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Auto ohne Vertrag verkauft.

Themenstarteram 19. Juni 2019 um 23:32

Hallo. Habe eine Auto verkauft.(Eine alte Corsa aus 1997) Privat zu Privat, ohne Vertrag. Ueber Garantie habe ich nichts gesagt, der Kauefer auch. Er hat das Auto gesehen, probiert, war kein Problem. Ein Tag spaeter schreibt er das: Also warum habt ihr mir nicht gesagt das die Hinterachse defekt ist?
Also entweder ihr holt die karre wieder ab und zahlt das Geld zurück oder ich mache eine Anzeige wegen versuchten Totschlag! !!!!!! Hätte die Polizei meine Tochter nicht angehalten weil das linke Rad so schief gewesen ist dann hätte passieren können das das Rad abreißt und es waren noch ihr kleinen Kinder im Auto!!!!!!!
Also holt das Auto noch diese Woche und gebt das Geld die 250 Euro zurück und ich werde keine Anzeige erstatten wie die Polizei das möchte!!!!!

Was soll ich in diese Situation machen? Muss ich die Geld zurueckgeben oder was? Ueber dieses Defekt habe ich selber nicht gewusst. Ich weiss auch nicht ob das wirklich so ist oder nicht. Danke fuer das Antwort :)

Beste Antwort im Thema

Egal was hier bis jetzt geschrieben wurde, du hast keinen schriftlichen Vertrag gemacht und hast somit die Gewährleistung nicht rechtswirksam ausgeschlossen oder kannst das nicht nachweisen. Daher hat der Käufer das Recht, dass du Defekte, die nicht auf üblichen Verschleiß zurückzuführen sind, für ihn kostenlos beseitigst. Die von dir gegebene Gewährleistung gilt für 2 Jahre, wobei der Käufer nachweisen muss, dass der Defekt bereits beim Kauf vorhanden war. Das gilt allerdings nicht für die ersten 6 Monate.

In den ersten 6 Monaten muss der Verkäufer nachweisen, dass der Defekt bei Fahrzeugübergabe noch nicht vorhanden war!

Ob nun die defekte Hinterachse als üblicher Verschleiß zu bewerten ist oder nicht, keine Ahnung, aber ein möglicher Rechtstreit würde den Kaufpreis des Fahrzeugs von 250,- € bei Weitem übersteigen. Daher meine Empfehlung, nimm das Fahrzeug lieber zurück und denke daran, in Zukunft immer einen schriftlichen Kaufvertrag zu machen, in dem die Gewährleistung rechtswirksam ausgeschlossen ist. Vordrucke solcher Verträge gibt es im Internet.

 

Gruß

Uwe

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am 20. Juni 2019 um 7:02

Wenn der TE sein Auto vielleicht zufälliger Weise bei einem Händler hatte und der ihm gesagt hat- es ist vorbei - verschrotten!

DANN ist das dem TE bekannt- und dann wäre das eine Arglistige Täuschung!

ALS BEISPIEL! - wie ich einem Verkäufer was nach weisen kann...

Meine Frage war aber, wie der Verkäufer(!) nachweist, dass er den Mangel nicht arglistig verschwiegen hat.

VG

Günter

Der Verkäufer braucht nichts nachweisen, der Käufer muss beweisen!

Zitat:

@Golfschlosser schrieb am 20. Juni 2019 um 09:10:22 Uhr:

Der Verkäufer braucht nichts nachweisen, der Käufer muss beweisen!

Rechtssichere Quelle?

Wie schon geschrieben, wie ist das, wenn der Verkäufer (und diese Frage ist ja noch offen) die Gewährleistung nicht wirksam ausgeschlossen hat?

VG

Günter

Egal was hier bis jetzt geschrieben wurde, du hast keinen schriftlichen Vertrag gemacht und hast somit die Gewährleistung nicht rechtswirksam ausgeschlossen oder kannst das nicht nachweisen. Daher hat der Käufer das Recht, dass du Defekte, die nicht auf üblichen Verschleiß zurückzuführen sind, für ihn kostenlos beseitigst. Die von dir gegebene Gewährleistung gilt für 2 Jahre, wobei der Käufer nachweisen muss, dass der Defekt bereits beim Kauf vorhanden war. Das gilt allerdings nicht für die ersten 6 Monate.

