Autokauf - Gewhährleistung?

Auto Gewhährleistung?

Hallo, meine Frage ich hab vor 6 Monaten ein Golf 5 Baujahr 2004 mit 145000 KM gekauft also am 04.01.2019 , jetz ist aber die Steuerkette am 28.06.2019 gerissen. Ich habe den Verkäufer angerufen und wollte die Gewährleistung in anspruch nehmen da jetz der Motor hin ist, er meinte ich hab Gewährleistung nur auf Motor und Getriebe und nicht für die Steuerkette, und nach 6 Monate mach ich da nichts mehr meinte er aber die 6 Monate sind ja nicht rum gewessen ,nur wenn ich mich um die hälfte der kosten beteilige kommt er mir entgegen, wie bescheuert ist das den. Meine Frage an euch hätte ich gesetzlich eine Chance.

Danke in voraus für antworten.

Mfg.

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Was hast Du vom 28.06 - heute (06.08) gemacht?

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Zitat:

@KapitaenLueck schrieb am 6. August 2019 um 13:07:07 Uhr:


Der Mangel muss auch fristgerecht angezeigt werden und man kann nicht einfach warten bis zum Sankt Nimmerleins Tag.

Bis zum St. Nimmerleinstag sicherlich nicht. Wenn jedoch der Nachweis erbracht werden kann, dass der Sachmangel innerhalb der ersten 6 Monate auftrat, und dazu halte ich (Achtung, nur meine Meinung, am Ende entscheidet das ein Richter) eine qualifizierte ADAC-Diagnose, sowie ein einhergehendes Telefonat für nicht ganz ungeeignet, dann fällt dieser Schaden durchaus in die Beweislast des Verkäufers. Dass man ihm das notfalls erst gerichtlich klarmachen muss ist eine andere Baustelle.

Zitat:

@KapitaenLueck schrieb am 6. August 2019 um 13:07:07 Uhr:


Der Mangel muss auch fristgerecht angezeigt werden und man kann nicht einfach warten bis zum Sankt Nimmerleins Tag.

Auch wenn der ADAC das Auto dahin schleppt sind damit noch immer nicht dein Rechte und Pflichten der Gewährleistung gewahrt.

Ich frage jetzt das letzte mal. Wann und wie??????????????????????

Wann ist denn der Mangel fristgerecht angezeigt?
Er lässt das Auto zum Händler schleppen und unterrichtet diesen über den Mangel. Er wird ihm wohl kaum gesagt haben er möchte dort parken.

Knackpunkt ist hier eher die Frage ob bei dem Kilometerstand nicht Verschleiß vorliegt. Bei einem Zahnriemen klar ja.
Bei einer Steuerkette würde ich im Zweifelsfall sagen
"Vor Gericht und auf hoher See" weiß keiner wie ein Urteil lautet.
Ohne RS-versicherung würde ich versuchen mich mit dem Händler irgendwie zu einigen.

@Volkan5

Bei den Benzinern im GolfV gibt es herstellerseitig vorgeschriebene Wechselintervalle für die Steuerkette. Teilweise sind die nachträglich eingeführt worden. Daher muss es sich nicht zwingend aus dem Checkheft ergeben, ob das für den Motor bei dir zutrifft.

Wenn hier ein Wechselintervall vorgeschrieben ist (mir sind da 60 tkm in Erinnerung), hätte bei 120 tkm der letzte Wechsel gewesen sein müssen. Das Überschreiten des Intervalls und der unterlassene Hinweis auf dieses Überschreiten stellen einen gewährleistungspflichtigen Sachmangel dar und das führt jedenfalls zur Haftung des gewerblichen Verkäufers für diesen Schaden.

guru, wann der Mangel festgestellt wurde und wann angezeigt sind wieder 2 Sachen.

Mag zwar helfen das der Mangel durch ein externes Unternehmen festgestellt wurde aber anzeigen muss der Käufer selber und das umgehend mit Fristsetzung.

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Zitat:

@KapitaenLueck schrieb am 6. August 2019 um 14:08:46 Uhr:


guru, wann der Mangel festgestellt wurde und wann angezeigt sind wieder 2 Sachen.

