Beschädigte Alufelge - zahlt die Versicherung einen ganzen Satz?

Hi Zusammen,

vergangenen Freitag hat ein Galaxy meinen Focus geknutscht. Ich bin nicht schuld, Polizei wurde angefordert.

Die Sachlage ist eigentlich klar, allerdings habe ich ein Problemchen:

Auf dem Focus sind Rial-Felgen (Modell Giro, 17 Zoll) montiert. Eine dieser Felgen hat es so heftig erwischt, dass sie ausgetauscht werden muss. Bei Rial und übers Internet kann ich die Felge jedoch nicht mehr bekommen. Auch meine Werkstatt zuckt mit den Achseln.

Ich werde wohl oder übel nicht um einen neuen Satz herumkommen, da aus der beschädigten Felge sogar ein Stück Alu herausgebrochen ist. Da wird kein Felgen-Doc mehr was machen können.

Meine Frage: Zahlt die Versicherung nun einen ganzen Satz? Die Felgen sind so alt wie der Wagen
(keine 2 Jahre).

Danke für Eure Hilfe!

Marco

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von Cl25


Wenn eine Tür am Auto kaputt ist? Hast Du dann Anspruch auf eine neue Tür oder auf alle vier Türen? Denk mal scharf nach...

hmm..aber wenn es diese felgen nicht mehr gibt..was soll er dann tun?

ist das nicht analog zu den fällen, bei denen in der küche eine fliese beschädigt wird, die fliesen nicht mehr erhältlich sind, und daher in vielen fällen tatsächlich für mehrere tausend euro die gesamten küche neu gefliest und dies vollständig von der HP-versicherung übernommen wird..

ist doch hier wirklich ähnlich..
(vorausgesetzt die felge bekommt man wirklich nicht mehr)

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Wir hatten schon Fälle, wo alle vier Felgen ersetzt und auch bezahlt wurden. Kam aber bisher nicht oft vor. Ob durch die Erneuerung eine Wertverbesserung des Gesamtfahrzeugs oder eine spürbare wirtschaftliche Besserstellung des Geschädigten eintritt, die Abzüge für Wertverbesserung rechtfertigen, muss im jeweiligen Einzelfall überprüft werden.

Die Felge muss aber absolut nirgends mehr beschaffbar sein. Gründlich nachforschen ist hier die Devise.

In manchen Fällen schafft es der Gutachter ( 🙂) mit seinen Marktkenntnissen eine Felge zu entdecken.
Ist mir auch schon gelungen und der beste Weg für alle.

Mfg SV Stoll

Zitat:

Zitat:
Original geschrieben von Marco_C4
Fakt ist, ich müsste 3 Felgen neu auf eigene Kosten kaufen. Ich habe ja keine andere Wahl. Einen Abzug "neu für alt" (wann sind eigentlich Felgen "alt"? :-)) bei allen 4 Felgen würde ich ja noch in Kauf nehmen. Aber drei auf meine Kosten, nur weil mir jemand reinfährt und ich keinen Ersatz mehr bekomme? Da kann doch was nicht stimmen.....
 
Grüsse,
 
Marco

Hallo Marco,

lass dir hier keine Märchen erzählen.

wenn die Leichträder nicht mehr lieferbar sind, hast du selbstverständlich Anspruch auf einen kompletten Satz gleichwertiger Leichtmetallräder. 

Es gibt hier auch keinen Abzug "Neu für alt" den gibt es nur in der Kasko.

Bestenfalls könnte  man hier von einer Wertverbesserung sprechen, die tritt aber nicht nein, da lediglich der Zustand wieder hergestellt wird, welcher vorher vorhanden.

Diese ist im übrigen gängige Praxis und jeder der etwas vom Schadenrecht versteht, weis das auch (auch die SB der Versicherung)

Bisher hab ich in der Praxis auch noch nie etwas anderes erlebt.

Lediglich einen Restwert für die drei nicht beschädigten Leichtmetallräder kann und wird man dir in Abzug bringen dürfen.

Es muss aber natürlich tatsächlich so sein, dass die Leichtmetallräder nicht mehr lieferbar sind.

Gruß

Delle

na endlich mal leute mit ahnung, die das hier aufklären können.