In den ersten 6 Monaten muss der Verkäufer nachweisen, dass der Defekt bei Fahrzeugübergabe noch nicht vorhanden war!

Ob nun die defekte Hinterachse als üblicher Verschleiß zu bewerten ist oder nicht, keine Ahnung, aber ein möglicher Rechtstreit würde den Kaufpreis des Fahrzeugs von 250,- € bei Weitem übersteigen. Daher meine Empfehlung, nimm das Fahrzeug lieber zurück und denke daran, in Zukunft immer einen schriftlichen Kaufvertrag zu machen, in dem die Gewährleistung rechtswirksam ausgeschlossen ist. Vordrucke solcher Verträge gibt es im Internet.

 

Gruß

Uwe

Zitat:

@Uwe Mettmann schrieb am 20. Juni 2019 um 09:19:54 Uhr:

 

In den ersten 6 Monaten muss der Verkäufer nachweisen, dass der Defekt bei Fahrzeugübergabe noch nicht vorhanden war!

Meines Wissens nach ist dies so nicht richtig. Beim Verkauf von Privat zu Privat liegt die Beweisführung beim Kläger.

Da der Käufer den Wagen zurück geben will handelt es sich zumindest nicht um die übliche Abzocke um Geld raus zu schlagen.

Da es nur einen mündlichen Vertrag gibt kann der Käufer auch nicht beweisen daß die Gewährleistung nicht ausgeschlossen wurde das geht auch mündlich.

 

Und ob der Käufer bei 250€ mehr als Schrott erwarten kann ist auch fraglich.

 

Ist halt die Frage ob der Käufer ernsthaft so naiv war ein intaktes Auto zu kaufen und jetzt wirklich so entsetzt ist das er da ein großes Theater veranstaltet.

 

Wenn der Wagen nicht mehr fahrbar ist würde ich ihn wohl vom Schrotti abholen lassen und die Kosten dafür von den 250€ abziehen und den Rest zurück geben. Aber auch nur weil ich kein Bock auf weitere Stress hätte.

Zitat:

@Golfschlosser schrieb am 20. Juni 2019 um 09:40:59 Uhr:

Meines Wissens nach ist dies so nicht richtig. Beim Verkauf von Privat zu Privat liegt die Beweisführung beim Kläger.

Der Unterschied zwischen Privat zu Privat und gewerblich ist, dass bei Privat zu Privat der Verkäufer die Gewährleistung ausschließen kann. Das hat er aber nicht gemacht oder kann es nicht nachweisen und das ist das Problem.

Ist der Verkauf hingegen gewerblich, ist der Ausschluss Gewährleistung hingegen nicht möglich, aber bei Gebrauchtwagen kann sie auf 1 Jahr beschränkt werden.

Jedenfalls lohnt es sich nicht, wegen dem 250,- € Fahrzeug einen eventuellen Rechtstreit zu riskieren. Besser ist es, den Wagen zurückzunehmen und erneut zu verkaufen und dann natürlich die Gewährleistung auszuschließen. Ist tatsächlich ein Defekt an der Hinterachse vorhanden, so muss das dem nächsten Verkäufer natürlich mitgeteilt werden. Egal, jedenfalls ist der Verlust geringer als 250,-€ und vielleicht kann das Fahrzeug ja sogar erneut für 250,- € verkauft werden.

 

Gruß

Uwe

Zitat:

@Uwe Mettmann schrieb am 20. Juni 2019 um 09:58:03 Uhr:

Zitat:

@Golfschlosser schrieb am 20. Juni 2019 um 09:40:59 Uhr:

Meines Wissens nach ist dies so nicht richtig. Beim Verkauf von Privat zu Privat liegt die Beweisführung beim Kläger.

Der Unterschied zwischen Privat zu Privat und gewerblich ist, dass bei Privat zu Privat der Verkäufer die Gewährleistung ausschließen kann. Das hat er aber nicht gemacht oder kann es nicht nachweisen und das ist das Problem.

