Auto kaufen und direkt losfahren?
Guten Abend,
ich möchte mir in ca. 3-5 Monaten einen MB w212 kaufen.
Und zwar möchte ich das Auto kaufen und direkt von Händler wegfahren können. Aber wie mach ich das? -Wie man ein Auto anmeldet hat sich mir schon erschlossen, aber nicht so wie ich das gerne hätte. Sicherlich muss ich mir die Versicherung und Kennzeichen schon vor her besorgen. Aber wie melde ich das Auto vorher an? Muss ich dem Verkäufer schon vorher zusichern, dass ich das Auto kaufen werde, damit er mir die Papiere zu sendet um das Auto anzumelden?
Ich wäre sehr dankbar wenn mir jemand weiterhelfen könnte!
Beste Antwort im Thema
Überführen darf der Händler seine Autos, nicht der Privatmann seinen neuen Gebrauchten. Der Händler dürfte ihm den Wagen bringen...
44 Antworten
Nein, das suche ich jetzt nicht raus. Theoretisch könnte man das so sehen. Dann MUSS der Händler das als Service anbieten und das Fahrzeug bringen. Mit abgeschlossenem Verkauf und Übergabe ist der Handel abgeschlossen. Ob der Käufer den Wagen ohne Kennzeichen fährt, vor der Tür verbrennt oder was auch immer spielt für den Händler keine Rolle mehr. Es ergibt sich schon aus der Möglichkeit, sich für solche Überführungsfahrten als Privatmann ein Kurzzeitkennzeichen zu beschaffen. Diese Fahrt ist Privatsache und dient sicher nicht dem Händlerzweck. Denn Möglichkeiten hat der Käufer zu Hauf. Für einen Kauf alle paar Jahre sind ihm diese auch zuzumuten.
https://www.bussgeldkatalog.org/.../?...
Gibt aber auch Meinungen, wonach der Kunde das soeben beim Händler gekaufte Fahrzeug mit dessen roten Kennzeichen nach Hause überführen darf.
https://bussgeldrechner.com/rote-kennzeichen/
Ergebnis: Genauso schlau wie zuvor.
Das steht da nirgendwo so drin. Es gab etliche bestätigte Bußgeldbescheide - und vielleicht auch den einen oder anderen zurückgenommenen nach Urteil. Im Allgemeinen gilt: Nur das, was in ganz direktem Zusammenhang mit dem Handel steht. Und ganz nebenbei, was in den Versicherungsbedingungen steht.
Es wird einem aber kaum ein Händler die Schilder mehr mitgeben, selbst, wenn es ihm explizit dafür gestattet worden wäre. In wie vielen Fällen würde der Käufer doch noch den einen oder anderen Abstecher machen und nicht auf direktestem Weg nach Hause fahren? Und wessen Schilder stehen dann auf dem Spiel? Genau - die des Händlers.
Dann kann einer von uns beiden nicht lesen und ich bin es nicht.
"Wenn Sie allerdings in einem Autohaus ein Fahrzeug kaufen, können Sie sich ein rotes Kennzeichen beim Händler leihen, um den Wagen zu überführen."
Steht unter Bußgeldrechner, ob es allerdings richtig ist?
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Du selbst hast ja zwei verschiedene Beiträge der Seite angefügt. Der eine sagt ja, der andere nein
Das ist ja auch nicht die offizielle Seite des KBA. Ich sage weiterhin nein.
EDIT: Das war auch anders gemeint. Ich nahm ja gerade daruf Bezug und wollte nochmals bekräftigen, dass es da eben nirgendwo eindeutig steht. Auch nicht in der Zulassungsverordnung. Die Frage ist, ob die Fahrt nach Hause noch Händlergeschäft oder Privatsache ist.
Da sind wir uns sogar einig. Aber jetzt wohl auch, dass im zweiten Link dieser Satz steht und nicht "Das steht da nirgendwo so drin."?
Siehe Edit...
Zitat:
@StephanRE schrieb am 28. Mai 2020 um 18:54:08 Uhr:
... die eVB beantragen ... Das geht zwar online aber auch die Versicherung braucht zumidnest ein paar Stunden bis einen Tag für die Bearbeitung.
meine Versicherung schafft das - wenn ich mit den Papieren beim Sachbearbeiter am Schreibtisch sitze - immer in 10 bis 15 Minuten
Aber du sitzt ja eben nicht beim Sachbearbeiter am Schreibtisch...
nein, aber am Telefoin braucht die Huk Coburg dafür auch nur 5 Minuten. Und dabei dauert vor allem das Erfassen der Vertragsfragen, die Generierung der evB geht in unter 60sec.
Hallo
Vom Verkäufer eine Kopie der Papiere verlangen.
Zur Versicherung gehen und die EBV Nr(oder wie die sonst heißt) besorgen.
Dem Verkäufer die Nr geben und eine Kopie vom Personalausweis.
