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Autoverkauf - Erfahrung Bewertung kfz100.de = Autohandel Rafik mit Online Kaufvertrag ... Masche?

Themenstarteram 28. April 2016 um 9:58

Hallo zusammen,

ich möchte hier einen Erfahrungsbericht abgeben, damit sich potentielle Käufer oder Verkäufer einen Eindruck von dem Unternehmen "Autohandel Rafik" aus Limburg machen können.

Inseriert habe ich ein Fahrzeug bei einer beliebten Handelsplattform für Privatverkäufer.

Wenige Minuten nach dem Inserieren, erhielt ich einen Anruf von besagtem Autohändler.

Nachdem man sich preislich geeinigt hatte, wollte der Käufer den Vertrag gleich fertig machen damit ich das Fahrtzeug nicht anderweitig verkaufe.

Ok, dachte ich ist ja irgendwo nachvollziehbar.

In diesem Zuge bin ich auf die Seite kfz100.de verwiesen worden, mit der Bitte dort den Kaufvertrag ausfüllen. Der Käufer sicherte mir zu den Vertrag auch auszufüllen, sodass beide Seiten abgesichert sind.

Stutzig gemacht hatte mich die "Sondervereinbarung", die einen Rücktritt vom Vertrag ausschließt.

Wegen der fragwürdigen Passage hab ich kurz Google bemüht, aber nix gefunden. Auch zu der Webseite kfz100.de oder dem Namen des Händlers habe ich keinen Erfahrungsbericht gefunden.

Ok dachte ich leichtgläubig, er wills halt unbedingt haben...

Vertrag ausgefüllt und abgschickt.

Nun stellte sich nach einiger Recherche heraus, dass diese "Onlineverträge" genutzt werden, um versehentlich falsch getätigte Angaben des Verkäufers festzuhalten und später auf deren Grundlage Schadensersatz zu fordern (wenn sie beispielsweise umsonst mit dem Abschlepper gekommen sind und Unkosten hatten).

Anscheinend hatte ich tatsächlich ein falsches Baujahr eingetragen.

Danach hab ich bei einem fachkundigen Polizisten angerufen und den Fall geschildert, der meinte das sei eine weniger bekannte Masche, aber die Schadensersatzforderung wäre rechtlich nicht haltbar.

Um weiteren Ärger zu vermeiden hab ich dem Händer noch am gleichen Tag eine Mail geschrieben, um von dem Vertrag zurückzutreten.

Daraufhin rief dieser mehrfach an, drohte mit einer Anzeige und kündigte an das Fahrzeug wie vereinbart abzuholen auch wenn es mir nicht passt.

Mein Standpunkt ist klar: Mit diesem Unternehmen werde ich unter keinen Umständen Geschäfte machen. Der online abgeschlossene Vertrag fällt unter das Fernabsatzgesetz und unterliegt somit einer gesetzlich geregelten Widerrufsfrist von 14 Tagen, die nicht durch Sonderregelungen ausgeschlossen werden kann.

Bitte nutzt diesen Beitrag um eure Erfahrungen zu teilen und so künftige Käufer / Verkäufer vor diesem Vorgehen zu warnen.

Beste Antwort im Thema
Themenstarteram 28. April 2016 um 9:58

Hallo zusammen,

ich möchte hier einen Erfahrungsbericht abgeben, damit sich potentielle Käufer oder Verkäufer einen Eindruck von dem Unternehmen "Autohandel Rafik" aus Limburg machen können.

Inseriert habe ich ein Fahrzeug bei einer beliebten Handelsplattform für Privatverkäufer.

Wenige Minuten nach dem Inserieren, erhielt ich einen Anruf von besagtem Autohändler.

Nachdem man sich preislich geeinigt hatte, wollte der Käufer den Vertrag gleich fertig machen damit ich das Fahrtzeug nicht anderweitig verkaufe.

Ok, dachte ich ist ja irgendwo nachvollziehbar.

In diesem Zuge bin ich auf die Seite kfz100.de verwiesen worden, mit der Bitte dort den Kaufvertrag ausfüllen. Der Käufer sicherte mir zu den Vertrag auch auszufüllen, sodass beide Seiten abgesichert sind.

Stutzig gemacht hatte mich die "Sondervereinbarung", die einen Rücktritt vom Vertrag ausschließt.

