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Aussage von Dr. Dieter Kooß (Lichttechnisches Institut) bei Abenteuer Auto

Audi A8 D2/4D
Themenstarteram 23. April 2011 um 19:14

Hallo zusammen:),

mich hat heut ein Beitrag bei Abenteuer Auto auf Kabel 1 von Herr Dr. Dieter Kooß vom "Lichttechnischen Institut Karlsruhe" irritiert.

Zitat:

"Die Nebelscheinwerfer darf man innerhalb geschlossener Ortschaften mit zusammen mit dem Standlicht einschalten, außerhalb geschlossener Ortschaften NUR bei erheblicher Sichtbehinderung durch Regen, Schnee oder Nebel."

 

Wer bringt Licht ins Dunkel..

Darf man "jetzt doch" mit Standlicht und Nebelscheinwerfer bei gutem Wetter durch den Ort cruisen??:confused:

Laut Strassenverkehrsordnung (StVO)

§17 (2) Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden

§17 (3) Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten

 

Heißt doch im grunde das man mit Standlicht + NSW fahren darf/kann oder?

PS (Mir wurde damals gesagt das dies unzulässig ist, daher meine frage)

 

GruSs:)

Beste Antwort im Thema

NSW mit Positionslicht ("Standlicht") ist ganz klar erlaubt - das war auch 1977 bei meiner Führerscheinprüfung so.

Allerdings gibt es da afaik Einschränkungen was den Anbauort der NSW angeht (Maxabstand zur Aussenkante Fahrzeug - also nicht mittig montiert usw.)

Bei Regen, Schnee und allgemeiner Sichtbehinderung innerhalb und ausserhalb geschlossener Ortschaften.

Hintergrund: Unter schlechten Sichtverhältnissen kann die Eigenblendung so verringert werden.

 

ot:

Nebelschlussleuchte hingegen NUR bei erheblicher Sichtbehinderung mit Sichtweiten unterhalb 50 Meter und NUR außerhalb geschlossener Ortschaften. Dabei ist eine maximale Geschwindigkeit von 50 km/h erlaubt.

Wer also schneller als 50 km/h mit NSL fährt, der ist entweder zu schnell, oder er darf die NSL nicht benutzen.

Innerhalb geschlossener Ortschaften gibt es KEINE Situation in der die NSL erlaubt ist.

So mein (zugegeben alter) Kenntnisstand.

Edit: Ausnahmen gibt es für die automatische Nutzung als Abbiegelicht - ist in der STVZO vor ein paar Jahren mal nachträglich geregelt worden. Da sind aber nie beide NSW zugleich an.

19 weitere Antworten
Ähnliche Themen
19 Antworten
Themenstarteram 23. April 2011 um 19:14

Original geschrieben von MiniPunk

Hallo zusammen:),

mich hat heut ein Beitrag bei Abenteuer Auto auf Kabel 1 von Herr Dr. Dieter Kooß vom "Lichttechnischen Institut Karlsruhe" irritiert.

Zitat:

"Die Nebelscheinwerfer darf man innerhalb geschlossener Ortschaften mit zusammen mit dem Standlicht einschalten, außerhalb geschlossener Ortschaften NUR bei erheblicher Sichtbehinderung durch Regen, Schnee oder Nebel."

Wer bringt Licht ins Dunkel..

Darf man "jetzt doch" mit Standlicht und Nebelscheinwerfer bei gutem Wetter durch den Ort cruisen??:confused:

Laut Strassenverkehrsordnung (StVO)

§17 (2) Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden

§17 (3) Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten

Heißt doch im grunde das man mit Standlicht + NSW fahren darf/kann oder?

PS (Mir wurde damals gesagt das dies unzulässig ist, daher meine frage)

GruSs:)

_____________________________________________________

Original geschrieben von kappa9

NSW mit Positionslicht ("Standlicht") ist ganz klar erlaubt - das war auch 1977

bei meiner Führerscheinprüfung so.

Allerdings gibt es da afaik Einschränkungen was den Anbauort der NSW angeht (Maxabstand zur Aussenkante Fahrzeug - also nicht mittig montiert usw.)

