Auto Verkauft- Probleme mit dem Käufer
Hallo Leute habe ein Problem.
1. Ich bin eine Privatperson, kein Händler, und habe ein abgemeldetes Kfz von Privat an Privat verkauft. Mit dem Käufer ich jetzt ein Problem habe.
2. Ich hatte das Wagen OHNE Kaufvertrag, von einem Zwischenhändler, einem sehr guten Freund von mir, gekauft.
3. Mein Kumpel erklärte mir dass das Wagen Unfallfrei ist, und nur ein kleine, vorne ein Blechschaden hatte. Der kleine Blechteil vorne an der Front zwischen den 2 Lampen des Wagens wurde ausgetauscht. Es wurde auf einem Parkplatz, von einem anderen wagen der rückwärts aus dem Parklücke herausfuhr berührt.
Ich verkaufte diesen Wagen weiter. Ich habe es als Unfallfrei verkauft. Ich erklärte den Käufer, genau den oben beschriebenen kleinen Schaden. Der aber sagte, nach genauen gucken, Er war ein Fachmann- dass die Seitenschürzen angeblich auch lackiert waren. Da ich nicht viel Ahnung habe wusste ich es nicht habe es einfach so „im Luft“ gelassen. Deswegen verhandelte er den schon festgelegten Kaufpreis um 300 Euro noch mal runter.
4. da ich kein Kaufvertrag hatte riefe ich ein Kumpel an, der mir ein Kaufvertrag bringen sollte. Er brachte mir aber ein Kaufvertrag, der aber nur für Händler bestimmt ist, wo überhaupt nichts von einem Kaufvertrag steht, sondern nur:
„Verbindliche Bestellung eines gebrauchten Kraftfahrzeugs mit Gebrauchtwagen- Garantie – Barzahlung“
5. Der Käufer füllte diesen „Kaufvertrag“ selbst mit eigener Handschrift aus und
wurde als „Unfallfrei, Frontschürze lackiert“ von uns beiden unterschrieben.
6. Nach ca. 1. Woche bekam ich ein Brief von diesem, das ich Ihn betrogen hätte und, das das Wagen einen sehr großen Unfall hätte, den ein Gutachter ihm auch bestätigt habe. Ferner hätte er mit dem eingetragenen Erstbesitzer (Wagen 1.Hand) telefoniert, die ihm das alles bestätigt hätte. Und verlangt von mir innerhalb einer Woche 800 Euro zurück, sonst würde er zu einem Rechtsanwalt gehen, und ich alles, Anwalt, Gerichtskosten bezahlen müsse. Der Erstbesitzer habe den Kaufvertrag zwischen ihm und meinem Kumpel gefaxt, wo das wagen als Unfallwagen verkauft wurde.
7. Kopie das Kaufvertrag schickte er mir mit der Post zu. In dem Kaufvertrag ist der Punkt zu Unfallfreiheit nicht angekreuzt, und steht mit Hand geschrieben „Frontschaden“
8. Ich rief aber ebenfalls bei dem Erstbesitzer an, und er sagte mir da es um einen kleinen Parkplatzschaden, genau wie oben beschrieben handle, und man keineswegs von einem Unfall sprechen könne. So würde er, nach meinem nachfrage, bei einem eventuellen Gerichtsverhandlung auch aussagen. Er sagte, er habe in den Kaufvertrag mit meinem Kumpel extra, Unfallfrei nicht angekreuzt und Frontschaden rein geschrieben, damit er später keine Probleme mit „Verbrechern“, genau mit denen mit dem ich jetzt auch zu tun habe, sich abzuschützen.
Jetzt bin ich noch am warten, was nächste Woche kommt. Was meint Ihr den hierzu, habe ich eine Chance vor Gericht, Ist meine Kaufvertrag eigentlich rechtens, da es ja nur für Händler ist und nirgends von einem Kaufvertrag außer „Verbindliche Bestellung eines gebrauchten Kraftfahrzeugs mit Gebrauchtwagen- Garantie – Barzahlung“ drin steht?
