Autohändler verkauft ohne Gewährleistung

Hallo an die Runde,

habe ein Problem zu lösen, vielleicht könnt ihr mir Empfehlungen geben.
Vor 4 Wochen war ich auf der Suche nach einem kleinen Auto als Zweitwagen.Alle Seiten im www durchsucht und irgendwann einen passenden Wagen entdeckt.
Telefonisch Kontakt mit dem Autohändler aufgenommen, Preis verhandelt-soweit alles ok.
Habe auch darauf hingewiesen, daß ich Privatkäufer bin, also auf ne neue HU/AU und auf Gewährleistung bzw. Garantie bestehe.
Kein Problem, meinte der Händler...
Paar Tage späte hingefahren (ca. 100km oneway), Fahrzeug angeschaut,getestet und dann ab ins Büro zum Vertragsgespräch.
Die HU/AU wurde mir zugesichert-aber dann kam folgender Spruch: "die gesetzl. Gewährleistung
kann ich Ihnen nicht geben,bei dem niedrigen Preis"

Wir hatten 2.300,-€ vereinbart.
Ohne zu zögern setzte er vor meinen Namen den Zusatz: "Fa." -ich sollte den Wagen als Firma erwerben,damit er die gesetzl. Gewährleistung umgehen kann.

Ich habe mich dann leider-der Preis war zu verlockend -den Kaufvertrag unterschrieben.Als Anzahlung verlangte er 200,-€.
Hab ich dann auch noch bezahlt.
Fahrzeugabholung war eine Woche danach vereinbart.

Tage später kamen mir aber dann doch Zweifel, ob mir dieser zwielichtige Händler hier nicht doch ein faules Ei unterjubelt mit dieser Masche.
Habe ihm mitgeteilt, daß ich den Kaufvertrag "anfechte"-da ich weder Firmeninhaber bin bzw. die telefonischen Vereinbarungen beim Erstkontakt ebenso nicht eingehalten wurden.

Er akzeptierte meinen Anspruch, rückt aber die 200,-€ nicht raus!!!
Er hätte HU/AU-Kosten und andere Aufwendungen gehabt...

Wie seht ihr die Sache???
Soll ich meine Rechtsschutz-Vers. beauftragen???

MfG
charly145

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von popeye174


Nur mal so nebenbei:

Der Käufer hat keinen wirtschaftlichen Vorteil, sondern der Verkäufer 😉

Der Käufer hätte zu einem derartig geringen Kaufpreis oder grundsätzlich dieses Fahrzeug nicht kaufen können.

Die Möglichkeit stand ihm doch offen, in dem er den Vertrag nicht hätte unterschreiben müssen. Hätte der Käufer den Vertrag nicht unterschrieben, hätte er sogar Schadensersatzsprüche zB. für die Kosten der Anreise gelten machen können, weil er aufgrund unrichtiger Angaben und Zusagen diese Besichtigungstour gemacht hat.

Zitat:

Die 200 Euronen sind im übrigen nicht gerechtfertigt, da ihm ein so hoher Schaden nicht entstanden ist.
Falls doch, so muss er es exakt belegen.

Liest Du auch mal Beiträge oder liegt es am Verstehen?

Nach geltender, höchstrichterlicher Rechtsprechung pauschalisiert 15% vom vereinbarten Kaufpreis. Hier bei 2.300 Euro vereinbarte Summe, somit 345 Euro ohne jeden Nachweis möglich.

Einen geringerer Betrag liegt in der Nachweispflicht des Käufers, ein höherer Betrag in der Nachweispflicht des Verkäufers.

Das OLG Jena hatte letztens sogar entscheiden, dass bei Neuwagen diese pauschalisierten 15% vom Hersteller-Listenpreis anzusetzen sind und bei Verkaufsverhandlungen eingeräumte Nachlässe nicht berücksichtigt werden müssen.

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Zitat:

Original geschrieben von dw1566



Zitat:

Original geschrieben von Drahkke



Eine "gesetzliche Garantie" gibt es in Deutschland nicht. Es geht hier lediglich um die Gewährleistung, für die es eine gesetzliche Grundlage gibt.
Ja danke Herr Oberlehrer, es war mir schon klar das du wieder deinen Senf dazu abgeben must ! Jeder hat gewust was gemeint war, nur du wieder mal nicht.

