Autobahn - Mal wieder...

Folgende Situation:

Gestern Nacht, gegen 22.30 Uhr. Gut ausgebaute Autobahn (A92) fast leer.
Ab und an will man ja auch etwas Spaß haben und wenn nicht um die Zeit, wann dann? Also: Volles Rohr die 35km von Landshut nach Dingolfing. 230 km/h.

In einiger Entfernung seh ich Lichter. Ein LKW und dahinter ein Auto wie ich etwas später feststelle. Da war ich eh nur noch bei 200 (vorsichtshalber mal vom Gas...) und was passiert?

Na klar, das Auto schert kurz vor mir aus und überholt den LKW mit wahnsinnigen 105 km/h laut Tacho. Da ich eh schon ziemlich hart in die Bremse mußte hab ich bei der Gelegenheit mal per Lichthupe signalisiert, dass ich anwesend bin.
Ich hab mir halt gedacht, vielleicht checkt er dann beim nächsten Mal dass er in den Spiegel schaut, bevor er mit seinem 2er Golf die Überholspur dicht macht.

Gut, das war auch noch nicht weiter aufregend...
Golf schert wieder ein, ich überhole.

Was macht der Golf-Fahrer? Zeigt mir den Vogel!

Da hab ich dann nicht recht gewußt ob ich lachen oder weinen soll.
Ich brems meine Kiste wegen dem Vollpfosten auf 105 km/r runter, fahr dann 30 Sekunden hinter ihm her, bis er endlich den LKW überholt hat... Und ER zeigt MIR den Vogel? Sag mal, gehts noch?

Meine Freundin hat auch nur gemeint, ob der Kerl nicht ganz knusper war.

Fazit: Hät ich nicht aufgepasst und wär schon vorher etwas vom Gas gegangen, wärs aber richtig richtig eng geworden. Und wer ist dann wieder Schuld? Der böse Raser/Drängler natürlich....

Falls der Golf-Fahrer das lesen sollte:
Ganz großes Damentennis! Echt.

Sorry, mußte mal raus....

Beste Antwort im Thema

Folgende Situation:

Gestern Nacht, gegen 22.30 Uhr. Gut ausgebaute Autobahn (A92) fast leer.
Ab und an will man ja auch etwas Spaß haben und wenn nicht um die Zeit, wann dann? Also: Volles Rohr die 35km von Landshut nach Dingolfing. 230 km/h.

In einiger Entfernung seh ich Lichter. Ein LKW und dahinter ein Auto wie ich etwas später feststelle. Da war ich eh nur noch bei 200 (vorsichtshalber mal vom Gas...) und was passiert?

Na klar, das Auto schert kurz vor mir aus und überholt den LKW mit wahnsinnigen 105 km/h laut Tacho. Da ich eh schon ziemlich hart in die Bremse mußte hab ich bei der Gelegenheit mal per Lichthupe signalisiert, dass ich anwesend bin.
Ich hab mir halt gedacht, vielleicht checkt er dann beim nächsten Mal dass er in den Spiegel schaut, bevor er mit seinem 2er Golf die Überholspur dicht macht.

Gut, das war auch noch nicht weiter aufregend...
Golf schert wieder ein, ich überhole.

Was macht der Golf-Fahrer? Zeigt mir den Vogel!

Da hab ich dann nicht recht gewußt ob ich lachen oder weinen soll.
Ich brems meine Kiste wegen dem Vollpfosten auf 105 km/r runter, fahr dann 30 Sekunden hinter ihm her, bis er endlich den LKW überholt hat... Und ER zeigt MIR den Vogel? Sag mal, gehts noch?

Meine Freundin hat auch nur gemeint, ob der Kerl nicht ganz knusper war.

Fazit: Hät ich nicht aufgepasst und wär schon vorher etwas vom Gas gegangen, wärs aber richtig richtig eng geworden. Und wer ist dann wieder Schuld? Der böse Raser/Drängler natürlich....

Falls der Golf-Fahrer das lesen sollte:
Ganz großes Damentennis! Echt.

Sorry, mußte mal raus....

