Ausländische Kennzeichen in Deutschland

Hallo Leute,

hab mal ne Frage : Wie lange kann man mit einem Ausländischen Kennzeichen ( Katar, VAE ...) in Deutschland Fahren ? bzw ist es überhaupt möglich ?

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von Enterich2003


Was hier gerne vergessen wird sind die Steuervergehen die im Raume stehen, zumindest als deutscher Fahrer der seinen permanenten ausländischen Wohnsitz nicht nachweisen kann und mit einem Fahrzeug, zugelassen außerhalb der EU, unterwegs ist.

NT

Hier muss erstmal der Nachweis kommen das der deutsche Fahrer in Deutschland gemeldet ist. Hat dieser keine Adresse in Deutschland passiert gar nix 😉

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Zitat:

Original geschrieben von Tecci6N



Zitat:

Original geschrieben von Enterich2003


Ist leider nicht so. Siehe § 1/II, 7/II KraftStG i. V. mit § 370 AO. Du machst dich hier sofort strafbar. Sobald dich eine Strafverfolgungsbehörde mit dem Nicht-EU-Fahrzeug aufhält und du keine Bescheinigung der Behörde vorweisen kannst.
Dann darf ich dich auch auf §3 Nr. 13 KraftStG hinweisen...daher stimmt meine Aussage mit dem einen Jahr schon. Erst danach beginnt die Steuerpflicht, weil erst dann der Ausnahmegrund wegfällt...

So richtig, aber der Ausländer der seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland hat muss sich unverzüglich eine deutsche Zulassung holen und kann sich nicht auf maximal 185Tage x 2 berufen zur ordentlichen Wohnsitzbegründung.

Zitat:

Original geschrieben von Tecci6N


Dann darf ich dich auch auf §3 Nr. 13 KraftStG hinweisen...daher stimmt meine Aussage mit dem einen Jahr schon. Erst danach beginnt die Steuerpflicht, weil erst dann der Ausnahmegrund wegfällt...

Der § 3/13 KraftStG trifft auf den nichtdeutschen Fahrzeugführer mit seinem ausländischem Fahrzeug zu.

Zitat:

Original geschrieben von mattalf


Hier muss erstmal der Nachweis kommen das der deutsche Fahrer in Deutschland gemeldet ist. Hat dieser keine Adresse in Deutschland passiert gar nix

Dies ist natürlich grundsätzlich richtig, aber sobald sich der Fahrzeugführer eines "Nicht-EU-Fahrzeuges" bei einer Kontrolle mit einem deutschen Ausweispapier ausweist werden die Ohren der Strafverfolgungsbehörde gespitzt und ein "Anfangsverdacht" ist schnell begründet, insofern der Fahrzeugführer in diesem Fall keinen Beweis für die Entrichtung der KFZ-Steuer vorzeigen kann. Wie bereits gesagt, Steuerschuld ist eine Bringschuld und der Fahrzeugführer muß beweisen, dass er in D keinen Wohnsitz hat und keiner Tätigkeit nachgeht. Bestes Beipiel hierfür ist die allseits bekannte Geschichte um Boris Becker und seinem Wohnsitz in Monaco.

Nochmals für die "Ungläubigen"! Fahren als "Deutscher" mit einem "Nicht-EU-Fahrzeug (z. B. auch Schweiz, Liechtenstein, Kroatien etc.) im Geltungsbereich des dt. Gesetzes zieht bei einer Kontrolle durch die Strafverfolgungsbehörden eine Strafanzeige nach dem KraftStG i. V. mit der AO nach sich.

Die Steuerschuld beträgt in den meisten Fällen, je nach Fahrzeug und gefahrener Tage, zwischen 4 und 30 € (kommt daher, da jeder Beschuldigte natürlich sagt, er sein nur ein oder zwei Tage mit dem Auto in D gefahren). Diese wenigen € werden von den Finanzbehörden zwar nicht eingetrieben, da die Beitreibung kostenaufwändiger ist wie die Steuerschuld, trotzdem erlässt die STA wegen dem Steuervergehen einen Strafbefehl zwischen 10 und 30 Tagessätzen.

N.T.

Zitat:

Original geschrieben von Enterich2003


Der § 3/13 KraftStG trifft auf den nichtdeutschen Fahrzeugführer [...] zu.

Das liest du bitte wo raus, dass es ein Nicht-Deutscher sein muss?

Zitat:

Original geschrieben von Enterich2003


der Fahrzeugführer muß beweisen, dass er in D keinen Wohnsitz hat und keiner Tätigkeit nachgeht

Was hat das mit der Tätigkeit zu tun? Interessiert zulassungsrechtlich nicht. Und dass man keinen Wohnsitz in D hat, ist doch ganz einfach nachzuweisen, dazu reicht ein deutsches Ausweisdokument, auf dem der entsprechende Eindruck "Keine Hauptwohnung in Deutschland" vorhanden ist...

