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Behörde stiehlt und vernichtet Privateigentum

Themenstarteram 15. Juni 2005 um 18:01

Siehe Berliner Morgenpost :

http://morgenpost.berlin1.de/content/2005/05/31/berlin/756893.html

Weiß jemand, was daraus geworden ist ?

Ist so etwas nur in Deutschland oder auch anderswo möglich ?

Wenn so etwas rechtlich Bestand hat, wäre das für mich ein Grund mehr zum auswandern.

Eine richtige Demokratie ist dieses hier jedenfalls sowieso nicht.

Mich jedenfalls packt sowohl bei der Altautoverordnung, der Ökosteuer und auch der überhöhten Diesel- Kfz-Steuer nur noch der weißglühende Zorn.

Aber der deutsche Volkstrottel merkt ja sowieso nicht mehr, was in der Realität vor sich geht und guckt lieber irgendwelche geistig flachen Sendungen auf RTL und Co.

Dann gibt es eben halt immer neue unverschämte Varianten der Ökoabzocke.

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88 Antworten

Moin,

Doch ... ein ABGEMELDETES Auto ist gemäß der Abfallverordnung ... immer ABFALL, da es um seinen REGULÄREN Zweck zu erfüllen ... angemeldet sein muss.

Und NEIN, das Amt hat sicherlich nicht immer Recht. In DIESEM FALL aber sehr wohl. Zwar ist das RECHT hier unschön, aber JURISTISCH ist das Amt auf der sicheren Seite. Hier liegt gemäß DERZEIT geltendem Recht kein Diebstahl vor. Das wird auch JEDES GERICHT vermutlich bestätigen.

Der Fehler liegt NICHT beim Amt, sondern beim GESETZGEBER, der stillgelegte Fahrzeuge z.T. halt FALSCH DEFINIERT. Erstens wird in der Definition der Zustand und das Alter nicht berücksichtigt, sondern einfach nur der Fakt, KANN MAN MIT DEM FAHRZEUG FAHREN (und zwar jetzt und sofort und nicht in 2 oder 3 Tagen!).

Der Fehler ist also NICHT IM AMT zu suchen, sondern in der Altautoverordnung und im Abfallkreislaufgesetz. Diese Verordnungen bzw. Gesetze müßten geändert werden. Das AMT hat im Grunde aus der Sicht des Gesetzes alles richtig gemacht. Das Gesetz unterscheidet nunmal nicht zwischen abgemeldeter Tageszulassung, restauriertem Oldie oder abgestellter Rostlaube.

Das DU das aus deiner persönlichen Sicht anders siehst ... spielt doch für das Gesetz (bzw. für bestehende Interpretationen) keine Rolle.

MFG Kester

Eben nicht.

"Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder

Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen."

Zur Beurteilung der Zweckbestimmung kann der Erzeuger, Vertreiber oder Besitzer herangezogen werden, sofern fachliche Kenntnisse vorhanden sind.

Fachliche Kenntnisse kann man einem Erzeuger und oder Vertreiber durchaus unterstellen. Einem Besitzer wohl nicht unbedingt.

Ich kann hier Rotherbach in allen Punkten nur zustimmen. Solltest du suzi, oder jemand anderes anderer Meinung sein, so steht es euch frei, diese Meinung bis zum obersten Verfassungsgericht vorzutragen.

Ansonsten ist deine Meinung zwar absolut nachvollziehbar aber rein rechtlich gesehen unbedeutend.

Mit dem "Mob" meinte ich die Menschen, die immer erst dann wach werden und schreien, wenn das Kind schon in den Brunnen gefallen ist oder wenn plötzlich Unruhe in eine Sache kommt.

Die besagte AltautoVO gibt es nun schon seit einigen Jahren. Als sie eingeführt wurde, beschwerten sich nur einige wenige. Deren Stimmen wurden erst gar nicht erhört. Klar, der Mehrheit war es egal und somit auch den Medien (= wegen fehlender Lobby).

Die VO wurde beschlossen und somit für gültig erklärt. Es interessierte unterm Strich keine Sau.

