Auto erleidet Totalschaden, Gutachter verkauft Auto.
Hallo ich habe mal eine Frage zu folgenden Thema:
Meine Mom hatte ein unverschuldeten Unfall, laut Gutachter ist es ein Wirtschaftlicher Totalschaden, Reparatur würde 3000€kosten. Was ich etwas seltsam finde das der Gutachter das Auto für meine Mom verkaufen könnte, er hätte wohl jemanden der ihn für 450€ die Tage kaufen würde. Von der Versicherung würde sie wohl "ganz sicher" 2800€ bekommen! Ich selber würde es nicht machen solange ich kein Geld von der Versicherung gesehen habe... Was haltet ihr von diesen "Gutachter"? Ist solch ein Verhalten normal und ich bin einfach zu skeptisch?
Beste Antwort im Thema
Ich würde mir aber ganz schnell einen anderen Gutachter suchen.
34 Antworten
Moin Moin !
Zitat:
Der wirtschaftliche Totalschaden wird immer abzüglich dem Restwert abgerechnet.
Das berechnet man so: Zeitwert vor dem Unfall (hier 3000) minus dem, was ein Schrotthändler für die Reste bezahlen würde. Wenn das auf 200 Euro geschätzt wird, zählt die Versicherung 2800 aus.
Soweit richtig. dazu kommt Nutzungsausfall für die fiktiv angesetzte Zeit der Wiederbeschaffung und eine Kostenpauschale. Allerdings wird nicht der Zeitwert ersetzt , sondern der (höher liegende) Wiederbeschaffungswert!
Zitat:
Nein. Du bist nicht verpflichtet, einen weiteren Gutachter ans Auto zu lassen.
Das ist natürlich völliger Quatsch!
Grundsätzlich hat man bei einem Haftpflichtschaden das Recht auf einen Anwalt und einen Gutachter der eigenen Wahl. Das sollte man auch unbedingt machen!
Nun ist das Kind schon teilweise in den Btunnen gefallen.
Also würde ich erstmal das Gutachten abwarten und die Reaktion der gegnerischen Versicherung darauf.
Es könnte ja sein , dass der Wiederbeschaffungswert zu niedrig , die Repkosten zu hoch angesetzt sind und daraus ein Totalschaden oder auf jeden Fall zu niedriger Restwert konstruiert wurde , um der Werkstatt zu einem lukrativen Fzg zu verhelfen.
In diesem fall wpürde die Gegn. Vers. ein eigenes Gutachten erstellen oder das vorhandene heftig kürzen und es würde dann wohl zu einem Prozess kommen , wo ein vom Gericht bestellter Gutachter dann das sagen hat. Das würde ein monate- jahrelanges Verfahren nach sich ziehen.
MfG Volker
Zitat:
@schreyhalz schrieb am 18. September 2018 um 08:57:55 Uhr:
Zitat:
Nein. Du bist nicht verpflichtet, einen weiteren Gutachter ans Auto zu lassen.
Das ist natürlich völliger Quatsch! Grundsätzlich hat man bei einem Haftpflichtschaden das Recht auf einen Anwalt und einen Gutachter der eigenen Wahl. Das sollte man auch unbedingt machen!
das ist kein Quatsch. Das eigene Erstgutachten reicht zum Nachweis des eigenen Schadens völlig aus.
Zitat:
@schreyhalz schrieb am 18. September 2018 um 08:57:55 Uhr:
In diesem fall wpürde die Gegn. Vers. ein eigenes Gutachten erstellen
dazu haben sie aber kein Recht. Lies hier nach:
https://www.kanzlei-hoenig.de/.../Zitat:
@schreyhalz schrieb am 18. September 2018 um 08:57:55 Uhr:
es würde dann wohl zu einem Prozess kommen , wo ein vom Gericht bestellter Gutachter dann das sagen hat.
das wäre der Weg, wenn die Versicherung nicht zahlt. Wobei der Richter nur bei begründetem Zweifel am Erstgutachten ein eigenes Gutachten in Auftrag geben wird. Ist das Erstgutachten fachgerecht erstellt wird die Versicherung zur Zahlung verurteilt und peng.
Moin Moin !
Aus deinem Link :
Zitat:
Wenn das Schadengutachten eines Unfallgeschädigten also keine gravierenden Mängel aufweist, Vorschäden nicht vorhanden oder aber zu solchen im Gutachten bereits ausreichende Ausführungen gemacht wurden....................
Genau das wird ja von der gegn.Vers. behauptet, dass das Gutachten gravierendere Mängel aufweist. Würde sie das nicht behaupten , würde sieja keine Abstriche machen.
Zitat:
das wäre der Weg, wenn die Versicherung nicht zahlt.
Was heutzutage leider der Normalfall ist.
Zitat:
Wobei der Richter nur bei begründetem Zweifel am Erstgutachten ein eigenes Gutachten in Auftrag geben wird. Ist das Erstgutachten fachgerecht erstellt......
