Autoverkauf - Erfahrung Bewertung kfz100.de = Autohandel Rafik mit Online Kaufvertrag ... Masche?
Hallo zusammen,
ich möchte hier einen Erfahrungsbericht abgeben, damit sich potentielle Käufer oder Verkäufer einen Eindruck von dem Unternehmen "Autohandel Rafik" aus Limburg machen können.
Inseriert habe ich ein Fahrzeug bei einer beliebten Handelsplattform für Privatverkäufer.
Wenige Minuten nach dem Inserieren, erhielt ich einen Anruf von besagtem Autohändler.
Nachdem man sich preislich geeinigt hatte, wollte der Käufer den Vertrag gleich fertig machen damit ich das Fahrtzeug nicht anderweitig verkaufe.
Ok, dachte ich ist ja irgendwo nachvollziehbar.
In diesem Zuge bin ich auf die Seite kfz100.de verwiesen worden, mit der Bitte dort den Kaufvertrag ausfüllen. Der Käufer sicherte mir zu den Vertrag auch auszufüllen, sodass beide Seiten abgesichert sind.
Stutzig gemacht hatte mich die "Sondervereinbarung", die einen Rücktritt vom Vertrag ausschließt.
Wegen der fragwürdigen Passage hab ich kurz Google bemüht, aber nix gefunden. Auch zu der Webseite kfz100.de oder dem Namen des Händlers habe ich keinen Erfahrungsbericht gefunden.
Ok dachte ich leichtgläubig, er wills halt unbedingt haben...
Vertrag ausgefüllt und abgschickt.
Nun stellte sich nach einiger Recherche heraus, dass diese "Onlineverträge" genutzt werden, um versehentlich falsch getätigte Angaben des Verkäufers festzuhalten und später auf deren Grundlage Schadensersatz zu fordern (wenn sie beispielsweise umsonst mit dem Abschlepper gekommen sind und Unkosten hatten).
Anscheinend hatte ich tatsächlich ein falsches Baujahr eingetragen.
Danach hab ich bei einem fachkundigen Polizisten angerufen und den Fall geschildert, der meinte das sei eine weniger bekannte Masche, aber die Schadensersatzforderung wäre rechtlich nicht haltbar.
Um weiteren Ärger zu vermeiden hab ich dem Händer noch am gleichen Tag eine Mail geschrieben, um von dem Vertrag zurückzutreten.
Daraufhin rief dieser mehrfach an, drohte mit einer Anzeige und kündigte an das Fahrzeug wie vereinbart abzuholen auch wenn es mir nicht passt.
Mein Standpunkt ist klar: Mit diesem Unternehmen werde ich unter keinen Umständen Geschäfte machen. Der online abgeschlossene Vertrag fällt unter das Fernabsatzgesetz und unterliegt somit einer gesetzlich geregelten Widerrufsfrist von 14 Tagen, die nicht durch Sonderregelungen ausgeschlossen werden kann.
Bitte nutzt diesen Beitrag um eure Erfahrungen zu teilen und so künftige Käufer / Verkäufer vor diesem Vorgehen zu warnen.
Beste Antwort im Thema
Hallo zusammen,
ich möchte hier einen Erfahrungsbericht abgeben, damit sich potentielle Käufer oder Verkäufer einen Eindruck von dem Unternehmen "Autohandel Rafik" aus Limburg machen können.
Inseriert habe ich ein Fahrzeug bei einer beliebten Handelsplattform für Privatverkäufer.
Wenige Minuten nach dem Inserieren, erhielt ich einen Anruf von besagtem Autohändler.
Nachdem man sich preislich geeinigt hatte, wollte der Käufer den Vertrag gleich fertig machen damit ich das Fahrtzeug nicht anderweitig verkaufe.
Ok, dachte ich ist ja irgendwo nachvollziehbar.
In diesem Zuge bin ich auf die Seite kfz100.de verwiesen worden, mit der Bitte dort den Kaufvertrag ausfüllen. Der Käufer sicherte mir zu den Vertrag auch auszufüllen, sodass beide Seiten abgesichert sind.
Stutzig gemacht hatte mich die "Sondervereinbarung", die einen Rücktritt vom Vertrag ausschließt.
Wegen der fragwürdigen Passage hab ich kurz Google bemüht, aber nix gefunden. Auch zu der Webseite kfz100.de oder dem Namen des Händlers habe ich keinen Erfahrungsbericht gefunden.