Jetzt, wo es mancherorts plötzlich "brennt", da schauen einige auf und schreien. Und das der eingangs erwähnte Fall in der Presse landete, ist wohl auch nur auf Beziehungen des "Opfers" zurück zuführen. Ansonsten wäre doch keine einzige Zeile darüber gedruckt worden. Und wie das immer so ist mit unseren Medien in heutiger Zeit, wenn sich einer auf etwas stürtzt, ziehen die anderen gleich mit. Darum hat das auch die große Welle gegeben.

Gruß,

Mario

Moin,

Suzi ... nachwievor steht in dem Gesetz aber auch ...

Das der BESITZER sich eines Gegenstandes zu ENTLEDIGEN HAT (da steht ein MUSS!!!), wenn der Gegenstand nicht seiner ursprünglichen Bestimmung dient. Ein AUTO dient ursprünglich dem Personen oder Lastentransport. Ein ABGEMELDETES/STILLGELEGTES Auto kann dies NICHT machen. Weil es nicht am Verkehr teilnehmen darf. Dementsprechend MUSS sich der Besitzer des Gegenstandes ENTLEDIGEN. Entweder durch ENTSORGUNG, VERKAUF oder FACHGERECHTE LAGERUNG. Diese Entscheidung steht jedem Besitzer frei. Fachgerechte Lagerung ist möglich, der Verbleib muss dann angezeigt werden.

Eine private TIEFGARAGE ist aber in meinen Augen KEIN fachgerechter Lagerplatz für stillgelegte PKW. Sondern ein NUTZRAUM zum parken für ANGEMELDETE Fahrzeuge.

Meinst Du ehrlich ... das ein Amt sich auf ein solches Spielchen einlassen würde, wenn es sich über die DERZEITIGE Rechtslage unsicher wäre ? Allerdings steht es jedem frei, die Spielregeln und die Rechtsauffassung entweder auf politischer Ebene oder auf dem Klageweg zu ändern. Kannst Du (oder sonstwer) ein entsprechendes Gericht davon zu überzeugen, das die EINSCHÄTZUNG des Besitzers wichtiger ist, als die aus der Entscheidung eines Umwelt/Ordnungsamts Beauftragten erfolgende Festsetzung der ZWANGSENTSORGUNG.

Im Moment sieht die Sicht der Dinge nunmal SO und nicht andersrum aus.

Wie gesagt ... juristisch ist das OK, MORALISCH nach wie vor bedenklich, keine Frage. Aber bei Ämtern geht es nunmal um JURISTISCHE Fragen und nicht um Emotionen.

MFG Kester

Zitat:

Original geschrieben von MC.Lux

Zur Beurteilung der Zweckbestimmung kann der Erzeuger, Vertreiber oder Besitzer herangezogen werden, sofern fachliche Kenntnisse vorhanden sind.

Fachliche Kenntnisse kann man einem Erzeuger und oder Vertreiber durchaus unterstellen. Einem Besitzer wohl nicht unbedingt.

Bin ich blind?

"Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder

Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen."

 

(4) Der Besitzer muß sich beweglicher Sachen im Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn

diese entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung nicht mehr verwendet werden,

aufgrund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl

der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt zu gefährden und deren

Gefährdungspotential ]nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder

gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf

Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann.

 

Es gibt wohl ausreichend Möglichkeiten, eine Gefährdung der Umwelt zu vermeiden, ohne ein Auto zu entsorgen.

Somit ist dieser Absatz nicht anzuwenden, ergo kommt die Altautoverordnung nicht zum tragen.

Das ist meine persönliche Ansicht, und ich hoffe, dass es einen Richter gibt, der das in dem vorliegenden Fall ähnlich sieht.

Einen Lichtblick gibt es ja:

"Der Besitzer eines Lastwagens stellte sein Fahrzeug in einem Schuppen unter. Das Amtsgericht sah darin eine "umweltgefährdende Abfallbeseitigung", weil der Mann nur die Batterie ausgebaut, aber nicht die Bremsflüssigkeit entsorgt hatte. Das Fahrzeug enthielt zudem noch Motoröl und fünf Liter Diesel.