Der Richter ist kein Sachverständiger! Er hat hier über 2 unterschiedliche Gutachten zu befinden oder über Kürzungen an einem Gutachten! Da wird er nicht nach der Farbe des Anzugs der Rechtsanwälte gehen sondern sich ein eigenes Gutachten erstellen lassen!
Allenfalls bei offensichtlichen Formfehlern wie z.B. der Abzug der MWSt. bei fiktiver Abrechnung oder vorsteuerabzugsberechtigten Personen wird er auf sein eigenes Urteil vertrauen.
MfG Volker
Zitat:
@spowling schrieb am 17. September 2018 um 21:21:22 Uhr:
Meine Mom hatte ein unverschuldeten Unfall, laut Gutachter ist es ein Wirtschaftlicher Totalschaden, Reparatur würde 3000€kosten. Was ich etwas seltsam finde das der Gutachter das Auto für meine Mom verkaufen könnte, er hätte wohl jemanden der ihn für 450€ die Tage kaufen würde. Von der Versicherung würde sie wohl "ganz sicher" 2800€ bekommen!
Also offensichtlich ein Wiederbschaffungswert von 3250 Euro, ein Restwert von 450 Euro und Reparaturkosten von 3000 Euro?
Damit zwar ein wirtschaftlicher, aber kein echter (und erst recht kein totaler) Totalschaden. Die gegnerische Versicherung müsste also auch die Reparatur bezahlen.
Zitat:
Ich selber würde es nicht machen solange ich kein Geld von der Versicherung gesehen habe...
Das könnte dauern...
Zitat:
Was haltet ihr von diesen "Gutachter"? Ist solch ein Verhalten normal und ich bin einfach zu skeptisch?
Ein fachlich richtiges Gutachten muss neben dem Wiederbeschaffungswert auch den Restwert enthalten (sonst wäre es für die Abrechnung auf Totalschadenbasis nicht zu gebrauchen!). Dazu sollte der Gutachter (mindestens) drei Angebote auf dem allgemeinen regionalen Markt eingeholt haben. Das Höchste ist dann einschließlich des Bieters ins Gutachten aufzunehmen. Der Geschädigte wäre ja sonst nicht in der Lage, den Restwert auch wirklich zu erzielen. Bis hier also alles ganz normal.
Wenn meine oben genannten Zahlen so stimmen sollte allerdings auch im Gutachten stehen, dass es sich um einen Reparaturschaden handelt. Weiterhin sollten Reparatur- und Wiederbeschaffungsdauer genannt werden (s. unten).
Zitat:
@spowling schrieb am 17. September 2018 um 22:03:38 Uhr:
Ihr steht doch eigentlich auch ein leihwagen bis sie ein neues Auto hat zur Verfügung oder?
Für die tatsächliche Dauer von Reparatur oder Ersatzbeschaffung steht ein Ersatfahrzeug oder Nutzungsausfall zu, wenn Nutzungswille und -möglichkeit gegeben sind.
Die im Gutachten angegebene Wiederbeschaffungsdauer (z.B. 14 Kalendertage) ist dabei eher als Maximalwert zu betrachten; vermutlich will die Versicherung Nachweise sehen und zahlt dann für den Zeitraum zwischen Abmeldung des alten Fahrzeugs und Anmeldung des neuen Fahrzeugs (ist da beschädigte Fahrzeug durch den Unfall nicht mehr fahrtauglich oder verkehrssicher dann schon für die Zeit ab dem Unfall).
Wer jetzt nur die Hälfte verstanden hat oder an dieser Stelle die Hälfte schon wieder vergessen hat, der sollte ernsthaft in Frage stellen, ob er für die Abwicklung des Schadens genügend eigene Kenntnisse hat oder nicht doch einen Fachmann (Anwalt) damit beauftragen will, der Versicherung auf Augenhöhe gegenüber zu treten. Die Leute bei der Versicherung machen sowas nämlich jeden Tag und haben vor allem das Interesse, dass ihr Arbeitgeber möglichst wenig bezahlen muss.
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Zitat:
zwar ein wirtschaftlicher, aber kein echter (und erst recht kein totaler) Totalschaden. Die gegnerische Versicherung müsste also auch die Reparatur bezahlen.
Das muss sie sogar bis zu 130% des Wiederbeschaffungswertes.
Genau.
Aber das bitte auf keinen Fall ohne Anwalt versuchen...
Danke für die ganzen Beiträge von euch. Anwalt hat sie sich schon genommen, sobald ich neue Infos habe wie nun was von statten geht melde ich mich wieder.
Zitat:
@peikifex schrieb am 18. September 2018 um 08:11:49 Uhr:
Der wirtschaftliche Totalschaden wird immer abzüglich dem Restwert abgerechnet.
