AXON LEASING Leasing.de Autoübernahme

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich suche Personen welche mit der AXON LEASING vormals Leasing.de Erfahrungen hatten. Insbesondere interessieren mich Ihre Erfahrungen zur Autoübernahme während des Vertrages. Bitte um positive und negative Erfahrungen und eventuell bekannt Gerichtsurteile zu Streitigkeiten. In der Vergangenheit gab es hier schon einige Beiträge zu dem Thema, leider hat diese der Anwalt von AXON LEASING löschen lassen. Daher vermeiden Sie es bitte strafrechtliche Begriffe zu verwenden und schreiben sachlich hier ins Forum oder direkt in meine Motor-TALK Nachrichtenbox. Ich habe von diversen Streitfällen gehört, habe aber noch keine Aktenzeichen.

Mit freundlichen Grüßen

Beste Antwort im Thema

@Zimpalazumpala: Ja, du hast vollkommen Recht! ganz klar. Entsprechende Punkte müssen wohl im Thread aufgeräumt werden...

Das Problem ist, hier sind Emotionen im Spiel... Es sind hier sehr viel Leute, die durch den Betrugsmasche von Axon nun 50.000 - 100.000 Euro verlieren (und sind nur die, bei denen es JETZT gerade aktuell ist / wird)... Das ist nun einmal Fakt.

Ich selbst habe mir damals das Auto auch über Axon gekauft, und ja, es ging IMMER nur um einen Kauf. Nun will Axon das Auto zurück, wovon vorher NIE auch nur ein Wort darüber gesagt wurde, das dies überhaupt eine Option ist! Axon sagte immer sie wären ja kein Gebrauchtwagenhändler und ich will das Auto ja schließlich auch kaufen, ich bin ja auch von Anfang an mit dem Wunsch, ein Auto über Axon zu kaufen erst auf das Unternehmen zugekommen.

Ich habe mir das Auto die letzten 5 Jahre "vom Mund abgespart" wie man so schön sagt, es war mein Traumauto und ich hatte die Möglichkeit dies zu kaufen, was ich dann auch über Axon getan habe. Ich habe es nun komplett abgezahlt incl einiger Tausender für Axon (was für eine Finanzierung aber völlig ok ist) und soll MEIN Auto nun abgeben.. Das da die Emotionen etwas kochen (zumal hier jetzt schon um die 100 aktuell über die gleiche Masche Geschädigte zusammen kamen... wo die Dunkelziffer liegt, die den Thread hier gar nicht kennen, will ich gar nicht wissen) ist natürlich auch logisch. Natürlich darf man trotzdem nicht ausfallend werden, ganz klar.

@Peter530d: Natürlich ist es wirklich toll, das es bei dir keine Probleme gab! Ich gönne dir das und wünschte es wäre auch bei mir so. Doch bitte ignoriere nicht, das es eben (sehr viele) Kunden gibt, die nun vor massiven Problemen stehen.

Und das Cuatro nun 100 Beiträge gegen Axon geschrieben hat und wirklich AKTIV etwas dagegen tut und den Betrug nicht einfach schluckt, darüber sind alle Geschädigten ihm wirklich sehr dankbar, weil dadurch nun alle Geschädigten strukturiert sich austauschen können und so auch immer mehr Geschädigte zu Tage kommen und das Ausmaß um welches es bei der Axon Betrugsmasche geht nun überhaupt erst langsam bewusst klar wird... Zusammen ist man einfach stärker als eine Einzelperson.

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In diesem Forum erreichen uns zu wenig Geschädigte (bzw. die wissen nicht das hier über AXON diskutiert wird). Man müsste eine bessere Plattform für unser Problem finden (Öffentlicher).

Anerkenntnisurteil gegen AXON GmbH
7. August 2019AXON GmbH, Pressemitteilungen und Medienberichte, RechtsprechungRechtsanwalt Tobias Goldkamp

Das Landgericht München I hat die AXON GmbH verurteilt, das Fahrzeug an unsere Mandantin zu übereignen und die Zulassungsbescheinigung Teil II (Kraftfahrzeugbrief) herauszugeben. Die AXON GmbH hatte zuvor die Klageforderungen anerkannt.

Der Kunde schloss im Mai 2017 mit der AXON GmbH einen Mietkaufvertrag über ein Fahrzeug. Der Vertrag bestand aus

einem „Leasing-Antrag“,
einer mündlichen telefonischen Zusicherung, der Kunde oder ein von ihm benannter gewerblicher Dritter könnten das Fahrzeug während der Vertragslaufzeit ablösen und übernehmen, zum Ende der Vertragslaufzeit ohne Nachzahlung,
einer „Vertrags-Ergänzung(1)“
und einer „Vertrags-Ergänzung(2)“.

