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Autoverkauf - Erfahrung Bewertung kfz100.de = Autohandel Rafik mit Online Kaufvertrag ... Masche?

Themenstarteram 28. April 2016 um 9:58

Hallo zusammen,

ich möchte hier einen Erfahrungsbericht abgeben, damit sich potentielle Käufer oder Verkäufer einen Eindruck von dem Unternehmen "Autohandel Rafik" aus Limburg machen können.

Inseriert habe ich ein Fahrzeug bei einer beliebten Handelsplattform für Privatverkäufer.

Wenige Minuten nach dem Inserieren, erhielt ich einen Anruf von besagtem Autohändler.

Nachdem man sich preislich geeinigt hatte, wollte der Käufer den Vertrag gleich fertig machen damit ich das Fahrtzeug nicht anderweitig verkaufe.

Ok, dachte ich ist ja irgendwo nachvollziehbar.

In diesem Zuge bin ich auf die Seite kfz100.de verwiesen worden, mit der Bitte dort den Kaufvertrag ausfüllen. Der Käufer sicherte mir zu den Vertrag auch auszufüllen, sodass beide Seiten abgesichert sind.

Stutzig gemacht hatte mich die "Sondervereinbarung", die einen Rücktritt vom Vertrag ausschließt.

Wegen der fragwürdigen Passage hab ich kurz Google bemüht, aber nix gefunden. Auch zu der Webseite kfz100.de oder dem Namen des Händlers habe ich keinen Erfahrungsbericht gefunden.

Ok dachte ich leichtgläubig, er wills halt unbedingt haben...

Vertrag ausgefüllt und abgschickt.

Nun stellte sich nach einiger Recherche heraus, dass diese "Onlineverträge" genutzt werden, um versehentlich falsch getätigte Angaben des Verkäufers festzuhalten und später auf deren Grundlage Schadensersatz zu fordern (wenn sie beispielsweise umsonst mit dem Abschlepper gekommen sind und Unkosten hatten).

Anscheinend hatte ich tatsächlich ein falsches Baujahr eingetragen.

Danach hab ich bei einem fachkundigen Polizisten angerufen und den Fall geschildert, der meinte das sei eine weniger bekannte Masche, aber die Schadensersatzforderung wäre rechtlich nicht haltbar.

Um weiteren Ärger zu vermeiden hab ich dem Händer noch am gleichen Tag eine Mail geschrieben, um von dem Vertrag zurückzutreten.

Daraufhin rief dieser mehrfach an, drohte mit einer Anzeige und kündigte an das Fahrzeug wie vereinbart abzuholen auch wenn es mir nicht passt.

Mein Standpunkt ist klar: Mit diesem Unternehmen werde ich unter keinen Umständen Geschäfte machen. Der online abgeschlossene Vertrag fällt unter das Fernabsatzgesetz und unterliegt somit einer gesetzlich geregelten Widerrufsfrist von 14 Tagen, die nicht durch Sonderregelungen ausgeschlossen werden kann.

Bitte nutzt diesen Beitrag um eure Erfahrungen zu teilen und so künftige Käufer / Verkäufer vor diesem Vorgehen zu warnen.

Beste Antwort im Thema
Themenstarteram 28. April 2016 um 9:58

Hallo zusammen,

ich möchte hier einen Erfahrungsbericht abgeben, damit sich potentielle Käufer oder Verkäufer einen Eindruck von dem Unternehmen "Autohandel Rafik" aus Limburg machen können.

Inseriert habe ich ein Fahrzeug bei einer beliebten Handelsplattform für Privatverkäufer.

Wenige Minuten nach dem Inserieren, erhielt ich einen Anruf von besagtem Autohändler.

Nachdem man sich preislich geeinigt hatte, wollte der Käufer den Vertrag gleich fertig machen damit ich das Fahrtzeug nicht anderweitig verkaufe.

Ok, dachte ich ist ja irgendwo nachvollziehbar.

In diesem Zuge bin ich auf die Seite kfz100.de verwiesen worden, mit der Bitte dort den Kaufvertrag ausfüllen. Der Käufer sicherte mir zu den Vertrag auch auszufüllen, sodass beide Seiten abgesichert sind.

Stutzig gemacht hatte mich die "Sondervereinbarung", die einen Rücktritt vom Vertrag ausschließt.

Wegen der fragwürdigen Passage hab ich kurz Google bemüht, aber nix gefunden. Auch zu der Webseite kfz100.de oder dem Namen des Händlers habe ich keinen Erfahrungsbericht gefunden.

Ok dachte ich leichtgläubig, er wills halt unbedingt haben...

Vertrag ausgefüllt und abgschickt.