Das berechnet man so: Zeitwert vor dem Unfall (hier 3000) minus dem, was ein Schrotthändler für die Reste bezahlen würde. Wenn das auf 200 Euro geschätzt wird, zählt die Versicherung 2800 aus. Kann auch sein dass die 3000 zahlen und den Schrott selber verkaufen. Wenn die Versicherung 2800 zählt muß man sich selbst um den Verkauf kümmern. Was man dann für den Schrott bekommt ist der Versicherung egal.
Hallo.
So sehe ich das auch. Grundsätzlich " kauft" mir die gegnerische Versicherung den Totalschaden ab. Somit kann ich das Auto nicht mehr selbst verkaufen. Somit würde ich zuerst den Bescheid der Versicherung abwarten. Verkaufe ich um 50 Euro und die Versicherung behauptet 100 Euro für den Wagen zu bekommen zahlt sie mir 2900 aus und die 50 Euro Differenz sind mein Verlust.
Gruß
Nee, das ist falsch. An den Eigentumsverhältnissen ändert sich im Haftpflichtfall garnichts und im Kaskofall auch nur bei Entwendung des Fahrzeugs und dessen Nichtauffinden innerhalb der Wartefrist.
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 22. September 2018 um 12:56:22 Uhr:
Nee, das ist falsch. An den Eigentumsverhältnissen ändert sich im Haftpflichtfall garnichts und im Kaskofall auch nur bei Entwendung des Fahrzeugs und dessen Nichtauffinden innerhalb der Wartefrist.
Wenn die Versicherung den Schaden inklusive Restwert abgerechnet hat, dann gehört der Versicherung auch das Schrottfahrzeug. Es ist ja komplett entschädigt.
Nur wenn der Restwert abgezogen wird gehört der Schrott noch mir.
Wem auch immer der Schrott dann gehört der verwertet den ganz nach eigenem Ermessen und eigenem Risiko.
Du hast sicherlich eine belastbare Rechtsquelle für den behaupteten Eigentumsübergang parat? Falls nicht, so erzählst Du da Unfug.
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 22. September 2018 um 13:55:08 Uhr:
Du hast sicherlich eine belastbare Rechtsquelle für den behaupteten Eigentumsübergang parat? Falls nicht, so erzählst Du da Unfug.
Reicht das bürgerliche Gesetzbuch?
Wenn ein Schaden reguliert wird ist gegenseitig kein weiterer Anspruch materieller Art gegeben.
Passt das so?
Wenn nun die Versicherung den gutachterlich festgestellten Betrag inklusive Restwert abgerechnet hat, dann habe ich keinen Anspruch mehr auf den Rest der noch etwas Wert hat.
Passt das so?
Wenn Du mir jetzt belegen kannst dass das anders sein soll habe ich mich beim letzten Totalschaden vom Anwalt schlecht vertreten lassen und die gegnerische Versicherung hat mich um Geld gebracht.
Ich kenne aber keine andere Rechtsgrundlage.
Edit sagt dass ich den Wert laut Gutachten abzüglich Restwert bezahlt bekommen habe und ich mich um den Verkauf von dem Rest gekümmert habe.
Offenbar hast Du kein Wissen auf diesem Gebiet.
In den AKB der TK ist ein Eigentumsübergang am entwendeten Fahrzeug geregelt, wenn es in einer bestimmten Frist nicht wieder auftaucht und die Versicherung Ersatz geleistet hat. In allen anderen Fällen bleibt man als Geschädigter der Eigentümer und erhält Ersatz in Geld für die Beschädigung des Eigentums.
Wenn der Restwert nach Gutachten ordentlich ermittelt 200€ beträgt, also die Versicherung 2800€ bezahlen muss und der Gutachter würde ihn für 450€ kaufen, dann würde ich mir die 450€ bar geben lassen und einen Kaufvertrag über 200€ schreiben und gut ist.
Weg ist weg, was weg ist, darüber kann man sich nicht mehr streiten...
Wer die Karre kauft, ist doch scheissegal.
Im KFZ Bereich kommt es durchaus schonmal vor, dass der ein oder andere Sachverständige n Zusatzgeschäft mit nimmt, und schonmal n Unfallauto selber kauft, oder direkt weitervermittelt weil er einen kennt, der das haben will. Für dich als Kunde sehr entspannt und schmerzfrei, hauptsache weg und bezahlt.
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 22. September 2018 um 17:45:58 Uhr:
Offenbar hast Du kein Wissen auf diesem Gebiet.In den AKB der TK ist ein Eigentumsübergang am entwendeten Fahrzeug geregelt, wenn es in einer bestimmten Frist nicht wieder auftaucht und die Versicherung Ersatz geleistet hat. In allen anderen Fällen bleibt man als Geschädigter der Eigentümer und erhält Ersatz in Geld für die Beschädigung des Eigentums.
Es geht nur um Haftpflicht und nicht um Kasko.
Danke.
Die Beschimpfungen lass einfach mal bei Deinesgleichen.