Autokauf Rücktritt brauche dringend hilfe ,, danke
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe vor 3 wochen ein Auto gekauft.
Beim Kauf habe ich den Verkäufer gefragt wann der Zahnriemen gewechselt worden ist?
Er konnte mir keine Antwort darauf geben und meinte das sie den Zahnriemen für 400€ wechseln würden.
Das Auto hatte 94.000km drauf und ich meinte das ich dann damit noch warte bis 120000km wie das eigentlich üblich ist.
Vor der Übergabe des Autos hat der Werkstattmeister nochmal nachgeschaut ob der Zahnriemen noch in Ordnung ist.
Sie konnten keine genaueren angaben machen.
Ich bin jetzt fast 1000km gefahren und der Zahnriemen ist gerissen und sie meinten ich muss die kosten tragen..
Was kann ich da machen.
Bitte um Hilfe danke.
LG:
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von Hadrian
Vielleicht ist es Dir noch nicht aufgefallen, aber der Sinn von einem Forum besteht nicht darin einigen Klugscheissern eine Arena für ihre geistige Onanie zu bereiten,
Für Dich gilt das nicht?
Zitat:
sondern anderen Usern in Sachfragen zu helfen.
und dieser Beitrag erfüllt Deinen gestellten Ansprüchen?
Zitat:
Dein Hinweis auf die 50%-Regel ist ja richtig - aber was hindert Dich eigentlich daran diese Information mit dem TE zu teilen, ohne vorher Deine infantilen Albereien abzuziehen?
Welche Hilfe besteht denn in diesem Beitrag für den Fragesteller und ist nicht nur mal wieder eine Onanie von Dir?
Fragen über Fragen
64 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Roadwin
Für Sachmangelhaftung muss auch ein Sachmangel vorliegen. Alterung oder Abnutzung ("Verschleiß"😉, auch erhöhter (50%-Regel), ist keiner.
bisher steht nicht mal fest, wie das schadensbild aussieht. insofern sind alle weiteren versuche den te mit seinem anliegen abzuschmettern zeitverschwendung.
@finnypoh
verraetst du uns noch, um welchen fahrzeugtyp es sich handelt ?!?
gruesse vom doc
Zitat:
Original geschrieben von docfraggler
bisher steht nicht mal fest, wie das schadensbild aussieht.
Zahnriemenriss
Zitat:
insofern sind alle weiteren versuche den te mit seinem anliegen abzuschmettern zeitverschwendung.
Abschmettern 😕
Es geht nicht um vorhandene Ansprüche "abzuschmettern", sondern darum, Ansprüche aus der Sachmangelhaftung (gem. § 434 I S. 1 BGB) überhaupt zu generieren.
Mit Übergabe des Kaufgegenstandes erfolgt auch der Gefahrenübergang (§446 Satz1 BGB).
Die übliche Annahme, dass Mängel, die in den ersten 6 Monaten auftreten auch schon bei Übergabe vorhanden waren (gem. §476 BGB), trifft hier nicht zu, da der Mangel (gerissener Zahnriemen) nachweislich nicht bei der Übergabe vorhanden war.
Ob es sich hier überhaupt um einen Gewährleistungsmangel handelt, also eine Schädigung bzw. unübliche Abnutzung (und nicht nur üblicher, oder "nur" erhöhter Verschleiß) handelt, liegt damit ausschließlich in der Beweislast des Käufers. (vgl. Senat, Urt. v. 02.06.2004 – VIII ZR 329/03, oder auch BGHZ 159, 215 [218]).
Da gibt es wohl keinen Cent Ersatz.
Auch durch öfteren Blitzstart kann der Riemen reißen.
Mach dir da keine großen Hoffnungen.