Das „Leasing“ war rechtlich betrachtet ein Mietkauf

Mit Schreiben vom 24.07.2018 und 06.09.2018 stellte die AXON GmbH die vereinbarte Erwerbsoption in Abrede.

Der Kunde erklärte darauf mit Einschreiben vom 27.10.2018, die Kaufoption gemäß „Vertrags-Ergänzung(2)“ auszuüben und forderte die AXON GmbH auf, bis zum 30.11.2018 zu bestätigen, dass der Vertrag vorzeitig endet und das Fahrzeug in das Eigentum der von uns vertretenen GmbH des Kunden übergehen wird.

Zudem trat der Kunde vorsorglich seine Rechte aus der Zusatzvereinbarung und der ausgeübten Option an seine dies annehmende GmbH, unsere Mandantin, ab.

Die AXON GmbH antwortete mit Schreiben vom 09.11.2018:

„Ihre Frage bzw. Bitte bezüglich einer vorzeitigen Vertragsauflösung haben wir zur Kenntnis genommen. Ihr Vertrag mit dem Beginn zum 01.08.17 und einer Laufzeit von 42 Monaten endet regulär am 31.01.21.

Wir haben uns nunmehr die Vertragsunterlagen angeschaut und sind zu dem Ergebnis gekommen, dass wir einer vorzeitigen Auflösung des Vertrages nicht zustimmen können und der Vertrag bis zum oben genannten Ende durchlaufen muss.

Zu Beginn des letzten Monats werden wir uns melden und fragen, ob Interesse an einem Kauf besteht, um gegebenenfalls ein Angebot unterbreiten zu können. Ein automatisches Verkaufsangebot ist nicht möglich, da ansonsten der Verdacht aufkommen könnte, es handele sich um Mietkauf, der steuerlich völlig anders abzuwickeln gewesen wäre.“

Landgericht München I sprach unserer Mandantin das Fahrzeug zu

Wir erhoben daraufhin für unsere Mandantin Klage beim Landgericht München I.

Das Gericht sprach unserer Mandantin die Klageforderungen zu und erlegte der AXON GmbH die Kosten des Rechtsstreits auf: Urteil des LG München I vom 24.07.2019 – 12 HK O 3360/19 (PDF-Datei)

AXON Leasing GmbH, heute AXON GmbH verliert Herausgabeklage eines Leasingfahrzeuges

von Axel Schirmack | 24. 01. 2019 | Allgemein, Leasingrecht, Sonstige Rechtsgebiete, Unternehmensrecht und GmbH-Beratung

LG München I – Urteil vom 11.01.2019 – 26 O 7371-18 (nicht veröffentlicht)

Das Urteil im Volltext (anonymisiert) finden Sie hier.

