfen dort immer Parken; für alle anderen gilt Parkverbot; außer in der Zeit zwischen 8 und 18Uhr - da darf mit Parkscheibe für max. 1 Stunde geparkt werden.

Für die letztere Anschauung wäre (was in der gleichen Stadt zum Teil auch so beschildert ist) zumindest klarer:

Parkverbotsschild; Zusatzschild für Bewohner frei; Zusatzschild mit Parkscheibe von 8-18Uhr 1 Stunde frei

Grüße

Scarver

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von scarver1

...

Es handelt sich um einen Parkplatz; Bewohner mit einem Ausweis "E2" dürfen dort immer Parken; für alle anderen gilt Parkverbot; außer in der Zeit zwischen 8 und 18Uhr - da darf mit Parkscheibe für max. 1 Stunde geparkt werden.

...

Ohne deinen Text vorher gelesen zu haben, bin ich bei dem Foto zu dieser Meinung gekommen. Ich lese die Schilderkombi so: Zwischen 8 und 18 Uhr ist es ein Parkplatz, auf dem mit Parkscheibe für eine Stunde geparkt werden darf. Außerhalb dieser Zeit spielt das untere Schild keine Rolle, dann bleiben nur die beiden oberen und die besagen, dass es sich um einen Parkplatz handelt, der mit Parkausweis benutzt werden darf. Denke nicht, dass eine Kombination aus Parkverbot und Zusatzschild klarer wäre.

Zitat:

Original geschrieben von scarver1

...

Kurz und Bündig - ich verstehe:

Es handelt sich um einen Parkplatz; Bewohner mit einem Ausweis "E2" dürfen dort immer Parken; alle anderen benötigen zwischen 8 und 18Uhr eine Parkscheibe und dürfen in dieser Zeit max. 1 Stunde parken. Außerhalb der Zeit von 8 bis 18 Uhr wird keine Parkscheibe benötigt.

...

Da das mittlere Schild keine zeitliche Limitierung hat, gilt es natürlich auch nachts.

P.S. Willkommen im Forum :)

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Zitat:

Original geschrieben von scarver1

...

Es handelt sich um einen Parkplatz; Bewohner mit einem Ausweis "E2" dürfen dort immer Parken; für alle anderen gilt Parkverbot; außer in der Zeit zwischen 8 und 18Uhr - da darf mit Parkscheibe für max. 1 Stunde geparkt werden.

...

Ohne deinen Text vorher gelesen zu haben, bin ich bei dem Foto zu dieser Meinung gekommen. Ich lese die Schilderkombi so: Zwischen 8 und 18 Uhr ist es ein Parkplatz, auf dem mit Parkscheibe für eine Stunde geparkt werden darf. Außerhalb dieser Zeit spielt das untere Schild keine Rolle, dann bleiben nur die beiden oberen und die besagen, dass es sich um einen Parkplatz handelt, der mit Parkausweis benutzt werden darf. Denke nicht, dass eine Kombination aus Parkverbot und Zusatzschild klarer wäre.

Zitat:

Original geschrieben von scarver1

...

Kurz und Bündig - ich verstehe:

Es handelt sich um einen Parkplatz; Bewohner mit einem Ausweis "E2" dürfen dort immer Parken; alle anderen benötigen zwischen 8 und 18Uhr eine Parkscheibe und dürfen in dieser Zeit max. 1 Stunde parken. Außerhalb der Zeit von 8 bis 18 Uhr wird keine Parkscheibe benötigt.

...

Da das mittlere Schild keine zeitliche Limitierung hat, gilt es natürlich auch nachts.

P.S. Willkommen im Forum :)

am 19. Juli 2011 um 5:45

rocket hat recht.

von 8-18h darfst du 1 stunde mit parkscheibe stehen.

von 18-8h nur noch mit anwohnerparkausweis ;)

am 19. Juli 2011 um 6:06

Das Schild kann zumindest als unklar aufgefasst werden:

http://www.sicherestrassen.de/.../Frameaufbau.htm?...

So kann man z.B. auch der Auffassung sein, dass zwischen 8 - 18 Uhr AUCH für Anwohner Parkscheibe erforderlich ist. Trifft aber nicht auf das Problem des TE zu.

