Ausländisches Fahrzeug und Umweltplakette?

Heute Morgen beim Gassi gehen (mit meinem Hund natürlich 😁) komme ich an geparkten Fahrzeugen vorbei u.a. einem Transporter mit belgischem (roten) Kennzeichen. Da wir hier in einer Umweltzone wohnen/sind gucke ich bei den geparkten Fahrzeugen auf die Umweltplakette und, weil wir das hier schon so oft diskutiert haben, auch ob das Kennzeichen mit dem auf der Plakette übereinstimmt. Ok, bei 2 Fahrzeugen stimmt das Kennzeichen schon mal nicht. Und das Fahrzueg aus Belgien? Hat überhaupt keine Plakette. Darf der denn hier überhaupt stehen geschweige denn fahren?
Er muß gefahren sein, denn fliegen kann der noch nicht und die geparkten Fahrzeuge kenne ich fast alle.
Ok, weil mich die Frage interessierte, ob Ausländische Fahrzeuge HIER auch eine Plakette benötigen, habe ich mal recherchiert und DIESE Seite gefunden: GUCKST DU

Stimmt das was da steht? Müssen ausländische Fahrzeuge in einer Umweltzone auch eine Umweltplakette haben und wenn sie keine bekommen, was dann? Der Wagen aus Belgien sah eher so aus, als ob er KEINE Plakette bekäme ...

19 Antworten

Moin,

was sind Transporter 😕
- wenn es Baufahrzeuge, oder Logistikfahrzeuge sind,
brauchen sie bis Heute keine Umweltplakette 🙄

schönen Gruß

Zitat:

Original geschrieben von testmal


Moin,

was sind Transporter 😕
- wenn es Baufahrzeuge, oder Logistikfahrzeuge sind,
brauchen sie bis Heute keine Umweltplakette 🙄

schönen Gruß

Was ist das für ein Schwachsinn.

Und Transporter sind Transporter. Opel Movano, Renault Master, Mercedes Sprinter usw.
Aber es ist völlig egal, ob PKW, Transporter oder Bus und LKW.
Jeder braucht eine Plakette.

Auch deine sogenannten "Logistik-Fahrzeuge" (was auch immer das ist) brauchen eine von diesen beknackten Plaketten.
Es gibt ein paar Ausnahmen für Gartenamt und Rettungsfahrzeuge....das wars!

Bei ausländischen LKW sieht man doch des öfteren, dass die sich auch eine grüne Plakette besorgt haben, wo dann halt das Landeseigene Nummernschild eingetragen ist.

P.S.: Habe eben mal ein paar Beiträge von dir über die SuFu überflogen.

Fällt dir das auch auf?

🙄🙄🙄🙄🙄🙄🙄🙄🙄🙄🙄🙄🙄

In jedem Post verwendest du den 🙄-Smiley.

Voll sympathisch, 🙄

... was der Kollege 🙄 mit LOGISTIK Fahrzeugen meint sind die Leute von den Paketdiensten UPS, DHL, GLS, DPD, Hermes etc. 🙄 *Werbeblock OUT*

Jeder braucht eine Plakette.

Moin,

wäre schön in Deiner grünen öko-welt.

schönen Gruß

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Zitat:

Original geschrieben von testmal


Jeder braucht eine Plakette.

Moin,

wäre schön in Deiner grünen öko-welt.

schönen Gruß

Ist aber so. Lesen bildet.

Die einzigen Ausnahmen sind:

(Zitat aus http://www.buzer.de/gesetz/7387/index.htm)

Fünfunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung - 35. BImSchV)

Anhang 3 (zu § 2 Abs. 3) Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 2 Abs. 1

Folgende Kraftfahrzeuge sind von Verkehrsverboten nach § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch dann ausgenommen, wenn sie nicht gemäß § 2 Abs. 1 mit einer Plakette gekennzeichnet sind:

1. mobile Maschinen und Geräte,

2. Arbeitsmaschinen,

3. land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen,

4. zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge,

5. Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung „Arzt Notfalleinsatz" (gemäß § 52 Abs. 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung),

6. Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen „aG", „H" oder „BI" nachweisen,

7. Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung in Anspruch genommen werden können,

8. Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten, soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden,

9. zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit es sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr handelt,

10. Oldtimer (gemäß § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), die ein Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führen, sowie Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei zugelassen sind, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen.

Siehe auch die Kurzfassung:

http://www.tuev-nord.de/.../umweltplakette-flyer.pdf

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