Ist der Verkauf hingegen gewerblich, ist der Ausschluss Gewährleistung hingegen nicht möglich, aber bei Gebrauchtwagen kann sie auf 1 Jahr beschränkt werden.

Ein weiterer und hier wesentlicher Unterschied zwischen Kauf von Händler und Kauf von Privat ist, dass die Beweislastumkehr nur dann Wirkung entfaltet, wenn das Auto von einem Händler gekauft wird.

d.h. bei Verkauf von Privat an Privat gilt der allgemeine Grundsatz, dass der, der etwas haben will, seinen Anspruch auch beweisen muss.

O.

.

Zitat:

@Uwe Mettmann schrieb am 20. Juni 2019 um 09:58:03 Uhr:

Jedenfalls lohnt es sich nicht, wegen dem 250,- € Fahrzeug einen eventuellen Rechtstreit zu riskieren. Besser ist es, den Wagen zurückzunehmen und erneut zu verkaufen und dann natürlich die Gewährleistung auszuschließen. Ist tatsächlich ein Defekt an der Hinterachse vorhanden, so muss das dem nächsten Verkäufer natürlich mitgeteilt werden.

Es wird ja gerade darauf spekuliert, dass man nichts riskieren will, und den Wagen zurück nimmt. Deshalb gelingt die Masche auch immer wieder... Vielleicht hatte er selbst den gleichen Wagen, und hat nur Ersatzteile gebraucht, und die defekten teile im Fahrzeug des TE verbaut. Es gibt so viele Möglichkeiten...

Zurücknehmen würde ich nur, wenn ich bereits verdächtige Geräusche von der Hinterachse gehört habe.

Themenstarteram 20. Juni 2019 um 10:54

Gerauesche von Hintereachse gibt ueberhaupt nicht. Deswegen habe ich dieses Problem nicht gewusst.

Wenn die Achse aufgrund erheblicher Rostschwächung langsam einknickt, muss man das nicht zwangweise hören.

Das Problem mit dem schiefen Hinterrad ist beim Corsa B nicht ganz unbekannt.

Ich habe es selbst bestimmt schon 3 x im Straßenverkehr erkennen können.

Da du die Gewährleistung nicht ausgeschlossen hast, würde ich den Wagen zurück nehmen, wer weiss, was da sonst noch für Forderungen kommen.

Zitat:

@Uwe Mettmann schrieb am 20. Juni 2019 um 09:19:54 Uhr:

 

In den ersten 6 Monaten muss der Verkäufer nachweisen, dass der Defekt bei Fahrzeugübergabe noch nicht vorhanden war!

Das ist falsch!

Siehe dazu §474 BGB

Korrekt ist: Der Käufer müsste nachweisen, dass

- es sich um einen Mangel i.S.d. §434 BGB handelt (und nicht um normalen Verschleiß)

- der Mangel bei Gefahrenübergang bereits vorhanden war

Bevor diese Beweise nicht erbracht werden, würde ich mich entspannt zurücklehnen und jegliche Kommunikation einstellen

Zitat:

@franneck1989 schrieb am 20. Juni 2019 um 13:25:57 Uhr:

Zitat:

@Uwe Mettmann schrieb am 20. Juni 2019 um 09:19:54 Uhr:

 

In den ersten 6 Monaten muss der Verkäufer nachweisen, dass der Defekt bei Fahrzeugübergabe noch nicht vorhanden war!

Das ist falsch!

Siehe dazu §474 BGB

Korrekt ist: Der Käufer müsste nachweisen, dass

- es sich um einen Mangel i.S.d. §434 BGB handelt (und nicht um normalen Verschleiß)

- der Mangel bei Gefahrenübergang bereits vorhanden war

Klick mich

Ist aber auch egal und ob das auch bei einem Gebrauchtwagenkauf von privat zu privat gilt, muss der TE halt selber recherchieren. Einige Hinweise hat er ja erhalten und die ganze Arbeit müssen wir ihm nun auch nicht abnehmen.

 

Gruß

Uwe

In dem verhandelten Fall geht es aber ganz klar um Händler / Privatkäufer. :)

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