Auto Kauf Käufer und Halter unterschiedlich
Folgende Situation, ich möchte ein neues Auto kaufen, ein Bruder aus dem Ausland, trägt die Kosten dafür .
Ich dachte, dass es am einfachsten ist, da dass Fahrzeug über dem Schenkungsfreibetrag liegt, dass mein Bruder dieses Auto kauft(Eigentümer) und ich es anmelde auf meinen Namen, hier hätte ich nur die bedenken, ob dies möglich ist, dass ich der Halter und Versicherungsnehmer bin, obwohl er der Eigentümer ist.
Wenn ihr bessere Ideen habt, wäre ich für Antworten sehr dankbar
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36 Antworten
Zitat:
@MadX schrieb am 19. Dezember 2023 um 21:55:05 Uhr:
Ich bin mir nicht sicher, aber der Bruder aus dem Ausland kauft das Auto. Dann werden doch Steuern fällig, oder?
Es geht nicht um die Mwst die zurückgeholt werden möchte ö.ä. sondern einfach nur am einfachsten die Schenkungssteuer zu umgehen
Zitat:
@AB748 schrieb am 27. Dezember 2023 um 00:59:58 Uhr:
Natürlich bewegt sich alles im legalen Rahmen, es geht nur darum, dass die Schenkungssteuer damit umgehen werden wollte, dass er das Auto kauft und es und nicht schenkt, wir es anmelden und fahren auf unseren Namen, er es aber besitzt, damit es nicht als Schenkung deklariert werden kann
Hier wird - wie so oft - Eigentum und Besitz durcheinandergeworfen.
Im geschilderten Fall seid Ihr nur Besitzer des Fahrzeugs. Wenn er das Fahrzeug kauft und es Euch weder schenkt noch verkauft, ist und bleibt er der Eigentümer. Folglich fällt auch keine Schenkungssteuer an.
Allein die Zurverfügungstellung des Fahrzeugs zur täglichen Nutzung dürfte m. E. steuerfrei bleiben.
Zitat:
@Thomas Wilkens schrieb am 27. Dezember 2023 um 02:27:55 Uhr:
Zitat:
@AB748 schrieb am 27. Dezember 2023 um 00:59:58 Uhr:
Natürlich bewegt sich alles im legalen Rahmen, es geht nur darum, dass die Schenkungssteuer damit umgehen werden wollte, dass er das Auto kauft und es und nicht schenkt, wir es anmelden und fahren auf unseren Namen, er es aber besitzt, damit es nicht als Schenkung deklariert werden kann
Hier wird - wie so oft - Eigentum und Besitz durcheinandergeworfen.
Im geschilderten Fall seid Ihr nur Besitzer des Fahrzeugs. Wenn er das Fahrzeug kauft und es Euch weder schenkt noch verkauft, ist und bleibt er der Eigentümer. Folglich fällt auch keine Schenkungssteuer an.
Allein die Zurverfügungstellung des Fahrzeugs zur täglichen Nutzung dürfte m. E. steuerfrei bleiben.
Das er der Eigentümer ist, ist natürlich klar, nur ob das Finanzamt, dies durch unsere alleinige Benutzung als Schenkung ö.ä ansehen könnte, ist halt die Frage.
Wenn er der Eigentümer ist , sollte er auch das Fahrzeug versichern und die KFZ-Steuer bezahlen. Bei der Versicherung muss er euch als Fahrer eintragen und kann euch das Fahrzeug überlassen. Dadurch fallen keine Kosten an
Eigentümer ist immer derjenige der im Brief steht. Und da dein Bruder im Ausland lebt kann er eh nicht in Deutschland zulassen da er vermutlich kein Wohnsitz hier hat.
Daher wärst du Eigentümer und Besitzer des Fahrzeugs.
Er soll das Geld an den Händler überweisen und gut ist.