Trotzdem kann niemand die GEWÄHRLEISTUNG ( so richtig ? ) auf nen altes Auto mit möglichweise weit über 200000 km geben, nen Motor oder Getriebeschaden übersteigt den Wert des Fahrzeugs bei weitem. Ne Gebrauchtwagengarantie ( doch doch die heist wirklich so ) hat ab 50000 km Laufleistung ne Selbstbeteiligung, das gibts halt bei der Gewährleistung ( hach ich bin stolz auf mich ) nicht und deshalb bekommt man die auch nicht auf solche Fahrzeuge.
Entweder kauft man so ein Fahrzeug für billig Geld mit Risiko oder man muss es lassen und einiges mehr ausgeben.

Du hast es anscheinend immer noch nicht kapiert!

Es ist Gesetz diese bei einem Händler zu bekommen als privater Käufer. Es ist nicht das Problem des Käufers, dass es für den Händler oft unwirtschaftlich sein kann.

Naja, die Gewährleistung muss der Händler gegenüber dem Privatkäufer geben, aus der Nummer kommt er nicht raus, es sei denn, der Wagen wurde nachweislich als Teilespender verkauft ... und damit meine ich nicht 'deklariert' sondern wirklich so verkauft, was auch am Preis klar ersichtlich ist.
Wenn der Wagen fahrbereit war, und der Kunde kauft ihn in der Absicht, diesen kurze Zeit darauf anzumelden und zu bewegen, dann ist auch diese Klausel ungültig und die Gewährleistung muss gegeben werden. Dazu gibt es schon entsprechende Urteile.

i.d.R. werden solche Kandidaten ohne Kaufvertrag unter der Hand veräußert. Ich kenne das jedenfalls nur so. Dann gibt es auch keine Gewährleistung.

Zitat:

Original geschrieben von dw1566


Trotzdem kann niemand die GEWÄHRLEISTUNG ( so richtig ? ) auf nen altes Auto mit möglichweise weit über 200000 km geben...

Das wäre mir neu.

Ich habe vor 2 Jahren einen Kadett für 1495,- € gekauft, Bj. 12/1990 und mit 130.000 km auf der Uhr. Und dazu gab es 12 Monate Gewährleistung. In Anspruch nehmen mußte ich diese nicht.

Zitat:

Original geschrieben von dw1566


Entweder verkauft man so ein Fahrzeug für billig Geld mit Risiko oder man muss es lassen und einiges mehr ausgebenverlangen.

Ich hab's mal ein bisschen korrigert…

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ich weiß...meinte nur, dass man rein menschlich bei 2000Euro keine große Ansprüche haben sollte...
Außerdem, muss der Händler "nur" eine Gewährleistung geben und keine Garantie. Da gibt es schon Unterschiede..Jeder mittlerweile seriöser Händler sollte zusätzlich zum KV ein Übergabeprotokoll verfassen,woraus folgt, dass der Wagen einwandfrei ist..dann sollten auch keine Probleme geben

Zitat:

Original geschrieben von dw1566



Zitat:

Original geschrieben von Drahkke



Eine "gesetzliche Garantie" gibt es in Deutschland nicht. Es geht hier lediglich um die Gewährleistung, für die es eine gesetzliche Grundlage gibt.
Ja danke Herr Oberlehrer, es war mir schon klar das du wieder deinen Senf dazu abgeben must ! Jeder hat gewust was gemeint war, nur du wieder mal nicht.

Trotzdem kann niemand die GEWÄHRLEISTUNG ( so richtig ? ) auf nen altes Auto mit möglichweise weit über 200000 km geben, nen Motor oder Getriebeschaden übersteigt den Wert des Fahrzeugs bei weitem. Ne Gebrauchtwagengarantie ( doch doch die heist wirklich so ) hat ab 50000 km Laufleistung ne Selbstbeteiligung, das gibts halt bei der Gewährleistung ( hach ich bin stolz auf mich ) nicht und deshalb bekommt man die auch nicht auf solche Fahrzeuge.