Deshalb wurde er zu einer Geldstrafe verurteilt. Der Lkw-Besitzer widersprach dem Vorwurf und gab an, er habe den Mercedes vom Typ 321/36 als Oldtimer herrichten wollen. Das Oberlandesgericht Celle hob das Urteil auf und verwies den Fall an das Amtsgericht zurück (3 Ss 8/97). Da der Lkw noch funktionstüchtig und "als Ganzes erhalten" sei, könne man ihn nicht ohne weiteres als Abfall einstufen. Zwar seien die Instandsetzungskosten voraussichtlich höher als der Gebrauchswert des Fahrzeugs.

Bei einem Oldtimer trete aber die Wirtschaftlichkeit der "Renovierungsaktion" in den Hintergrund, es sei eine Liebhaberei. Der Wert eines solchen Fahrzeugs übersteige seinen tatsächlichen Gebrauchswert schließlich oft um ein Vielfaches. Auf jeden Fall habe der Wagen weiterhin als Fahrzeug dienen sollen und sei daher nicht "illegal" entsorgt worden, auch wenn der Besitzer mit der "Restaurierung" nicht sofort begonnen habe.

Da er den Lastwagen in einem geschlossenen Raum auf einem Zementboden abgestellt habe, bleibe außerdem offen, ob überhaupt eine Verunreinigung von Boden oder Grundwasser zu befürchten gewesen sei. Schließlich sei nicht einmal der Zustand der Leitungen und Flüssigkeitsbehältnisse untersucht worden."

Übernommen von www.oldtimerinfo.de

Zitat:

Original geschrieben von suzi

Bin ich blind?

...

:eek: Was fragst du mich das denn? :cool:

Moin,

Die Altautoverordnung verlangt von dir ja NUR, das ein Auto das nicht entsorgt wird, ENTSPRECHEND gelagert wird. Nix anderes sagt der Abschnitt aus. Entweder ENTSORGEN, im Zweifel auch ZWANGSENTSORGT, oder fachgerecht eingelagert, so das keine Gefahr von dem Fahrzeug ausgehen kann. Ist ein Auto fachgerecht eingelagert, greift die Altautoverordnung ja auch nicht (siehe z.B. Berliner Meilenwerk und andere professionelle Einlagerer). Nur eine Tiefgarage, eine Scheune oder eine Garage wird das Amt nunmal NICHT als solche Lagermöglichkeit ansehen, weil die wenigsten dieser Unterstellmöglichkeiten die geforderten Ansprüche erfüllen.

Und ist für's Amt dann kein Besitzer feststellbar (warum auch immer) ... dann geht man halt von Eigentumsverzicht aus. So iss das nunmal. Im Normalfall bei einem rostigen 20 Jahre alten Polo würde ja auch keiner danach krähen.

Das ist das übliche Vorgehen. Hier trifft es dummerweise mal die falschen Autos.

MFG Kester

Wir drehen uns im Kreis....

Die Altautoverordnung greift nur, wenn das Fahrzeug als Abfall gilt. Ist das nicht der Fall, kannst du die beruhigt abheften.

Von Eigentumsverzicht kann im konkreten Fall kaum ausgegangen werden, denn wer zahlt Miete für einen Tiefgaragenplatz, um dort Schrott abzustellen.

Und ja, ich meine, daß auch eine Behörde falsch handeln kann. Schließlich sitzen dort auch nur Menschen. Man sollte mal ein Gesetz auch so lesen wie's geschrieben steht und nicht soviel auslegen, manchmal haut das schon hin.

Ich habe schon eigene Erfahrungen mit unserer Abfallbehörde gemacht. Die wollten mir doch tatsächlich unterstellen, ich hätte meinen Müll illegal entsorgt. Anlaß zu dieser Unterstellung war die Tatsache, daß meine Tonne ein Jahr lang nicht geleert wurde. LOL. Selbst wenn ich im Knast gewesen wäre, was geht das die Abfallbehörde an?