Wegen der fragwürdigen Passage hab ich kurz Google bemüht, aber nix gefunden. Auch zu der Webseite kfz100.de oder dem Namen des Händlers habe ich keinen Erfahrungsbericht gefunden.

Ok dachte ich leichtgläubig, er wills halt unbedingt haben...

Vertrag ausgefüllt und abgschickt.

Nun stellte sich nach einiger Recherche heraus, dass diese "Onlineverträge" genutzt werden, um versehentlich falsch getätigte Angaben des Verkäufers festzuhalten und später auf deren Grundlage Schadensersatz zu fordern (wenn sie beispielsweise umsonst mit dem Abschlepper gekommen sind und Unkosten hatten).

Anscheinend hatte ich tatsächlich ein falsches Baujahr eingetragen.

Danach hab ich bei einem fachkundigen Polizisten angerufen und den Fall geschildert, der meinte das sei eine weniger bekannte Masche, aber die Schadensersatzforderung wäre rechtlich nicht haltbar.

Um weiteren Ärger zu vermeiden hab ich dem Händer noch am gleichen Tag eine Mail geschrieben, um von dem Vertrag zurückzutreten.

Daraufhin rief dieser mehrfach an, drohte mit einer Anzeige und kündigte an das Fahrzeug wie vereinbart abzuholen auch wenn es mir nicht passt.

Mein Standpunkt ist klar: Mit diesem Unternehmen werde ich unter keinen Umständen Geschäfte machen. Der online abgeschlossene Vertrag fällt unter das Fernabsatzgesetz und unterliegt somit einer gesetzlich geregelten Widerrufsfrist von 14 Tagen, die nicht durch Sonderregelungen ausgeschlossen werden kann.

Bitte nutzt diesen Beitrag um eure Erfahrungen zu teilen und so künftige Käufer / Verkäufer vor diesem Vorgehen zu warnen.

76 weitere Antworten
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76 Antworten
am 29. April 2016 um 6:44

Welche Rechtslage? Du hast einen gültigen Vertrag geschlossen ohne Widerrufsrecht geschlossen! Jeder Schaden der dem Käufer entsteht geht zu deinen Lasten.

Es macht rechtlich keinen Unterschied

Themenstarteram 29. April 2016 um 6:45

Zitat:

@new-rio-ub schrieb am 29. April 2016 um 08:36:41 Uhr:

http://www.autoplenum.de/.../...---Online-Kaufvertrag---Betrug---.html

Ich habe mir vorgenommen über diesen Vorfall zu informieren.

am 29. April 2016 um 6:50

Vorallem angeblich alles wegen ein falsch eingetragenes Baujahr? Wieso haste ihn per Mail nicht das richtige mitgeteilt?

Themenstarteram 29. April 2016 um 6:53

Zitat:

@Raghul schrieb am 29. April 2016 um 08:44:47 Uhr:

Welche Rechtslage? Du hast einen gültigen Vertrag geschlossen ohne Widerrufsrecht geschlossen! Jeder Schaden der dem Käufer entsteht geht zu deinen Lasten.

Der potentielle Käufer kann deiner Meinung nach jetzt einen Kaufvertrag mit seinem Kumpel abschließen in dem er ihm das Fahrzeug für 3000€ verkauft, und weil er es jetzt doch nicht für 1000€ von mir bekommt soll ich die 2000€ Differenz bezahlen?

Kann ich mir nicht vorstellen...

am 29. April 2016 um 6:56

Ob du dir das vorstellen kannst oder nicht ist völlig egal. Aber nicht 2000€. Sondern er findet das gleiche für 1,5 Euro dann kann er dir 500 Euro zzgl. Aller mehr kosten in Rechnung stellen. Findet er garkeins kann er sogar 2000 Euro zzgl. Aller Kosten in Rechnung stellen.

 

Nochmal: du hast einen gültigen Vertrag geschlossen. Was ist daran nicht zu verstehen?

am 29. April 2016 um 7:11

Zitat:

@Raghul schrieb am 29. April 2016 um 08:04:08 Uhr:

Du kapierst es nicht oder? Du bist kein Verbraucher! Du bist Anbieter bzw. Verkäufer du hast nie ein Widerrufsrecht gehabt, das hat theoretisch nur der Ankäufer.