Mag zwar helfen das der Mangel durch ein externes Unternehmen festgestellt wurde aber anzeigen muss der Käufer selber und das umgehend mit Fristsetzung.

KapitaenLue, das ist grundlegend korrekt. Ich möchte nur darauf hinaus, dass ein überschreiten der 6 Monate (wenn der Mangel nachweisbar innerhalb ebendieser auftrat) nicht automatisch zu einem erlöschen der Sachmängelhaftung (bzw. der damit quasi gleichzusetzenden Beweislast auf Seiten des Käufers) führt.
Dies, so mein Gefühl, suggerieren hier einige Schreiber und das ist nicht korrekt.

Da aber der TE kein Interesse an Antworten zu haben scheint, sonst würde er ja konstruktiv die notwendigen Rückfragen beantworten, oder einfach nicht die Fähigkeit besitzt die Beiträge zu verstehen und auch keine Anstrengungen (bspw. Nachfragen) unternimmt daran etwas zu ändern, erübrigt sich ohnehin die Diskussion hier.

Ich sehe das ein wenig anders. Denn der Käufer ist in der Pflicht die Mängel anzuzeigen und der Verkäufer hat das Recht auf baldige Umsetzung, daraus implementiert es sich das dies umgehend zu erfolgen hat.

Eine Feststellung allein durch Externe ist nicht ausreichend, wenn aber durchaus später unterstützend.

Mag sein das man mit sowas leicht die Fristen aufweichen könnte aber nicht die Pflichten und die scheinen nicht korrekt eingehalten worden sein.

Aber um das alles sauber beurteilen zu können müssen erst mal alle Fakten als Papier auf den Tisch.

Und ein RA ist hier eh dringend angeraten.

wie gesagt von 04.01.2019 bis 28.06.2019 war alles ok,am 28.06. ist es ohne vorwahnung passiert.Ich hab sofort den Verkäufer angerufen un es ihn gesagt also Telefonisch schriftlich hab ich es nicht gemacht.

Und dazu hat der ADAC offenbar das Fahrzeug direkt zum Verkäufer geschleppt! 🙄🙄

Der wird bestimmt nicht gesagt haben: Birnen überprüfen.

Ob es natürlich durch formulierungstechnische Feinheiten bei der Mängelanzeige (die ich durch das Telefonat und die Überstellung des Fahrzeugs grundsätzlich als rechtzeitig erfolgt ansehe) zu Problemem kommen kann, ... .Auf hoher See und vor Gericht....... .

Nein, der Käufer hat nicht das Recht auf baldige Umsetzung, sondern die Pflicht zur zeitnahen Nachbesserung 😉

Grundsätzlich kann der Käufer seine Rechte binnen der gesamten Zeit der Sachmängelhaftung geltend machen, also irgendwas zw. 12 und 24 Monaten. Gewiss geht er das Risiko ein, dass mit zunehmendem Zeitverlauf ein Nachweis, dass ein Mangel innerhalb der ersteb 6 Monaten vorlag, zumindest nicht leichter wird.

Grundsätzlich reicht es aber aus den Nachweis zu erbringen, dass der Gegenstand innerhalb der ersten 6 Monate defekt ging, um dann seine entsprechenden Rechte geltend zu machen. Dann geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag.
Somit ergibt sich automatisch das Recht, dass eben der Händler die Beweislast trägt und nicht der Käufer. Natürlich, stehe ich innerhalb der 6 Monate auf dem Hof, ist es offensichtlich, dass er vor Ablauf der 6 Monate defekt war.
In diesem Fall jetzt. müsste eben ein anderer Beweis herhalten (z.B. eine ADAC Diagnose - wie gesagt, über deren Güte lässt sich sicher noch diskutieren).

Der TE könnte, rein theoretisch, am 1. Tag nach Kauf einen Sachmangel erleiden, diesen "wasserdicht" dokumentieren, und den Händler am Tage 364 zur Nachbesserung auffordern. Damit wäre der Händler in der Pflicht, Nachzubessern oder eben den Nachweis zu erbringen, dass der Mangel bei Kauf noch nciht vorlag, bzw. es sich um bestimmungsgemäßen Verschleiß handelt.