Zitat:
@Old Man schrieb am 27. Dezember 2023 um 09:49:19 Uhr:
Wenn er der Eigentümer ist , sollte er auch das Fahrzeug versichern und die KFZ-Steuer bezahlen. Bei der Versicherung muss er euch als Fahrer eintragen und kann euch das Fahrzeug überlassen. Dadurch fallen keine Kosten an
Blödsinn
Zitat:
@Bruno_Pasalaki schrieb am 28. Dezember 2023 um 00:21:47 Uhr:
Eigentümer ist immer derjenige der im Brief steht. Und da dein Bruder im Ausland lebt kann er eh nicht in Deutschland zulassen da er vermutlich kein Wohnsitz hier hat.
Daher wärst du Eigentümer und Besitzer des Fahrzeugs.
Er soll das Geld an den Händler überweisen und gut ist.
Blödsinn,
Im Brief ist wie im Schein lediglich der Halter eingetragen.
Da steht auch explizit drin, dass es nicht der Eigentümer sein muss.
Zitat:
@MPR schrieb am 28. Dezember 2023 um 02:17:35 Uhr:
Blödsinn,
Im Brief ist wie im Schein lediglich der Halter eingetragen.
Da steht auch explizit drin, dass es nicht der Eigentümer sein muss.
Nein, das was Du schreibst ist "Blödsinn". Schließlich gilt die Zulassungsbescheinigung (Fahrzeugbrief) als Eigentumsnachweis.
In der Zulassungsbescheinigung Teil 1 ist der Eigentümer und in der Zulassungsbescheinigung Teil 2 der Halter eingetragen.
Kann man beispielsweise
hiernachlesen.
Ich kann meine Behauptung auch beweisen.
Siehe Bild.
Da steht: "Der Inhaber der Zulassungsbescheinigung wird nicht als Eigentümer ausgewiesen."
Also jetzt Beweis mal dass dem nicht so ist, wenn es sogar auf dem Dokument selbst steht
Vielleicht hilft das ja um den kleinen "Streit" hier zu schlichten:
https://www.juraforum.de/.../...ief-wer-ist-eigentuemer-vom-kfz_247533
Wenn der Eigentümer auch in der Zubs Teil1 drin stehen müsste, würde ja auch bei allen Leasingfahrzeugen der Leasinggeber drin stehen. Tatsächlich ist auch in disem Fall der Halter vermerkt. Daher ist allein an diesem Beispiel die Behauptung von Herrn Wilkens wiederlegt.
Zitat:
@OM403 schrieb am 28. Dezember 2023 um 07:13:39 Uhr:
Daher ist allein an diesem Beispiel die Behauptung von Herrn Wilkens wiederlegt.
Ich wundere mich immer wieder, wie viele Schlaumeier in diesem Forum unterwegs sind.
Keine Behörde dieser Welt bestätigt das Eigentum an beweglichen Sachen, wie es ein Auto nun mal ist. Dieses wird gemäß § 929 BGB nämlich durch Einigung und Übergabe der beweglichen Sache übertragen.
Grund für den Hinweis im amtlichen Dokument ist, dass in der Mehrzahl der Fälle in unserer Republik der Käufer das für den Kauf des Kraftfahrzeugs benötigte Geld gar nicht hat und das Fahrzeug finanziert. Zur Absicherung der Bank wird das Eigentum am Fahrzeug mit einem Sicherungsvertrag auf die Bank übertragen.
Die Übertragung des Eigentums an die Bank ist nur deshalb möglich, weil im Vertrag ein Besitzkonstitut gemäß § 929 BGB Satz 2 vereinbart wird. Die Bank erwirbt dabei neben des Eigentums auch den mittelbaren Besitz an der sicherungsübereigneten Sache und der Sicherungsgeber bleibt unmittelbarer Besitzer.
Der Hinweis im Dokument macht also Sinn, da die meisten Kraftfahrzeuge in unserer Republik den Banken gehören, und sich Käufer auf die Eintragung im Dokument nicht verlassen dürfen.
Außerdem schreibt man widerlegt nicht mit "ie"!
Ach, Thomas Wilkens, u.a. bei der Bremswegberechnung hast du dich bereits blamiert und jetzt kommt deine nächste absurde Vorstellung. Anstatt aber den Fehler einzugestehen, redest du dich mit weiteren Ausführungen um Kopf und Kragen!