Der Verkäufer ist kein gewerblicher Händler sondern Verbraucher er hat den Gegenstand benutzt und selbst einmal erworben .

Es gilt das Fernabsatzgesetz 312b BGB findet in diesem Fall Anwendung.

http://www.fernabsatz-gesetz.de/Widerrufsrecht/Fernabsatzvertrag.htm

Zitat:

Es gilt hier nicht das widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen sondern das Fernabsatzgesetz 312b BGB findet in diesem Fall Anwendung.

http://www.fernabsatz-gesetz.de/Widerrufsrecht/Fernabsatzvertrag.htm

Nein, wie von mir geschrieben gilt diese Vorschrift nur, wenn die entgeltliche Leistung (=Verkauf) durch den Unternehmer erfolgt.

Themenstarteram 29. April 2016 um 7:26

Zitat:

@Raghul schrieb am 29. April 2016 um 08:04:08 Uhr:

Du kapierst es nicht oder? Du bist kein Verbraucher! Du bist Anbieter bzw. Verkäufer du hast nie ein Widerrufsrecht gehabt, das hat theoretisch nur der Ankäufer.

Ich bin schon der Meinung, dass ich im vorliegenden Fall der Verbraucher bin:

„Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.“

daher gilt:

"§ 312 f Abweichende Vereinbarungen

Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers oder Kunden abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden."

Themenstarteram 29. April 2016 um 7:29

Zitat:

@franneck1989 schrieb am 29. April 2016 um 09:16:16 Uhr:

Zitat:

Es gilt hier nicht das widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen sondern das Fernabsatzgesetz 312b BGB findet in diesem Fall Anwendung.

http://www.fernabsatz-gesetz.de/Widerrufsrecht/Fernabsatzvertrag.htm

Nein, wie von mir geschrieben gilt diese Vorschrift nur, wenn die entgeltliche Leistung (=Verkauf) durch den Unternehmer erfolgt.

Hi franneck1989,

ich habe jetzt nirgendwo rausgelesen, dass der Unternehmen der Verkäufer sein muss damit das Fernabsatzgesetz gilt. Hast du nähere Infos wo das definiert ist?

Und wenn das Fernabsatzgesetz nicht gilt, was dann?

Zitat:

@Hififuzzi [url=http://www.motor-talk.de/forum/autoverkauf-erfahrung-bewertung-kfz100-

Hi franneck1989,

ich habe jetzt nirgendwo rausgelesen, dass der Unternehmen der Verkäufer sein muss damit das Fernabsatzgesetz gilt. Hast du nähere Infos wo das definiert ist?

Habe ich schon weiter oben geschrieben. §312 Abs.1 BGB:

 

"Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind nur auf Verbraucherverträge im Sinne des § 310 Absatz 3 anzuwenden, die eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand haben."

 

am 29. April 2016 um 7:42

Passt Der Aufkäufer= Unternehmer zahlt eine entgeldliche Leistung an den Verkäufer= Verbraucher.

Es ist ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher Aus welcher Sichtweise dieses gesetzt sein muss steht dort nicht.

Zitat:

@Pepperduster schrieb am 29. April 2016 um 09:42:44 Uhr:

Passt Der Aufkäufer= Unternehmer zahlt eine entgeldliche Leistung an den Verkäufer= Verbraucher.

Es ist ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher Aus welcher Sichtweise dieses gesetzt sein muss steht dort nicht.

Falsch.

Eine entgeltliche Leistung ist eine Handlung, für die im Gegenzug Bezahlung verlangt wird. In diesem Fall ist also der Verkauf des Autos die Leistung, und die Zahlung des Kaufpreises ist die Gegenleistung (Erfüllung).

Siehe: https://de.wikipedia.org/wiki/Entgelt

Themenstarteram 29. April 2016 um 8:05

Klingt plausibel...

Du scheinst ja ziemlich fit zu sein in dem Thema^^

Kannst du mir zufällig auch sagen, welches Vertragsrecht stattdessen Anwednung findet?

Es handelt sich um einen ganz normalen Kaufvertrag gem. §433 ff. BGB

Bei einem Fernabsatzgeschäft wird ja kein gänzlich anderes Recht angewendet, sondern es kommen eben nur einige Sonderbestimmungen hinzu

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