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Auto bei Ebay verkauft! Probleme

Hallo...

Ich habe vor ca. 1 Woche mein zweitwagen bei ebay versteigert! hab in der Artikelbeschreibung geschrieben, "Da Privatverkauf keine Garantie oder Rücknahme!" Jetzt schreibt mir der jenige wo das auto ersteigert, gekauft und geholt hat, das er einige mängel hat, auf dem ich ihn nicht hingewissen habe! ( Es sind alles Mängel, von denen ich auch nix wusste)!!! im Kaufvertrag steht drin:

Zusicherung: Der Verkäufer sichert zu, dass er Eigentümer des Fahrzeugs und das Fahrzeug frei von Rechten Dritter ist.
Ausschluss der Sachmängelhaftung: Der Verkauf des Kraftfahrzeuges erfolgt unter Ausschluss der Sachmängelhaftung, sofern der Verkäufer nicht eine
Garantie oder eine anders lautende Erklärung abgibt. Unberührt von diesem Ausschluss der Sachmängelhaftung bleibt die Haftung für vorsätzliches
oder grob fahrlässiges Handeln sowie die Haftung bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

bin ich damit aus dem "schneider"?

danke mfg

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von kamikaze schumi


Mit dem kauf bei eBay trat der Käufer in die Pflicht den Wagen abzuholen und zu nehmen, mit der Unterschrift unter den Kaufvertrag hat er alles rechtsgültig abgesegnet.

Das muss dann aber jetzt ganz neu sein. Bei Ebay schließe ich in dem Moment einen rechtsgültigen Kaufvertrag ab, wenn ein Käufer die Aution als Höchsbietender beendet. Da ist nichts mit Vorvertrag oder Verpflichtung zum Kauf per Kaufvertrag.

Das Auto wurde mit Auktionsende verkauft. Es gelten die Vertragsbedingungen der Auktionsbeschreibung.

Mfg Zille

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Zitat:

Original geschrieben von zille1976


Das muss dann aber jetzt ganz neu sein. Bei Ebay schließe ich in dem Moment einen rechtsgültigen Kaufvertrag ab, wenn ein Käufer die Aution als Höchsbietender beendet. Da ist nichts mit Vorvertrag oder Verpflichtung zum Kauf per Kaufvertrag.

Das würde ich "im ersten Schuss" auch so sehen. Da aber hier die gleichen Parteien noch einen schriftlichen Vertrag gemacht haben, dürfte man diesen wohl als Änderung des elektronisch geschlossenen ansehen, und da ist ja der Gewährleistungsausschluss drin.

Ferner wäre fraglich, ob die beschriebenen Mängel bei einem Fahrzeug aus 1994 überhaupt als Sachmängel gelten würden. Meiner Erinnerung nach gibt es inzwischen Rechtsprechung, dass "alterstypische" Mängel bei einem Gebrauchtwagen keine Mängel im Sinne der Gewährleistung darstellen. Sollte der Gewährleistungsausschluss wider Erwarten doch nicht halten, wäre also noch zu klären, ob es sich hier um solche "alterstypischen" Mängel handelt. Meiner Meinung nach spricht viel dafür.

Schreib doch mal ne Quelle mit dabei, da gehts ja anscheinend noch weiter...🙄

Zitat:

Original geschrieben von HighspeedRS


Das sind alles Mängel die ein Leihe, also du, nicht erkennen muss/kann.

Ich habe die §§ zum Thema Mängelhaftung nun schon öfters gelesen, aber mir ist bisher nur aufgefallen, dass der Gesetzgeber einen Unterschied zwischen Privat und Gewerblich macht. Nicht aber zwischen Laie und Fachmann.