Zitat:

Original geschrieben von Dellenzaehler



Lediglich einen Restwert für die drei nicht beschädigten Leichtmetallräder kann und wird man dir in Abzug bringen dürfen.

Es muss aber natürlich tatsächlich so sein, dass die Leichtmetallräder nicht mehr lieferbar sind.

Gruß

Delle

Hallo Dellenzähler 😉,

wobei ich selber noch nie erlebt habe, das eine Versicherung hier Verwertungsmöglichkeiten für die Felgen aufgezeigt hat.

Die Möglichkeit bzw. der Gedanke an sich ist aber nicht abwegig (besonders bei hochwertigen Felgen).

Mfg. SV Stoll

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Ich schon .........😁😉

Gruß

Delle

Erstmal danke für die Antwort - das hilft mir weiter.

Grundsätzlich will ich aus dem Unfall kein Kapital schlagen - wenn irgendwer aus irgendeiner Ecke eine solche Felge zaubert, nehme ich sie mit Kusshand. Nach zwei Stunden Sucherei muss ich jedoch aufgeben. Die Werkstatt selbst hat nur beim Hersteller angerufen und gibt sich nicht sonderlich viel Mühe.

Grüsse,

Marco

Zitat:

Original geschrieben von Dellenzaehler


wenn die Leichträder nicht mehr lieferbar sind, hast du selbstverständlich Anspruch auf einen kompletten Satz gleichwertiger Leichtmetallräder. 

Korrekt.

Zitat:

Original geschrieben von Dellenzaehler


Es gibt hier auch keinen Abzug "Neu für alt"

Richtig, denn eine Felge ist genauso wie eine Stoßstange oder ein Navigerät kein Verschleißteil. Diese Gegenstände halten ein "Auto-Leben" lang.

Zitat:

Original geschrieben von Dellenzaehler


den gibt es nur in der Kasko.

Da bin ich allerdings anderer Meinung.

Zitat:

Original geschrieben von Gerry71

Zitat:

Original geschrieben von Dellenzaehler
den gibt es nur in der Kasko.

Da bin ich allerdings anderer Meinung.

Schön für dich.

Du hast eine Meinung und ich hab das Wissen........🙂

Wen ich das hier scheibe, dann ist das auch so, glaub es mir, oder lass es bleiben...

Ja, der BGH (u.a. Urteil vom 13.03.1990 - X ZR 12/89) und ich sind eben anderer Meinung. Dein "Wissen" darf man dann wohl als absolute Mindermeinung bezeichnen. 😁

Zitat:

Original geschrieben von Gerry71


Ja, der BGH (u.a. Urteil vom 13.03.1990 - X ZR 12/89) und ich sind eben anderer Meinung. Dein "Wissen" darf man dann wohl als absolute Mindermeinung bezeichnen. 😁

Ach. mein Lieber Gerry, es ist schon ein Unterschied, ob man sein Wissen ergoogelt (und dann auch noch falsch) oder ob es dem eigenen Wissen entspricht.

Lies das Urteil noch mal in aller Ruhe durch.

Und dann schau mal nicht auf die so genannten "Schlagworte" in der Überschrift sondern verinnerliche das geschriebene mal.....🙄

Wobei ich dir die Qualifikation abspreche, dass du ein BGH Urteil richtig interpretieren kannst, sorry, aber das fällt schon juristischen Profis schwer, du solltest das wirklich nicht versuchen, könnte eigentlich nur peinlich für dich werden..... 🙁

Hier geht es um einen "Vorteilsausgleich" (genau das habe ich auch beschrieben)  und um die so genannte Aggregate- Theorie

Diese hat im übrigen mit diesem Fall hier nichts, aber rein gar nichts gemein.

Damit sollte es gut sein, mit "deiner Interpretation" dieses BGH Urteil............🙄

Aber ich erkläre es dir gern noch mal die Unterschiede (im Gegensatz zur dir) ohne Tante Googl:

Abzüge "neu für alt" beruhen auf einem prozentualen Abzug von bestimmtem Reparaturpositionen.

Diese begründen sich in vertragsrechtlichen Gundlagen der AKB, da es sich hierbei um Abzüge in einem Kaskoschaden handelt.

Im KH- Schaden (vom dem sprechen wir hier) ist zu prüfen ob eine so genannte Wertverbeserung nach der durchgeführten Reparatur eintritt.

