Behinderung durch Roller in Tiefgarage
Servus ich weiss zwar net genau ob mein anliegen hier am rechten platz ist aber ich frag erst mal, mein problem ich habe ein stellplatz in einer tiefgarage rechts neben mir ist eine kleine freie fläche wo neuerdings ein mieser nachbar sein roller parkt mit der begründung das dieser platz niemandem gehöre und das er meine linie nicht überschreitet er hat seinen eigen stellplatz vermietet, das öffnen der türen nach rechts bereitet mir wegen dem roller schwierigkeiten kann mir jemand einen tip geben darf er dort parken.
Beste Antwort im Thema
Bei dem was ich hier gerade gelesen habe, bekomm ich das kotzen.
Da schreibt doch einer was von "asozialem Pack", der andere vom "aufs Maul hauen" und und und....
Kennt Ihr eigentlich die genauen Umstände, habt Ihr die andere Seite gehört und kennt die persönlich? Und zu guter letzt, habt Ihr eigentlich bisher immer alles richtig gemacht und z.B. nie auf dem Bürgersteig geparkt?
Armes MT, armes Deutschland. Und fast keinen anderen der hier schreibt und vorher wohl liest stört das.
Ich finds armsehlig.
ohne Gruß
109 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von der-schrittmacher
und welche wären das? Wo wird so penetrant gegen das Arbeitszeitgesetz verstoßen?
IT-Branche beispielsweise. Weisung vom Chef befolgen oder sich bei der AfA melden - oder so lange arbeiten bis man eben nicht mehr kann...
Grüße, Martin
Freiberufler wie meine Frau (Medikamentenforschung), die hat auch oft mal 14 Stunden locker am Tag zusammen.
cheerio
Zitat:
Original geschrieben von der-schrittmacher
Es gibt aber keinen generellen Haftungsanspruch für ein ordentlich abgestelltes und doch umgestürztes 2-Rad gegenüber dem 2-Rad-Halter.Zu ordentlich abgestellt zählt nicht wo es steht sondern ob es auf den vorhandenen Ständern ansich sicher abgestellt wurde.
Also fällt Roller um und Tür ist kaputt - i.d.R. Pech des Autofahrers - so z.B. entschieden vom Amtsgerichts Rüsselsheim (AZ: 3 C 536/99)
Fällt der Roller dennoch um und beschädigt die Türe des daneben parkenden PKW, obwohl er auf den vorhandenen Ständern abgestellt wurde, wurde er nicht sicher abgestellt.
Sprich: Fällt der Roller um, wurde er nicht sicher und ordnungsgemäss abgestellt !
Zitat:
Es gibt aber keinen generellen Haftungsanspruch für ein ordentlich abgestelltes und doch umgestürztes 2-Rad gegenüber dem 2-Rad-Halter.
Bitte dann das Urteil bzw. die Urteile bezüglich dieser Sachlage detailliert lesen!
Begründung für das Urteil war folgendes:
Zitat:
Kippt ein abgestelltes Motorrad um und beschädigt dabei ein anderes Fahrzeug, haftet der Bike-Besitzer nicht in jedem Fall. Ein Geschädigter ohne Vollkaskoversicherung muss dann für seinen Schaden selbst aufkommen, wenn das Motorrad durch den Haupt- oder Seitenständer ordnungsgemäß gegen das Umkippen abgesichert wurde. Das ergibt sich aus einem Urteil des Amtsgericht Rüsselsheim vom 2.7.1999 (AZ: 3 C 536/99 (33) ).
Hinweis: Anders entschied in einem früheren Fall das Landgericht Nürnberg. Das Gericht bejahte die Haftung aus Betriebsgefahr eines Motorrades, das umgefallen war, weil der Motorradständer infolge Sonnenstrahlung in den geteerten Untergrund des Parkplatzes eingesunken war (Urteil des LG Nürnberg - 2 S 1708/90 - DAR 1991, 430). Quelle: ADAC
Weiteres Urteil:
http://www.rp-online.de/.../...allen-Pkw-Halter-haftet_aid_883941.htmlZitat:
Zwar habe der Motorradeigentümer nach Auffassung der Richter für die Betriebsgefahr seines Zweirads auch dann einzustehen, wenn es nicht am fließenden Verkehr teilnehme, sondern im öffentlich zugänglichen Verkehrsraum - wie hier auf einem öffentlichen Parkplatz - abgestellt worden sei. Diese Haftung gelte gleichermaßen für Verletzungen von Menschen wie für Beschädigungen von Sachen.
"Das umstrittene Motorrad stand jedoch nachweislich über Tage an seinem Platz, ohne umgefallen zu sein. Daher spricht viel dafür, dass es ausreichend stabil abgestellt war", erklärt Rechtsanwältin Daniela Sämann. Es liege also nahe, dass ein plötzlicher Windstoß es umgeworfen habe, ohne dass weitere Ursachen mitgespielt hätten.
