Auto bei Ebay verkauft! Probleme

Hallo...

Ich habe vor ca. 1 Woche mein zweitwagen bei ebay versteigert! hab in der Artikelbeschreibung geschrieben, "Da Privatverkauf keine Garantie oder Rücknahme!" Jetzt schreibt mir der jenige wo das auto ersteigert, gekauft und geholt hat, das er einige mängel hat, auf dem ich ihn nicht hingewissen habe! ( Es sind alles Mängel, von denen ich auch nix wusste)!!! im Kaufvertrag steht drin:

Zusicherung: Der Verkäufer sichert zu, dass er Eigentümer des Fahrzeugs und das Fahrzeug frei von Rechten Dritter ist.
Ausschluss der Sachmängelhaftung: Der Verkauf des Kraftfahrzeuges erfolgt unter Ausschluss der Sachmängelhaftung, sofern der Verkäufer nicht eine
Garantie oder eine anders lautende Erklärung abgibt. Unberührt von diesem Ausschluss der Sachmängelhaftung bleibt die Haftung für vorsätzliches
oder grob fahrlässiges Handeln sowie die Haftung bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

bin ich damit aus dem "schneider"?

danke mfg

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Zitat:

Original geschrieben von kamikaze schumi


Mit dem kauf bei eBay trat der Käufer in die Pflicht den Wagen abzuholen und zu nehmen, mit der Unterschrift unter den Kaufvertrag hat er alles rechtsgültig abgesegnet.

Das muss dann aber jetzt ganz neu sein. Bei Ebay schließe ich in dem Moment einen rechtsgültigen Kaufvertrag ab, wenn ein Käufer die Aution als Höchsbietender beendet. Da ist nichts mit Vorvertrag oder Verpflichtung zum Kauf per Kaufvertrag.

Das Auto wurde mit Auktionsende verkauft. Es gelten die Vertragsbedingungen der Auktionsbeschreibung.

Mfg Zille

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Zitat:

Original geschrieben von downforze94



Zitat:

Doch, bei Privat eben schon.

Das ist nicht richtig, weil auch hier vorsätzlich Mängel verdeckt werden können, für die der Verkäufer im Nachhinein grade stehen muß.

🙄

Vorsatz gillt immer, aber im Grunde ist es wie ich schrieb. Gekauft wie gesehen, gerade wer bei eBay kauft sollte sich darüber im Klaren sein.

Zitat:

Original geschrieben von downforze94


Naja das mit den erneuerten Bremsleitung kann schon so interpretiert werden, daß alle mängelfrei sind, weil der Verkäufer explizit darauf hinweist.

Nö, falsch. Wer lesen kann ist klar im Vorteil: In der Auktion steht eindeutig "Schläuche". Nach meinem Sprachverständnis sind das so flexible, schwarze Dinger, die nicht rosten können, weil aus Gummi. Nix mit Täuschung, da ich mal unterstelle, dass die wirklich neu sind. Außerdem steht da nicht, dass all die Umbauten etc. letzte Woche gemacht wurden. Kann also (und ist wahrscheinlich) schon ne Weile her sein, und da können in der Zwischenzeit durchaus neue Verschleißerscheinungen, wie die beschriebenen, aufgetreten sein. Die Beweislast liegt hier beim Käufer, und das dürfte sehr, sehr schwer sein, in so einem Fall bei diesen Mängeln eine arglistige Täuschung nachzuweisen.

Übrigens, bei nem Auto BJ 94 würd ich mich eher wundern, wenn KEIN Rost auf den starren Bremsleitungen am Wagenunterboden zu finden wäre. Vermutlich aber nur Flugrost, weil diese Leitungen verzinkt sind.

Sind die Bremsleitungen denn nun verzinkt, dann kein Rost oder nicht, dann Rost. Aber nicht wichtig.

Ich fasse mal die Tatsachen zusammen:

1. In der Verkaufsbeschreibung offenbart der Verkäufer erhebliche Fachkenntnisse
2. Es werden einige Arbeiten beschrieben, deren Umfang ein Laie nicht beurteilen kann
3. Die Sachmängelhaftung (im Volksmund Gewährleistung) wird in der Verkaufsbeschreibung nicht ausgeschlossen
4. Es kommt zu einem rechtlich Wirksamen Kaufvertrag über E-Bay
5. Es wird ein neuer Kaufvertrag geschlossen obwohl der erste rechtswirksam war, der Rechte die der Käufer erworben hatte mindert.
6. Das Fahrzeug weist Mängel auf die einem Sachkundigen Verkäufer bei durchsicht auffallen müssen und die er verschweigt

Bei dieser Abfolge der Ereignisse ist mein Gedanke klar, hier wurde im Nachhinein ein bemerkter Fehler zum Nachteil des Käufers korrigiert. Ob die Mängel dann Gewährleistungsfälle sind, steht auf einem anderen Blatt. Da tendiere ich auch eher zum normalen Verschleiß

Gruß Frank

Zitat:

Original geschrieben von Frank170664


Sind die Bremsleitungen denn nun verzinkt, dann kein Rost oder nicht, dann Rost. Aber nicht wichtig.