Nun, ein kleines Brieflein mit dem Zitat aus der Abfallsatzung, dass Müllvermeidung oberster Grundsatz sei, und der Hinweis, daß ich leider nirgendwo eine Verpflichtung herauslesen konnte, pro Jahr eine bestimmte Menge Müll zu erzeugen, stellte die damen und Herren vom Amt ruhig.

Gehört nicht hierher, wirft aber ein Licht auf den Umgang von Behörden mit den Bürgern.

Nicht alles gefallen lassen, ich bleibe dabei.

Zitat:

Original geschrieben von suzi

Wir drehen uns im Kreis....

...

Stimmt genau!

Mir ist auch schon ganz schwindelig.

Zitat:

Original geschrieben von suzi

...

Und ja, ich meine, daß auch eine Behörde falsch handeln kann. Schließlich sitzen dort auch nur Menschen. Man sollte mal ein Gesetz auch so lesen wie's geschrieben steht und nicht soviel auslegen, manchmal haut das schon hin.

...

Wie wahr, wie wahr!

 

 

Es wurde alles gesagt. Ich klinke mich jetzt raus.

 

Ciao,

Mario

Moin,

Ja ... aber dazu MUSST du der Behörde halt BELEGEN, das es kein Abfall ist, und das keine Gefahr von dem Fahrzeug ausgeht. Oder ?!

Und Abfall ist es soweit erstmal solange es nicht angemeldet ist. So sieht die übliche Rechtsprechung das zumindest bis heute (Du interpretierst das Gesetz ja auch, Gesetze kann man nicht wörtlich nehmen, ist beinahe nie möglich). Also musst du belegen das keine Gefahr ausgehen kann. Das ist wesentlich einfacher, als sich da durchzusetzen, bzgl. der Abfalldefinition. (Das kann ein Gerichtsmarathon werden, nützt dir aber nichts, wenn du erst klagst, wenn es zu spät ist).

Und ... das AMT ermittelt im Rahmen des möglichen. Steht ein Auto irgendwo rum, muss das noch lange nicht bedeuten, das dafür miete gezahlt wird, oder ?! Ist wie dein Beispiel, das man 1 Jahr im Gefängnis oder beruflich im Ausland gewesen sein kann. An solche Infos kommt das Amt nur dann ran, wenn jemand mitspielt und ihnen diese Info gibt. Oder ?! Steht ja nicht am Auto dran.

Ich habe da ja echt die Vermutung, das ein Ermittler niemanden angetroffen hat, der ihm mitteilen konnte, dieses Fahrzeug gehört dem oder jenem. Nur weil etwas wie Eigentumsverzicht aussieht, muss der in der Tat nicht vorliegen. Nur so ein Amt ermittelt ja nicht 5 Jahre ;) Sondern macht meistens 1 oder höchstens 2 Ortstermine und schreibt mal 1 oder 2 Briefe.

MFG Kester

Zitat:

Original geschrieben von Rotherbach

Und Abfall ist es soweit erstmal solange es nicht angemeldet ist.

Ich fahr mal eben beim Jaguar-Händler um die Ecke vorbei und frag ihn.....

 

.... wann er mal endlich seinen MÜLL entsorgen will.

Moin,

Danke für den Sarkasmus ... aber die Autos stehen auf einem dafür geeigneten LAGERPLATZ und nicht auf einem ungeeigneten öffentlichen Parkplatz. Der Platz des Jaguarhändlers wird vom entsprechenden UMWELTAMT abgenommen sein. DAS ist ein Unterschied !

MFG Kester

Viel einfacher: seine abgemeldeten Jaguars sind kein Abfall.

Moin,

Würde er seine Jaguar auf den Parkplatz z.B. eines KAUFHAUSES stellen ... WÄREN SIE AUCH ABFALL.

Weil das KEIN ZULÄSSIGER Lagerplatz für Fahrzeuge ist.

MFG Kester

LOL.

Lass uns das Problem politisch lösen, und in 500 Jahren treffen wir uns wieder und feiern, dass sich nichts verändert hat.

Ich muss mich jetzt erst mal um meinen Abfall kümmern.

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