Amen

In der Tat unglücklich und in den meisten Gemeinden auch mit einem Halteverbot gekoppelt. Die Begründungen sind aber klar.

Themenstarteram 19. Juli 2011 um 19:42

Danke, Rocket2 - und Danke auch für die anderen Antworten.

Gemäß dem Link von Amen gilt folgendes

Zitat:

Verbotsregelungen durch Zusatzschilder müssen klar, sinnvoll und eindeutig sein. Eine Anordnung mit Zeichen 314 (Parkplatz) und den darunter befindlichen zwei Zusatzschildern mit dem Sinnbild "Anwohner mit Parkausweisnummer" (ZZ 1020) einerseits und Einschränkung der Parkzeit (ZZ 1042-33) andererseits erfüllt diese Voraussetzungen nicht und ist zumindest für Nichtanwohner objektiv unklar. Verbotsregelungen durch Zusatzschilder müssen klar, sinnvoll und eindeutig sein. Das ist bei zwei Zusatzschildern mit dem Sinnbild "Anwohner mit Parkausweisnummer" einerseits und Einschränkung der Parkzeit andererseits bei dieser Anordnung der Schilder nicht der Fall, weil die Regelung jedenfalls für Nichtanwohner objektiv unklar bleibt. Das Verbot kann sowohl dahin ausgelegt werden, es dürften nur Anwohner für eine beschränkte Zeit parken, als auch dahin, die zeitliche Beschränkung gelte für alle Fahrzeuge ausser für die der Anwohner (OLG Dresden - 2 SS OWI 507/96 - DAR 97 S. 160).

Amen hat zwar recht, dass das auf meinen Fall nicht zutrifft, weil ich in beiden Fällen dieser Interpretation in der Nacht dort nicht hätte parken dürfen. Andererseits ist bei der Schilderkombination gegen den Grundsatz verstoßen, "Verbotsregelungen durch Zusatzschilder müssen klar, sinnvoll und eindeutig sein."

Entfällt die Gültigkeit der Schilder bei Verstoß gegen diesen Grundsatz komplett?

Nochmal im einzelnen

-das Schild mit der Parkscheibe ist ein Zusatzschild. D.h. hier kann es sich nicht um einen Parkplatz für Anwohner handeln und um ein zusätzliches eigenständiges Schild, dass einen Parkplatz "Parken mit Parkscheibe" ausweist.

->Das Schild kann nur die darüber stehenden beschränken

->Es dürfen nur Anwohner in einer Zeit von 8-18 Uhr 1 Stunde mit Parkscheibe parken. (außerhalb dieser Zeit darf niemand Parken)

Das wiederrum macht keinen Sinn. Ist so gesehen aber die einzige logische Interpretationsmöglichkeit.

Hab ich nen Denkfehler oder der Schildaufsteller?

Scarver

Also in meinen Augen ist das Schild nicht wirklich unklar. Das zitierte Urteil bezieht sich auf eine andere Schilderkombination. Das dort verwendete Schild ZZ 1042-33 definiert lediglich einen Zeitraum. Dieser könnte sich dort sowohl auf das eine wie auf das andere Schild beziehen und es beschränken.

In dem hier vorliegenden Fall handelt es sich um ein Schild ZZ 1040-32. Im Gesamtkontext der drei Schilder stellt sich aber nicht die Frage, auf welches Schild sich das untere bezieht, da wohl (hoffentlich) niemand davon ausgehen wird, dass Anwohner mit Parkausweis E2 werktags zwischen 8 und 18 Uhr lediglich eine Stunden und dann, zusätzlich zum Ausweis, auch nur mit Parkscheibe parken dürfen. Das wäre ja völliger Quatsch. Insofern muss das untere Schild eine zusätzliche Möglichkeit zur Nutzung des Parkplatzes für Nichtanwohner im genannten Zeitraum einräumen oder anders gesagt, beide Zusatzschilder (gleichwertig) beziehen sich auf das Parkplatzschild.