Ich fasse mal die Tatsachen zusammen:

1. In der Verkaufsbeschreibung offenbart der Verkäufer erhebliche Fachkenntnisse
2. Es werden einige Arbeiten beschrieben, deren Umfang ein Laie nicht beurteilen kann
3. Die Sachmängelhaftung (im Volksmund Gewährleistung) wird in der Verkaufsbeschreibung nicht ausgeschlossen
4. Es kommt zu einem rechtlich Wirksamen Kaufvertrag über E-Bay
5. Es wird ein neuer Kaufvertrag geschlossen obwohl der erste rechtswirksam war, der Rechte die der Käufer erworben hatte mindert.
6. Das Fahrzeug weist Mängel auf die einem Sachkundigen Verkäufer bei durchsicht auffallen müssen und die er verschweigt

Bei dieser Abfolge der Ereignisse ist mein Gedanke klar, hier wurde im Nachhinein ein bemerkter Fehler zum Nachteil des Käufers korrigiert. Ob die Mängel dann Gewährleistungsfälle sind, steht auf einem anderen Blatt. Da tendiere ich auch eher zum normalen Verschleiß

Gruß Frank

tendenziell unterstellst Du hier Dinge, die sich nicht beweisen lassen. Sachkenntnis verpflichtet erstmal zu gar nix, der Unterschied liegt bei "gewerblich" oder eben "privat".

Garantie wurde im Auktionstext ausdrücklich ausgeschlossen, ebenso wie Rücknahme.

In diesem Fall ergänzt bzw. ersetzt der zweite Vertrag den ersten, und der Käufer hat auf eine Prüfung aus freien Stücken verzichtet.

Selbst wenn der Verkäufer eine gewisse Sachkenntnis besitzen sollte, heißt das noch lange nicht, dass er z.B. über eine Hebebühne verfügt und besagte Mängel findet. Niemand kann erwarten, dass ein privater Verkäufer unter ein mit dem Wagenheber aufgebocktes Auto kriecht, um evtl. vorhandene Mängel zu finden. Das FZ hatte TÜV, und das sollte dem Verkäufer als Anhaltspunkt reichen. Einen vernünftigen Kaufvertrag als Ergänzung zu bzw. anstelle von den Ebay-Standardverträgen zu unterzeichnen, finde ich durchaus normal.

Nochmal, die Beweislast liegt beim Käufer, und hier einen Vorsatz bzw. Wissen um die Mängel nachzuweisen, dürfte sehr schwer sein. Vermutungen und auf Vermutungen basierende Schlußfolgerungen reichen nicht aus.

btw.: auch verzinkter Stahl wird irgendwann rosten, dauert halt nur länger.

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Zitat:

dass er z.B. über eine Hebebühne verfügt und besagte Mängel findet

Falsch.

Verkaufe ich ein Fahrzeug wo die Bremse zb. nicht funktioniert, muss ich als Verkäufer dafür gerade stehen.

Kollege wurde mal per Gericht verurteilt, ein Fahrzeug aus einem Privatverkauf zurück zunehmen, da eine hintere Bremsleitung verrottet war. Fahrzeug hatte 4 Monate vorher TÜV bekommen. TÜV gilt als Momentaufnahme und ist zu dem Zeitpunkt nicht mehr aussagekräftig. Das Gericht sagte, er habe vor dem Verkauf das Fahrzeug von einem Sachkundigen prüfen zulassen. Er hatte genau so ein gefährliches Halbwissen, wie manch anderer und die kam ihm sehr teuer zustehen.

Und Garantie ausschliessen kann er machen, bis der Arzt kommt.
Rechtlich hat dies keine Bedeutung! Garantie ist eine Freiwillige Sache. Alles andere ist Sachmängelhaftung / Gewährleistung.
Das Wort Garantie hat auch schon vielen das Genick gebrochen.