Nun stellte sich nach einiger Recherche heraus, dass diese "Onlineverträge" genutzt werden, um versehentlich falsch getätigte Angaben des Verkäufers festzuhalten und später auf deren Grundlage Schadensersatz zu fordern (wenn sie beispielsweise umsonst mit dem Abschlepper gekommen sind und Unkosten hatten).

Anscheinend hatte ich tatsächlich ein falsches Baujahr eingetragen.

Danach hab ich bei einem fachkundigen Polizisten angerufen und den Fall geschildert, der meinte das sei eine weniger bekannte Masche, aber die Schadensersatzforderung wäre rechtlich nicht haltbar.

Um weiteren Ärger zu vermeiden hab ich dem Händer noch am gleichen Tag eine Mail geschrieben, um von dem Vertrag zurückzutreten.

Daraufhin rief dieser mehrfach an, drohte mit einer Anzeige und kündigte an das Fahrzeug wie vereinbart abzuholen auch wenn es mir nicht passt.

Mein Standpunkt ist klar: Mit diesem Unternehmen werde ich unter keinen Umständen Geschäfte machen. Der online abgeschlossene Vertrag fällt unter das Fernabsatzgesetz und unterliegt somit einer gesetzlich geregelten Widerrufsfrist von 14 Tagen, die nicht durch Sonderregelungen ausgeschlossen werden kann.

Bitte nutzt diesen Beitrag um eure Erfahrungen zu teilen und so künftige Käufer / Verkäufer vor diesem Vorgehen zu warnen.

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76 Antworten
Themenstarteram 29. April 2016 um 16:59

Das ein Kaufvertrag mit so einer Klausel bindend ist kann ich ja noch irgenwo nachvollziehen, aber dass der vorliegende Kaufvertrag in dieser Form überhaupt rechtlichen Bestand hat finde ich fragwürdig.

Denn der Kaufvertrag schließt weder Irrtümer noch einen eventuellen Sachmangelbestand aus. Ein solcher Sachmangel kann per Definition schon durch eine fehlerhafte Angabe beim Baujahr o.ä. vorliegen.

Und jetzt kommt der Witz: In diesem Fall kann der Käufer nicht nur zurücktreten, er kann auch Schadensersatz fordern wenn ihm danach ist. Und das ist die eigentliche Frechheit an der Geschichte!

Wie wäre es wenn du dich einfach mal Anwaltlich Beraten lässt? Danach weißt du was sache ist und kannst dich entscheiden.

am 29. April 2016 um 17:16

Also ich habe Ihm Online einen VW Golf für 100.000 € verkauft. wenn ich das Geld nicht bekomme renne ich zum Anwalt. Scherz

 

 

Den einzigen Ratschlag welchen ich dir geben kann ist einen ebenfalls Anwalt zu kontaktieren.

 

am 29. April 2016 um 17:49

Da bietet wohl Mustafa dem Tarek 1500€ für die Kiste.

Ich würde vorschlagen der TE gibt uns noch folgende Auskunft:

-Was hat er dazu gesagt das du das falsche BJ angegeben hast

-Das Anwaltsschreiben einmal gescannt und seine angaben geschwärzt hier reinstellt.

am 29. April 2016 um 18:39

Zitat:

@Ja-Ho schrieb am 29. April 2016 um 19:53:22 Uhr:

Da bietet wohl Mustafa dem Tarek 1500€ für die Kiste.

Wenn das alles das Finanzamt wüsste......

Müsste man mal nachfragen beim Fiskus.

Zitat:

@Hififuzzi schrieb am 29. April 2016 um 18:59:25 Uhr:

Das ein Kaufvertrag mit so einer Klausel bindend ist kann ich ja noch irgenwo nachvollziehen, aber dass der vorliegende Kaufvertrag in dieser Form überhaupt rechtlichen Bestand hat finde ich fragwürdig.

Denn der Kaufvertrag schließt weder Irrtümer noch einen eventuellen Sachmangelbestand aus. Ein solcher Sachmangel kann per Definition schon durch eine fehlerhafte Angabe beim Baujahr o.ä. vorliegen.

Und jetzt kommt der Witz: In diesem Fall kann der Käufer nicht nur zurücktreten, er kann auch Schadensersatz fordern wenn ihm danach ist. Und das ist die eigentliche Frechheit an der Geschichte!

Vielleicht noch einmal ein kleiner Hinweis bzw. Interpretation.

Die Internetseite die Du eingestellt hast bitte einmal genauer ansehen:

Dort wird von Dir die Kaufvertragsbestätigung abgegeben. Der Kaufvertrag dürfte bereits vorher am Telefon mündlich abgeschlossen worden sein, als Ihr Euch geeinigt hattet.

