Auto kaufen und direkt losfahren?

Guten Abend,

ich möchte mir in ca. 3-5 Monaten einen MB w212 kaufen.
Und zwar möchte ich das Auto kaufen und direkt von Händler wegfahren können. Aber wie mach ich das? -Wie man ein Auto anmeldet hat sich mir schon erschlossen, aber nicht so wie ich das gerne hätte. Sicherlich muss ich mir die Versicherung und Kennzeichen schon vor her besorgen. Aber wie melde ich das Auto vorher an? Muss ich dem Verkäufer schon vorher zusichern, dass ich das Auto kaufen werde, damit er mir die Papiere zu sendet um das Auto anzumelden?

Ich wäre sehr dankbar wenn mir jemand weiterhelfen könnte!

Beste Antwort im Thema

Überführen darf der Händler seine Autos, nicht der Privatmann seinen neuen Gebrauchten. Der Händler dürfte ihm den Wagen bringen...

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Echt, sach an. Dachte der hätte ein rotes Kennzeichen pro Auto ,🙂🙂🙄🙄

Was für ein Blödsinn da verzapft wird...

Na wenn schon, dann bitte zwei - eins vorne, eins hinten 😁.

Der Händler,der seine Roten Kennzeichen nicht so gern hat, kann gerne den Käufer damit nach Hause fahren lassen(kommt immer mal wieder vor, und die Käufer erzählen das dann auch noch) mit dem Risiko,dass er beim ersten Mal evtl mit einem Bußgeld wegen missbräuchlicher Verwendung davon kommt und diese noch behalten darf. Überlässt er sie öfter dritten, und lässt sich erwischen, soll er aber mich jaulen, wenn die Zuverlässigkeitsprüfung negativ ausfällt und das, im schlechtesten Falle die roten Kennzeichen einkassiert werden.

Die Fahrt des Käufers nach Erwerb des Wagens zu sich nach Hause, fällt nicht unter die in 16 Fzv genannten Verwendungszwecke "zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung,"

Die Fahrt des neuen Eigentümers ist nicht betriebliche Verwendung des Händlers

Zitat:

@Kai R. schrieb am 30. Mai 2020 um 18:09:49 Uhr:



Haftpflichtschutz besteht in jedem Fall. In der Regel haben die roten Händlerkennzeichen sogar Vollkaskoschutz oder das ist über die Betriebshaftpflicht mit abgedeckt.

Ist soweit richtig, nur das die Betriebshaftpflicht nicht für Schäden bezahlen wird, die ein Betriebsfremder mit den Kennzeichen verursacht, die eigentlich nur zur betrieblichen Verwendung genutzt werden dürfen.

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Zitat:

@windelexpress schrieb am 1. Juni 2020 um 00:09:54 Uhr:


Die Fahrt des Käufers nach Erwerb des Wagens zu sich nach Hause, fällt nicht unter die in 16 Fzv genannten Verwendungszwecke "zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung,"

typisch Motor-talk. Da diskutiert man einen Sachverhalt seitenlang, und dann kommt einer und haut einen raus: "ist nicht so". Wenn es so klar wäre, müssten wir es wohl nicht diskutieren, oder? Und wenn Du eine Quelle hast, die es klarer macht, dann her damit. Bisher hast Du nur eine Behauptung aufgestellt.

Wieso die Fahrt zur Zulassungsstelle nach Kauf (oder die Überführung zum Wohnsitz des Käufers) kein betrieblicher Zweck sein soll, hat bisher noch niemand schlüssig begründet. Die Abholung bei einem Verkäufer nach Ankauf des FZ wäre ja unstrittig ein betrieblicher Zweck, denn das FZ soll auf den Hof des Händlers. Beim Verkauf läuft der Prozess genau umgekehrt, denn das FZ soll ja weg vom Hof des Händlers. Wenn es beim Ankauf ein betrieblicher Zweck ist, wieso sollte es dann beim Verkauf anders sein?

Ich denke der wesentliche Unterschied ist hier...dass der KÄUFER kein MA des Gewerbetreibenden ist, denke wenn der VERKÄUFER das Auto überführt sollte es kein Problem darstellen.

