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Auto ohne Tüv bewegen

Themenstarteram 6. Februar 2019 um 11:03

Hallo Zusammen,

ich habe ein Fahrzeug ersteigert, bei welchem im Januar der TÜV abgelaufen ist.

Das Fahrzeug will ich nun zum TÜV bewegen.

Ist es möglich dafür ein Kurzkennzeichen zu bekommen, um damit zum nächsten TÜV zu fahren.

Rudl1

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Hat das ersteigerte Fahrzeug noch die (vermutlich entstempelten) Kennzeichen ? Mit denen kannst unmittelbar zum TÜV fahren.

1. Ist das Fahrzeug nicht mehr versichert.

2. Fahren mit einem nicht zugelassenem Fahrzeug ist eine Straftat.

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Zitat:

@Eierlein2 schrieb am 6. Februar 2019 um 14:15:56 Uhr:

Zitat:

Hat das ersteigerte Fahrzeug noch die (vermutlich entstempelten) Kennzeichen ? Mit denen kannst unmittelbar zum TÜV fahren.

1. Ist das Fahrzeug nicht mehr versichert.

2. Fahren mit einem nicht zugelassenem Fahrzeug ist eine Straftat.

Nicht mehr versichert stimmt nicht wirklich. Es gibt die Nachhaftung für das Fahrzeug, solange es kürzer als einen Monat abgemeldet ist. Was genau Versichert ist, muss man bei der Versicherung erfragen.

Allerdings weiß ich nicht, welche voraussetzungen es beim Fahren mit den alten Kennzeichen gibt. Sind sie noch gesperrt, kann es klappen. Hat der Vorbesitzer sie an seinen neuen Wagen übertragen sieht es anders aus. Hier muss man sich Informationen bei der Zulassungstelle einholen.

Wäre interessant, wenn jemand hierüber mehr weiß.

Keiner, weiß, ob am Fahrzeug noch die alten Kennzeichen sind. Da es auf jeden Fall abgemeldet und später versteigert wurde wahrscheinlich nicht. Der TE als Ersteigerer wohnt ganz woanders und kann die Kennzeichen, reserviert (eher nicht, denn das müsste der TE gemacht haben) oder nicht, sowieso nicht behalten und will es wohl auch nicht. Ich habe jedenfalls auch davon nichts gelesen.

 

Ihr beantwortet also gerade mit Hingabe eine Frage, die der TE nie gestellt hat und die für ihn auch keinen Wert hat, wenn er das Auto auf einem Transporter holt bzw. holen lässt. ;)

 

Grüße vom Ostelch

Zitat:

@Ostelch schrieb am 9. Februar 2019 um 16:59:44 Uhr:

Ihr beantwortet also gerade mit Hingabe eine Frage, die der TE nie gestellt hat und die für ihn auch keinen Wert hat, wenn er das Auto auf einem transporter holt bzw. holen lässt. ;)

Grüße vom Ostelch

Wenn das Thema für den TE erledigt ist, nutze ich Motor Talk auch mal zur Fortbildung. Das Gerücht, dass man mit den alten Kennzeichen noch fahren kann ist schon lange im Umlauf. Ich könnte die Sachen zwar auch beim Straßenverkehrsamt und der Versicherung erfragen... Aber dann würde ich den Leuten nur die Zeit stehlen. Hier im Forum sind die meisten nur aus Langeweile, und haben Zeit.

am 9. Februar 2019 um 16:47

...ich warte nur noch darauf, dass die entsprechenden Passagen bzw. Absatz 4 in §10 FZV "Fahrten im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren vom Gesetzgeber kassiert werden, weil etliche zu doof sind das Verfahren richtig anzuwenden, indem sie z.B. willkürlich mit irgendwelchen alten Kennzeichen oder mit Kennzeichen die irgednwie online reserviert wurden rumfahren.

Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)

§ 10 Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen

(1) ...

(2) ...

(3) ...

(4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat oder eine Reservierung nach § 14 Absatz 1 Satz 4 besteht und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.

(5) ...

(6) ...

 

§ 14 Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung

(1) Soll ein zugelassenes Fahrzeug oder ein zulassungsfreies Fahrzeug, dem ein Kennzeichen zugeteilt ist, außer Betrieb gesetzt werden, hat der Halter oder der Verfügungsberechtigte dies bei der Zulassungsbehörde

1. bei zugelassenen Fahrzeugen unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I und, soweit vorhanden, der Anhängerverzeichnisse,

2. bei zulassungsfreien Fahrzeugen unter Vorlage des Nachweises über die Zuteilung des Kennzeichens oder der Zulassungsbescheinigung Teil I,

zu beantragen und die Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen. Bei Wechselkennzeichen ist der fahrzeugbezogene Teil, der die Stempelplakette trägt und, wenn mit diesem Kennzeichen kein weiteres Fahrzeug zugelassen bleibt, auch der gemeinsame Kennzeichenteil zur Entstempelung vorzulegen. Die Zulassungsbehörde vermerkt die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs unter Angabe des Datums auf der Zulassungsbescheinigung Teil I und, soweit vorhanden, auf den Anhängerverzeichnissen und händigt die vorgelegten Unterlagen sowie die entstempelten Kennzeichenschilder wieder aus. Der Halter kann sich das Kennzeichen zum Zweck der Wiederzulassung des nach den Sätzen 1 bis 3 außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs für eine Dauer von längstens zwölf Monaten, gerechnet ab dem Tag der Außerbetriebsetzung, reservieren lassen und erhält dafür eine schriftliche oder elektronische Bestätigung. Satz 4 gilt nicht, wenn das Kennzeichen nach § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in einem anderen Zulassungsbezirk weitergeführt wurde und dort außer Betrieb gesetzt wird.

(2)...

Ein reserviertes Kennzeichen ist aber kein zugeteites Kennzeichen. Wenn es das alte Kennzeichen ist und am FZ verbleibt, mag das noch angehen. Eine einfache online-Reservierung reicht keinesfalls aus.

am 10. Februar 2019 um 7:36

...genau diesen leichtfertigen Umgang das kritisiere ich ja.

Wie man deutlich im zitierten Gesetzestext nachlesen kann gibt es 2 Möglichkeiten.

Entweder das Kennzeichen wurde vorab von der Zulassungsstelle zugeteilt oder das Kennzeichen ist aufgrund § 14 Absatz 1 Satz 4 FZV durch eine frühere Zulassung für das Fahrzeug reserviert.

 

Z.B. das saisonal genutzte Auto, das zu Saisonende ab und zu Saisonbeginn angemeldet wird und der Halter bei der Abmeldung das Kennzeichen reservieren hat lassen um es bei der nächsten Anmeldung wieder zu nutzen.

Und das ganze geht nur innerhalb von 12 Monaten, und mit einer schriftlichen oder elektronischen Bestätigung von der Zulassungsstelle... wie man in §14 Absatz 2 nachlesen kann.

Und richtig, irgendwie online reservierte Kennzeichen gelten nicht als von der Zulassungstelle zugeteilt und dürfen daher für solche "im Zusammenhang mit den Zulassungsverfahren stehenden Fahrten" nicht genutzt werden.

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