Ok dachte ich leichtgläubig, er wills halt unbedingt haben...
Vertrag ausgefüllt und abgschickt.
Nun stellte sich nach einiger Recherche heraus, dass diese "Onlineverträge" genutzt werden, um versehentlich falsch getätigte Angaben des Verkäufers festzuhalten und später auf deren Grundlage Schadensersatz zu fordern (wenn sie beispielsweise umsonst mit dem Abschlepper gekommen sind und Unkosten hatten).
Anscheinend hatte ich tatsächlich ein falsches Baujahr eingetragen.
Danach hab ich bei einem fachkundigen Polizisten angerufen und den Fall geschildert, der meinte das sei eine weniger bekannte Masche, aber die Schadensersatzforderung wäre rechtlich nicht haltbar.
Um weiteren Ärger zu vermeiden hab ich dem Händer noch am gleichen Tag eine Mail geschrieben, um von dem Vertrag zurückzutreten.
Daraufhin rief dieser mehrfach an, drohte mit einer Anzeige und kündigte an das Fahrzeug wie vereinbart abzuholen auch wenn es mir nicht passt.
Mein Standpunkt ist klar: Mit diesem Unternehmen werde ich unter keinen Umständen Geschäfte machen. Der online abgeschlossene Vertrag fällt unter das Fernabsatzgesetz und unterliegt somit einer gesetzlich geregelten Widerrufsfrist von 14 Tagen, die nicht durch Sonderregelungen ausgeschlossen werden kann.
Bitte nutzt diesen Beitrag um eure Erfahrungen zu teilen und so künftige Käufer / Verkäufer vor diesem Vorgehen zu warnen.
76 Antworten
Zitat:
@franneck1989 schrieb am 29. April 2016 um 10:09:35 Uhr:
Es handelt sich um einen ganz normalen Kaufvertrag gem. §433 ff. BGBBei einem Fernabsatzgeschäft wird ja kein gänzlich anderes Recht angewendet, sondern es kommen eben nur einige Sonderbestimmungen hinzu
Beim vorliegenden Kaufvertrag hat der Käufer (auch ein Händler) nach Vertragsabschluss also folgende Rechte gem. §433 ff. BGB:
- Schadensersatzanspruch bei Rücktritt des Verkäufers
- Schadensersatzanspruch bei Feststellung eines Sachmängels (der auch auf einer flaschen Angabe basieren kann)
Stimmt das?
Im Umkehrschluss würde das ja bedeuten, dass der Käufer auf Grundlage dieses Vertrages jeden Privatverkäufer mit einer fehlerhaft getätigten Angabe auf Schadensersatz verklagen kann sobald der Vertrag unterzeichnet ist.
Entweder weil der Verkäufer den Fehler erkennt und zurücktritt, oder weil die Angabe fehlerhaft war und der Vertragsgegenstand somit nicht wie beschrieben...
Zitat:
@franneck1989 schrieb am 29. April 2016 um 10:09:35 Uhr:
Es handelt sich um einen ganz normalen Kaufvertrag gem. §433 ff. BGBBei einem Fernabsatzgeschäft wird ja kein gänzlich anderes Recht angewendet, sondern es kommen eben nur einige Sonderbestimmungen hinzu
Ganz genau, diese Sonderregelung für Verträge die übers Telefon, Internet ect zwischen einem Unternehmen und Verbraucher abgeschlossen werden können mit einer Wirkung von 14 Tagen widerrufen werden.
Ganz wichtig es muss zwingend zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ein fernmündlicher Vertrag zustande gekommen sein.
Ob der Vertrag zwischen einem Untenehmer und einem Verbraucher oder zwischen einem Verbraucher und einem Unternnehmer geschlossen wird untersccheidet das Gesetz nicht.
Edit : Kommentage wie Falsch disqualifizieren dich hier nur, wir sind hier nicht in der Schule es sei denn du bist Lehrer lasse es einfach es ist eine dumme unart sich hier als Oberlehrer hervorzutun und über falsch und richtig zu urteilen.
Zitat:
Edit : Kommentage wie Falsch disqualifizieren dich hier nur, wir sind hier nicht in der Schule es sei denn du bist Lehrer lasse es einfach es ist eine dumme unart sich hier als Oberlehrer hervorzutun und über falsch und richtig zu urteilen.