Bei Regen, Schnee und allgemeiner Sichtbehinderung innerhalb und ausserhalb geschlossener Ortschaften, ist die NSW Nutzung erlaubt...

Hintergrund: Unter schlechten Sichtverhältnissen kann die Eigenblendung so verringert werden.

...Eigenblendung entsteht bei Nebel durch die hoch angebrachten Hauptscheinwerfer, deren Licht wird am Nebel reflektiert und blendet den Fahrer desselben Fahrzeuges. Nebelschwinwerfer sind tief angebracht und "unterwandern" den Nebel z.T. Und sind vom Lichteinfallwinkel günstiger und blenden den Fahrer weniger durch Refletion am Nebel.

ot:

Nebelschlussleuchte hingegen NUR bei erheblicher Sichtbehinderung mit Sichtweiten unterhalb 50 Meter und NUR außerhalb geschlossener Ortschaften. Dabei ist eine maximale Geschwindigkeit von 50 km/h erlaubt.

Wer also schneller als 50 km/h mit NSL fährt, der ist entweder zu schnell, oder er darf die NSL nicht benutzen.*** ***

Innerhalb geschlossener Ortschaften gibt es KEINE Situation in der die NSL erlaubt ist.

So mein (zugegeben alter) Kenntnisstand.

Edit: Ausnahmen gibt es für die automatische Nutzung als Abbiegelicht - ist in der STVZO vor ein paar Jahren mal nachträglich geregelt worden. Da sind aber nie beide NSW zugleich an.

 

NSW mit Positionslicht ("Standlicht") ist ganz klar erlaubt - das war auch 1977 bei meiner Führerscheinprüfung so.

Allerdings gibt es da afaik Einschränkungen was den Anbauort der NSW angeht (Maxabstand zur Aussenkante Fahrzeug - also nicht mittig montiert usw.)

Bei Regen, Schnee und allgemeiner Sichtbehinderung innerhalb und ausserhalb geschlossener Ortschaften.

Hintergrund: Unter schlechten Sichtverhältnissen kann die Eigenblendung so verringert werden.

 

ot:

Nebelschlussleuchte hingegen NUR bei erheblicher Sichtbehinderung mit Sichtweiten unterhalb 50 Meter und NUR außerhalb geschlossener Ortschaften. Dabei ist eine maximale Geschwindigkeit von 50 km/h erlaubt.

Wer also schneller als 50 km/h mit NSL fährt, der ist entweder zu schnell, oder er darf die NSL nicht benutzen.

Innerhalb geschlossener Ortschaften gibt es KEINE Situation in der die NSL erlaubt ist.

So mein (zugegeben alter) Kenntnisstand.

Edit: Ausnahmen gibt es für die automatische Nutzung als Abbiegelicht - ist in der STVZO vor ein paar Jahren mal nachträglich geregelt worden. Da sind aber nie beide NSW zugleich an.

am 23. April 2011 um 20:37

das war wieder mal eine "Top Antwort" (turbonet kann auch klein und großschreibung) bis'l feinarbeit noch, und du bist mit diesen beitrag in der FAQ.

Themenstarteram 23. April 2011 um 20:55

Super Antwort kappa9:) , Danke

 

@Turbonet, unser kleiner FAQ sammler :p

am 23. April 2011 um 21:37

Zitat:

Original geschrieben von MiniPunk

@Turbonet, unser kleiner FAQ sammler :p

watt heiss hier klein... MINIpunk! und es war nur eine info, du bist ja auch faq autor!!! mach!

Ist es nicht sogar so das die NSL nur bei Nebel eingeschlatet werden darf. Ich meine das gelesen zu haben das bei Schneefall die NSL aus bleiben muss.

Zitat:

Original geschrieben von Turbonet

das war wieder mal eine "Top Antwort" (turbonet kann auch klein und großschreibung) bis'l feinarbeit noch, und du bist mit diesen beitrag in der FAQ.

Hallo Turbonet.

