ForumVerkehr & Sicherheit
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Verkehr & Sicherheit
  5. Auto verkaufen was einem nicht gehört?

Auto verkaufen was einem nicht gehört?

Themenstarteram 4. April 2016 um 21:28

Nabend,

Ich bin mir nicht sicher ob das Thema hier reingehört, aber ich hoffe mir kann trotzdem jemand helfen.

 

Und zwar hat meine Freundin ein Auto finanziert, für ihren Vater.

Es ist also auf ihren Namen zugelassen und gehört ja somit ihr.

Nun ist das Auto komplett bezahlt und ihr Vater hat den Fahrzeugbrief zuhause.

Da nun "etwas" familierer Stress aufgekommen ist, will er (wahrscheinlich aus Rache oder ähnliches) das Auto verkaufen.

Kann er das einfach so machen ohne Zustimmung meiner Freundin?

Weil das Auto ist ja auf sie zugelassen?

 

liebe grüße

Soma

Beste Antwort im Thema

Wer in den Papieren steht, das ist völlig egal. So kann man in den Papieren auch lesen, dass die keinen Nachweis über das Eigentum erbringen. Wer lesen kann, ist also klar im Vorteil. ;)

Kann sie nachweisen, dass der Kaufvertrag auf sie lief und ihr das Auto übergeben wurde (optimaler Weise hat sie auch die Raten bezahlt), dann ist sie Eigentümerin und kann die Herausgabe verlangen (ggf. einklagen).

Mein dringender Rat: Mit der Sache zu einem Anwalt gehen und sich beraten lassen. Dann wird der das wahrscheinlich auch durchsetzen, je nachdem wie die Sache aussieht.

53 weitere Antworten
Ähnliche Themen
53 Antworten

Er hat den Fahrzeugbrief und kann so den Wagen verkaufen.

Ob man Geld von ihm verlangen kann muss auf dem Rechtsweg geklärt werden.

am 4. April 2016 um 21:32

Auf wem das auto zugelassen ist ist egal. Es ist auch erstmal nicht interessant wer im brief steht. Die frage ist aber steht sie im brief und wenn nicht gibt es einen schriftlichen vertrag zwischen den beiden bzw. Zwischen ihr und der leasingfirma die sagt ihr gehört das auto. Und wichtiger ist noch von welchem konto wurde abgebucht?

Wer in den Papieren steht, das ist völlig egal. So kann man in den Papieren auch lesen, dass die keinen Nachweis über das Eigentum erbringen. Wer lesen kann, ist also klar im Vorteil. ;)

Kann sie nachweisen, dass der Kaufvertrag auf sie lief und ihr das Auto übergeben wurde (optimaler Weise hat sie auch die Raten bezahlt), dann ist sie Eigentümerin und kann die Herausgabe verlangen (ggf. einklagen).

Mein dringender Rat: Mit der Sache zu einem Anwalt gehen und sich beraten lassen. Dann wird der das wahrscheinlich auch durchsetzen, je nachdem wie die Sache aussieht.

Themenstarteram 4. April 2016 um 21:41

Also das auto ist komplett auf meine Freundin zugelassen und es gibt einen schriftlichen Vertrag und es wurde von ihrem Konto alles abgebucht.

deswegen bin ich mir da auch aktuell nicht so sicher.

Aber im falle eines falle könnte man doch theoretisch dann so drastisch sein und ihn wegen Autodiebstahl anzeigen oder? Weil ihr gehört das Auto ja und ihr Vater müsste dann ja erstmal beweisen das ihm das Auto gehört oder wie versteh ich das jetzt?

Hallo,

Natürlich kann der Vater das Auto nicht verkaufen da er ja nicht der eingetragene Eigentümer ist.

Der Eiigentümer steht in der Zulassungsbescheinigung (Fahrzeugbrief).

Ma kann nur etwas verkaufen was einem gehört oder man hat eine Bescheinigung

das man das Auto verkaufen darf (soll).

Es könnte natürlich sein das er einen Käufer findet der das nicht weiss.

Fragt doch einfach auch mal bei der Zulassungsbehörde nach.

Seelze 01

Wenn sie es vom Händler gekauft hat und er es ihr übergeben hat, das Ganze nachweisbar ist und sie es sogar bezahlt hat, dann ist das ihr Auto (Eigentum). Sie sollte die Herausgabe des Autos verlangen.

Wie gesagt, ab zum Anwalt. Der wird das dann schon durchsetzen.

Zitat:

@FoFoSoma schrieb am 4. April 2016 um 23:41:43 Uhr:

Also das auto ist komplett auf meine Freundin zugelassen und es gibt einen schriftlichen Vertrag und es wurde von ihrem Konto alles abgebucht.

deswegen bin ich mir da auch aktuell nicht so sicher.