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§ 3 Geschwindigkeit

(1) 1Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, daß er sein Fahrzeug ständig beherrscht. 2Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. 3Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, so darf er nicht schneller als 50 km/h fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. 4Er darf nur so schnell fahren, daß er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann. 5Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, daß dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muß er jedoch so langsam fahren, daß er mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke halten kann.
(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, daß sie den Verkehrsfluß behindern.
(2a) Die Fahrzeugführer müssen sich gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, daß eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.(3) 1Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen

OLG Köln v. 24.04.1996: Das Sichtfahrgebot gilt auf Autobahnen auch nachts
Auch auf Autobahnen gilt bei Dunkelheit uneingeschränkt das Sichtfahrgebot, wie das OLG Köln SP 1996, 307 (Urt. v. 24.04.1996 - 13 U 146/95) entschieden hat: Es gilt auch bei Dunkelheit auf Autobahnen das Sichtfahrgebot gemäß § 3 Abs.1 StVO. Ein Autofahrer muss seine Geschwindigkeit aber nicht auf solche Hindernisse einrichten, die aufgrund ihrer Beschaffenheit ungewöhnlich schwer erkennbar sind. Diese Einschränkung gilt jedoch gerade nicht für auf der Straße liegengebliebene Kfz, auch wenn sie unbeleuchtet sind.
 

@Pepperduster:

Es wäre schön, wenn du die genannten Gesetzestexte etwas ausführlicher kommentieren kannst, damit das auch entsprechend in die Diskussion einfliesst. Zumindest die (teilweise seltsamen) Hervorhebungen machen mich jedenfalls neugierig, was du zu dem Thema zu sagen hast.

Zitat:

Original geschrieben von razor23


Die Logik, dass einer Vorfahrt hat und einer eben nicht. Ist das wirklich so schwer zu begreifen?

Die Frage nach der Vorfahrt ist klar, die hat eindeutig der BMW.

Es geht hier aber vielmehr um die Erhöhung der Gefährdungslage von Seiten des BMW, die diese durch die für die Verkehrs- und Sichtlage vollkommen unangemessene Geschwindigkeit heraufbeschwört. Hier kommt der Punkt der gegenseitigen Rücksichtnahme ins Spiel. Wenn der Golffahrer schon rücksichtslos fährt, dann muß der BMW-Fahrer nicht von der anderen Seite in die gleiche Kerbe schlagen...

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Zitat:

Original geschrieben von razor23


Und was genau hab ich jetzt damit zu tun? 😛

Zweierlei:

1.) Aufmerksamkeitstest. Wurde voll bestanden. Ne glatte 1.

2.) Könnte ich mir Dich in vergleichbarer Situation auch gut vorstellen.
... wg. 1) natürlich genauso aufmerksam fahrend wie der TE.
😁😛😉🙂

Zitat:

Original geschrieben von citius


Ja, 230 UND Nacht würde ICH nicht fahren - auch kaum auf einer 3 Spurigen des Nachts (Thema sich sicher sein 😉 )

Das ist ja auch gar nicht die Frage. In diesem Fall hat die Dunkelheit ja scheinbar überhaupt keine Rolle gespielt, da nur ausreichend beleuchtete Verkehrsteilnehmer miteinander in Konflikt geraten sind.

Jedenfalls ist es eine etwas absurde Schlussfolgerung, die man hier nach Ansicht mancher treffen müsste, dass man als Schnellfahrer jedesmal, wenn ein Fahrzeug auftaucht, dass einen Grund zum Überholen hat, runter auf Richtgeschwindigkeit geht, um jedes noch so geringe Risiko, dass von der ohne Frage existierenden geringen Anzahl von überforderten Autofahrern ausgeht, ausschließen zu können.

Und in diesem Fall hat der Schnellfahrer ja ein gewisses Risiko erkannt und ist vorsorglich (ohne, dass er als Vorfahrtsberechtiger dazu verpflichtet gewesen wäre) vom Gas gegangen. Und die abgebauten 30 km/h waren vermutlich schon entscheidend, schließlich sind das im Ernstfall schon mal knappe 50 Meter weniger Bremsweg.