Mfg Zille

Zitat:

Original geschrieben von kamikaze schumi


Schreib doch mal ne Quelle mit dabei, da gehts ja anscheinend noch weiter...🙄

Sorry:

http://www.internetrecht-rostock.de/autokauf-internet.htm

Mfg Zille

Zitat:

Original geschrieben von zille1976



Zitat:

Original geschrieben von HighspeedRS


Das sind alles Mängel die ein Leihe, also du, nicht erkennen muss/kann.
Ich habe die §§ zum Thema Mängelhaftung nun schon öfters gelesen, aber mir ist bisher nur aufgefallen, dass der Gesetzgeber einen Unterschied zwischen Privat und Gewerblich macht. Nicht aber zwischen Laie und Fachmann.

Mfg Zille

Diesen Unterschied macht nachher der Richter, wenn es um die Frage gehen sollte, ob ein Mangel arglistig verschwiegen wurde. Z.B. könnte es sein, dass ein Autohändler einen Unfallschaden des Vor-Vorbesitzers, bestimmte außergewöhnliche Verschleißerscheinungen oder sich anbahnende Schäden als Fachmann hätte kennen müssen, während man dies einem Laien nicht zurechnen wird.

Hallole ZUSAMMEN
Durch eine Auktion wie auch eine öffentliche Versteigerung wird als einzge möglichkeit rechtlich jeder Anspruch auf Gwärleistung oder kulanz ausgesdchlossen. So ist nunmal das geltende Recht.

Vergiss es, der Käufer hatte die möglichkeit das Fahrzeug zu besichtigen, von dem aber keinen gebrauch gemacht, sein Problem.

Jol.

@Ostfriese,

das mag durchaus sein. Ich habe ja auch nicht behauptet, dass der TE jetzt zahlen muss. Der Einwand zum Thema Verschleiß ist bestimmt berechtigt. Auch müsste noch geklärt werden, was mit dem Ebay-Vertrag passiert, wenn der TE noch einen Vertrag abschließt (rein logisch könnter er das doch gar nicht, weil das Auto seit Auktionsende dem Ebaykäufer gehört).

Ich wollte nur mal zum nachdenken anregen, da hier viele immer sofort schreien "Der kann dir nix, der will dich verarschen, usw". Man sollte immer bedenken, dass wir hier immer nur eine Seite der Geschichte hören.

Mfg Zille

Zitat:

Original geschrieben von jloethe


Durch eine Auktion wie auch eine öffentliche Versteigerung wird als einzge möglichkeit rechtlich jeder Anspruch auf Gwärleistung oder kulanz ausgesdchlossen. So ist nunmal das geltende Recht.

Das kann schon sein, hat aber mit diesem Fall nichts zu tun. Im rechtlichen Sinne sind Ebay-Verkäufe nämlich keine Auktionen. Höchstrichterlich abgesegnet:

Zitat:

Ebay-Auktionen sind in Deutschland laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. VIII ZR 375/03) keine Auktionen im juristischen Sinne, sondern Kaufverträge, die bei Angebotsende rechtswirksam werden. Dies hat zur Folge, dass der Ausschlussgrund des § 312d IV Nr. 5 BGB nicht greift und damit ein gegebenes Widerrufsrecht nicht ausgeschlossen ist.

Mfg Zille

Bei den Mengen an Autoteilen von verschiedenen Fahrzeugen, die du über dein Profil verkaufst, musst du schon aufpassen, dass dir ein schlecht gelaunter Richter nicht gewerbliches Handeln mit Autoteilen unterstellt.

Da gibt es die haarsträubensten Urteile zum Thema gewerblicher Verkauf.

Mfg Zille

Zitat:

Original geschrieben von zille1976


@Ostfriese,
(...)Auch müsste noch geklärt werden, was mit dem Ebay-Vertrag passiert, wenn der TE noch einen Vertrag abschließt (rein logisch könnter er das doch gar nicht, weil das Auto seit Auktionsende dem Ebaykäufer gehört). (...)

Hier wird es interessant wegen des Abstraktionsprinzips.