Es ist nun mal auch nicht verboten, im Straßenverkehr seinen Kopf zu gebrauchen. ;)

Themenstarteram 19. Juli 2011 um 22:05

Zitat:

Es ist nun mal auch nicht verboten, im Straßenverkehr seinen Kopf zu gebrauchen. ;)

Ist es sicher nicht. Ich würde es sogar ausdrücklich befürworten ;-)

Rein mit natürlichem Menschenverstand und ohne mich mit der Materie des richtigen Schilderlesens befasst zu haben war meine erste Auffassung von dem Schild - (deswegen hach dort überhaupt geparkt und mich hinterher entsprechend über einen Strafzettel gewundert) - Parken für Anwohner immer erlaubt, alle anderen brauchen in der Zeit von 8-18Uhr eine Parkscheibe.

...Wunderbar, bin bis acht wieder weg... kann da also bestens Parken...

Entsprechend geht es mir jetzt nicht um die paar Euro. Finde es nur sehr ärgerlich, weil eine andere Beschilderung solchen Missverständnissen vorbeugen könnte. Bei einem Parkverbotsschild mit Zusatzschild "Anwohner frei" und einem zweiten Zusatzschild "mit Parkscheibe von 8-18Uhr frei" wäre einer Fehlinterpretation vorgebeugt.

Aber gut. Lesson learned. 15€ Lehrgeld. Sache abgehakt.

Also wenn es ein Zusatzschild mit einer reinen Zeitraumangabe gewesen wäre, würde ich dir zustimmen. Das könnte dann auch auf die Parkausweispflicht bezogen werden. Aber so bleibt zwischen 18 und 8 Uhr halt noch das andere Zusatzschild.

Aber ich sehe schon, du nimmst es sportlich. :D

Ich halte diese Schilderkombination für sinnvoll und auch nach der Straßenverkehrsordnung für richtig. In anderen Threads wurde bemängelt, dass Anwohnerparkplätze von diesen nicht durchgehend genutzt werden und andere Verkehrsteilnehmer diese trotzdem nicht nutzen dürfen. Also hat man hier einen Parkplatz für Anwohner ausgewiesen und diesen mit dem Parkplatzschild und dem dazu gehörigen Anwohnerausweis gekennzeichnet. Anwohner dürfen also immer dort parken. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen diesen Parkplatz von 8 - 18 Uhr mit einer Parkscheibe nutzen und zwar für eine Stunde. Ansonsten könnten sie ihr Fahrzeug während der Zeit von 8 - 18 Uhr dort abstellen und es dort auch außerhalb dieser Zeiten legal stehen lassen. Wie sollte unser Schilderwald hier noch ergänzt werden? Gerichtsurteile beziehen sich im übrigen immer auf einen Fall und können bei einem erneuten Fall, falls die Sachverhalte identisch sind, heran gezogen werden.

ich kenns so: den schilderbaum von oben nach unten lesen und das zutreffende ist ausschlaggebend.

soll hier heißen: das parken ist erlaubt, aber nur für die besitzer des richtigen parkausweises, aber auch für andere vt in der zeit von...bis... mit parkscheibe 1 std.

fertig ist der lack

am 20. Juli 2011 um 15:43

Zitat:

Original geschrieben von scarver1

...

Diese Verkehrsüberwachung ist der Auffassung, dass auf einem "Sonderparkplatz für Bewohner (Zeichen 314) mit Zusatzschild für 'Bewohner mit besonderem Parkausweis'" geparkt wurde. "Ein besonderer Parkausweis lag nicht gut lesbar aus."

§ 12 Abs. 3, $ 49 StVO; § 24 StVG; BKat

Sachverhalt: Auf dem Parkplatz wurde ohne Anwohnerparkberechtigung außerhalb der Zeit von 8-18Uhr geparkt.

....

Hallo Scarver,

mir ist das zum Teil Geschriebene nicht ganz verständlich und ich habe daher das für mich seitens der Ordnungsbehörde "angemahnte Fehlverhalten" oben aus Deinem Text zitiert.

Im Klartext heißt das für mich, das Du ohne Anwohner-Parkausweis zwischen 18 Uhr abends und 8 Uhr morgens dort geparkt hast.

Ist das so richtig? Dann ist dies nach dem von Dir hier angehängten Foto und der darauf erkennbaren Beschilderung ordnungswidrig.

