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Autoverkauf von Privat an französischen Händler

Themenstarteram 21. März 2010 um 12:10

Hallo zusammen,

hoffe bin hier im richtigen Forum mit meinem nachfolgenden Problem:

Für meinen Renault Megane interessiert sich ein französischer Händler:

Folgendes ist vereinbart:

- er holt das Auto in Deutschland bei mir ab und nimmt Händlerkennzeichen mit

- das Auto wird vorher von mir abgemeldet

- Bei Übergabe ist Barzahlung vereinbart, Hausbank nur wenige hundert Meter entfernt, kann also gleich geprüft werden

Jetzt zu meiner eigentlichen Frage:

Da es von meiner Seite ein Privatverkauf ist, weise ich im Kaufvertrag natürlich keine Umsatzsteuer aus. Gibt es hier aber durch den Export möglicherweise eine Umsatzsteuerproblematik die ich berücksichtigen muss oder hat mich das als Privatverkäufer nicht zu interessieren? Habe immer wieder was von einer Exportbescheinigung gelesen. Dies dürfte aber wohl eher einschlägig sein, wenn ich als Verkäufer selbst auch ein Händler (Unternehmer) wäre und den Verkauf hier in Deutschland umsatzsteuerfrei stellen will damit die Besteuerung dann in Frankreich erfolgen kann. Somit dürfte es doch eigentlich keine Probleme geben?

Liege ich hier richtig?

Vielen Dank schon mal für Eure Hilfe!

Nicolas

Beste Antwort im Thema
am 23. März 2010 um 8:06

Jetzt wird es aber drollig. Dass das ganze Gezänk nichts mit dem hier beschriebenen Fall zu tun hat, ist glaube ich allen klar.

Wäre jedoch der Lieferer ein Unternehmer, so läge (vorbehaltlich der bereits angesprochenen Dokumentation) auch eine innergemeinschaftliche Lieferung vor, da entweder der Unternehmer oder der Abnehmer in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern oder versenden können, und in beiden Fällen § 6a Abs.1 Nr.1 UStG erfüllt ist. Die Vorschrift ist grundsätzlich spiegelbildlich zu § 1a Abs.1 Nr.1 UStG, die bereits nur von einem "gelangen" spricht, es also völlig dahingestellt lässt, ob der Lieferer oder der Abnehmer befördert. Grundsätzlich hat daher Nr.5 Recht wenn er sagt, dass mit einem ig Erwerb auf der einen Seite auch immer eine ig Lieferung auf der anderen Seite einhergeht.

Übrigens sieht auch § 17a UStDV dies ausdrücklich vor, siehe Abs.2 Nr. 4. Den bräuchte man gar nicht, wenn der beschriebene Fall automatisch ein reiner Inlandssachverhalt wäre.

Sorry, Chris. Aber wenn du mit Umsatzsteuerrecht dein täglich Brot verdienst, solltest du die Tatbestandsvoraussetzungen schon sehr genau kennen. Und gehe bitte davon aus, dass du in diesem Forum nicht der einzige bist, der damit seine Brötchen verdient.

EDIT: Übrigens, um es nochmal klar zu stellen: Auch wenn das Fahrzeug "neu" im umsatzsteuerlichen Sinne wäre, würde die Leistung nicht steuerbar werden, da mangels Unternehmereigenschaft des Lieferers gar keine Lieferung vorliegen kann - und die kann dann weder innergemeinschaftlich noch sonst irgendwas sein. Die Erweiterung des Tatbestandes auf Privatpersonen greift nur auf Erwerberseite (durch § 1b UStG). Lieferer müsste immer ein Unternehmer sein.

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am 23. März 2010 um 8:06

Jetzt wird es aber drollig. Dass das ganze Gezänk nichts mit dem hier beschriebenen Fall zu tun hat, ist glaube ich allen klar.

Wäre jedoch der Lieferer ein Unternehmer, so läge (vorbehaltlich der bereits angesprochenen Dokumentation) auch eine innergemeinschaftliche Lieferung vor, da entweder der Unternehmer oder der Abnehmer in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern oder versenden können, und in beiden Fällen § 6a Abs.1 Nr.1 UStG erfüllt ist. Die Vorschrift ist grundsätzlich spiegelbildlich zu § 1a Abs.1 Nr.1 UStG, die bereits nur von einem "gelangen" spricht, es also völlig dahingestellt lässt, ob der Lieferer oder der Abnehmer befördert. Grundsätzlich hat daher Nr.5 Recht wenn er sagt, dass mit einem ig Erwerb auf der einen Seite auch immer eine ig Lieferung auf der anderen Seite einhergeht.

Übrigens sieht auch § 17a UStDV dies ausdrücklich vor, siehe Abs.2 Nr. 4. Den bräuchte man gar nicht, wenn der beschriebene Fall automatisch ein reiner Inlandssachverhalt wäre.

Sorry, Chris. Aber wenn du mit Umsatzsteuerrecht dein täglich Brot verdienst, solltest du die Tatbestandsvoraussetzungen schon sehr genau kennen. Und gehe bitte davon aus, dass du in diesem Forum nicht der einzige bist, der damit seine Brötchen verdient.

EDIT: Übrigens, um es nochmal klar zu stellen: Auch wenn das Fahrzeug "neu" im umsatzsteuerlichen Sinne wäre, würde die Leistung nicht steuerbar werden, da mangels Unternehmereigenschaft des Lieferers gar keine Lieferung vorliegen kann - und die kann dann weder innergemeinschaftlich noch sonst irgendwas sein. Die Erweiterung des Tatbestandes auf Privatpersonen greift nur auf Erwerberseite (durch § 1b UStG). Lieferer müsste immer ein Unternehmer sein.

am 23. März 2010 um 10:33

Nochmal EDIT geht leider nicht - bitte das EDIT aus meinem vorherigen Beitrag ignorieren, ich habe den 2a UStG verdrängt gehabt. Sorry dafür.

Zitat:

Original geschrieben von ChrisCRI

Glaube einfach Leuten, die sich damit auskennen und ihre Brötchen damit verdienen. Ich habe mir dieses Wissen mühselig und teuer angeeignet. Bei Bedarf gebe ich gerne Nachhilfestunden in innergemeinschaftlichem Warenverkehr, kostet halt nur ein paar Euro die Stunde.

Wie hoch ist denn der Stundensatz, wenn ich mal freundlich nachfragen darf? :)

Zitat:

Original geschrieben von ChrisCRI

Glaube einfach Leuten, die sich damit auskennen und ihre Brötchen damit verdienen.

Manche verdienen einfache Semmel, andere exclusive Kornbrötchen.

Zitat:

Ich habe mir dieses Wissen mühselig und teuer angeeignet.

Achjee.

Kopfschmerzen bekommen, und auch noch Brieftasche leer.

Zitat:

....., kostet halt nur ein paar Euro die Stunde.

Mit oder ohne USt.?:)

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