Dein Kollege hat dann aber wahrscheinlich die Gewährleistung nicht wirksam ausgeschlossen, oder?

Im Auktionstext steht: Keine Haftung, keine Garantie.

Nun könnte man kleinlich meinen, die Sachmängelhaftung ist nicht ausgeschlossen worden. Jedoch finde ich diese vorgehensweise bedenklich, beachtet man §§ 133, 157 BGB.

Privatverkäufer haben anscheinend oft die Vorstellung, sie seien berechtigt, die Gewährleistungsansprüche ihrer Käufer vollständig auszuschließen. Nur so lässt sich erklären, dass bei eBay Angebote mit den folgenden oder ähnlichen Zusatzregelungen versehen werden: „Keine Garantie“ oder „Dies ist ein Privatverkauf, daher keine Garantie, Gewährleistung, Rücknahme oder Umtausch möglich.“

Hier geht so einiges durcheinander. Auch ist ein solcher formularmäßiger Ausschluss unwirksam. Die Unsicherheit ist so groß, dass kein Tag vergeht, an dem die IT-Recht-Kanzlei nicht von verwirrten Käufern und Verkäufern nach der Wirksamkeit solcher Klauseln befragt wird.

Der folgende Beitrag soll Verständnis über die Ansprüche des Käufers bei Mängeln, die wichtigsten Begriffe in diesem Zusammenhang und die Möglichkeiten der Beschränkung von Mängelansprüchen, insbesondere beim Privatverkauf, schaffen.

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1. Gewährleistung und Garantie

Die Begriffe Gewährleistung und Garantie werden oft frei von Kenntnis über ihre Bedeutung genutzt. Dies führt in der Praxis dazu, dass sich Gerichte und Anwälte darüber verbreiten, was denn der Käufer oder der Verkäufer jeweils bei Verwendung dieser Begriffe wohl gemeint haben könnte. Tatsächlich regeln diese beiden Rechtsinstitute unterschiedliche rechtliche Sachverhalte.

So versteht man unter Gewährleistung die gesetzliche Sach- und Rechtsmängelhaftung jedes Verkäufers, also auch des Privatverkäufers.

Eine Garantie ist dagegen gemäß § 443 BGB ein freiwilliges Versprechen des Verkäufers oder eines Dritten (meist des Herstellers), dass eine Sache eine bestimmte Beschaffenheit (Beschaffenheitsgarantie) aufweist oder eine bestimmte Zeit lang nicht defekt wird (Haltbarkeitsgarantie). Ohne eine entsprechende Garantieerklärung besteht somit kein Garantieanspruch. Ein weiterer Unterschied der Garantie zu den gesetzlichen Mängelansprüchen (Gewährleistungsansprüchen) ist, dass der Inhalt einer Garantie grundsätzlich beliebig gestaltet werden kann. So kann der Garantiegeber seine Haftung von Mitwirkungsleistungen des Käufers wie z.B. regelmäßige Inspektionen abhängig machen oder er kann seine Leistungen beschränken etc.. Eine solche Beschränkung wäre aber bezüglich der gesetzlichen Mangelansprüchen zumindest in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam.

Wichtig ist, dass die Garantieansprüche zusätzlich zu den gesetzlichen Mängelansprüchen eingeräumt werden und gelten. Eine Garantie führt darüber hinaus zu einer verschuldensunabhängigen Haftung des Garantiegebers. Ein weiterer Vorteil einer Haltbarkeitsgarantie ist gemäß § 443 Abs. 2 BGB, dass diese den Käufer gegen alle Sachmängel absichert, die innerhalb der Garantiezeit offenbar werden. Gegenüber den gesetzlichen Mängelansprüchen hat die Haltbarkeitsgarantie daher den Vorteil, dass die Rechte des Käufers unabhängig davon bestehen, ob ein Mangel schon im Zeitpunkt der Lieferung vorhanden war oder erst später entstand.