Bei solchen Rechtsfragen gibt es aber eben oft nur "richtig" oder "falsch". In einem Forum muss es auch möglich sein, diese Sachen deutlich herauszustellen. Bei dieser Frage hier geht es schließlich nicht um Meinungen, sondern um Fakten.
Ich habe jetzt schon zweimal klargestellt, warum deine Ausführungen irgendwie nicht stimmen können. Anstatt darauf einzugehen, beharrst du ja weiter darauf ohne den Gegenbeweis anzutreten
Zitat:
@franneck1989 schrieb am 29. April 2016 um 12:30:36 Uhr:
Zitat:
Edit : Kommentage wie Falsch disqualifizieren dich hier nur, wir sind hier nicht in der Schule es sei denn du bist Lehrer lasse es einfach es ist eine dumme unart sich hier als Oberlehrer hervorzutun und über falsch und richtig zu urteilen.
Bei solchen Rechtsfragen gibt es aber eben oft nur "richtig" oder "falsch". In einem Forum muss es auch möglich sein, diese Sachen deutlich herauszustellen. Bei dieser Frage hier geht es schließlich nicht um Meinungen, sondern um Fakten.
Ich habe jetzt schon zweimal klargestellt, warum deine Ausführungen irgendwie nicht stimmen können. Anstatt darauf einzugehen, beharrst du ja weiter darauf ohne den Gegenbeweis anzutreten
In Mathematik gibts nur richtig oder falsch, andere Dinge entscheiden Richter welche unabhäng von Weisungen sind.
Ich muss keinen Gegenbeweis liefern ich lese nur das Gesetz, möglicherweise anders als du.
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Zitat:
Beim vorliegenden Kaufvertrag hat der Käufer (auch ein Händler) nach Vertragsabschluss also folgende Rechte gem. §433 ff. BGB:
- Schadensersatzanspruch bei Rücktritt des Verkäufers
- Schadensersatzanspruch bei Feststellung eines Sachmängels (der auch auf einer flaschen Angabe basieren kann)Stimmt das?
Ja, im Grunde schon. Allerdings muss natürlich ein bezifferbarer und nachweisbarer Schaden entstanden sein
Zitat:
Im Umkehrschluss würde das ja bedeuten, dass der Käufer auf Grundlage dieses Vertrages jeden Privatverkäufer mit einer fehlerhaft getätigten Angabe auf Schadensersatz verklagen kann sobald der Vertrag unterzeichnet ist.
Entweder weil der Verkäufer den Fehler erkennt und zurücktritt, oder weil die Angabe fehlerhaft war und der Vertragsgegenstand somit nicht wie beschrieben...
Ja, die Gefahr ist zumindest theoretisch da. Allerdings kommt es natürlich auf die Erheblichkeit der Falschangabe und die weiteren Umstände an. Es gibt auch einfachere Lösungen, z.B. die Minderung des Kaufpreises. Der Käufer müsste dann nachweisen, warum die Abweichung trotzdem so erheblich ist, dass er den Kauf unter den Umständen niemals getätigt hätte
Zitat:
In Mathematik gibts nur richtig oder falsch, andere Dinge entscheiden Richter welche unabhäng von Weisungen sind.
Ich muss keinen Gegenbeweis liefern ich lese nur das Gesetz, möglicherweise anders als du.
Dann nochmal zum mitlesen, §312 Abs.1 BGB:
"Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind nur auf Verbraucherverträge im Sinne des § 310 Absatz 3 anzuwenden, die eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand haben."
Was eine entgeltliche Leistung ist, haben wir ja auch geklärt.
Zitat:
@franneck1989 schrieb am 29. April 2016 um 12:41:47 Uhr:
Zitat:
In Mathematik gibts nur richtig oder falsch, andere Dinge entscheiden Richter welche unabhäng von Weisungen sind.
Ich muss keinen Gegenbeweis liefern ich lese nur das Gesetz, möglicherweise anders als du.
Dann nochmal zum mitlesen, §312 Abs.1 BGB:
"Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind nur auf Verbraucherverträge im Sinne des § 310 Absatz 3 anzuwenden, die eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand haben."
Was eine entgeltliche Leistung ist, haben wir ja auch geklärt.
Lese mal genau durch was da steht
(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:
1. Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2. § 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3. bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.
Ich reiß ab!