Nehmen wir an, die Ersteigerung bei E-Bay führt direkt zum Abschluss eines Kaufvertrags (m.W. ist das so). Damit würde aber dem Gewinner der Auktion das Auto noch nicht gehören, sondern er hätte (eben aus dem Kaufvertrag) lediglich einen Anspruch auf Übereignung des Autos.
Schließt nun der Verkäufer einen weiteren Kaufvertrag über das gleiche Auto mit einer anderen Person ab, so wäre auch dieser erstmal gültig. Nun hätten zwei Käufer einen Anspruch auf Übereignung des Autos. Das klingt kurios, ist aber so.
Problematisch wird es nun natürlich mit dem Erfüllungsgeschäft (also Übereignung des Autos). Dies kann der Verkäufer ja nur einmal machen. Eigentümer wird derjenige, dem der Verkäufer das Auto im Willen der Eigentumsübertragung übergibt. Der andere Käufer kriegt kein Auto, denn der Verkäufer kann ja (nachdem er das Eigentum aufgegeben hat) das Auto nicht ein zweites Mal übereignen. Die Erfüllung seiner Verpflichtung wäre nun unmöglich, daher geht der Anspruch auf Übereignung unter und dem (zweiten) Käufer steht lediglich ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu.

Unser Fall liegt insofern anders, als dass beide Verträge zwischen den gleichen Parteien geschlossen wurden. Hier bin ich mir nicht sicher, kann mir aber nicht vorstellen, dass vom Vorliegen von zwei gültigen Verträgen ausgegangen würde (dann wäre ja fraglich, welcher von beiden erfüllt wurde). Daher tendiere ich dazu, den zweiten (schriftlichen) Vertrag als eine einvernehmliche Änderung des ersten (elektronisch geschlossenen) Vertrags zu interpretieren.

Bitte nicht steinigen falls ich falsch liegen sollte... Anwälte vor, bitte. 😁

Zitat:

Original geschrieben von zille1976


Bei den Mengen an Autoteilen von verschiedenen Fahrzeugen, die du über dein Profil verkaufst, musst du schon aufpassen, dass dir ein schlecht gelaunter Richter nicht gewerbliches Handeln mit Autoteilen unterstellt.

Das sind Hinweise auf andere Auktionen oder Shopangebote die von Ebay eingeblendet werden und nichts mit dem aktuellen Angebot zu tun haben. So wie ich das sehe hat der TE noch zwei Möbelstücke im Angebot und daraus zu konstruieren das er gewerblicher Kfz-Händler ist sollte selbst einem schlecht gelaunten Richter schwerfallen.😁

Ich sehe aber für den Käufer wenig Möglichkeiten nach dem Kauf zu relamieren da er die Chance hatte das Auto zu besichtigen und wer so blöd ist ein,sorry,verbasteltes 16 Jahre altes Auto ohne es sich anzuschauen zu kaufen ist entweder gnadenlos naiv oder ein geübter Gebrauchtwagenkäufer der regelmässig versucht die Verkäufer übern Tisch zu ziehen.
Wenn es einem zu ärgerlich wird mit dem Käufer rumzustreiten könnte der sich bei mir in Zukunft mit einem Anwalt darüber streiten,wobei das Thema in der Regel schnell vom Tisch ist wenn die reklamierende Seite merkt das sich der Verkäufer nicht einschüchtern lässt.

Ich bin hier auch der Meinung das der schriftliche Vertrag, da er nach dem Ebay "Vertrag" geschlossen wurde, Gültigkeit hat.

Der Käufer hätte müssen keinen Vertrag mehr unterzeichnen, nur die Übergabe wäre noch zu quittieren gewesen. So hat der Verkäufer hier echt Glück gehabt, dass der Käufer noch einen weiteren Vertrag unterzeichnet hat.