Weiß nicht welchen Feinschliff du noch brauchst:

Die Nebelscheinwerfer dürfen grundsätzlich nicht höher als die Abblendscheinwerfer montiert sein. Wenn der äußere Rand der Lichtaustrittfläche nicht mehr als 400mm vom äußeren Fahrzeugrand entfernt ist so dürfen diese auch nur mit Standlicht gefahren werden. Es ist weiters ein Märchen, dass die Nebelscheinwerfer beim Einschalten des Abblendlichtes ausgehen müssen selbst wenn der TÜV dies öfters, bei nachträglichem Einbau, bemängelt. Hier sieht die STVZO nichts vor. Allerdings darf laut STVO so nicht gefahren werden. Es gibt hier kleine aber feine Unterschiede zwischen der Straßenverkehrszulassungsordnung und der Straßenverkehrsordnung.

 

Gruß

Ralph

 

So jetzt mach was draus.

am 24. April 2011 um 10:34

@wpp07, ich meinte eigentlich kappa9, deshalb füge ich paar sachen rein (farbig).

Zitat:

Original geschrieben von kappa9

NSW mit Positionslicht ("Standlicht") ist ganz klar erlaubt - das war auch 1977

bei meiner Führerscheinprüfung so.

Allerdings gibt es da afaik Einschränkungen was den Anbauort der NSW angeht (Maxabstand zur Aussenkante Fahrzeug - also nicht mittig montiert usw.)

ok, ergänzt von wpp07

Bei Regen, Schnee und allgemeiner Sichtbehinderung innerhalb und ausserhalb geschlossener Ortschaften. ja aber was???

Hintergrund: Unter schlechten Sichtverhältnissen kann die Eigenblendung so verringert werden.

was meinst mit "Eigenblendung"

ot:

Nebelschlussleuchte hingegen NUR bei erheblicher Sichtbehinderung mit Sichtweiten unterhalb 50 Meter und NUR außerhalb geschlossener Ortschaften. Dabei ist eine maximale Geschwindigkeit von 50 km/h erlaubt.

Wer also schneller als 50 km/h mit NSL fährt, der ist entweder zu schnell, oder er darf die NSL nicht benutzen.*** :D ***

Innerhalb geschlossener Ortschaften gibt es KEINE Situation in der die NSL erlaubt ist.

gelle... macht fast jeder depp

 

So mein (zugegeben alter) Kenntnisstand.

Edit: Ausnahmen gibt es für die automatische Nutzung als Abbiegelicht - ist in der STVZO vor ein paar Jahren mal nachträglich geregelt worden. Da sind aber nie beide NSW zugleich an.

Zitat:

Original geschrieben von Turbonet

@wpp07, ich meinte eigentlich kappa9, deshalb füge ich paar sachen rein (farbig).

Zitat:

Original geschrieben von Turbonet

Zitat:

Original geschrieben von kappa9

NSW mit Positionslicht ("Standlicht") ist ganz klar erlaubt - das war auch 1977

bei meiner Führerscheinprüfung so.

Allerdings gibt es da afaik Einschränkungen was den Anbauort der NSW angeht (Maxabstand zur Aussenkante Fahrzeug - also nicht mittig montiert usw.)

ok, ergänzt von wpp07

Bei Regen, Schnee und allgemeiner Sichtbehinderung innerhalb und ausserhalb geschlossener Ortschaften. ja aber was??? ...ist die NSW Nutzung erlaubt...

Hintergrund: Unter schlechten Sichtverhältnissen kann die Eigenblendung so verringert werden.

was meinst mit "Eigenblendung"...Eigenblendung entsteht bei Nebel durch die hoch angebrachten Hauptscheinwerfer, deren Licht wird am Nebel reflektiert und blendet den Fahrer desselben Fahrzeuges. Nebelschwinwerfer sind tief angebracht und "unterwandern" den Nebel z.T. Und sind vom Lichteinfallwinkel günstiger und blenden den Fahrer weniger durch Refletion am Nebel.

ot:

Nebelschlussleuchte hingegen NUR bei erheblicher Sichtbehinderung mit Sichtweiten unterhalb 50 Meter und NUR außerhalb geschlossener Ortschaften. Dabei ist eine maximale Geschwindigkeit von 50 km/h erlaubt.

Wer also schneller als 50 km/h mit NSL fährt, der ist entweder zu schnell, oder er darf die NSL nicht benutzen.*** :D ***

Innerhalb geschlossener Ortschaften gibt es KEINE Situation in der die NSL erlaubt ist.

gelle... macht fast jeder depp

 

So mein (zugegeben alter) Kenntnisstand.