Man kann viel über Rücksicht und Antizipation reden, an der eindeutigen Rechtslage (wer die Spur wechselt, hat sicherzustellen, dass niemand behindert oder gefährdet wird) ändert dies überhaupt nichts. Aber bekanntlich wird hier ja gerne mal Haftungs- und Verkehrsrecht durcheinandergeworfen. 😉

Zitat:

Original geschrieben von Drahkke


Es geht hier aber vielmehr um die Erhöhung der Gefährdungslage von Seiten des BMW, die diese durch die für die Verkehrs- und Sichtlage vollkommen unangemessene Geschwindigkeit heraufbeschwört.

Er konnte

angemessen

reagieren und hat sein Fahrzeug dabei locker

beherrscht

.

What´s the problem?

Hallo Pepperduster,

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

I. Allgemeine Verkehrsregeln

§5 Überholen

(1) Es ist links zu überholen.

(2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, daß während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.

(3) Das Überholen ist unzulässig:

1. bei unklarer Verkehrslage oder

2. wo es durch Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) verboten ist.

(3a) Unbeschadet sonstiger Überholverbote dürfen die Führer von Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t nicht überholen, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m beträgt.

(4) Wer zum Überholen ausscheren will, muß sich so verhalten, daß eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muß ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu Fußgängern und Radfahrern, eingehalten werden. Der Überholende muß sich sobald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Er darf dabei den Überholten nicht behindern.

(4a) Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

(5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, so dürfen entgegenkommende Fahrzeugführer nicht geblendet werden.

(6) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. Der Führer eines langsameren Fahrzeugs muß seine Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Autobahnen.

(7) Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen. Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen. Nur wer das nicht kann, weil die Schienen zu weit rechts liegen, darf links überholen. Auf Fahrbahnen für eine Richtung dürfen Schienenfahrzeuge auch links überholt werden.

(8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Radfahrer und Mofa-Fahrer Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.

mfg

invisible_ghost

Das wir in Deutschland eine Richtgeschwindigkeit von 130 km/h haben, scheint ja allgemein bekannt zu sein.

Daß man schneller als 130 km/h fahren darf, wenn keine weitere Begrenzung ausgeschildert ist, wissen die Autofahrer auch.

Es scheint sich aber der Irrglaube breitgemacht zu haben, daß Autofahrer, welche die Richtgeschwindigkeit erheblich überschreiten, aus dieser Tatsache besondere Rechte ableiten dürften, denen sich der gesamte andere langsamere Verkehr unterzuordnen hat, was quasi einer Aushebelung des §1 der StVO gleichzukommen scheint.

Eine derartige Rechtsgrundlage gibt es in Deutschland jedoch nicht.

Zitat:

Original geschrieben von Drahkke


Die Frage nach der Vorfahrt ist klar, die hat eindeutig der BMW.

Es geht hier aber vielmehr um die Erhöhung der Gefährdungslage von Seiten des BMW, die diese durch die für die Verkehrs- und Sichtlage vollkommen unangemessene Geschwindigkeit heraufbeschwört. Hier kommt der Punkt der gegenseitigen Rücksichtnahme ins Spiel. Wenn der Golffahrer schon rücksichtslos fährt, dann muß der BMW-Fahrer nicht von der anderen Seite in die gleiche Kerbe schlagen...

Ich bleibe dabei, dass es eine Untertreibung ist, das Verhalten des Golf-Fahrers als rücksichtslos darzustellen. Rücksicht gewähre ich, indem ich auf eigene Rechte verzichte, da der Golf-Fahrer kein Recht hatte, die Spur zu wechseln, konnte er sich auch nicht rücksichtslos verhalten, als er die Spur trotzdem wechselte, sondern höchstens verkehrswidrig.

Die Sichtlage war meiner Meinung nach völlig unerheblich, da beide Verkehrsteilnehmer sich wegen der eingeschalteten Beleuchtung gegenseitig sehen konnten. Dass der TE hier bezeugt, die Geschwindigkeit des Golf-Fahrers nicht genau einschätzen zu können, ist ein unschönes Detail, allerdings war es in dieser Situation auch nicht wichtig, da der Golf-Fahrer sich auf einer anderen Fahrspur befand und selbst dafür Sorge tragen musste, dass aus der Geschwindigkeitsdifferenz keine Gefahr wird.