Das bedeutet: 

Ist das Fahrzeug nach der durchgeführten Reparatur "mehr Wert",
weil evtl. Verschleiss, Korrosions- oder sonstige Schäden im Zuge der Reparatur zwangsläufig mit beseitigt werden?

Dann- und nur dann- tritt diese Wertverbesserung ein.

Wenn dies der Fall ist, dann ist eine Wertverbesserung anzugeben und zu berücksichtigen.

Diese ist dann in runden (und nicht prozentualen) Beträgen anzugeben.

Hier, in diesem Fall, wird lediglich der Zustand wieder hergestellt, welcher vor dem Unfall bestanden hat. Das Auto wird nicht "mehr Wert", weil es mit preislich gleichwertigen Leichtmetallrädern ausgestattet wird, weil die am Fahrzeug befindlichen nicht mehr lieferbar sind. 

Nun verstanden Gerry?

Dass der vorliegende rechtliche Background dein "Wissen" weit übersteigt, zeigt dein Versuch, die vorliegende einheitliche rechtliche Betrachtung aufzuspalten in "Abzug neu für alt" und "Vorteilsausgleich".

Der BGH führt hierzu selbst aus:
"Im Grundsatz gilt, dass der Geschädigte durch die Ersatzleistung des Schädigers nicht ärmer, aber auch nicht reicher gemacht werden soll, als er vor dem schädigenden Ereignis gewesen ist. Führt eine Ersatzleistung zum Beispiel zu einer Verwandlung einer Sache von alt in neu oder - was auf dasselbe hinausläuft - zu einer Verlängerung der Gebrauchstüchtigkeit der Sache, so gilt dieser Grundsatz nicht ausnahmslos; es müssen vielmehr bei der Vorteilsausgleichung die Grenzen des Zumutbaren beachtet werden."

Nachfolgend eine weitere Quelle, welche man dir offensichtlich vorsetzen muss, um deine gutachterlich geprägte - juristisch laienhafte - Gedankenwelt zu durchbrechen:

"
Abzüge "Neu für Alt"

Zwar soll einem Geschädigten ein ungeschmälerter Ersatz des ihm verursachten Schadens zukommen, jedoch gilt gleichermaßen der Grundsatz, dass der Geschädigte durch das schädigende Ereignis im Ergebnis nicht bereichert werden soll.

Bei der Beschädigung einer Sache ist daher zu berücksichtigen, dass der Eigentümer oftmals durch eine Wiederherstellung Neuteile erhält statt der im Schadensereignis vorhandenen gebrauchten Teile und dadurch der Wert der beschädigten Sache gesteigert wird.

Dem Ausgleich dieser Wertsteigerung dienen die Abzüge Neu für Alt, die dem Schädiger zugute kommen.

Ein derartiger Abzug setzt allerdings voraus, dass durch die neue Sache oder die Wiederherstellung durch Reparatur ein messbarer Vermögensvorteil entsteht. dies ist z. B. der Fall, wenn die neue Sache eine merklich längere Lebensdauer hat als die alte.

Ein Ausgleich ist auch nicht ausnahmslos immer geboten, sondern nur, wenn eine Anrechnung der Vorteile für den Geschädigten zumutbar ist und nicht gegen allgemeine rechtliche Wertungen verstößt.
"

Quelle: http://www.verkehrslexikon.de/Module/NeuFuerAlt.php

... oder auf der ADAC-HP:

"
Kein Abzug „Neu für Alt“ bei Motorradschutzkleidung
Seit Jahren wird vor den Gerichten immer wieder zwischen Geschädigtem und gegnerischer Versicherung darüber gestritten, ob bei beschädigter Schutzkleidung nach einem Motorradunfall ein Abzug vom Neupreis dieser Gegenstände zu machen ist, wenn diese zum Unfallzeitpunkt schon älter waren.

Ein solcher Abzug „Neu für Alt“ ist bei modischen Gegenständen, Straßenbekleidung oder Sachen mit kurzer Haltbarkeit üblich und von der Rechtsprechung anerkannt. Bei Motorradschutzkleidung hat die Rechtsprechung diese Frage bisher sehr unterschiedlich entschieden.