Zitat:

@AK-B170 schrieb am 2. Juni 2020 um 13:16:30 Uhr:


Ich denke der wesentliche Unterschied ist hier...dass der KÄUFER kein MA des Gewerbetreibenden ist, denke wenn der VERKÄUFER das Auto überführt sollte es kein Problem darstellen.

es ist aber gar nicht vorgeschrieben, dass der Fahrer ein Mitarbeiter des verkaufenden Autohauses sein muss. Nur der Fahrtzweck ist vorgeschrieben, die Fahrt muss "betrieblichen Zwecken" dienen.

Eine verbotene Überlassung an Dritte ist es im Übrigen auch nicht, denn die Kennzeichen werden nicht überlassen, sie werden ja vom Betrieb an ein Auto zum Zwecke der Fahrt geschraubt.

Zitat:

@Kai R. schrieb am 2. Juni 2020 um 13:30:38 Uhr:



Zitat:

@AK-B170 schrieb am 2. Juni 2020 um 13:16:30 Uhr:


Ich denke der wesentliche Unterschied ist hier...dass der KÄUFER kein MA des Gewerbetreibenden ist, denke wenn der VERKÄUFER das Auto überführt sollte es kein Problem darstellen.

es ist aber gar nicht vorgeschrieben, dass der Fahrer ein Mitarbeiter des verkaufenden Autohauses sein muss. Nur der Fahrtzweck ist vorgeschrieben, die Fahrt muss "betrieblichen Zwecken" dienen.

Eine verbotene Überlassung an Dritte ist es im Übrigen auch nicht, denn die Kennzeichen werden nicht überlassen, sie werden ja vom Betrieb an ein Auto zum Zwecke der Fahrt geschraubt.

Ok, der geht an Dich...sonst wäre ja auch keine Probefahrt durch den Käufer mit rotem Kennzeichen möglich.

Das ist zwar richtig und eigentlich wollte ich auch nichts mehr dazu schreiben... Aber... Die Begründung hatte ich rechtlich treffend geliefert. Bei Ankauf wird das Fahrzeug abgeholt, um es weiterverkaufen und Gewinn zu erzielen. Das Auto auf den Hof zu bekommen, ist ein ÜBLICHES BETRIEBLICHES Problem des Händlers. Bei Verkauf übergibt der Käufer das Geld und der Verkäufer den Wagen. Weder gehört er dann noch dem Verkäufer, noch hat er sonst was damit zu tun. Der Kauf findet vor Ort statt. Genau ab dieser Örtlichkeit ist das Problem, das Auto nach Hause zu bekommen, auf der Seite des Käufers. Es ist seine Sache - dafür hat man aber ja Mögichkeiten geschaffen, welche ebenso üblicherweise genutzt werden. Der Verkäufer wäre umgekehrt bei Ankauf, teils mehrmals im Monat, massiv gehindert, er kann nicht laufend zur Zulassungsstelle und dort mehrere Stunden verbringen, um Kurzzeitkennzeichen zu besorgen. Es gibt auch keine preislich machbare Versicherungsmöglichkeit für ständiges Hin und Her. Oft sieht er sich ein Auto an und kauft es doch nicht, dafür ein anderes beim Nachbarn. Genau DAS und die Möglichkeit der Probefahrten ist der Grund für rote Kennzeichen. Selbstredend wäre es ein toller Service, die Kennzeichen mitgeben zu dürfen, das juckt die Justiz aber nicht. Vieles andere wäre auch ein toller Service.

Das verkaufte Auto hat im Verhältnis zum Händler den gleichen Status wie jedes andere Auto auch - es ist nicht seins.

Nirgendwo steht der Satz "Ein verkauftes Auto darf nicht vom Käufer mit roten Kennzeichen nach Hause gefahren werden". Trotzdem ist das die herrschende Meinung von Behörden, Justiz und auch Händlern. Die Zulassungsstelle WIRD ein Bußgeld verhängen und sie WIRD die Zuverlässigkeit überprüfen, wenn es mehrmals vorkommt. Dann hilft es einem auch nicht, dass es nirgends explizit so steht.

Es ist auch tatsächlich so, dass der Verkäufer es bringen darf - oder jeder Erfüllungsgehilfe. Dann findet die Übergabe ja erst am Ort des Käufers statt. Entsprechend eingepreist kann das ja ein Geschäftsmodell sein. Der Käufer kann aber nicht Erfüllungsgehilfe seines eigenen Vertrages sein.