Ich versuchte ihn öfters anzurufen, aber er ging an meinem Telefonate nicht dran. Ich schichte ihm eine SMS, in dem ich ihm ein Angebot machte, dass er das Auto zurückbringen soll und ich den Kaufpreis minus 500 Euro zurückzahlen kann, da er das wagen jetzt schon 3 Wochen besitze und wahrscheinlich auch angemeldet habe, obwohl ich vermute da er mit sehr großen Wahrscheinlichkeit ein Händler ist und das Wagen weiter verkauft hat oder verkaufen will. Er ging zu meinem Angebot nicht ein, vielmehr schrieb er mir per SMS wieder zurück, ich soll das Auto bei ihm abholen, den Kaufpreis (5200.-) plus 300 Euro ihm als Schadenersatz zurückzahlen, dann würde er nicht vor Gericht ziehen.
Was soll ich Euerer Meinung nach machen?
balkad@aol.com
Beste Antwort im Thema
Hallo grüß Euch,
nach 4 Jahren bin ich auf meine damalige frage gestoßen. Die Sache ist wie folgt gelaufen.
Ich bin mit dem Schreiben des gegnerischen Anwalts, zu einem Rechtsanwalt gegangen.
Mein Rechtsanawalt hat einen mehrseitigen Schreiben gefasst und gesendet.
Danach habe ich von der Gegenseite, jetzt seit 4 Jahren nichts mehr gehört.
Mfg
Balkad
55 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von RainerSchreiner
also mein jetziges Auto (E90 LCI) werde ich nicht mehr verkaufen, sondern lasse ihn verschrotten wenn ich mir ein neues kaufe. Habe es Leid mich mit dem Gesindel herumzuplagen.
... wenn da mal nicht der gewiefte Schrotthändler - womöglich die LUDOLFS - auf die Idee kommt, du hättest ihm ein Schrottauto angedreht von dem er kein einziges Teil verwenden kann ... Heutzutage muss man mit allem rechnen 😎
Zitat:
Original geschrieben von RainerSchreiner
Wenn du allerdings ein besonders armseliges Exemplar erwischt, wird er dennoch versuchen den Preis im Nachhinein zu drücken mit hanebüchen Schadensmeldungen die nie aufgetreten sind.
Einfach in den Kaufvertrag 'reinschreiben, daß Reklamationen direkt an den eigenen Anwalt zu schicken sind...😉
Oder man kommt an einen Genossen der glaubt er hätte ein
14 Tägiges Gesetzlich verbrieftes Rückgaberecht, weil der
Wagen im Internet Inseriert war und man beim Otto Versand die Sachen
ja auch 14 Tage zurück geben kann.... 🙄
Als mein Großonkel den Mann fragte ob er den Kaufvertrag überhaupt
gelesen hat sagte dieser ja.
Daraufhin fragte mein Großonkel wo denn der Passus mit den 14 Tagen drinsteht.
Er beharrte auf dem Rückgaberecht und wollte sich über Anwalt nochmal melden.
Bis jetzt, knappe 3 Jahre später, hat sich keiner mehr gemeldet.
MfG
Surfkiller20
Tach,
ich wundere mich, weshalb noch keiner auf folgenden Widerspruch hingewiesen hat:
Zitat:
Original geschrieben von balkad
Ich habe es als Unfallfrei verkauft.Der Käufer füllte diesen „Kaufvertrag“ selbst mit eigener Handschrift aus und
wurde als „Unfallfrei, Frontschürze lackiert“ von uns beiden unterschrieben.
'unfallfrei' bedeutet: Der Wagen darf nicht mal eine getaischte Frontschürze, ein getauschtes Blinkerglas und auch keine getauschte Seitenscheibe haben. 'unfallfrei' bedeutet: Der Wagen hatte gar nie niemals mit irgendetwas Kontackt, außer dem Fahrer. Da darf auch kein Einkaufswagen gegen die Tür gerollt sein .. denn das alles sind Unfälle.
Du hättest den Wagen als 'kein Unfallwagen' deklarieren können.