Nunmehr gibt es eine höhergerichtliche Entscheidung, die wohl als richtungweisend gesehen werden darf. In einem Hinweisbeschluss bestätigte das OLG München am 23.01.2009 die ständige Rechtsprechung des LG Darmstadt zum Abzug "Neu für Alt" bei Motorradschutzkleidung. Aufgrund der Schutzfunktion ist bei beschädigter Schutzkleidung nun auch nach der Rechtsprechung der Bayern eindeutig, dass nicht der Zeitwert sondern der Kaufpreis zu ersetzen ist (OLG München, Az. 10 U 4104/08).
"

Schuster bleib bei deinem Leisten!

wo bleibt denn die wertsteigerung des fahrzeugs durch eine neue felge (felgensatz, wenn gleiche felge nicht beschaffbar) ?
zahlst DU bei kauf eines gebrauchten fahrzeugs einfach so einen mehrpreis, wenn jemand vorher die serien leichtmetallfelgen gegen felgen eines anderen herstellers gleichen "wertes" austauschte?

eine "merklich längere Lebensdauer" als "ein Autoleben lang" sehe ich auch nicht wirklich.

aber ich hole schonmal cola und chips fuer alle.
der film mit gerry und delle koennte lustig werden 🙂

Zitat:

Original geschrieben von Gerry71


Dass der vorliegende rechtliche Background dein "Wissen" weit übersteigt, zeigt dein Versuch, die vorliegende einheitliche rechtliche Betrachtung aufzuspalten in "Abzug neu für alt" und "Vorteilsausgleich".

Lass mal gut sein Gerry,

wichtig ist, dass die User meine gutachterlich geprägte laienhafte Gedankenwelt verstehen können.

Bei dir habe ich die Hoffnung des Verstehen wollen aufgegeben..... 🙁

Erst setzt du einen Flugzeugmotor (also ein Verschleißteil) in Relation zu einem Leichtmetallrad und jetzt kommst du hier mit Motorradkleidung um die Ecke gebogen.......🙄

Mal sehen, was du noch alles so ergoogelt.

Deine "einheitliche Betrachtung" Vertraglich vereinbahrte prozentualer Abzüge" mir einer Wertverbessung unter Beachtung des §249 BGB im KH Schaden spricht doch eher für dein mangelhaftes Verstehen der Sachlage.

Die Prozentualen Abzüge verstehen sich, bezogen auf das Ersatzteil z.b.einen Motor oder ein anderes Aggregat.

Die Abzüge für eine Wertverbesung beziehen sich auf den Gesamtzustand des Fahrzeuges, also ob das Fahrzeug in seinem  Gesamtwert nach der Reparatur gestiegen ist.

Für dich mag das hier keinen Unterscheid darstellen, im Schadenrecht ist das aber ganz bestimmt ein Unterscheid.

Sicherlich mag der ein oder andere diese Begriffsdefinion "neu für alt" in der Umgangsprache so wie du verweden (es gibt ja auch Leute die meinen Ihr Auto muss alle zwei Jahre zum TÜV 😁) deswegen ist das aber noch lange nicht richtig.

Nunja, aber wenigstens in einem sind wir uns ja einig.

In diesem Fall hier gibt es keine "Abzüge" bestenfalls einen Restwert.

Zitat:

Original geschrieben von Dellenzaehler


Erst setzt du einen Flugzeugmotor (also ein Verschleißteil) in Relation zu einem Leichtmetallrad und jetzt kommst du hier mit Motorradkleidung um die Ecke gebogen.......🙄

Nur mal zur Erinnerung für Demenzgeplagte:

Die oben zitierten Urteile widerlegen deine Aussage, dass es nur im Kaskobereich "Abzug neu für alt" gibt. Niemand hat behauptet, dass diese Urteile in irgend einem Bezug zum vorliegden Fall stehen. Wir waren uns bereits einig, dass im vorliegenden Fall kein "Abzug neu für alt" in Frage kommt und 4 Felgen zu ersetzen sind, falls tatsächlich kein Ersatz aufgetrieben werden kann.

Zitat:

Original geschrieben von Dellenzaehler


Deine "einheitliche Betrachtung" Vertraglich vereinbahrte prozentualer Abzüge" mir einer Wertverbessung unter Beachtung des §249 BGB im KH Schaden spricht doch eher für dein mangelhaftes Verstehen der Sachlage.