Richtig ist aber eben auch, dass ein höchstrichterlicher Beschluss besagen könnte "gehört zum betrieblichen Zweck, ist erlaubt". Ein solches Urteil steht aus und wird so schnell nicht kommen. Zu 90 Prozent bin ich überzeugt, dass ein Gericht es so aber auch nicht sehen würde aus besagten Gründen.

Wir müssten dazu aber auch ein eigenes Thema aufmachen, eigentlich gehört es hier ja nicht rein - es geht aber um nix anderes mehr ;-)

Oder man gestaltet es so. Ist ja Vertragsfreiheit. Und wenn Teil des Verkaufs - vertraglich vereinbart - die Lieferung an den Wohnort des Käufers ist, dann ist die Fahrt ein betrieblicher Zweck. Die Person des Fahrers gibt das Gesetz nicht vor.

Aha, und wer übergibt dann am Wohnort dem neuen Eigentümer das Fahrzeug, welches dem neuen Eigentümer bereits am Betriebssitz "anvertraut" wurde? Er sich selbst, quasi als Vertreter des Verkäufers, von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit? Und wer trägt das Risiko dieser Überführungsfahrt, der Verkäufer etwa?

Zitat:

@Kai R. schrieb am 2. Juni 2020 um 13:30:38 Uhr:



Zitat:

@AK-B170 schrieb am 2. Juni 2020 um 13:16:30 Uhr:


Ich denke der wesentliche Unterschied ist hier...dass der KÄUFER kein MA des Gewerbetreibenden ist, denke wenn der VERKÄUFER das Auto überführt sollte es kein Problem darstellen.

es ist aber gar nicht vorgeschrieben, dass der Fahrer ein Mitarbeiter des verkaufenden Autohauses sein muss. Nur der Fahrtzweck ist vorgeschrieben, die Fahrt muss "betrieblichen Zwecken" dienen.

Eine verbotene Überlassung an Dritte ist es im Übrigen auch nicht, denn die Kennzeichen werden nicht überlassen, sie werden ja vom Betrieb an ein Auto zum Zwecke der Fahrt geschraubt.

Du drehst es so hin,dass die Fahrt abgedeckt wäre. Ist halt die Argumentation eines Autohaus-Anwalt's,, der den Einzug des Kennzeichen's verhindern möchte.
Es ist reiner privater Zweck des Käufers, sein Fahrzeug zu sich nach Hause zu bringen.

Zitat:

@lifetime_pwr schrieb am 2. Juni 2020 um 15:28:35 Uhr:


Richtig ist aber eben auch, dass ein höchstrichterlicher Beschluss besagen könnte "gehört zum betrieblichen Zweck, ist erlaubt". Ein solches Urteil steht aus und wird so schnell nicht kommen. Zu 90 Prozent bin ich überzeugt, dass ein Gericht es so aber auch nicht sehen würde aus besagten Gründen.

Wir müssten dazu aber auch ein eigenes Thema aufmachen, eigentlich gehört es hier ja nicht rein - es geht aber um nix anderes mehr ;-)

In einer der letzten Änderungen der Fzv wurden deshalb auch Fahrten zum Tanken, Außenreinigung explizit aufgenommen, um mehr Klarheit zu schaffen.

Wir haben das mit einem Kurzzeitkennzeichen gelöst. Der Autohändler hat das Fahrzeug, mit den notwendigen Vollmachten und einer Ausweiskopie, an seinem Standort mit einem Kurzzeitkennzeichen auf den künftigen Halter=Käufer zugelassen.
Dafür nötig war eine EVB vom Halter (auf VK achten bei Bedarf), die Zulassung am Wohnort des Halters haben wir dann selber gemacht.
Dies kostet zwar ein paar Euro Gebühren, erschien mir aber als sicherste Variante.
Vorteile: Zahlung erst vor Ort per Blitzüberweisung (Limit beachten, ggfls. mehrere ÜW nötig) , kein Versand der Original Fahzeugpapiere nötig= kein Verlustrisko auf dem Versandweg.
Insbesondere der letzte Punkt war mir wichtig, das ist im Bekanntenkreis gerade so passiert. Das Aufbieten und die Ersatzbeschaffung der Papiere dauert ca. 8 Wochen in denen das Fahrzeug nicht zugelassen werden kann.

Gruß
Hagelschaden

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