Nach meinem laienhaften Verständnis spielt ein dort eingegebener "Fehler" wie z.B. Ein falsches Baujahr überhaupt keine Rolle. Wenn sich der Verkäufer auf diese Eigenschaft beruft, würde er sich auf einen nicht existenten Kaufvertrag berufen, da von Dir ein anderes Fahrzeug (nämlich mit anderem Baujahr) an ihn verkauft wurde.

Ergo wäre entscheidend, ob Deine Angaben in dem Inserat und dem Telefonat korrekt waren. Waren sie das?

Und noch einmal würde ich meine Frage wiederholen, ob der Käufer bislang überhaupt angedeutet hat, dass er den vereinbarten Preis nicht bezahlen will?

Zur Vorsicht weise ich darauf hin, dass dies nur meine Meinung und nicht als Rechtsberatung zu verstehen ist. Wie vielfach geschrieben würde ich einen Juristen einschalten (wenn Du das Kart nicht mehr verkaufen willst).

Zitat:

@Pepperduster schrieb am 29. April 2016 um 12:57:01 Uhr:

Zitat:

 

Lese mal genau durch was da steht

 

 

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1. Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;

2. § 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;

3. bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

Aha, und was schließt du daraus, bzw. was hat die Frage nach der Einführung von AGB mit unserem Fall zu tun?

Zitat:

 

Ist das tatsächlich als Verkäufer mein Problem, wenn mein Käufer das Fahrzeug, welches Er noch nicht mal hat, geschweige denn noch gar nicht bezahlt hat, schon wieder an einen Kunden seinerseits weiterverkauft.

Ich kann doch nicht was verkaufen, was ich nicht habe.

So etwas nennt sich Vertrauensschaden. Allerdings darf man hier doch stark daran zweifeln, dass das alles mit rechten Dingen zugeht. Ich würde dir empfehlen mal bei der Polizei vorstellig zu werden und den Verdacht zu äußern, dass hier mit einem Scheingeschäft ein Schaden erpresst werden soll, den es so gar nicht gibt

Zitat:

@Ja-Ho schrieb am 29. April 2016 um 19:53:22 Uhr:

Da bietet wohl Mustafa dem Tarek 1500€ für die Kiste.

Richtig, und wenn man es genau nimmt, dann gibt es eines der beiden Autohäuser "so" gar nicht, sondern die Zwei schaffen zusammen und haben eine Briefkastenfirma.

Da brauch ich mich nicht wundern, wenn mein Gebrauchtwagenhändler in der Nachbarschaft nen R8 V10 fährt und ebenso einen RS6 und auch hin und wieder mit diversen AMG-Modellen vorfährt.

Ich würde dem TE raten den Vorfall mal der Polizei und dem Finanzamt mitzuteilen und jeglichen Kontakt mit dem ominösen Autohaus nur noch mit einem Anwalt tätigt.

Hallo TE,

ich würde mir hier noch nicht in die Hose machen. Ja, es ist richtig, dass du hier einen Vertrag unterschrieben hast und grundsätzlich auch zur Erfüllung dieses Vertrages verpflichtet bist. Es ist aber hier offensichtlich eine Masche des "Käufers", unwissende und blauäugige Verkäufer mit Knebelverträgen über den Tisch zu ziehen.

Es liegt nicht der Erwerb des Fahrzeugs, sondern mögliche Schadensersatzforderungen auf Grund eventueller fehlerhafter Angaben in der Verkaufsanzeige, im Interesse des Aufkäufers.

Somit ist der Kaufvertrag mM nach sittenwidrig!

Ich würde die RA auf die "Masche" und die Sittenwidrigkeit in einem Dreizeiler hinweisen. Kommt noch ein Schreiben, musst du leider selbst einen Anwalt beauftragen. Sorgen brauchst du dir aber keine großen machen.

N.T.

Du hast einen Kaufvertrag geschlossen, der Rechtskräftig ist und den du nicht einhälst.

Wo ist das Problem dass das FZ schon weiterverkauft ist? Das ist ganz normal.

Auch Onlineverträge sind heut zu Tage ganz normal.

Ich würde mir nicht in die Hose machen und ihm einfach das FZ übereignen, gegen Geld, so wie sich das gehört.

Wenn du damit nicht einverstanden gewesen wärst, warum hast du es dann überhaupt verkauft?

Wie schnell er das weiterverkauft, für wieviel, etc. kann dir doch alles egal sein...

am 30. April 2016 um 17:16

Es fehlt die Widerrufsbelehrung des Käufers und das Widerufsformular welches bei Fernabsatzverträgen ab dem 13.06.2014 vorgeschrieben ist.

http://www.internetrecht-rostock.de/muster-widerrufsformular.htm

http://ww2.autoscout24.de/.../b2b-neues-widerrufsrecht-2014

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