Wie oben schon aufgeführt, ist der Unterschied zwischen den Begriffen Gewährleistung und Garantie nicht jedem geläufig. Die Begriffe werden daher nicht selten als Synonyme benutzt. Sagt also ein Verkäufer: „auf diesen PC haben sie zwei Jahre Garantie“, so meint er oft tatsächlich, dass die gesetzlichen Mängelansprüche in zwei Jahren verjähren. Was die Parteien im einzelnen meinen ist daher auszulegen. Für den Ebay-Verkäufer entschied das Landgericht Osnabrück (Az. 12 S 555/05) dass, wenn ein Ebay-Verkäufer Ware mit den Worten „Privatverkauf – keine Garantie” anbietet, davon auszugehen ist, dass er seine gesetzliche Haftung (also die „Gewährleistung”) ausschließen will. Das Landgericht Osnabrück ging dabei davon aus, dass der Verkäufer die Unterschiede zwischen Garantie und Gewährleistung nicht kannte und seine Formulierung in der Regel so ausgelegt werden muss, dass er seine gesetzlichen Mängelansprüche beschränken wollte und nicht deutlich zu machen wünschte, dass er kein Garantieversprechen abgeben wollte.
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2. Gewährleistung, Rücknahme und Umtausch
2.1 Mängelansprüche (Gewährleistung)

Die gesetzlichen Mängelansprüche werden oft immer noch trotz des seit dem 01.01.2002 geltenden neuen Schuldrechts fälschlich Gewährleistungsansprüche genannt. Das neue Recht kennt aber keine Gewährleistung mehr, sondern gibt dem Käufer im Falle der mangelhaften Lieferung die in § 437 BGB aufgeführten Mängelansprüche. Hiernach kann der Käufer

* Nacherfüllung verlangen,
* bei wesentlichen Mängeln nach der fehlgeschlagenen Nacherfüllung (zwei Versuche) oder, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert, vom Vertrag zurücktreten,
* oder nach der fehlgeschlagenen Nacherfüllung den Kaufpreis mindern,
* bei Verschulden des Verkäufers Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Die Mängelansprüche verjähren in der Regel gem. § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB in zwei Jahren nach der Lieferung, es sei denn, der Verkäufer hat einen Mangel arglistig verschwiegen. Dann verjähren die Ansprüche nach der regelmäßigen Verjährungsfrist grundsätzlich erst in drei Jahren nach Kenntnis des Mangel spätestens aber in 10 Jahren ab Entstehung des Mangels.
2.2 Umtausch

Der Nacherfüllungsanspruch ist gemäß § 439 BGB das Recht des Käufers, nach seiner Wahl eine neue Sache im Austausch gegen die defekte zu verlangen oder die Reparatur der mangelhaften Sache zu fordern. Ein Umtauschanspruch besteht daher nur, wenn eine Sache nachweislich mangelhaft ist. Will der Käufer sein Recht auf Nacherfüllung geltend machen, muss er den Mangel, also die Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder der gewöhnlichen Beschaffenheit ( § 434 BGB) beweisen. Auch muss er beweisen, dass dieser Mangel schon bei der Lieferung vorlag. Nur wenn ein Verbraucher ( § 13 BGB) von einem Unternehmer ( § 14 BGB) eine bewegliche Sache (also keine Immobilie) kauft, sieht das Gesetz gemäß § 476 BGB für die ersten sechs Monate nach der Lieferung eine Beweispflicht des Verkäufers vor. Den Privatverkäufer trifft diese Beweislastumkehr somit nicht.
2.3 Rücknahme

Zur Rücknahme einer Sache und Rückgabe des Kaufpreises ist ein Verkäufer verpflichtet, wenn eine Sache einen wesentlichen Mangel ( § 323 Abs. 5 BGB) aufweist und die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.

Fazit: Nach dem Gesetz besteht das Recht auf Umtausch und Rückgabe nur, wenn eine Sache bei der Lieferung nachweislich mangelhaft war. Wenn manche Verkäufer ein Rückgabe- und Umtauschrecht auch bei mangelfreien Waren für eine bestimmte Zeit nach Lieferung einräumen, handelt es sich hier um eine freiwillige Leistung. Ein gesetzlicher Anspruch auf diese Rechtseinräumung besteht nicht.
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3. Vertragliche Beschränkung der gesetzlichen Mängelansprüche

Bis auf den Schadensersatzanspruch sind alle gesetzlichen Mängelansprüche verschuldensunabhängig. Das heißt der Verkäufer haftet auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung auch, wenn er den Mangel nicht zu vertreten hat. Er haftet somit auch, wenn er den Mangel nicht kennt oder er die Sache eines Dritten weiterverkauft. Der Verkäufer hat daher ein verständliches Interesse daran, das Risiko, wegen Mängeln der Kaufsache haften zu müssen, möglichst überschaubar zu gestalten. Eine Beschränkung der Mängelansprüche ist auch gemäß § 437 BGB grundsätzlich möglich. Hier ist geregelt, dass der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften haftet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Das heißt, dass die Parteien vom Gesetz abweichende Vereinbarungen treffen dürfen. Ob eine solche Begrenzung der gesetzlichen Haftung aber wirksam ist, hängt entscheidend davon ab, ob

* der Verkäufer oder der Käufer ein Unternehmer oder ein Verbraucher ist,
* die Kaufsache neu oder gebraucht ist,
* die Haftungsbeschränkungsklausel in einer Individualvereinbarung oder in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart wird.