Jetzt hab ich tatsächlich ein Schreiben seiner Anwältin bekommen, dass er die Herausgabe fordert weil er schon einen Käufer hat der 1500€ bezahlt. Falls ich es nicht rausrücke entsteht ihm ein Schaden, den er dann von mir Einklagen will.
Ich hätte ja kein Problem damit, wenn er es tatsächlich für die vereinbarten 850€ nehmen würde... aber das Verfahren mit Online-Vertrag und Ausschluss von Rücktrittsrechten riecht schon schwer nach Betrug.
Zitat:
@Hififuzzi schrieb am 29. April 2016 um 15:37:35 Uhr:
Ich reiß ab!Jetzt hab ich tatsächlich ein Schreiben seiner Anwältin bekommen, dass er die Herausgabe fordert weil er schon einen Käufer hat der 1500€ bezahlt. Falls ich es nicht rausrücke entsteht ihm ein Schaden, den er dann von mir Einklagen will.
Ich hätte ja kein Problem damit, wenn er es tatsächlich für die vereinbarten 850€ nehmen würde... aber das Verfahren mit Online-Vertrag und Ausschluss von Rücktrittsrechten riecht schon schwer nach Betrug.
Dann zeig Ihn doch wegen Betruges an !
Wo soll hier das Problem sein. Du verkaufts ihm das Fahrzeug zum vereinbarten Preis. Ob und für wieviel er das gleich wieder weiterverkauft ist doch nicht dein Bier.
Da die Kiste keine Straßenzulassung hat, brauchst du dir auch keine Sorgen machen, dass er es nicht abmeldet. Ich würde den Deal eingehen. Wenn er sich vor Ort querstellt verweist du auf das richtige Baujahr, was im Erstinserat stand. Da du ihm das falsche Baujahr bereits gemeldet hast dürfte nichts weiteres passieren. GGF vor Ort die Polizei rufen, wenn er sich quer stellt und nicht einschüchtern lassen.
Zitat:
@Hififuzzi schrieb am 29. April 2016 um 15:37:35 Uhr:
Ich hätte ja kein Problem damit, wenn er es tatsächlich für die vereinbarten 850€ nehmen würde... aber das Verfahren mit Online-Vertrag und Ausschluss von Rücktrittsrechten riecht schon schwer nach Betrug.
Betrug muss es nicht sein. Hier wird nur mit härteren Mitteln gekämpft. Wie oft ruft nach der Preisverhandlung ein anderer Interessent an und ist bereit mehr zu zahlen. Der Erstinteressent wird oft nicht informiert und reist umsonst an.
Zitat:
@Hififuzzi schrieb am 29. April 2016 um 15:37:35 Uhr:
Ich reiß ab!Ich hätte ja kein Problem damit, wenn er es tatsächlich für die vereinbarten 850€ nehmen würde... aber das Verfahren mit Online-Vertrag und Ausschluss von Rücktrittsrechten riecht schon schwer nach Betrug.
Vielleicht habe ich es ja überlesen..... Hat der Käufer eigentlich jemals gesagt, dass er den vereinbarten Preis nicht zahlen will?
Wenn das nicht der Fall ist, dann verstehe ich nämlich die ganze Aufregung nicht....
Zitat:
@new-rio-ub schrieb am 29. April 2016 um 15:53:28 Uhr:
Wo soll hier das Problem sein. Du verkaufts ihm das Fahrzeug zum vereinbarten Preis. Ob und für wieviel er das gleich wieder weiterverkauft ist doch nicht dein Bier.
Ist das tatsächlich als Verkäufer mein Problem, wenn mein Käufer das Fahrzeug, welches Er noch nicht mal hat, geschweige denn noch gar nicht bezahlt hat, schon wieder an einen Kunden seinerseits weiterverkauft.
Ich kann doch nicht was verkaufen, was ich nicht habe.
Aber sie haben einen bindenden Kaufvertrag.
Das ist ist der heutigen Wirtschaft normal.
Als Beispiel:
Ein Händler ordert 1000 spiele mit dem Namen xxxzzz diese hat er aber noch garnicht, aber er verkauft sie schon weil er ja einen Vertrag hat. Nun kommt Lieferant an und sagt nö geht nicht. Dann hat Händler gegen über Lieferant einen Schadensersatzanspruch wegen nicht Erfüllung des Vertraginhaltes.