Wenn als alleiniger Grund im ruhenden Verkehr aber eine solche von außen wirkende Kraft in Betracht komme, realisiere sich laut Tübinger Urteilsspruch gerade keine in dem Motorrad liegende Gefahr mehr. Das Motorrad unterscheide sich dann nicht von einem anderen Gegenstand wie beispielsweise Sperrmüll, der vom Wind trotz üblicher Sicherung auf den Pkw gedrückt worden sei und für den laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Gefährdungshaftung bestehe.
Landgericht Tübingen - Az.: 7 S 11/09
Dazu muss man zwei Dinge anmerken.
1. Wie aus den Urteilen ersichtlich ist, geht es darum, dass sofern eine Ursache wie ein Windstoß o.ä, die sich NICHT aus der Betriebsgefahr des Motorrads ergeben als Umfallursache angenommen werden kann/muss der Motorrad-Halter u.U. nicht haftbar gemacht werden kann.
2. Im Gegensatz zu den USA ist ein normales Amtsgericht o. Landgericht Urteil NICHT in irgendeiner Weise zweingend bindend für zukünftige Fälle und Urteile! In einem gleichen Fall kann ein anderer Richter völlig anders entscheiden - und es gibt, wie oben zu lesen ist auch gegensätzliche Urteile!
3. Sobald das Umkippen des Motorrads/Rollers sich aus der Betriebsgefahr ergibt z.B. wegen eines schadhaften Ständers ist auch der Halter haftbar bzw. dessen Kraftrad-Haftpflichtvers. Da gilt nämlich analog zum Auto bei dem sich die Handbremse aufgrund eines Beschädigung oder eines schwachen Handbremsseils löst und gegen ein anderes Auto rollt: die Haftpflichtvers. des Fahrzeugs haftet!
Zum Abschluss:
Zitat:
Kippt ein ordnungsgemäß geparktes Motorrad um und beschädigt dabei ein daneben stehendes Fahrzeug, so ist der Halter des Motorrads nicht ohne weiteres zum Schadensersatz verpflichtet. Er ist nur dann für den Fremdschaden haftbar, wenn ihn ein Verschulden trifft oder wenn das Umkippen in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Betriebsgefahr des Motorrads steht.
(...)Ein Verschulden des Motorradfahrers war nicht nachzuweisen. Die Klage konnte daher nur dann Erfolg haben, wenn ein Fall der verschuldensunabhängigen Betriebsgefahr vorlag. Dann würde die straßenverkehrsrechtliche Gefährdungshaftung eingreifen mit der Folge, dass der Halter des Motorrads auch ohne vorwerfbares Fehlverhalten für den Schaden einstehen müsste (§ 7 StVG = Straßenverkehrsgesetz).
Das Umkippen hätte demnach "bei dem Betrieb" des Motorrades passiert sein müssen. Hierzu war nicht unbedingt erforderlich, dass sich der Vorfall während der Fahrt ereignete. Es hätte auch genügt, wenn der Schaden zwar nach Fahrtende passierte, aber noch einen Bezug zur fortwirkenden "Betriebsgefahr" hatte, - etwa weil das Motorrad an einer Stelle geparkt war, wo es noch den Verkehr beeinflusste, oder weil es so abgestellt war, dass es von selbst umkippen konnte.
(...)
Zum gegenteiligen Ergebnis war das Landgericht Nürnberg-Fürth in einem anderen Fall gekommen, bei dem ebenfalls ein Motorrad umgekippt war und ein parkendes Auto beschädigt hatte (Az. 2 S 1708/90).
Im Unterschied zum jetzt entschiedenen Fall stand damals das Motorrad nicht auf festem Untergrund, sondern auf einer bereits aufgeweichten Teerdecke. Infolge der sommerlichen Hitze gab der Teerbelag immer mehr nach, bis schließlich das Motorrad ohne Fremdeinwirkung umstürzte.
Hier bejahte das Landgericht einen Zusammenhang zwischen dem Umkippen und der dem Motorrad eigenen Betriebsgefahr. Folgerichtig verurteilte es den Motorradfahrer und die hinter ihm stehende Haftpflichtversicherung zum Schadensersatz.
Also so eindeutig ist die ganze Sache nicht - da im Parkhaus/Tiefgarage nicht unbedingt von einem Windstoss ausgegangen werden kann, kann man da durchaus ein Umkippen aus der Betriebsgefahr als Ursache in Erwägung ziehen!
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Zitat:
Original geschrieben von MagirusDeutzUlm
sofern der roller keine gefahr (z.-b. durch versperren von fluchtwegen etc.) darstellt, die linie zu deinem parkplatz nicht überschritten wird und der vermieter nichts dagegen hat, darf dein "nachbar" dort sogar palettenweise ziegelsteine lagern....
Wenn es eine mittelgroße Tiefgarage ist, dann darf er kein brennbares Materiel lagern.
Gruß
Ulicruiser