Die Verkehrslage war prinzipiell auch ausreichend für das Tempo, sonst wären auf zweispurigen Autobahnen ja generell Tempolimits erlassen. Zudem war wenig los und die Situation für beide Seiten überschaubar. Es wäre dem Golf-Fahrer wohl ohne weiteres möglich gewesen, den BMW-Fahrer überholen zu lassen und anschließend - übrigens viel stressfreier - mit 100-120 km/h selbst zu überholen.

Zitat:

Original geschrieben von Drahkke


Es scheint sich aber der Irrglaube breitgemacht zu haben, daß Autofahrer, welche die Richtgeschwindigkeit erheblich überschreiten, aus dieser Tatsache besondere Rechte ableiten dürften, denen sich der gesamte andere langsamere Verkehr unterzuordnen hat, was quasi einer Aushebelung des §1 der StVO gleichzukommen scheint.

Eine derartige Rechtsgrundlage gibt es in Deutschland jedoch nicht.

Es gibt die Rechtsgrundlage, dass jemand auf seiner eigenen Fahrspur gegenüber Verkehrsteilnehmern auf anderen Fahrspuren bevorrechtigt ist. Eine Vorfahrtsmissachtung liegt dann vor, wenn ein Bevorrechtigter stark bremsen muss oder es zum Unfall kommt. Dass man sich über eine hinreichend hohe Geschwindigkeit eine gewisse Strecke auf der eigenen Fahrspur (je nach Rechtsprechung vermutlich den 3-6 fachen Vollbremsweg) "reservieren" kann, ist nun mal der Sache (Unfallvermeidung) dienlich und keinenfalls eine Verschwörung.

Zitat:

Original geschrieben von invisible_ghost


Hallo Pepperduster,

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

I. Allgemeine Verkehrsregeln

§5 Überholen

(1) Es ist links zu überholen.

(2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, daß während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.

mfg

invisible_ghost

Ist mir bekannt die Überholgeschwindigkeit beträgt 9, sonstwas km/h    Wenn du meinen Anfangspost gelesen hast haben natürlich beide Schud. Dazu meine persönliche Meinung Tempolimit auf Autobahnen und gut ist.

Im Übrigen ist der § 3 der STVO deutlich vor dem §5 eingeordnet worden und hat somit eine wichtigere Rechtsgrundlage. 

Hi,

falls sich hier ein Nebenkriegsschauplatz zu dem TL Thread ausbilden sollte, wird dieser Thread mit einem Tempolimit belegt und auch mal temporär geschlossen😉

Grüße

globalwalker
MT-Team

Zitat:

Original geschrieben von Drahkke


Es scheint sich aber der Irrglaube breitgemacht zu haben, daß Autofahrer, welche die Richtgeschwindigkeit erheblich überschreiten, aus dieser Tatsache besondere Rechte ableiten dürften, denen sich der gesamte andere langsamere Verkehr unterzuordnen hat, was quasi einer Aushebelung des §1 der StVO gleichzukommen scheint.

Welche

besonderen

Rechte meinst Du denn? Ist es ein besonderes Recht, beim Fahren mit mehr als der Richtgeschwindigkeit zu erwarten, dass andere Verkehrsteilnehmer §5 StVO zu beachten haben?

Zitat:

Original geschrieben von razor23


Dass der TE hier bezeugt, die Geschwindigkeit des Golf-Fahrers nicht genau einschätzen zu können, ist ein unschönes Detail, allerdings war es in dieser Situation auch nicht wichtig...

Das sehe ich anders.

Hier läge zumindest ein Verstoß gegen

§5 Überholen
(3) Das Überholen ist unzulässig:
1. bei unklarer Verkehrslage...

vor. Immerhin hatte der BMW ja vor, sowohl den LKW als auch den Golf zu überholen.

Zitat:

Original geschrieben von Pepperduster


§ 3 Geschwindigkeit

[...]

(2a) Die Fahrzeugführer müssen sich gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, daß eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

Ich würde mal behaupten, dass dies nur für Fußgänger, Rad- und Rollstuhlfahrer gilt. Es wäre mir neu, wenn ich beim Herannahen eines Fahrzeuges erst feststellen müsste, ob eine "hilfsbedürftige Person" am Steuer sitzt und ich entsprechend besondere Rücksicht walten lassen muss. 😉

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