Zitat:
Die übliche Annahme, dass Mängel, die in den ersten 6 Monaten auftreten auch schon bei Übergabe vorhanden waren (gem. §476 BGB), trifft hier nicht zu, da der Mangel (gerissener Zahnriemen) nachweislich nicht bei der Übergabe vorhanden war.
einen verwertbaren aufschluss ueber die tatsaechliche situation kann nur eine begutachtung des schadens bringen. die aussage - zahnriemen gerissen - bedeutet fuer die beurteilung von etwaigen anspruechen zunaechst gar nichts.
fuer den fall, dass der riemen als folgeerscheinung eines anderweitigen defekts gerissen ist - was weder unmoeglich noch unueblich waere - ist deine einschaetzung vollumfaenglich unzutreffend.
nachtrag:
informativ in diesem zusammenhang koennte auch die rechtsprechung des olg sachsen-anhalt, 2 U 77/09, sein.
gruesse vom doc
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Zitat:
Original geschrieben von Lissy HAM
Da gibt es wohl keinen Cent Ersatz.
Auch durch öfteren Blitzstart kann der Riemen reißen.
Mach dir da keine großen Hoffnungen.
Was zum Henker ist ein Blitzstart?
Kupplung treten, 1.Gang ist drin Motor starten, losfahren?
Dann mache ich seit 25 Jahren einen Blitzstart
Zitat:
Original geschrieben von finnypoh
Danke
das ist ein 1.6 baujahr 2000 mit 94t Km und ich habe dem Verkaufer auch gesagt das ich so bei 120t Km den ZR wechseln muss also dies auch dann bei ca110t km machen werde.
Viele Fahrzeughersteller schreiben einen Austausch des Zahnriemens aber nicht nur km Abhängig sondern auch Zeitabhängig vor. So das bei einem 11 Jahre alten !!! Auto der Zahnriemen auch vor erreichen des 120tkm Wechselintervalls vorgeschrieben sein kann.
Ob dieses ein Sachmangel ist, wenn der Verkäufer ein Auto in diesem Zustand verkauft ?
"Der BGH hatte im Jahr 2004 folgenden Fall zu entscheiden (Zahnriemenfall):
Eine Privatperson hatte von einem Kfz-Händler einen Pkw gekauft. Dieser erlitt einige Wochen nach dem Kauf einen Motorschaden. Ein beauftragter Sachverständiger ermittelte, dass die Ursache für den Motorschaden ein zu lockerer Zahnriemen war. Als Ursache hierfür wiederum kam entweder fehlerhaftes Material oder ein Fahrfehler (Fehler beim Gangwechsel) in Frage.
Welche Ursache genau für den lockeren Zahnriemen verantwortlich war, konnte der Sachverständige nicht ermitteln.
Der BGH stellte zunächst fest, dass der Motorschaden selbst nicht als relevanter Sachmangel angesehen werden kann, da der Motorschaden unstreitig erst nach Übergabe des Pkw aufgetreten ist und deshalb § 476 BGB mit der Beweislastumkehr nicht eingreifen konnte.
Weiter führt der BGH aus, dass § 476 BGB nur eine Beweiserleichterung für den Käufer in zeitlicher Hinsicht darstellt. Zeige sich innerhalb von 6 Monaten ein Sachmangel, so werde vermutet, dass dieser schon bei Übergabe vorhanden war, ohne dass der Käufer hierfür einen Beweis erbringen müsse.
Der Käufer müsse jedoch weiterhin beweisen, dass die Kaufsache überhaupt einen Mangel aufweise.
Bis hierher ist dem BGH beizupflichten. Dann führt der BGH jedoch aus, der Nachweis, dass ein Sachmangel vorgelegen habe, sei vom Käufer hier nicht geführt worden, da er nicht bewiesen habe, dass die Ursache für den lockeren Zahnriemen fehlerhaftes Material war. Laut Sachverständigengutachten komme vielmehr auch ein Fahrfehler in Frage. Deshalb scheide eine Haftung des Verkäufers aus.