Komm lass uns jetzt darüber nicht tot diskutieren.

Ok er hat es ja in der Frist gemeldet. Schade das er das nicht schriftlich mit Frist gemacht hat.

Jetzt muss es aus der konkludenten Handlung allein hervorgehen das es in der Frist war.

Ich rate dem TE einen Anwalt zu befragen. Ich würde sofort einen nehmen und den Arsch verklagen.

Zitat:

@Volkan5 schrieb am 6. August 2019 um 12:41:14 Uhr:


das Auto wurde von ADAC zu dem Verkäufer abgeschleppt und dort abgestellt,seit dem steht es dort.Ich habe nunmal kein Rechtschutzverischerung wenn ich wüsste das ich im recht bin würde ich auch so einen in anspruch nehmen.

Zitat:

@Franjo001 schrieb am 6. August 2019 um 14:45:47 Uhr:


Und dazu hat der ADAC offenbar das Fahrzeug direkt zum Verkäufer geschleppt! 🙄🙄

Der wird bestimmt nicht gesagt haben: Birnen überprüfen.

Ob es natürlich durch formulierungstechnische Feinheiten bei der Mängelanzeige (die ich durch das Telefonat und die Überstellung des Fahrzeugs grundsätzlich als rechtzeitig erfolgt ansehe) zu Problemem kommen kann, ... .Auf hoher See und vor Gericht....... .

@ guruhu u. KapitaenLueck

Nochmal lesen, was schon geschrieben war? 🙄🙄🙄

Ich rate dem TE vorerst keinen Anwalt zu beauftragen, denn auf dessen Kosten wird er faktisch sitzen bleiben. Warum? Weil er nicht wasserdicht nachweisen kann, dass er den Händler zur Mangelbeseitigung aufgefordert hat, bzw. dass er diesen in Verzug gesetzt hat, mit entsprechender Frist. Wenn es blöd läuft sagt der Händer dann (sinngemäß): "Ich repariere ja, nur dauert das eben noch xyz Zeiteinheiten. Der TE war damit einverstanden" Man beweise dann mal das Gegenteil. Eine endgültige Verweigerung des Händlers wird man (vermutlich) auch nicht nachweisen können.

Ich rate dem TE, den Händler zur Beseitigung des Mangels schriftlich unter Fristsetzung aufzufordern. Im Idealfall bekommt er dann schriftlich eine endgültige Verweigerung, oder gar keine Antwort/Reaktion. Dann würde ich den Anwalt unmittelbar mit Einreichung der Klage (bzw. anwaltlich untermauerter, erneuter Aufforderung zur Mangelbeseitigung + Kostenübernahme der anfallenden Anwaltskosten) beauftragen.

Oder es halt sein lassen, wenn man das Kostenrisiko scheut und akzeptieren, dass der Wagen hinüber ist. Dann bliebe noch das Einschreiben und ggf. Mahnbescheid. Beides zu quasi Nullkosten, ist für den Händler vielleicht ein Papiertiger, vielleicht sieht er dann aber auch, dass man es ernst meint und sieht sich in der Pflicht, weil er seinerseits Risikoscheu ist.

Die Kiste ist 15 Jahre alt und weder wertvoll noch was besonderes ..., da wäre mir es zu risikoreich ohne RSV vor Gericht zu gehen, da kann man das Geld lieber in ein neues Auto stecken oder das 50% Angebot des Händlers annehmen (wenn du Pech hast, meint das Gericht bei dem Alter auch 50/50 + Gerichtskosten + Zeitverschwendung)

Und was soll ich da nochmals genauer lesen???

Hab ich, ändert aber nix an meine Einstellung bzw. Aussage.

Ansonsten werde mal bitte genauer worauf du anspielst oder abzielst.

Ich halte das Angebot mit 50/50 für ein Sonderangebot sofern es sich um realistische Zahlen handelt.

Für mich sind die Steuerketten bei VW Verschleißmaterial.

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