Die von uns vertretene Mandantin war Leasingnehmerin der AXON Leasing GmbH; heute AXON GmbH. Durch die zum Abschluss des Leasingvertrages führenden Vertragsverhandlungen ging unsere Mandantin davon aus, mit Zahlung der Schlussrate das Leasingfahrzeug vollständig zu Eigentum erworben zu haben. Die AXON Leasing GmbH verweigerte nach Zahlung der Schlussrate die Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II und verklagte unsere Mandantin vor dem LG München I auf Herausgabe des Fahrzeuges sowie eine Nutzungsentschädigung über den Zeitpunkt der Zahlung der Schlussrate hinaus. Widerklagend haben wir für unsere Mandantin die Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II eingeklagt. Das LG München I hat eine Beweisaufnahme durch Vernehmung der von den Parteien benannten Zeugen durchgeführt. Das LG München I hat der Widerklage stattgegeben.
Das LG München I hat mit seinem Urteil u.a. folgende Feststellungen getroffen:
Unsere Mandantin (die Beklagte) hat einen fälligen und einredefreien Anspruch auf Übereignung des Fahrzeuges, nachdem sich die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs durch die AXON GmbH (die Klägerin) als rechtsmissbräuchlich darstellt (dolo-agit- Einrede nach § 242 BGB). Unsere Mandantin hat aus der Vertragsergänzung (1) einen fälligen schuldrechtlichen Anspruch auf Übereignung des Fahrzeuges.
Als letztlich für die Beweiswürdigung des Gerichts für die Annahme, dass die Erklärungen des von unserer Mandantin benannten und vernommenen Zeugen zu den ihm erteilten Zusagen für eine käufliche Übernahme des Fahrzeuges zutreffend sind nicht entscheidendes Indiz kann noch die Tatsache gelten, dass gerichtsbekannt die AXON GmbH in zahlreichen Verfahren vor dem LG München I (sei es als Klägerin auf Herausgabe und Zahlungsklage, sei auf Klagen der Leasingnehmer als Beklagte) mit der Aussage der Leasingnehmer konfrontiert ist, dass ihnen in genau der gleichen oder ähnlichen Form eine käufliche Übernahme des zu leasenden Fahrzeuges zugesagt wurde. Die auffällige Häufung entsprechender in der Vergangenheit gelaufener oder derzeit noch laufender Verfahren beim LG München I mit entsprechenden Behauptungen von offensichtlich nicht in persönlicher Beziehung stehender Leasingnehmer spricht für das Gericht doch sehr für die Richtigkeit des Vorbringens der Leasingnehmer.
Befremdlich ist für das Gericht zudem, dass die AXON GmbH in einem den unterzeichnenden Richter geführten Vorverfahren 26 O 3417/17 – vertreten durch dieselben Prozessbevollmächtigten und zu einer praktisch identischen „Vertragsergänzung (1)“ vorbrachte , dass damit der Leasingnehmerin ein Kaufrecht unter bestimmten Bedingungen eingeräumt wurde (wobei in dem genannten Vorverfahren dann darüber gestritten wurde, ob die Voraussetzungen für eine Ausübung des Kaufrechts erfüllt waren oder nicht), während nunmehr vorgebracht wird, dass ein solches Kaufrecht mit der Vertragsergänzung (1) (und auch sonst) nicht eingeräumt wurde. Eine Erklärung für diesen miteinander nicht in Einklang zu bringenden Sachvortrag bei in den Vertragsunterlagen hinsichtlich der wesentlichen Punkt identischer Lage hat die AXON GmbH trotz Thematisierung dieser Divergenz durch den unterzeichnenden Richter in der mündlichen Verhandlung nicht gebracht.

Fazit: Konnte sich die AXON bis dato auf für sie „positive“ Urteile des LG München I verlassen, scheint sich abzuzeichnen, dass der AXON nun ein schärferer Wind entgegenbläst und sich die Rechtsprechung in diesen Fällen zu ändern beginnt.

es kommt scheinbar Leben in die Sache, aber warum sind die Gerichte so blind ?

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Ich denke es hilft nur noch das positive Urteil des BGH.
Ich drücke dem Leasingopfer die Daumen wenn es soweit ist.

Hoffentlich geht den Richtern so langsam ein Licht auf , nur schade für die Ganzen die Geklagt haben und bisher verloren haben.
Können die dann durch neue Beweislagen wieder in Berufung gehen und dann den Rechtsstreit für sich gewinnen?

Hans-Jürgen Schwarz, 17:08 Uhr
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Schirmack,

ich wende mich an Sie, da ich Ihren Rechtstipp "AXON Leasing GmbH, heute AXON GmbH verliert Herausgabeklage eines Leasingfahrzeuges" gelesen habe.

Hallo,

wie ist die Berufungsverhandlung nun ausgegangen?

MfG

J.Schwarz
Montag, 10.02.2020

Axel Schirmack, 17:18 Uhr
Sehr geehrter Herr Schwarz,

das Berufungsverfahren wird im April 2020 fortgesetzt. Inswoeit gibt es noch kein Ergebnis.

mIt freundlichen Grüßen
Schirmack, RA
Heute

Hans-Jürgen Schwarz, 16:48 Uhr
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Ich und die anderen Geschädigten drücken ihnen die Daumen.
Sind sich die Richter eigentlich bewusst das dies erst der Anfang von noch viel mehr folgenden Klagen sein wird?
MfG
J.Schwarz

Zitat:

@aimgmbh schrieb am 13. Februar 2020 um 16:37:06 Uhr:


es kommt scheinbar Leben in die Sache, aber warum sind die Gerichte so blind ?

Die Richter wollen sich vielleicht Arbeit vom Hals halten und damit weitere Klagen verhindern?

Zitat:

@S.I.L.F.T. schrieb am 17. Februar 2020 um 13:09:48 Uhr:


Hoffentlich geht den Richtern so langsam ein Licht auf , nur schade für die Ganzen die Geklagt haben und bisher verloren haben.
Können die dann durch neue Beweislagen wieder in Berufung gehen und dann den Rechtsstreit für sich gewinnen?