Entweder kauft man so ein Fahrzeug für billig Geld mit Risiko oder man muss es lassen und einiges mehr ausgeben.

Wenn der Händler auf 2000 € Autos keine Gewährleistung geben kann muss er eben das Auto in den Export verkaufen oder Handyverträge statt Autos verkaufen.

Für den Kunden ist diese Regelung Kundenfreundlich, es gibt durchaus Autos um die 2500 € die in Ordnung sind und keinen Verlust beim Verkauf für den  seriösen Verkäufer bedeuten.

Ehrlich gesagt (geschrieben) sehe kein sonderlich großes Problem oder Risiko, die gesetzliche Gewährleistung auf geringwertige Fahrzeuge (alt, hoher Kilometerstand) zu geben.

Gewährleistung ist das eine, ein Gewährleistungsmangel das andere. Gewährleistung gibt es nur auf Gewährleistungsmängel und da wird bei genauer Betrachtung das Risiko eines Verkäufers schon sehr klein.

Ein Gewährleistungsmangel liegt dann vor, wenn

- der Mangel im Vertrag nicht genannt wurde
hier kann man schon deutlich vorbeugen

- der Mangel muss vor dem Kauf bereits vorhanden gewesen sein
die gesetzliche Gewährleistung ist keine Reparaturversicherung

- er muss aber auch zu dem Zeitpunkt noch nicht erkennbar gewesen sein
Ein Verzicht auf Besichtigung, Verzicht auf Probefahrt, Augen schließen, Dinge nicht sehen wollen, sich blond stellen, ... kann man machen, gehen dann aber nicht zu Lasten des Verkäufers.

- der Mangel nicht auf übliche Alterung oder Abnutzung zurückzuführen ist
Für dieses "üblich" gibt es auch eine allgemeingültige Definition: weniger als 50% der Lebensdauer (dieses Bauteil in diesem Fahrzeugtyp bei dieser Motorisierung) ist ein Mangel, 50% oder mehr gilt als Abnutzung/ Alterung

Ein Bauteil, was es bei einem Alter von 14 Jahren und/ oder einer Laufleistung von 200.000 km zerreißt, fällt nur unter die Gewährleistung, wenn es normalerweise, also im Schnitt mindestens 28 Jahre und/ mindestens 400.000 km fehlerfrei gehalten hätte - da gibt es nicht so viel Bauteile an einem Fahrzeug.

Andere Dinge, wie unterlassene oder beschönigend beschriebene Pflichtangaben (Unfallbeschädigungen, Fahrschulfahrzeug, ...), Anzahl der Vorbesitzer, zugesicherte Eigenschaften, verkehrsunsicher, ... sind ohnehin Vertragsrecht und nicht Gewährleistungsrecht.

Da kann man sauber und völlig rechtswirksam die gesetzliche Gewährleistung ausgeschlossen haben, Dinge aus dem Vertragsrecht kann man nicht ausschließen, auch nicht bei "echtem" privat zu privat

Zitat:

da wird bei genauer Betrachtung das Risiko eines Verkäufers schon sehr klein.

Sehe ich auch so. Die Wahrscheinlichkeit daß in 6 Monaten etwas außer Verschleißteilen kaputt geht, ist sehr gering. Die Alterung verringert diesen Prozentsatz weiter.

Unabhängig davon glaube ich, daß Verträge mit Formfehlern sowieso von Anfang an unwirksam sind und die Leistungen zurückgewährt werden müssen.
Ansonsten, mal sehen was der Anwalt sagt.

Zitat:

Original geschrieben von downforze94


Unabhängig davon glaube ich, daß Verträge mit Formfehlern sowieso von Anfang an unwirksam sind und die Leistungen zurückgewährt werden müssen.

Da die "Form" eines Vertrages völlig freigestellt ist, haben "Formfehler" keine sehr große Relevanz. Dass hier ein falsches Formular benutzt wurde, interessiert nicht, da es keinen "Pflichtformularzwang" gibt.

Selbst eine Schriftform, also dass ein Vertrag schriftlich existieren muss, gilt nur bei "wichtigen" Verträgen. Ein Verbrauchsgut gehört nicht zu diesem "wichtig".