Aber im falle eines falle könnte man doch theoretisch dann so drastisch sein und ihn wegen Autodiebstahl anzeigen oder? Weil ihr gehört das Auto ja und ihr Vater müsste dann ja erstmal beweisen das ihm das Auto gehört oder wie versteh ich das jetzt?

Der Vater kann das Auto verkaufen, weil er das Fahrzeug, die Fahrzeugpapiere und die Schlüssel hat. Ein Autodiebstahl liegt nicht vor, da der Vater das Fahrzeug nicht gestohlen hat. Eine Rückgabe nach Verkauf ist daher ausgeschlossen.

Deine Freundin kann nach einem Verkauf nur einen Schadensersatz verlangen. Dies wird höchstwahrscheinlich nur mit Hilfe eines Anwalts erfolgen.

Hallo, @alle,

mir scheint, dass ihr alle den gleichen Fehler macht:

Der Vater hat offensichtlich die Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Fahrzeugbrief) und wenn er Zugriff auf das Fahrzeug hat, kann er damit zur Zulassungsstelle gehen, das Fahrzeug ab - oder ummelden oder er kann es verkaufen und dem Käufer diese Zulassungsbescheinigung mitsamt dem Fahrzeug aushändigen.

Da es mittlerweile möglich ist, die Kennzeichen auch in andere Landkreise "mitzunehmen", kann es sogar sein, dass er das Fahrzeug nur mit der Zulassungsbescheinigung, ohne Vorlage der Kennzeichen, auf seinen Namen oder den eines Käufers ummelden kann, aber da bin ich nicht 100 % sicher.

Richtig ist, dass die Tochter als Eigentümerin dann das Recht und die Möglichkeit hat, ihren Vater auf Herausgabe des Kaufpreises bzw. des Fahrzeugs zu verklagen, aber das ist ein langwieriger Weg und bringt ihr nicht viel, wenn sie solange kein Auto zur Verfügung hat.

Die einzig sinnvolle Möglichkeit wäre hier also, auf Herausgabe der Zulassungsbescheinigung zu klagen und gleichzeitig ein Veräußerungsverbot zu erwirken, was allerdings schwierig und rechtlich kaum durchsetzbar ist.

Viele Grüße,

Uhu110

Zitat:

@FoFoSoma schrieb am 4. April 2016 um 23:41:43 Uhr:

Also das auto ist komplett auf meine Freundin zugelassen

Nochmals, das ist total egal. Was eher dafür spricht ist, dass sie das Fahrzeug bezahlt hat. Gewissheit kann aber NUR der Kaufvertrag bringen, nur der regelt den Eigentumsübergang und damit die Verfügungsberechtigung über die Sache.

Zitat:

@Seelze 01 schrieb am 4. April 2016 um 23:42:22 Uhr:

Hallo,

Natürlich kann der Vater das Auto nicht verkaufen da er ja nicht der eingetragene Eigentümer ist.

Der Eiigentümer steht in der Zulassungsbescheinigung (Fahrzeugbrief).

Nein, nein und nein. Nein. In den Papieren steht der Halter. Sonst nix. Eigentümer ist derjenige, der durch den Kaufvertrag das Eigentum an der Sache erworben hat. Das kann die gleiche Person sein, muss es aber nicht. Und auch wenn es hier schon mal stand, man lese bitte, was sowohl auf ZB I als auch ZB II mehr als deutlich steht: der Inhaber der Zulassungsbescheinigung wird NICHT als Eigentümer ausgewiesen.

Zitat:

@uhu110 schrieb am 5. April 2016 um 00:08:47 Uhr:

Hallo, @alle,

mir scheint, dass ihr alle den gleichen Fehler macht:

Der Vater hat offensichtlich die Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Fahrzeugbrief) und wenn er Zugriff auf das Fahrzeug hat, kann er damit zur Zulassungsstelle gehen, das Fahrzeug ab - oder ummelden oder er kann es verkaufen und dem Käufer diese Zulassungsbescheinigung mitsamt dem Fahrzeug aushändigen.

Und mir scheint, dass viele wirklich nicht wissen, was es mit den ganzen Sachen auf sich hat. ZB I und ZB II bilden zusammen die Zulassungsbescheinigung, daher sind beim Verkauf auch beide Teile zu übergeben. Mit nur einem Teil, egal welchem, kann niemand etwas anfangen. Das hat auch alles überhaupt nichts mit einem möglichen Zugriff auf das Fahrzeug oder sonstwas zu tun. Die einzige Ausnahme ist, dass man nur mit der ZB I und den Kennzeichen das Fahrzeug abmelden kann. Aber darum geht es hier doch gar nicht.

Die ganze Sache ist auch keine zulassungsrechtliche Problematik, sondern eine rein zivilrechtliche. Und wenn die Tochter Eigentümerin ist, dann stehen ihr auch sämtliche Eigentumsrechte zu. Dem könnten maximal irgendwelche Besitzrechte des Vaters entgegenstehen, aber da müsste schon einiges vorliegen.