Wie du den Urteilen entnehmen kannst, benutzt die Rspr. den Terminus "Abzug neu für alt" auch im Rahmen des § 249 BGB ... und genau darum geht es hier gerade.

Jetzt plötzlich weichst du aus und redest von kasko-"vertraglich vereinbarten prozentualen Abzügen".

Zitat:

Original geschrieben von Dellenzaehler


Für dich mag das hier keinen Unterscheid darstellen, im Schadenrecht ist das aber ganz bestimmt ein Unterscheid.

Vielleicht im Bereich eines Sachverständigen und dessen Kalkulationen bzw. gutachterlichen Ausführungen. Es bleibt aber dabei, dass der Terminus "Abzug neu für alt" im rechtlichen Bereich nicht nur im Kaskobereich verwendet wird. Das kannst du allen hier zitierten Urteilen und rechtlichen Ausführungen entnehmen. Aber die Juristen haben ja alle keine Ahnung, gell!? 😉

Zitat:

Original geschrieben von Dellenzaehler


Sicherlich mag der ein oder andere diese Begriffsdefinion "neu für alt" in der Umgangsprache so wie du verweden (es gibt ja auch Leute die meinen Ihr Auto muss alle zwei Jahre zum TÜV 😁) deswegen ist das aber noch lange nicht richtig.

Aha, da rudert jemand so langsam zurück.

Aber wie war das noch mal: BGH-Richter, ADAC-Juristen, etc. verrennen sich in der Umgangssprache. Man sollte das Aufgabengebiet der Gutachter wohl erweitern, so dass diese vor Gericht auch gleich noch die rechtliche Würdigung und Entscheidung übernehmen. Bezahlt werden sie ja bereits fürstlich. 🙂

Die Juristen, welche Kommentare verfassen, haben wohl auch keine Ahnung von der Begriffsdefinition "Abzug neu für alt":
"Der Ersatz einer gebrauchten Sache durch eine neue führt auch bei dem Einbau von Einzelteilen regelmäßig zu einer Werterhöhung, die vom Schadensersatzanspruch als "Abzug neu für alt" abzusetzen ist, wenn die Schadensbeseitigung eine messbare Vermögensmehrung bewirkt hat, sich die Werterhöhung für den Geschädigten wirtschaftlich günstig auswirkt und die Vorteilsausgleichung dem Geschädigten zumutbar ist."
(Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 62. Auflage, Bearbeiter Heinrichs Vorb. v. § 249 Rn. 146; BGHZ 81, 275; BGHZ 10, 108)

Vielleicht solltest du den Herren erklären, dass dieser Terminus nur im Kaskobereich verwendet werden darf und nicht im Rahmen des § 249 BGB.

Wie sieht es jetzt aus mit deinem "juristischen Wissen"?

Das hättest du wohl gern, das hier jemand zurückrudert....

Deine zitierten Urteile belegen hier nichts, rein gar nichts.

Höre jetzt bitte auf, mit deiner Rumeierei. Ich Rede nicht plötzlich, sondern schon von Anfang an davon, dass es prozentuale Abzüge NFA nur im Kaskoschaden gibt.

Also versuche hier bitte nicht mit Nebelgranaten die Tasachen zu verdrehen.

Dafür seid ihr Winkeladvokaten ja berühmt und berüchtigt, aber mich blendest damit nicht....😁

Und noch etwas:

Abzüge für eine Wertverbessung in KH oder im Kaskoschschaden NFA*legt wer fest?

Genau, der Sachverständige und nicht der Jurist 😛

Nun sei mal nicht zu traurig, es gibt schlimmeres im Leben (z.b. wenn dir dein Rasierpinsel ins Klo fällt oder so.......🙁)

Und über Kohle solten wir hier lieber nicht sprechen, ich
kenne auch Liqidationen von Rechtsanwälten, also halte da lieber den Ball flach.......😉

Aber, wenn du zu wenig Geld verdienst, investiere 25 Euro und melde ein Gewerbe als KFZ- SV an.

Ist ganz leicht, damit Geld zu verdienen. 🙂

Und wenn du mal Probleme mit deinen Gutachten bekommst wegen Abzügen, schicke mir eine PN, ich helfe dir dann gern weiter.... 😁

* das schreibe ich dir so oft, bist du davon träumst....

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