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Auto ohne Vertrag verkauft.

Hallo. Habe eine Auto verkauft.(Eine alte Corsa aus 1997) Privat zu Privat, ohne Vertrag. Ueber Garantie habe ich nichts gesagt, der Kauefer auch. Er hat das Auto gesehen, probiert, war kein Problem. Ein Tag spaeter schreibt er das: Also warum habt ihr mir nicht gesagt das die Hinterachse defekt ist?
Also entweder ihr holt die karre wieder ab und zahlt das Geld zurück oder ich mache eine Anzeige wegen versuchten Totschlag! !!!!!! Hätte die Polizei meine Tochter nicht angehalten weil das linke Rad so schief gewesen ist dann hätte passieren können das das Rad abreißt und es waren noch ihr kleinen Kinder im Auto!!!!!!!
Also holt das Auto noch diese Woche und gebt das Geld die 250 Euro zurück und ich werde keine Anzeige erstatten wie die Polizei das möchte!!!!!

Was soll ich in diese Situation machen? Muss ich die Geld zurueckgeben oder was? Ueber dieses Defekt habe ich selber nicht gewusst. Ich weiss auch nicht ob das wirklich so ist oder nicht. Danke fuer das Antwort 🙂

Beste Antwort im Thema

Egal was hier bis jetzt geschrieben wurde, du hast keinen schriftlichen Vertrag gemacht und hast somit die Gewährleistung nicht rechtswirksam ausgeschlossen oder kannst das nicht nachweisen. Daher hat der Käufer das Recht, dass du Defekte, die nicht auf üblichen Verschleiß zurückzuführen sind, für ihn kostenlos beseitigst. Die von dir gegebene Gewährleistung gilt für 2 Jahre, wobei der Käufer nachweisen muss, dass der Defekt bereits beim Kauf vorhanden war. Das gilt allerdings nicht für die ersten 6 Monate.

In den ersten 6 Monaten muss der Verkäufer nachweisen, dass der Defekt bei Fahrzeugübergabe noch nicht vorhanden war!

Ob nun die defekte Hinterachse als üblicher Verschleiß zu bewerten ist oder nicht, keine Ahnung, aber ein möglicher Rechtstreit würde den Kaufpreis des Fahrzeugs von 250,- € bei Weitem übersteigen. Daher meine Empfehlung, nimm das Fahrzeug lieber zurück und denke daran, in Zukunft immer einen schriftlichen Kaufvertrag zu machen, in dem die Gewährleistung rechtswirksam ausgeschlossen ist. Vordrucke solcher Verträge gibt es im Internet.

Gruß

Uwe

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Deshalb ja auch mein Verweis auf den §474 BGB, in welchem ja geregelt ist, dass der 476 BGB nur für den Fall B2C ("Verbrauchsgüterkauf"😉 gilt.

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