3.1 Grundsätze

Verkauft ein Unternehmer ( § 14 BGB) an einen Verbraucher ( § 13 BGB) eine bewegliche Sache, ist eine Beschränkung der Mängelhaftung gemäß § 475 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Lediglich die Verjährung der Haftung für gebrauchte Sachen kann gemäß § 475 Abs. 2 BGB auf ein Jahr reduziert werden. Dies gilt für Individualverträge und Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Verkauft ein Unternehmer an einen Unternehmer oder ein Verbraucher an einen Verbraucher oder an einen Unternehmer (Privatverkauf) kommt es darauf an, ob der Haftungsausschluss in einem Individualvertrag vorgenommen wird oder in Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
In einem Individualvertrag kann die Haftung für Mängel ausgeschlossen werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn Vorsatz des Verkäufers vorliegt oder der Mangel arglistig verschwiegen wurde.
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist dies so nicht möglich!
3.2 Haftungsausschluss in AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gem. § 305 Abs. 1 BGB Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert wurden und die von einer Vertragpartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages gestellt werden. Sie werden immer dann Bestandteil eines Vertrages, wenn sie ausdrücklich einbezogen sind und wenn der Vertragspartner des Verwenders mit der Geltung der AGB einverstanden ist ( § 305 Abs. 2 BGB) . Keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen dagegen vor, wenn „die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind” ( § 305 I S. 3 BGB) . (siehe hierzu näheres unter http://www.it-recht-kanzlei.de/Wesentliche_Merkmale_von_AGB.html)
Dabei sieht die Rechtsprechung die untere Grenze für die Annahme des Merkmals der Vielzahl bei drei bis fünf Verwendungen. Das bedeutet, dass der Privatverkäufer, der bei jedem seiner Verkäufe einen Haftungsausschluss für Mängel aufführt, den er nicht verhandelt, spätestens nach der fünften Verwendung Allgemeine Geschäftsbedingungen nutzt.

Bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt gemäß § 307 BGB für Unternehmer und Privatverkäufer, dass Klauseln unwirksam sind, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligen. Für die Beschränkung von Mängelansprüchen gilt darüber hinaus § 309 Nr. 8 b) BGB.

Hier ist geregelt, dass eine Bestimmung in AGB über Lieferungen neu hergestellter Sachen unwirksam ist, die

* die Ansprüche gegen den Verkäufer wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausschließt, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig macht;
* die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern;
* die Verpflichtung des Verkäufer ausschließt oder beschränkt, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen;
* die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
* den Käufer für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als ein Jahr;
* die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verkäufer wegen eines Mangels auf weniger als ein Jahr beschränkt.

Bei Verkauf von neuen Sache ist in AGB gegenüber Unternehmern lediglich eine Beschränkung der Verjährung auf ein Jahr möglich. Auch kann dem Verkäufer das Wahlrecht bei der Nacherfüllung (Reparatur oder Neulieferung) zuerkannt werden. Weitere Beschränkungen werden aber in der Regel unwirksam sein. Bei einem Verbrauchsgüterkauf (Unternehmer verkauft an einen Verbraucher eine bewegliche Sache) gehen die §§ 475 ff. BGB den §§ 307 ff. BGB vor. Liegt also ein Verbrauchsgüterverlauf vor kann die zweijährige Verjährungsfrist für Mängel (Gewährleistungsfrist) weder in AGB noch in Inidvidualverträgen wirksam verkürzt werden.

Bei gebrauchten Sachen kann die Haftung aber auch in AGB gegenüber Unternehmern vollständig ausgeschlossen werden. Dies gilt natürlich wiederum mit der Einschränkung, dass dies nicht bei Vorsatz oder Arglist gilt, da hier gesetzliche Gebote gemäß § 202 BGB und § 276 Abs. 3 BGB bestehen. Diese sind unabhängig davon gültig, ob ein Individualvertrag vereinbart wurde oder AGB vorliegen. Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann die Verjährungsfrist gemäß §475 Abs. 2 BGB in AGB und in Individualverträgen auf ein Jahr wirksam verkürzt werden.

www.it-recht-kanzlei.de

Wenn du schon von anderen Seiten die Inhalte hier rein kopierst (ohne die Quelle zu nennen), kannst du das dann nicht wenigstens auf die Passagen beschränken, die auch auf den fraglichen Fall zutreffend sind?