Die Schilderkombination sagt m.E. nicht aus, das in der Zeit von 18 - 8 Uhr weder ein Parkausweis noch eine Parkscheibe benötigt wird, da sich der Zeitraum ausschl. auf die Parkscheibe bezieht.

Mir stellt sich hier nur ggfs. die Frage, ob auch Anwohner trotz Parkausweises i.d.Z. von 8-18 Uhr nur mit Parkausweis UND Parkscheibe höchstens 1 Stunde parken dürften. Das wäre dann der Gipfel.

Ich kenne da eine ähnliche "sinnvolle" Kombination aus "Spielstraße" (Verkehrsberuhigter Bereich § 42 Abs. 4a StVO (Zeichen 325)) und vorgeschriebenen Verwendung einer Parkscheibe (§ 13 StVO mit Zusatzzeichen 1040-32 bzw. -33) wo sich zwangsläufig die Frage stellt: was denn nun? Ist aber Offtopic.

Gruß

Achim H.

am 20. Juli 2011 um 16:23

Als Faustregel kenne ich, dass Schilder von Oben nach unten gelesen werden. Ich würde das Schilder deswegen so lesen, dass Anwohner immer parken dürfen, acuh ohne Parkscheibe und in der Zeit von 8-18 Uhr alle anderen jemweils nur mit Parksscheibe für eine Stunde.

 

Wer Köln lebt lern Schider lesen, da ist dies hier das kleine Ein-Mal- Eins.

 

am 20. Juli 2011 um 16:32

Zitat:

Original geschrieben von abts3a5

Als Faustregel kenne ich, dass Schilder von Oben nach unten gelesen werden. Ich würde das Schilder deswegen so lesen, dass Anwohner immer parken dürfen, acuh ohne Parkscheibe und in der Zeit von 8-18 Uhr alle anderen jemweils nur mit Parksscheibe für eine Stunde.

Wer Köln lebt lern Schider lesen, da ist dies hier das kleine Ein-Mal- Eins.

Ich gebe Dir ja Recht, aber auch diese Faustregel besagt nun einmal nicht, dass im dargelegten Fall Anwohner i.d.Z. 8-18 eben keine Parkscheibe bräuchten...... von oben nach unten: Parken - nur für Anwohner mit P-Ausweis - tagsüber von 8-18 h nur mit Parkscheibe === Regel - 1. Einschränkung/Voraussetzung - 2. Einschränkung/Voraussetzung.

Ist aber letztlich beim dem TE vorgeworfenen Verstoß ohne Belang.

 

am 20. Juli 2011 um 16:51

Das ist jetzt hier wirklich die Frage. Bei uns in Köln steht immer ein normales blaues Parkschild mit dem Hinweis, mit Parkschein 9-21 Uhr und darunter Bewohner mit Ausweis xxx. Und Bewohner können immer ohne Parkschein parken. Evtl. steht auf dem Ausweis eine Erläuterung zu bei den Anwohnerausweisen. K.A. Wesentlich klarer finde ich Städte wie Mannheim in denen absolutes Halteverbot gilt mit dem Zusatzschild Anwohner mit Ausweis xxx frei, analog Parkschein, Anwohner frei. Sinn und Zweck des Schildes ist in meinen Augen, dass die Anwohner genug Parkplätze haben und in so fern eine gewisse Fluktuation herrscht, was in Köln durch die Höchstparkdauer auf den Anwohnerplätzen mit Parkschein gewährleistet wird.

 

Edit:

 

Auszug aus den Erläuterungen de Stadt Köln zum Bewohnerausweis:

 

"Diese ...(Regelung)... sieht vor, dass Bewohnerinnen und Bewohner durch einen Parkausweis beim Parken besonders bevorrechtigt werden. Der Parkausweis ermöglicht Ihnen das kostenlose Parken an den Parkscheinautomaten, die mit einem roten Punkt gekennzeichnet sind. Dabei müssen Sie auch die für andere Verkehrsteilnehmer geltende Höchstparkdauer von vier Stunden nicht beachten. Sie haben damit jedoch keinen Anspruch auf die Reservierung eines bestimmten Parkplatzes."

 

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