Die Einzugsermächtigung für die Steuern unterschreiben.
Und dann soll der Verkäufer das Auto zulassen, das darf er als Händler für seine Kunden machen.
MfG
Didi2708
Zum Thema "rote Kennzeichen" hat (z.B.) die Kfz-Innung Oberpfalz einen Ratgeber für Händler herausgebracht.
Quelle: https://www.kfz-opf.de/.../Merkblatt-rote-Kennzeichen_lang.pdf
Demnach ist es erlaubt, ein verkauftes, aber noch nicht zugelassenes Fahrzeug zum Käufer zu bringen. Strittig ist aber wohl tatsächlich, ob das der Käufer selbst erledigen darf oder nicht. Auszüge unten.
Zitat:
Überführungsfahrten: Überführungsfahrten sind in § 2 Nr. 25 FZV definiert. Dies sind danach Fahrten zur Überführung des Fahrzeugs an einen anderen Ort.
Umstritten ist, ob Überführungsfahrten mit roten Kennzeichen nur durch den Betriebsinhaber und seine Mitarbeiter durchgeführt werden dürfen oder ob der Kennzeicheninhaber auch betriebsfremde Personen mit der Ausführung bestimmter Überführungsfahrten beauftragen kann.
Diese Frage stellt sich insbesondere dann, wenn der Kfz-Händler den eigenen Kunden damit beauftragt, dass von diesen zuvor beim Kfz-Händler gekaufte Auto von einem anderen Ort (z.B. weit entfernter anderer Kfz-Händler) abzuholen. Insoweit hat bereits das OLG Düsseldorf 1965 entschieden, dass auch betriebsfremde Personen mit der Ausführung bestimmter Überführungsfahrten beauftragt werden können.
Weil andere, neue Gerichtsurteile hierzu nicht bekannt sind und auch die Zulassungsbehörden die Überführung durch betriebsfremde Personen eher kritisch sehen, sollten Kfz-Betriebe dieses Vorgehen ebenfalls restriktiv handhaben. Zumindest sollte die Überführungsfahrt dann aber zur Vermeidung von Auseinandersetzungen mit den Zulassungsbehörden am Unternehmensstandort des Kennzeicheninhabers und nicht beim Kunden enden.
Zitat:
4.1.3.1 zulässige Fahrten: um ein abgemeldetes Fahrzeug vom Kunden/Verkäufer zum Kfz-Betrieb zu bringen (z.B. zur Aufbereitung in die Werkstatt). Fahrten, um ein verkauftes, aber noch nicht zugelassenes Fahrzeug zum Käufer zu bringen. Fahrten, um ein Fahrzeug von einem Betriebsstandort an einen anderen zu verbringen (wie erwähnt, wird zum Teil vertreten, dass die Verbringung an einen anderen Standort dann dauerhaft sein muss)
Wir werden es hier nicht klären können. Da es kritisch gesehen wird und auch schon Bußgelder verhängt wurden, macht es kaum einer. Und weitere, triftige Gründe habe ich ja auch schon genannt. Insofern müsste man eine Entscheidung von Instanzgerichten abwarten. Und weil es kaum vorkommt, passiert da nix. Bis dahin gilt das, was die jeweilige Zulassungsstelle will. Und die sehen es äußerst ungern.
Im Prinzip ist es so, dass der Handel abgeschlossen ist und der Käufer zumutbare Möglichkeiten der Überführung hat, auch ohne rote Kennzeichen.
Man kann es auch wie einer meiner Vorredner sehen und sagen, dass ja gerade der Kauf das Geschäft ist und der Service, die Schilder mitzugeben, dazugehören kann. Ein bisschen konstruiert ist es schon. Ich denke, ein Gericht der höheren Instanz würde es nicht zulassen, alleine, weil dann prinzipiell alles mit dem Kennzeichen erlaubt wäre (zumindest wäre eine Kontrolle praktisch unmöglich) und es ständig in Gebrauch wäre, was nicht dem eigentlichen Zweck entspricht.
Damit will ich es für mich auch abhaken:-)
Es ist ja such eine frage der haftung wenn wss passiert. Rote Nr heist: der händler haftet bzw. Dessen Versicherung. Aber dss auto gehört ihm ja nicht mehr. Ed ist verkauft in somit Eigentum des Käufers. Das wird sich die Versicherung 3 mal überlegen. Und die Versicherung des Käufers zahlt auch nicht: das suto hatte ja fremde schilder.
Fazit das Auto ist nicht versichert und somit darf es nicht auf öffentlichen Straßen gefahren werden.
Wer dss Risiko reingehen will ist selber schuld.
So ein Unfug. Die Versicherung läut über das Kennzeichen, nicht über den Fahrer. Haftpflichtschutz besteht in jedem Fall. In der Regel haben die roten Händlerkennzeichen sogar Vollkaskoschutz oder das ist über die Betriebshaftpflicht mit abgedeckt.