Formularvordrucke haben allerdings den Nachteil, dass hier Dinge vorhanden sind, die in anderer Umgebung nicht hingehören. Hier besteht aufgrund des vorgedruckten Inhaltes die Möglichkeit für einen Ansatz.

Was in dem Zusammenhang häufig verwechselt wird, ist die Teilnichtigkeit eines Vertrages, die die Gesamtwirksamkeit des Vertrages aufhebt - §139 BGB.

Aber das bekommt keine Wirksamkeit, wenn die sogenannte "Salvatorische Klausel" vorhanden ist - wissen wir hier nicht.

Grundsätzlich kommt erst die Fragestellung, ob eine Teilnichtigkeit überhaupt vor liegt. Da gibt es die klassischen "heilbaren Mängel", wie zB. Zahlendreher in Wohnanschriften oder Geburtsdaten, Schreibfehler von Namen, ...

Dann kommen die Dinge, die für dieses Rechtsgeschäft zwar völlig falsch sind - aber keinerlei Auswirkung auf dieses Rechtsgeschäft haben. Einfache erste Überprüfung: Was verändert sich am erklärten Willen einer Vertragsseite, wenn genau dies fehlen würde, hier statt "Privatverkaufsvertrag" nichts oben drüber steht?

Aber selbst wenn ein Vertrag vollständig unwirksam ist, bleibt immer noch die Frage nach einem Schadensersatz.

Derartige Ansprüche entstehen erst durch die Unwirksamkeit aber sie erlöschen nicht deshalb. Dann müsste ja vorher, also wegen der Gültigkeit eines Vertrags ein Schadensersatzanspruch vorhanden sein. Nicht Ursache und Wirkung verdrehen.

Folgendes dazu gefunden:

Der Bundesgerichtshof hat die Rechte getäuschter Käufer gestärkt. Durch das Urteil haben Sie jetzt bessere Reaktionsmöglichkeiten, wenn Sie durch eine "arglistige Täuschung" zu einem Vertrag gebracht wurden. Eine arglistige Täuschung liegt dann vor, wenn Ihr Gegenüber wissentlich falsche Angaben macht.
Wichtig: Der BGH hat jetzt höchstrichterlich geklärt, dass Sie im Falle einer arglistigen Täuschung immer das Recht haben, von dem Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu fordern. Dies haben verschiedene Gerichte vorher anders gesehen. Im Regelfall mussten Sie daher bei geringem Schaden den Gläubiger vorher auffordern, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Das ist nun vorbei (BGH, Urteil vom 24.03.2006, Az.: V ZR 173/05).

Von Täuschung kann der Verkäufer hier aber auch reden....der Käufer gab sich zunächst als Unternehmer (Fa.) aus.....was er dann korrigierte.....wollte...versuchte....😉

Zitat:

Original geschrieben von Peter Clio


Von Täuschung kann der Verkäufer hier aber auch reden....der Käufer gab sich zunächst als Unternehmer (Fa.) aus.....was er dann korrigierte.....wollte...versuchte....😉

Eingangspost lesen:

Zitat:

Original geschrieben von charly145


Hallo an die Runde,
Telefonisch Kontakt mit dem Autohändler aufgenommen, Preis verhandelt-soweit alles ok.
Habe auch darauf hingewiesen, daß ich Privatkäufer bin, also auf ne neue HU/AU und auf Gewährleistung bzw. Garantie bestehe.
 

MfG
charly145

Zitat:

Original geschrieben von Pepperduster


, wenn Sie durch eine "arglistige Täuschung" zu einem Vertrag gebracht wurden. Eine arglistige Täuschung liegt dann vor, wenn Ihr Gegenüber wissentlich falsche Angaben macht.

Ja, daher auch Schadensersatzansprüche, weil hier unter arglistiger Täuschung der Käufer zum Verkaufsort "gelockt" wurde.

Aber an diesem Punkt hätte der Käufer die Geschichte abbrechen müssen. Am Ort hatte der Verkäufer seine Täuschung offen zugegeben und jede danach folgende Handlung basierte nicht mehr auf einer Täuschung.

