Beinahe Crash auf der Autobahn

Mercedes E-Klasse W124

Hallo zusammen,

ich muss meinem Ärger mal etwas Luft machen.

Heute war ich beruflich in Bonn und bin auf einer dreispurigen Autobahn kurz vor einer Auffahrt von der rechten Spur auf die mittlere Spur gewechselt um dem auffahrenden Verkehr Platz zu machen. Auf der Beschleunigungsspur fuhr ein LKW und hinter ihm war die übliche PKW Schlange. Einem Audi Fahrer der direkt hinter dem LKW fuhr ging die Beschleunigung anscheinend nicht schnell genug und er zog mit geschätzten 70km/h von der Einpfädelspur direkt rüber auf die mittlere Spur und somit gleich mir vor meinem Wagen. Da ich etwa 140km/h drauf hatte und keine hektische-Lenkrad-rumreiß-Aktion durchführen wollte und mir auch absolut keine Zeit blieb in den Rückspiegel zu sehen um auf den linken Fahrstreifen auszuweichen, konnte ich nichts anders mehr machen außer voll in die Klötze zu steigen. Mein Wagen fing komischerweise hinten an auszubrechen, mit wildem gegenlenken und deutlich spürbaren Vibrationen am Lenkrad und von den Bremsen konnte ich nach zwei-dreimal ausbalancieren verhindern diesem Typen voll hinten rein zu rauschen. Es fehlten wahrhaftig nur die berühmten Millimeter und es hätte geknallt! Mein Blutdruck war jenseits von gut und böse und der Adrenalinpegel stieg ins unermeßliche. Von dem Audi-Fahrer selbst keine Entschuldigung, keine Reaktion, nix. Er beschleunigte mit seinem TDI und fuhr als wenn nichts gewesen wäre davon.
Passiert ist Gott sein Dank nichts, dass ist die Hauptsache. Aber ärgerlich ist das schon.

Nur mal so gefragt ohne das ich das in Erwägung ziehe:
Gibt es eigentlich rechtliche Mittel gegen sowas sich zur Wehr zu setzen? Stichwort Nötigung oder grob fahrlässiger Eingriff in den Strassenverkehr oder sowas?

Fahrfehler können natürlich passieren das ist mir vollkommen klar ohne das ich jetzt von jemandem eine Belehrung benötige.

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von dasmitch


..häng dich an den typ dran und wenn er rausfährt, schlag ihm die fresse ein. und zwar so das er esrt wieder zu sich kommt wenn du bereits weg bist...

Hast du schonmal von einem erwachsenen Mann unvorbereitet mit der Faust eine ins Gesicht bekommen? Ein Kieferbruch oder mehrere rausgeschlagene Zähne ist da wohl das mindeste wo du die Konsequenzen für deine Tat tragen muss. Keine gute Idee von dir!

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Zitat:

Original geschrieben von Drahkke



Zitat:

Original geschrieben von tcsmoers


§ 42 StVO
(Satz 1)
sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung drei Fahrstreifen so markiert, dann darf der mittlere Fahrstreifen dort durchgängig befahren werden, wo - auch nur hin und wieder - rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt.
(Satz 2)Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei so markierten Fahrstreifen für eine Richtung für den zweiten Fahrstreifen von rechts.

Den linken Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t sowie Züge, die länger als 7 m sind, nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen;

Woraus ziehst du hier den Schluß, daß dieser Paragraph auch auf Bundesautobahnen gilt? Der Gesetzestext gibt diese Interpretation nicht her.

Woraus ziehst Du den Schluss, dass er nicht für Bundesautobahnen gilt ?

Im Übrigen solltest Du lesen, worauf sich dieser § stützt. Er beschreibt die Gültigkeit einer Verkehrseinrichtung.

peso

peso

Zitat:

Original geschrieben von Owlmirror



Zitat:

Original geschrieben von Drahkke


Woraus ziehst du hier den Schluß, daß dieser Paragraph auch auf Bundesautobahnen gilt? Der Gesetzestext gibt diese Interpretation nicht her.
Schaue mal u.a. hier:

http://www.swr.de/ratgeber-auto/archiv/2005/06/25/index2.html

Das Thema wurde aber schon mehrfach im Fernsehen behandelt...