EDIT: Hast du den Text, den du kopiert hast, auch verstanden? Ich hab mal den Satz ausgeschnitten, der es hier wohl trifft, dem du aber in deinem Einleitungssatz widersprichst.

Zitat:

Für den Ebay-Verkäufer entschied das Landgericht Osnabrück (Az. 12 S 555/05) dass, wenn ein Ebay-Verkäufer Ware mit den Worten „Privatverkauf – keine Garantie” anbietet, davon auszugehen ist, dass er seine gesetzliche Haftung (also die „Gewährleistung”) ausschließen will. Das Landgericht Osnabrück ging dabei davon aus, dass der Verkäufer die Unterschiede zwischen Garantie und Gewährleistung nicht kannte und seine Formulierung in der Regel so ausgelegt werden muss, dass er seine gesetzlichen Mängelansprüche beschränken wollte und nicht deutlich zu machen wünschte, dass er kein Garantieversprechen abgeben wollte.

Ob es das LA Osnabrück beschlossen hat, oder nicht. Wenn das LA Kiel oder sonstwer anders urteilt, hilft dir das Urteil auch nicht.

Zitat:

kannst du das dann nicht wenigstens auf die Passagen beschränken, die auch auf den fraglichen Fall zutreffend sind?

Nein kann ich nicht, da es denn nur ein Bruchteil wäre und andere es denn nicht verstehen. Nun kann man komplett die Unterschiede lesen.

So, auf Wunsch habe ich denn mal die Quelle eingesetzt. Auch wenn es nicht erwünscht ist 😉

Der Artikel bezieht sich auf eine

Entscheidung des BGH vom 15.11.06 (VIII ZR 3/06)

, in der es heißt 

Zitat:

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache abgekürzt wird, ist wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB insgesamt unwirksam, wenn die in diesen Klauselverboten bezeichneten Schadensersatzansprüche nicht von der Abkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen werden.

Wie der Ausschluß der Gewährleistung formuliert werden sollte, kann man bspw. den "

Rechtlichen Informationen für private Verkäufer

" bei ebay entnehmen.

Zitat:

Original geschrieben von Nice-DJ


Ob es das LA Osnabrück beschlossen hat, oder nicht. Wenn das LA Kiel oder sonstwer anders urteilt, hilft dir das Urteil auch nicht.

Richtig,und dasselbe gilt für das Urteil das gegen deinen Kollegen ergangen ist. Ein anderer Richter hätte auch anderst entscheiden können.

Davon mal abgesehen das wir weder die verrotteten Bremsleitungen des Autos kennen das dein Kollege verkauft hat noch die angeblich verrosteten des Autos das der TE verkauft hat.

Das Schöne an solchen Fällen und Urteilen ist das es sich um Einzelfallentscheidungen handelt die sich nur eingeschränkt auf andere Fälle übertragen lassen.

Bei dem Text wurde ja gesagt, dass die Verwendung dieses Passus "Keine Gewährleistung" nach etwa 5 mal keine Individualvereinbarung mehr ist, sondern AGB sind.

Dann werden noch verschiedene Situationen aufgelistet. Jedoch fehlt da die Situation "Verkauf von gebrauchter Ware durch Privatperson".

In so Fern hilft der Text hier nicht wirklich weiter.

Zitat:

Original geschrieben von CastorHAW2028


Im Auktionstext steht: Keine Haftung, keine Garantie.

Nun könnte man kleinlich meinen, die Sachmängelhaftung ist nicht ausgeschlossen worden. Jedoch finde ich diese vorgehensweise bedenklich, beachtet man §§ 133, 157 BGB.

Der Unterschied zwischen Garantie und einer Haftung eines technischen Mangels ist emens.

Eine Garantie wie  bei Neuwagen  zu verstehen ist viel umfassender wenn zb. am Sitz eine Naht aufgeht oder ein Lackfehler gefunden wird ( Staubeinschluß oder eine stelle nicht richtig lackiert wurde)

Folgerichtig ist es klar das für einen gebrauchten gar keine ( Werks) Garantie mehr gegeben werden kann.

Um allen eventualitäten aus dem Wege zu gehen sollte der Privatverkäufer wenigstens die Sachmangelhaftung ausschließen statt irgendwie : gekauft wie gesehen rein zu schreiben.

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