Zitat:
@Thomas Wilkens schrieb am 28. Dezember 2023 um 05:11:06 Uhr:
In der Zulassungsbescheinigung Teil 1 ist der Eigentümer und in der Zulassungsbescheinigung Teil 2 der Halter eingetragen.
Nein, sowohl in der ZB Teil 1 als auch in der ZB Teil 2 wird jeweils der Halter (verfügungsberechtigte Person) aufgeführt.
Brauchst du hierfür wirklich Quellen?
https://www.adac.de/.../https://www.vwfs.de/service/mobilitaetslexikon/f/fahrzeugbrief.htmlhttps://www.autoscout24.de/.../Die meisten haben ja irgendwie recht! Es fragt wohl keiner nach, wer das Auto des Themenstarters gekauft hat. Aber die steuerlich korrekte Antwort sieht nun mal anders aus! Wenn der Bruder das Auto kauft und (wie ausdrücklich geschrieben steht: die Schenkungssteuer eingespart werden soll) es jemanden anderem zum alleinigen Gebrauch (mit Steuer, Versicherung etc.) überlässt, ist dies eine "Steuerverkürzung" und nicht legal!
Um dies zu heilen, müsste ein Vertrag aufgesetzt werden (ähnlich Leasing/Finanzierung) was dem Autokaufendem Bruder Einnahmen beschert, die dieser dan versteuern muss. Ob sich das lohnt müssen die beiden Parteien untereinander ausmachen - alles andere ist halt nicht rechtens, egal, ob es möglich ist oder nicht!
Es ist auch möglich bei ROT über die Ampel zu gehen oder fahren, ist aber nicht erlaubt!
Hallo ins Forum,
Zitat:
@Bruno_Pasalaki schrieb am 28. Dezember 2023 um 00:21:47 Uhr:
Eigentümer ist immer derjenige der im Brief steht. Und da dein Bruder im Ausland lebt kann er eh nicht in Deutschland zulassen da er vermutlich kein Wohnsitz hier hat.
Daher wärst du Eigentümer und Besitzer des Fahrzeugs.
Er soll das Geld an den Händler überweisen und gut ist.
Zitat:
@Thomas Wilkens schrieb am 28. Dezember 2023 um 05:11:06 Uhr:
In der Zulassungsbescheinigung Teil 1 ist der Eigentümer und in der Zulassungsbescheinigung Teil 2 der Halter eingetragen.
Beides vollkommen falsch. Im Brief steht (wie im Schein) nur der verkehrsrechtliche Halter. Wer Eigentümer ist, ergibt sich aus anderen Dingen. Außerdem ist in der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II immer dieselbe Person, nämlich der Halter. Jemand Anderen kennt die Zulassungsstelle nicht, zumal die Feststellung des Eigentümers nicht immer ganz einfach ist.
Zitat:
@Thomas Wilkens schrieb am 28. Dezember 2023 um 16:29:38 Uhr:
Dieses wird gemäß § 929 BGB nämlich durch Einigung und Übergabe der beweglichen Sache übertragen.
Dies ist richtig und Kern der Sache. Von daher muss man dies nachverfolgen. Beim Auto ist die Sache einfach und man beginnt am Anfang. Ersteigentümer/Erstbesitzer ist der Hersteller und nun geht's der Reihe nach in die Zukunft. Welche Eigentumsübertragungen gibt es tatsächlich. Bei MB wird i.d.R. häufig vom Konzern selbst verkauft, so dass die Eigentumsübertragung an den Besteller nach Bezahlung erfolgt. Insoweit sind die Geldströme durchaus ein Indiz, wenn auch kein absoluter Beweis. Auf wen das Fahrzeug am Ende zugelassen wird, ist egal.
@Ossanna16Man darf jederzeit auch unentgeltlich Gegenstände zum Gebrauch überlassen, ohne dass es steuerlich relevant werden muss. Gerade in der Familie geht Vieles und - selbst wenn - würde nur der Gebrauchsvorteil bewertet, der normal unterhalb der Freibeträge liegen wird.
Viele Grüße
Peter