Jetzt könntest Du Sich natürlich rausreden, weil beim Verkauf von Privat muss Dir der Käufer arglistige Täuschung nachweisen können, d.h. er muss beweisen, daß Du vom Unfallschaden wusstest. Das ist in der Praksis unmöglich.
Allerdings hast Du Deinen Kentnissstand leider im KV dokumentiert. Du hast dort unterschrieben, dass der Wagen lackiert wurde also einen Unfall hatte.
Ich schreibs noch mal auf: Du hast dem Käufer damit das Messer in die Hand gegeben, das er Dir jetzt an die Kehle halten kann.
Den Unwissenden zu mimen nutzt Dir leider nichts, auch wenn Du wahrscheinlich gar nicht wusstest, was Du da unterschrieben hast.
Der Käufer weis sicherlich, das er Dich (wörtlich) bei den Eiern packen kann und versuchet jetzt Geld aus Dir rauszupressen.
Mein Rat: Die Sache ist wirklich heikel, ich kann DIr nur dazu raten, einen RA zu beauftragen.
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Zitat:
Original geschrieben von bigLBA
Tach,.......
Mein Rat: Die Sache ist wirklich heikel, ich kann DIr nur dazu raten, einen RA zu beauftragen.
bigLBA schau mal aufs Datum
Zitat:
Original geschrieben von E36 323i Coupe
und das Ergebnis 😉
Naja, nicht auf's Datum geachtet.
Man verkauft allerdings keinen Wagen mit (i) Unfallschaden vorne rechts und (ii) unfallfrei gleichzeitig. Der anwaltliche Vorwurf der arglistigen Täuschung ist da schon gerechtfertigt, und das nur, weil der Verkäufer nicht wusste, was 'unfallfrei' im Einzelnen bedeutet.
Damit macht man es 'Abzockern' schon sehr leicht.
btw.: Wie ist es denn nu ausgegangen ?
Zitat:
Original geschrieben von bigLBA
'unfallfrei' bedeutet: Der Wagen darf nicht mal eine getaischte Frontschürze, ein getauschtes Blinkerglas und auch keine getauschte Seitenscheibe haben. 'unfallfrei' bedeutet: Der Wagen hatte gar nie niemals mit irgendetwas Kontackt, außer dem Fahrer. Da darf auch kein Einkaufswagen gegen die Tür gerollt sein .. denn das alles sind Unfälle.
sorry aber das is gewäsch! unfallfrei wurde von diversen gerichten schon definiert. und alles von dir genannte ist KEIN unfallschaden!
Zitat:
Original geschrieben von onkel-howdy
sorry aber das is gewäsch! unfallfrei wurde von diversen gerichten schon definiert. und alles von dir genannte ist KEIN unfallschaden!
Eine getauschte Frontscheibe wegen Steinschlags ist
natürlichein Unfallschaden. Der Wagen ist dann nicht mehr unfallfrei.
Was die Gerichte in diversen Urteilen definiert haben ist die Klassifizierung eines Autos als 'Unfallwagen', hierzu ist eine etwas weitreichendere Beschädigung notwendig.
Im hier vorliegenden Fall hat der Käufer die Unwissenheit des Verkäufers schlichtweg ausgenutzt. Er hat im Vertrag festgehalten, der Wagen sei unfallfrei.
Gleichzeitig hat er aufgenommen, der Wagen hätte einen Vorschaden, der repariert wurde.
Damit gab der Verkäufer zu, von diesem Unfall gewusst zu haben.
Der VK kann sich also nicht darauf berufen, den Schaden unbewusst verschwiegen zu haben.
Das ist ha gerade der Trick bei der Sache.