Diese Entscheidung wurde im Schrifttum überwiegend kritisiert. Auch nach meiner Auffassung hat der BGH hier falsch entschieden, da er die Frage, ob ein Sachmangel vorliegt, nicht konsequent von der Frage getrennt hat, was die Ursache für den Sachmangel war. Ein zu lockerer Zahnriemen stellt nach meiner Auffassung zweifellos einen Sachmangel dar. Da sich dieser Sachmangel innerhalb der 6-Monatsfrist des § 476 BGB zeigte, wäre zu vermuten gewesen, dass dieser Sachmangel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorhanden war. Das Gegenteil hätte dann evtl. vom Verkäufer bewiesen werden müssen. Da dieser Beweis im entschiedenen Fall nicht geführt werden konnte, hätte richtigerweise der Käufer in dem Rechtsstreit obsiegen müssen."
http://www.anwalt.de/.../...stumkehr-bei-privatem-autokauf_004291.html
Zitat:
Original geschrieben von docfraggler
fuer den fall, dass der riemen als folgeerscheinung eines anderweitigen defekts gerissen ist - was weder unmoeglich noch unueblich waere - ist deine einschaetzung vollumfaenglich unzutreffend.
a) das mit der Beweislast überlesen ?
b) die reine Möglichkeit ist nicht ausreichend, es muss zweifelsfrei etwas sein, was vor der Übergabe vorhanden war und zum Schaden geführt hat.
Zweifel sprechen immer für den Angeklagten, hier den Beklagten, den Verkäufer.
Zitat:
informativ in diesem zusammenhang koennte auch die rechtsprechung des olg sachsen-anhalt, 2 U 77/09, sein.
Weil ein OLG-Urteil über einem BGH-Urteil steht oder weil "Deine" Urteil "besser" als "meine" sind?
Hier geht es zwar primär um die Fragestellung der Beweisvereitelung (stellt sich hier vielleicht auch mit dem Zahnriemen), aber der eigentliche Hintergrund ist sehr direkt vergleichbar und aus den Entscheidungen und Begründungen der einzelnen Zwischenschritte lässt sich viel ableiten:
http://www.sv-weiss.de/infoseiten/downloads/bghviiizr4305.pdf
Aber ist nur BGH, da kann jedes OLG gegen anstinken. 🙄
@pepperduster
lies doch den artikel erstmal zu ende 😉
gruesse vom doc
Zitat:
Original geschrieben von docfraggler
@pepperdusterlies doch den artikel erstmal zu ende 😉
gruesse vom doc
Habe ich ja und deswegen wurde der extra hier reingestellt, ich mackerer das mal dick an
Zitat:
Original geschrieben von finnypoh
Danke
das ist ein 1.6 baujahr 2000 mit 94t Km und ich habe dem Verkaufer auch gesagt das ich so bei 120t Km den ZR wechseln muss also dies auch dann bei ca110t km machen werde.
um WELCHES auto gehts? vielleicht um einen vw?
geloescht.
Zitat:
Original geschrieben von Roadwin
a) das mit der Beweislast überlesen ?
jupp. war ohnehin unstrittig.
Zitat:
Original geschrieben von Roadwin
b) es muss zweifelsfrei etwas sein, was vor der Übergabe vorhanden war und zum Schaden geführt hat.
mein reden. ohne gutachten und einzelfallbetrachtung ist deshalb keine eindeutige aussage moeglich. as i said before.
Zitat:
Original geschrieben von Roadwin
Aber ist nur BGH, da kann jedes OLG gegen anstinken. 🙄
bist du ehrenamtlicher pfoertner beim bgh oder haste frueher beim autoquartett auch schon immer den anderen kindern an den haaren gezogen ? 😉
gruesse vom doc
Ich warte immer noch auf einen Link der 50%-Regel.
Vor 1,5 Jahren hatte ich von Roadwin auch schon einmal sowas gelesen, damals auch ohne Beleg.
http://tinyurl.com/3sz7yurZitat:
Original geschrieben von downforze94
Ich warte immer noch auf einen Link der 50%-Regel.
Zitat:
Original geschrieben von Pepperduster
http://tinyurl.com/3sz7yurZitat:
Original geschrieben von downforze94
Ich warte immer noch auf einen Link der 50%-Regel.
Dein Link funktioniert nicht (nein für sowas aktiviere ich JavaScript nicht).
notting