Bestimmt!!

Hat jemand eigentlich schon mal eine Rückabwicklung angestrebt wegen Fehlern im Vertrag (unbefristeter Widerruf) bzw missverständlicher/fehlerhafter Widerrufsbelehrung?

Keine Ahnung???

Wie könnte das aussehen???

Täuscht der Leasinggeber dem Leasingnehmer ein Erwerbsrecht vor, kann der Leasingnehmer den Leasingvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten und Rückabwicklung verlangen. Dies entschied das LG München I mit Urteil vom 04.01.2008, Aktenzeichen 27 O 13537/06.

In der Begründung führt das Gericht aus:

„Die Klägerin hat gegen den Beklagten keine Ansprüche auf Zahlung von Leasingraten aufgrund des abgeschlossenen Leasingvertrages, da dieser gemäß § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen ist. Der Beklagte hat den Leasingvertrag wirksam gemäß § 123 Abs. 1 BGB angefochten.

Der Beklagte wurde von der Klägerin bei Abschluss des Leasingvertrages arglistig über eine Möglichkeit, das Fahrzeug nach 30 oder 36 Monaten zu extrem günstigen Kaufpreisen zurückzuerwerben, getäuscht.

Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der glaubwürdigen Aussagen des Beklagten. Der Beklagte machte – ersichtlich ohne eine Aussage eingeübt zu haben – nachvollziehbare Angaben. Er wirkte hierbei persönlich glaubwürdig und redlich.

Seine Angaben werden durch den Wortlaut der Anlage K 2 gestützt. Dieser Wortlaut ist nach Überzeugung des Gerichts bewusst missverständlich gehalten.

Eine Vereinbarung, wonach der Leasingnehmer das Recht hat, Auflösungsersuchen an den Leasinggeber zu richten, ist offenkundig unsinnig. Ein derartiges Recht besteht auch, ohne dass dies vereinbart wird.

Der Sinn der Vereinbarung kann nur darin bestehen, dass bei dem juristisch nicht vorgebildeten Beklagten der Eindruck erweckt wurde, die Rückkaufsmöglichkeit zu den genannten Preisen sei Vertragsinhalt geworden, während gegenüber einem Gericht darauf hingewiesen werden kann, dies ergebe sich aus dem Wortlaut gerade nicht.

Es ist auch nicht ersichtlich, warum in der Anlage K 2 bereits Beträge für die vom Leasingnehmer zu leistenden Zahlungen genannt sind, wenn über die Möglichkeit einer vorzeitigen Vertragsauflösung erst noch zu verhandeln ist.

[…]

Die Widerklage ist gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB begründet. Da der Leasingvertrag unwirksam ist, sind die Leistungen des Beklagten ohne Rechtsgrund erfolgt.“

Rechtlich zulässig ist in solchen Konstellationen auch, auf dem Erwerb zu bestehen und die Anfechtung als Eventualanfechtung zu erklären, d.h. nur hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht ein Erwerbsrecht verneint.

In der ADAC-Verkehrsrechtszeitschrift DAR kommentierte Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Martin Goering aus München das Urteil. Ihm seien „eine Vielzahl von Vorfällen bekannt, in denen die Leasingnehmer angegeben haben, in ähnlicher Weise getäuscht worden zu sein. […] Statt einer angeblich störenden Nachberechnung gibt es für den Leasingnehmer ein böses Erwachen, wenn er das Fahrzeug nicht wie von ihm aufgrund der Zusagen angenommen zum festgelegten Preis erwerben kann.“ (DAR 2008, 482)

Mandanten berichten uns vor allem bei der Axon Leasing AG von dieser Masche.

Leasingvertrag und Leasingabrechnung - hohe Nachforderung bei der Leasing-Rückgabe

Wenn man den Vertrag wegen Fehlern anfechtet, kann man sämtliche Raten zurück fordern. Hier ging es ja bisher immer nur darum, dass man das Eigentum an dem Fahrzeug erhalten möchte, aber wie ist es denn, wenn man es genau anders herum versucht? Raten zurückfordern, Auto an die AXON zurück geben

Dann wirst Du mit Sicherheit zur Zahlung der Nutzung gebeten. Und das zu Recht, aber der Wandel des Gerichts innerhalb von 10 Jahren ist schon bemerkenswert. VG

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