Unfallwagen
Der etwas antiquierte Begriff "Unfallwagen" wird in den Bewertungsrichtlinien BWR2000 vom +vffs, dem Fachverband der freiberuflichen Fahrzeug-Sachverständigen exakt definiert: "Ein Fahrzeug gilt als Unfallwagen, wenn eine erhebliche Schadeneinwirkung auf die primär tragende Fahrzeugstruktur erfolgte". Daraus geht unmissverständlich hervor: Fahrzeuge moderner Bauart, welche Deformationselemente vor den primär tragenden Teilen haben, sind kaum von diesem Begriff betroffen. Eine Ausnahme sind sehr hochpreisige Fahrzeuge bei welchen sich rein wirtschaftlich gesehen auch Instandsetzungen lohnen, welche einige zehntausend Franken kosten. Wird ein solches Fahrzeug perfekt instand gestellt, ist es qualitativ und technisch einem Unbeschädigten gleichzustellen, der Schaden muss jedoch unbedingt deklariert werden.
http://www.autorep.com/?siteID=6C247AE4A624EE61432FEA3DD4B9FD78
Zitat:
Original geschrieben von bigLBA
Eine getauschte Frontscheibe wegen Steinschlags ist natürlich ein Unfallschaden. Der Wagen ist dann nicht mehr unfallfrei.
Was die Gerichte in diversen Urteilen definiert haben ist die Klassifizierung eines Autos als 'Unfallwagen', hierzu ist eine etwas weitreichendere Beschädigung notwendig.
sorry aber das ist SCHLICHTWEG FALSCH!
So ein Mist, sehe mal nach deutscher Definition. Sorry!!
lejockel
Gebrauchtwagenkäufer kann Unfallauto grundsätzlich zurückgeben
Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) gilt ein Unfallwagen auch dann als mangelhaft, wenn er nur einen Blechschaden davongetragen hat. Damit kann der Käufer, dem der Unfall verschwiegen worden ist, den Kauf rückgängig machen, selbst wenn der Schaden fachgerecht repariert worden ist. Nur bei ganz geringfügigen Bagatellschäden ist eine Rückgabe ausgeschlossen, entschieden die Richter am Mittwoch in Karsruhe. Ein Verweis des Händlers auf Angaben des Vorbesitzers, der Wagen sei unfallfrei, hat dem Karlsruher Gericht zufolge keine rechtliche Bedeutung. (Az: VIII ZR 253/05 vom 12. März 2008)
Damit gab der BGH einem Autokäufer Recht, dessen drei Jahre alter und 25.000 Euro teurer Gebrauchtwagen wegen eines Unfalls an der Heckklappe eingebeult war - was er aber erst beim Weiterverkauf bemerkte. Im Vertragsformular hatte der Händler die Rubrik "Unfallschäden lt. Vorbesitzer" mit "Nein" ausgefüllt. Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hatte seine Klage auf Rückabwicklung des Geschäfts abgewiesen.
Unterscheidung zwischen Bagatellschäden und (Blech-)Schäden
Ein Sachmangel liegt laut Bundesgerichtshof allerdings bereits in der Eigenschaft des Fahrzeugs als Unfallwagen. Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Käufer auch beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, im Sinne von §434 Abs. 1 Satz 2 Nr.2 BGB erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als "Bagatellschäden" gekommen ist. "Bagatellschäden" sind bei Personenkraftwagen nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden, nicht dagegen andere (Blech-)Schäden, wie sie hier vorliegen, auch wenn sie keine weiteren Folgen haben und der Reparaturaufwand nur gering ist. Ob das Fahrzeug nach dem Unfall fachgerecht repariert worden ist, ist insoweit ohne Bedeutung.
Deutlicher als in früheren Urteilen stellte das Gericht damit klar, dass selbst kleinere Schäden ohne weitergehende Folgen das Auto zum - mangelhaften – "Unfallwagen" machen. Weil ein solcher Mangel nicht behoben werden kann, darf der Käufer vom Vertrag zurücktreten, ohne den Händler zur Nachbesserung aufzufordern.
Rückgabe bei "Unerheblichkeit" ausgeschlossen
Der BGH verwies den Fall an das OLG zurück, das nun prüfen muss, ob der Schaden unerheblich und ein Rücktritt in dem konkreten Fall doch ausgeschlossen ist. Ein Sachverständiger hatte im Vorprozess den Minderwert auf lediglich 100 Euro beziffert, während der Käufer seine Einbuße auf 3.000 Euro veranschlagte. (dpa/tk)
http://www.autoservicepraxis.de/...dsaetzlich-zurueckgeben-784344.html