PS: Kennzeichenmitnahme bei Wechsel des Zulassungsbezirks geht nur bei gleichem Halter, gleichem Fahrzeug im Falle des Umzugs des Halters, sonst nix...

PPS:

Zitat:

@uhu110 schrieb am 5. April 2016 um 00:08:47 Uhr:

 

Richtig ist, dass die Tochter als Eigentümerin dann das Recht und die Möglichkeit hat, ihren Vater auf Herausgabe des Kaufpreises [...] zu verklagen,

Dafür würde mich doch mal die gesetzliche Grundlage interessieren...

Hallo, Tecci6N,

die Frage ist primär nicht, wem das Fahrzeug gehört, denn das ist ja eindeutig geklärt.

Die Frage des TE war, ob der Vater das Fahrzeug verkaufen kann (nicht, ob er es darf).

Sprechen wir ihm jetzt eine gewisse kriminelle Energie zu dann kann er folgendermaßen handeln:

Zitat:

@Tecci6N schrieb am 5. April 2016 um 00:16:32 Uhr:

ZB I und ZB II bilden zusammen die Zulassungsbescheinigung, daher sind beim Verkauf auch beide Teile zu übergeben.

Stimmt. Fehlt eines der beiden, gibt man eine eidesstattliche Versicherung über den Verlust ab.

Derjenige, der die ZB vorzeigt, kann das Fahrzeug abmelden und verkaufen, auch, wenn ein anderer als Halter eingetragen ist.

Hat meine Tochter selber vor ein paar Wochen praktiziert, als sie ihren PKW, der allerdings auf meinen Namen eingetragen war, abgemeldet und verkauft hat.

Es hat niemand gefragt, ob ich als eingetragener Halter damit einverstanden bin und so wäre es auch im vorliegenden Fall.

Wenn sogar ein Familienangehöriger mit den Papieren auftaucht, glaubt man ihm sogar noch eher, dass alles in Ordnung ist.

Zitat:

Die einzige Ausnahme ist, dass man nur mit der ZB I und den Kennzeichen das Fahrzeug abmelden kann. Aber darum geht es hier doch gar nicht.

Doch, genau darum geht es.

Der Vater meldet das Fahrzeug ab und verkauft es dann an einen "Visitenkartenverkäufer" und schon ist das Auto weg.

Zitat:

Die ganze Sache ist auch keine zulassungsrechtliche Problematik, sondern eine rein zivilrechtliche. Und wenn die Tochter Eigentümerin ist, dann stehen ihr auch sämtliche Eigentumsrechte zu.

Habe ich mit keinem Wort abgestritten.

Nutzt ihr aber nix, wenn der Vater das Auto verkauft hat und sie nun erst mal ohne fahrbaren Untersatz dasteht und den zivilrechtlichen Weg beschreiten muss.

Zitat:

PS: Kennzeichenmitnahme bei Wechsel des Zulassungsbezirks geht nur bei gleichem Halter, gleichem Fahrzeug im Falle des Umzugs des Halters, sonst nix...

Okay, damit kenne ich mich nicht besonders aus und glaube es Dir.

Zitat:

@Tecci6N schrieb am 5. April 2016 um 00:16:32 Uhr:

Zitat:

@uhu110 schrieb am 5. April 2016 um 00:08:47 Uhr:

 

Richtig ist, dass die Tochter als Eigentümerin dann das Recht und die Möglichkeit hat, ihren Vater auf Herausgabe des Kaufpreises [...] zu verklagen,

Dafür würde mich doch mal die gesetzliche Grundlage interessieren...

Die einschlägigen Paragrafen des BGB kann ich Dir leider nicht nennen, da Zivilrecht nicht zu meinem Fachgebiet gehört.

Ich wage aber zu bezweifeln, dass ich hier falsch liege.

Wenn ein Dieb einem anderen etwas wegnimmt und verhökert, kann der Geschädigte den Dieb ja auch auf Schadensersatz verklagen.

Warum sollte es im vorliegenden Fall anders sein, wenn der Vater widerrechtlich das Auto seiner erwachsenen Tochter verkauft?

Viele Grüße,

Uhu110

am 5. April 2016 um 3:52

Wieso bekommt der Vater den Fahrzeugbrief von der Bank?

Das ist doch hier volkommen Rille.

Er hat ihn eben.

Und er kann mit dem was er hat das Fahrzeug verkaufen.

Ob er es darf oder nicht wird seine Tochter auf anderem Weg mit ihm klären müssen.

@FoFoSoma

Wieso ist das denn so verzwickt? Ist der Vater plem plem oder die Tochter oder ist der Freund der Tochter Schuld bzw was ist der Auslöser für den Streß? Erzähl mal.

Deine Antwort
Ähnliche Themen
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Verkehr & Sicherheit
  5. Auto verkaufen was einem nicht gehört?