Wäre also sinnvoll in jeder Auktion zu erwähnen, dass noch ein schriftlicher Vertrag folgt 😉

Grüße
Steini

Zitat:

Original geschrieben von Rheinostfriese


Hier bin ich mir nicht sicher, kann mir aber nicht vorstellen, dass vom Vorliegen von zwei gültigen Verträgen ausgegangen würde (dann wäre ja fraglich, welcher von beiden erfüllt wurde).

Das wäre ja cool. Auto kaufen und über den anderen Vertrag den Verkäufer auf Schadenersatz verklagen.

Ich glaub auch nicht das das so geht. Bin gespannt was die Fachwelt dazu sagt.

Zitat:

Original geschrieben von Sir Donald


Das sind Hinweise auf andere Auktionen oder Shopangebote die von Ebay eingeblendet werden und nichts mit dem aktuellen Angebot zu tun haben. So wie ich das sehe hat der TE noch zwei Möbelstücke im Angebot und daraus zu konstruieren das er gewerblicher Kfz-Händler ist sollte selbst einem schlecht gelaunten Richter schwerfallen.😁

Also ich zähle 13 positive Bewertungen für Autoteile. Davon 2 Opel Motoren und es scheint User zu geben, die dort regelmäßig ihre Autoteile kaufen.

Mfg Zille

Zitat:

Original geschrieben von Rheinostfriese


Hier wird es interessant wegen des Abstraktionsprinzips.

Nehmen wir an, die Ersteigerung bei E-Bay führt direkt zum Abschluss eines Kaufvertrags (m.W. ist das so). Damit würde aber dem Gewinner der Auktion das Auto noch nicht gehören, sondern er hätte (eben aus dem Kaufvertrag) lediglich einen Anspruch auf Übereignung des Autos.
Schließt nun der Verkäufer einen weiteren Kaufvertrag über das gleiche Auto mit einer anderen Person ab, so wäre auch dieser erstmal gültig. Nun hätten zwei Käufer einen Anspruch auf Übereignung des Autos. Das klingt kurios, ist aber so.
Problematisch wird es nun natürlich mit dem Erfüllungsgeschäft (also Übereignung des Autos). Dies kann der Verkäufer ja nur einmal machen. Eigentümer wird derjenige, dem der Verkäufer das Auto im Willen der Eigentumsübertragung übergibt. Der andere Käufer kriegt kein Auto, denn der Verkäufer kann ja (nachdem er das Eigentum aufgegeben hat) das Auto nicht ein zweites Mal übereignen. Die Erfüllung seiner Verpflichtung wäre nun unmöglich, daher geht der Anspruch auf Übereignung unter und dem (zweiten) Käufer steht lediglich ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu.

Unser Fall liegt insofern anders, als dass beide Verträge zwischen den gleichen Parteien geschlossen wurden. Hier bin ich mir nicht sicher, kann mir aber nicht vorstellen, dass vom Vorliegen von zwei gültigen Verträgen ausgegangen würde (dann wäre ja fraglich, welcher von beiden erfüllt wurde). Daher tendiere ich dazu, den zweiten (schriftlichen) Vertrag als eine einvernehmliche Änderung des ersten (elektronisch geschlossenen) Vertrags zu interpretieren.

Bitte nicht steinigen falls ich falsch liegen sollte... Anwälte vor, bitte. 😁

Richtiiiig!!

Abtraktionsprinzip verstanden und richtig erklärt!

😉

Spannend ist der letzte Absatz, denn es ist fraglich, ob es sich wirklich um einen "neuen" Vetrag oder eine Konkretisierung oder eine Änderung  handelt.

Eine Änderung wäre ja im Prinzip auch ein neuer Vertrag mit Abgabe eines neuen Angebots unter anderen Bedingungen.

Ich denke eher, dass es eine Konkretisierung des ersten (ebay)Vertrags ist.
ebay: die Essentialia, ich Auto, Du Geld.
Später: konkrete Ausgestaltung. Das kann ja durchaus auseinander fallen.

Gruß
Hafi

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