Auto angemeldet verkaufen - ja oder nein?

Hallo,

ich bin gerade in den Bemühungen mein Fahrzeug zu verkaufen. Von Privat zu Privat.

Nun war ein Interessent da, er möchte sich im Lauf der Woche dann bei mir melden und Bescheid geben.
Nun ist die Sache, ob ich das Auto auf "meine Zulassung" übergebe.

Sinnvoll oder eher davon abzuraten? Wie schaut es für mich aus, wenn der Käufer das nicht abmeldet?
Man kann es ja in den Vertrag reinschreiben, aber was mache ich wenn der Käufer damit noch monatelang herumfährt?

Danke 😉

Beste Antwort im Thema

Sollte hinlänglich bekannt sein das man nur ein abgemeldetes Auto übergibt beim Verkauf.
Im nachhinein hat man nur Ärger am Hals.

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Zitat:

@13inch schrieb am 27. Feb. 2025 um 20:18:19 Uhr:


Ja habe ich den Interessenten mitgeteilt. Kopien vom Schein und Brief würde ich ja zukommen lassen die werden für ein KZK benötigt.

Denk dran, dass das Fahrzeug vorher abgemeldet werden muss und dass der Käufer zur Anmeldung mit KZK auch den aktuellen HU-Bericht braucht.

Es reicht die Kopie davon oder?

Wenn die HU abrufbar ist, brauchst nicht mal die.

Alle Unterlagen des Fahrzeugs ab EZ sind vorhanden. Danke für die Tipps Leute ihr habt mich weiter gebracht! Schönen Abend an alle!
13inch

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Trefft euch an einem Tag an dem die Zulassungsstelle offen hat. Nach dem Kauf das Auto abmelden und bis 23:59 Uhr am selben Tag darf der Käufer mit den entsiegelten Kennzeichen heim fahren.

Gruß Metalhead

Zitat:

@13inch schrieb am 27. Februar 2025 um 18:15:44 Uhr:


Guten Abend!
..........
Interessenten gibt es einige, die wohnen leider alle zu weit weg.
..........
Die Anfahrt von mehreren Stunden stehen im Weg, sonst würde ich ja bei der Überführung da mitwirken.
..........
Bitte um Tipps!

Danke und LG
13inch

Bevor ich mit einem ungestempelten Kennzeichen durch die halbe Republik fahre, besorge ich mir Kurzzeitkennzeichen.

Ich fahre nicht damit falls du mich meinst.

Mir der Unterzeichnung des Kaufvertrags mit datum und Uhrzeit geht die Versicherung auf den Käufer über.

Selbst wenn der auf dem Heimweg einen Unfall hat wird der SFR des Verkäufers nicht belastet.

So lange der Käufer den Wagen ab oder ummeldet besteht überhaupt kein Problem.

Wenn er es nicht tut hat man aber ärger und rennerei.

Zitat:

@metalhead79 schrieb am 28. Februar 2025 um 18:59:21 Uhr:


Trefft euch an einem Tag an dem die Zulassungsstelle offen hat. Nach dem Kauf das Auto abmelden und bis 23:59 Uhr am selben Tag darf der Käufer mit den entsiegelten Kennzeichen heim fahren.

Gruß Metalhead

Rückfahrten von der Zulassungsstelle mit entstempelten Kennzeichen sind aber nur innerhalb des Zulassungsbezirks und direkt angrenzender Bezirke erlaubt. Eine Fahrt quer durch die Republik ist nicht erlaubt.

Zitat:

@Catwiezle schrieb am 2. März 2025 um 09:01:39 Uhr:



Zitat:

@metalhead79 schrieb am 28. Februar 2025 um 18:59:21 Uhr:


Trefft euch an einem Tag an dem die Zulassungsstelle offen hat. Nach dem Kauf das Auto abmelden und bis 23:59 Uhr am selben Tag darf der Käufer mit den entsiegelten Kennzeichen heim fahren.

Gruß Metalhead

Rückfahrten von der Zulassungsstelle mit entstempelten Kennzeichen sind aber nur innerhalb des Zulassungsbezirks und direkt angrenzender Bezirke erlaubt. Eine Fahrt quer durch die Republik ist nicht erlaubt.

Und das steht wo? Zeig mal Rechtsgrundlage…

Das steht genau da wo auch steht wann man mit entstempelten Kennzeichen fahren darf. 🙂

Das was du beschreibst, sind Fahrten mit ungestempelten, zugeteilten Kennzeichen im Zusammenhang mit der Zulassung des Fahrzeugs und zur Erlangung der HU.
§ 12, Abs. 4 StVo

Zitat:

@Catwiezle schrieb am 2. März 2025 um 09:09:23 Uhr:


Das steht genau da wo auch steht wann man mit entstempelten Kennzeichen fahren darf. 🙂

Bloß, dass das da halt nicht steht…

Ich lese das so, dass die Beschränkung auf den Zulassungsbezirk auch für Rückfahrten von der Zulassungsstelle gilt und hier lediglich die zusätzliche zeitliche Beschränkung auf den Tag der Abmeldung hinzukommt. Allein der Begriff "Rückfahrt von der Zulassungsstelle" impliziert, dass hier nicht beliebige Fahrten gemeint sind.
Unter Rückfahrt ist die Fahrt zurück zu dem Ausgangsort der Fahrt zur Zulassungsstelle zu verstehen. Auf jeden Fall begiebt man sich auf dünnes Eis, wenn man mit entwerteten Kennzeichen durch die Republik fährt und ist im schlimmsten Fall der Ansicht eines Richters ausgeliefert, ob es sich um eine "Rückkfahrt" gehandelt hat oder nicht.

Wurde hier schon gefühlt hundert Mal durchgekaut. Gegen deine Auffassung spricht ganz deutlich, dass die örtliche Beschränkung früher im Gesetz explizit auch bei der Rückfahrt enthalten war, dies aber geändert wurde und jetzt nur noch bei Fahrten im Zusammenhang mit der Zulassung steht. Hätte der Gesetzgeber also deine Interpretation gewollt, hätte er am Gesetz gar nichts ändern müssen. Deine Definition von Rückfahrt ist daher sicher nicht allgemeingültig…

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