Dem Käufer war seine Positionierung als gewerblich Tätiger ("Fa."😉 und dem damit verbundenen Ausschluss der Gewährleistung vor Unterzeichnung bekannt, damit einverstanden und mit Unterzeichnung dann auch bewusst als seinen Willen - "so soll es sein" - bestätigt.

Zitat:

Original geschrieben von charly145


Hallo an die Runde,
Telefonisch Kontakt mit dem Autohändler aufgenommen, Preis verhandelt-soweit alles ok.
Habe auch darauf hingewiesen, daß ich Privatkäufer bin, also auf ne neue HU/AU und auf Gewährleistung bzw. Garantie bestehe.

Das war seine Verhandlungsposition bei Beginn der Verhandlung, von der während der Verhandlung dann abgerückt wurde.

Seine Entscheidung gewesen und ohne Täuschung erfolgt.

Dass hier an irgend einem Punkt die Gier das Denken übernommen hat, ja. Aber es gibt doch nicht ohne Grund den §1 der Einkäufer-Bibel:
Kommt die Gier, dann brich die Verhandlung sofort ab.

und den §1 der Verkäufer-Bibel:
Mach den Kunden gierig.

Zitat:

Original geschrieben von Roadwin


Ehrlich gesagt (geschrieben) sehe kein sonderlich großes Problem oder Risiko, die gesetzliche Gewährleistung auf geringwertige Fahrzeuge (alt, hoher Kilometerstand) zu geben.

Gewährleistung ist das eine, ein Gewährleistungsmangel das andere. Gewährleistung gibt es nur auf Gewährleistungsmängel und da wird bei genauer Betrachtung das Risiko eines Verkäufers schon sehr klein.

Ein Gewährleistungsmangel liegt dann vor, wenn

- der Mangel im Vertrag nicht genannt wurde
hier kann man schon deutlich vorbeugen

- der Mangel muss vor dem Kauf bereits vorhanden gewesen sein
die gesetzliche Gewährleistung ist keine Reparaturversicherung

- er muss aber auch zu dem Zeitpunkt noch nicht erkennbar gewesen sein
Ein Verzicht auf Besichtigung, Verzicht auf Probefahrt, Augen schließen, Dinge nicht sehen wollen, sich blond stellen, ... kann man machen, gehen dann aber nicht zu Lasten des Verkäufers.

- der Mangel nicht auf übliche Alterung oder Abnutzung zurückzuführen ist
Für dieses "üblich" gibt es auch eine allgemeingültige Definition: weniger als 50% der Lebensdauer (dieses Bauteil in diesem Fahrzeugtyp bei dieser Motorisierung) ist ein Mangel, 50% oder mehr gilt als Abnutzung/ Alterung

Ein Bauteil, was es bei einem Alter von 14 Jahren und/ oder einer Laufleistung von 200.000 km zerreißt, fällt nur unter die Gewährleistung, wenn es normalerweise, also im Schnitt mindestens 28 Jahre und/ mindestens 400.000 km fehlerfrei gehalten hätte - da gibt es nicht so viel Bauteile an einem Fahrzeug.

Andere Dinge, wie unterlassene oder beschönigend beschriebene Pflichtangaben (Unfallbeschädigungen, Fahrschulfahrzeug, ...), Anzahl der Vorbesitzer, zugesicherte Eigenschaften, verkehrsunsicher, ... sind ohnehin Vertragsrecht und nicht Gewährleistungsrecht.

Da kann man sauber und völlig rechtswirksam die gesetzliche Gewährleistung ausgeschlossen haben, Dinge aus dem Vertragsrecht kann man nicht ausschließen, auch nicht bei "echtem" privat zu privat

Hallo

Wenn dem so ist nehm ich natürlich alles zurück und ich hatte ganz klar Unrecht !

Mir war bisher leider nur bekannt das die gesetzliche Gewährleistung sowas wie ne " Vollgarantie " außer Verschleißteile ist. Das zb. wenn der Motor oder das Getriebe nach 5 Monaten und 3 Wochen, also noch kurz vor der Beweislastumkehr, kaputt geht dann zu Kosten des Händlers gehen.

Gruß Dirk

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