Diese Geschichte kenne ich. Nicht ohne Grund wird kein Urteil zitiert. Man kann diese notorischen Mittelstreifenfahrer nur über § 1 StVO (vermeidbare Behinderung) bekommen.

Das Problem ist der Begriff "ab und zu". Und dazu gibt leider keine Rechtsprechung. Die bisherigen Urteile beruhen immer nur auf überlange Überholvorgänge bei zweispurigen BAB.

Im Übrigen bin ich Deiner Meinung, dass der VO-Geber da geschlampt hat.

peso

Zitat:

Original geschrieben von Drahkke


@owlmirror
Der verlinkte Text sagt ja nichts anderes aus als meine Frage impliziert: Der §42 StVO gibt nichts her, womit sich das strikte Rechtsfahrgebot auf Bundesautobahnen aufweichen ließe.

Frage doch einfach mal einen Verkehrsjuristen und versuche nicht als Hobbyjurist aufzutreten.

Es dreht sich hier um "Leitlinien". Und diese sind nun mal auch auf BAB.

peso

was mich nur ärgert sind soone leute die sich sagen "ich fahr 130...der den ich überhole fährt 125"...130 ist schnelkl genung, müssen die anderen hat mal abbremsen
heute waren wieder NUR idioten unterwegs gewesen.

und bei soonen leuten die selbstverständlich ständig mit max 130 links fahren könnte ich wirklich ausrasten!
die kriegen ja nichma mit, dass da jmd mit 180 (wenn nich noch mehr) um ein paar mm aufgefahren wär, womöglich noch ins schleudern gekommen wäre!
wenn sie sich wenigstens entschuldigen würden......

aber wenn man anblinkt, drängelt, gar rechts überholt ist man selbst der kriminelle raser-rowdie.
man bräuchte echt nen schrottauto (+ Zeugen), mit dem man soonem vollidioten voll hintenrein fährt!

"lernen durch schmerz"

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...und ich dachte immer, in deutschland gibt es auf autobahnen ein rechtsfahrgebot. soweit ich das weiß, ist es so, daß die linke oder auch mittlere fahrspur nur dann durchgehend benutzt werden darf, wenn ich beim nach rechts einscheren die linke spur weniger als 20 sekunden benutzen müßte. klingt etwas kompliziert. ich bitte aber um verbesserung oder bestätigung.

Es gibt ein Urteil mit einem Zeitfenster. Das bezog sich aber nicht auf das Rechtsfahrgebot auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen in einer Richtung.

peso

Zitat:

Original geschrieben von tcsmoers


Es gibt ein Urteil mit einem Zeitfenster. Das bezog sich aber nicht auf das Rechtsfahrgebot auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen in einer Richtung.

peso

worauf bezog es sich? bitte um aufklärung.

Zitat:

Original geschrieben von swobi417



Zitat:

Original geschrieben von tcsmoers


Es gibt ein Urteil mit einem Zeitfenster. Das bezog sich aber nicht auf das Rechtsfahrgebot auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen in einer Richtung.

peso

worauf bezog es sich? bitte um aufklärung.

Das muss ich jetzt aus dem Kopf zitieren.

Es handelt sich um ein Zeitfenster, wann ein Überholvorgang abgeschlossen werden muss und basierte auf den Begriff des Geschwindigkeitsunterschiedes beim Überholen. Es war aber nicht auf sog. "Elefantenrennen" gemünzt.

Hier war es wohl so, dass ein PKW - Fahrer der 100er Brigade ewig lange ein anderes Fahrzeug überholte.

Und es handelte sich um eine zweistreifige BAB.

peso

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