Edit: Ausnahmen gibt es für die automatische Nutzung als Abbiegelicht - ist in der STVZO vor ein paar Jahren mal nachträglich geregelt worden. Da sind aber nie beide NSW zugleich an.

am 24. April 2011 um 12:44

Zum Thema Nebelscheinwerfer und Standlicht...

Ich habe meine Fleppe auch noch nicht so lange...

Früher waren die "Coolen mit den eingeschalteten Nebellicht" immer heiß begehrt bei unseren Grünen... Jeder meinte, das dies so nicht zulässig ist..

Heute - ist die Polizei Blau und diverse Neuwagen inzwischen eine Tagfahrlicht-Ausstattung.

Die einen haben entsprechende LED´s und die anderen...

Genau dort gehen die Nebelscheinwerfer als TFL an. Dies sieht man beispielsweise beim Polo...

Dort sind aber auch nicht die Standlichtbirnen an. Lediglich die Nebelscheinwerfer leuchten vorne....

Hat der Wagen diese nicht, dann schaltet das normale Abblendlicht als TFL ein.

Ist zumindest meine Auffassung..

Aber wir A8 Vorfaceliftfahrer.. wir haben den Vorteil das die Nebellampen in den Hauptscheinwerfern sitzen...

Und da kein grüner oder blauer davon Ahnung hat, kommt da auch selten ein Wort von denen ;)

Liebe Grüße,

Marvin Wötzel

am 24. April 2011 um 12:49

Zitat:

Original geschrieben von marvinwoetzel

Aber wir A8 Vorfaceliftfahrer.. wir haben den Vorteil das die Nebellampen in den Hauptscheinwerfern sitzen...

Und da kein grüner oder blauer davon Ahnung hat, kommt da auch selten ein Wort von denen ;)

Liebe Grüße,

Marvin Wötzel

ja ich schalte zbs. im tunel auch nur die ein (schont die xenon, oder?)

@kappa9, dein letzten beitrag, verstehe ich nicht ganz?

am 24. April 2011 um 12:54

Hey,

ich bin kein Xenontechniker - Ich habe mich aber auch schon des öfteren gefragt, ob das Tunnelfahrlicht bei beispielsweisen neuen A8´s efektiv ist. Denn wenn die Brenner "hochgefahren"sind ist der Tunnel, pardon die Unterführung bereits zu ende... Ob dies dann wirklich so effektiv ist..?

Ich habe bei mir entsprechende TFL´s in den Scheinwerfern verbaut, die die Helligkeit des Abblendlichtes aufweisen... Die Liegen auf den Nebellichtern.. somit fahr ich mit Standlicht.. und drücke nur ab uns zu das grüne Dreieck ;)

Liebe GRüße

Das was du meinst beim Polo sind keine Nebellampen die dann als TFL leuchten. Das sind TFL die Nebellampen sitzen extra.

am 24. April 2011 um 13:20

Zitat:

Original geschrieben von RoterDrache35

Das was du meinst beim Polo sind keine Nebellampen die dann als TFL leuchten. Das sind TFL die Nebellampen sitzen extra.

Hey nein,

bei den 2011´er Modell sind meine ich schon die LED TFL´s in den Hauptscheinwerfern.. aber bei den Vorgängern... siehe Bild unten.. leuchten die Nebellampen unterhalb der Hauptscheinwerfer...

Ich bin mir dabei sogar sicher, da ich dies öfter schon gesehen habe...

Sollte das manuell eingeschaltet worden sein, so wär auch das Standlicht mit an gewesen.. Denn ohne Standlicht bekommst du bei VW das Nebellicht nicht an. Der Schalter blockiert dann.

Also ich meine, es sind die Nebelleuchten die elektronisch, solange nicht das Standlicht/ Abblendlicht eingeschaltet wird zum TFL mutieren..

Hat der Wagen keine Nebellichter, ist das TFL über das Abblendlicht geschaltet, sofern der wagen kein Xenon besitzt...

da haben wir es doch ;)

http://www.motor-talk.de/.../vorn-tagfahrlicht-i203078205.html

Liebe Grüße

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