@hardcoreaudi: der Lebensmittelpunkt ist erst mal melderechtlich interessant, danach erst zulassungsrechtlich...

Nationalätiten spielen im Steuerrecht gott sei dank noch keine Rolle. Wenn Deutschland da auf den US-Amerikansichen Zug aufspringt wird es richtig düster.

Daher haben logischerweise fremde ausländische Fahrzeugführer immer ein Deutsches Ausweisdokument dabei, dass den "nichtwohnsitz" in Deutschland beweist. *hust* *hust*

Richtig witzig wird es erst wenn man nach der rechtlichen Definition des Wohnsitzes in mehreren Ländern gleichzeitig seinen Wohnsitz hat.
Dann kann man nicht legal in zwei Ländern mit dem selben Kennzeichen fahren, sofern das Steuerrecht dort ähnlich abartig ist wie in Deutschland.

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Naja, kommt auch immer auf das jeweilige Melderecht an...ist hier aber derzeit nicht zwingend zu berücksichtigen...

Das hat überhaupt rein gar nichts mit dem Melderecht zu tun.

Ich kann durchaus in der Schweiz meinen Wohnsitz haben und dort steuerpflichtig sein, und ebenfalls in Deutschland meinen Wohnsitz haben und steuerpflichtig sein.

Beispiel Wochenaufenthalter in Deutschland. Ich wohne in der Schweiz, wohne und arbeite oder studiere unter der Woche in Deutschland. (Gott sei dank gibt es die Situation in der Richtung selten)

Die zivilrechtliche Definition des Wohnsitzes aus Schweizer Perspektive ist eindeutig die Schweiz. Ich wohne in Deutschland nicht mit der Absicht dort dauerhaft zu verbleiben, schliesslich fahre ich ja jedes Wochenende zurück in die Schweiz.

Der Deutsche (sogar Haupt)Wohnsitz ist dadurch das ich dort 5 Tage die Woche wohne/arbeite/studiere begründet, da ich mich dort überwiegend aufhalte.
Willkommen in der Zwickmühle.

Und damit darf ich in der Schweiz (eigentlich) keinen Deutschen PKW fahren, weil ich in der Schweiz wohne und es eigentlich Steuerhinterziehung ist.

In Deutschland darf ich keinen Schweizer PKW fahren, weil ich meinen Wohnsitz in Deutschland habe und das fahren eines ausländischen PKWs ebenfalls Steuerhinterziehung ist.

Ich meinte, DAS

Zitat:

Original geschrieben von Felyxorez


Richtig witzig wird es erst wenn man nach der rechtlichen Definition des Wohnsitzes in mehreren Ländern gleichzeitig seinen Wohnsitz hat.

hier kommt aufs Melderecht an. Was aber im vorliegenden Fall eben nicht zu berücksichtigen ist. Bums 🙂

Zitat:

Original geschrieben von Tecci6N


Bums 🙂

Spaeter 😁

Nehmen wir einfach mal an das man in Deutschland nicht gemeldet ist und man kommt mit einem Auslaendisch Registrierten Auto nach Deutschland und kommt in eine Kontrolle. Was soll passieren? Der Zoll oder die Polizei wuerde als erstes die Daten abfragen und wuerden sehen das die Person nicht in Deutschland gemeldet ist. Nich der Fahrer muss das beiweisen 😉
Hat jedoch der Fahrer eine Adresse in Deutschland, dann wirds Eng

Zitat:

Original geschrieben von Tecci6N



Zitat:

Original geschrieben von Enterich2003


Der § 3/13 KraftStG trifft auf den nichtdeutschen Fahrzeugführer [...] zu.
Das liest du bitte wo raus, dass es ein Nicht-Deutscher sein muss?

O.k., vielleicht nicht 100%ig deutlich ausgedrückt. Daher noch einmal:

Bei der Eingangsfrage ging es ums "Fahren" mit Nicht-EU-Fahrzeug. Der von dir in den Raum geworfene § 3 Nr. 13 KraftStG bezieht sich auf das "Halten" von ausländischen Fahrzeugen....

Zitat:

Was hat das mit der Tätigkeit zu tun? Interessiert zulassungsrechtlich nicht. Und dass man keinen Wohnsitz in D hat, ist doch ganz einfach nachzuweisen, dazu reicht ein deutsches Ausweisdokument, auf dem der entsprechende Eindruck "Keine Hauptwohnung in Deutschland" vorhanden ist...

1.) Hier geht es nicht um´s Zulassungsrecht sondern um Steuervergehen und dies hat sehr wohl was mit einer beruflichen Tätigkeit zu tun. Denn hat der deutsche Staatsbürger seinen Wohnsitz im Ausland und geht in D arbeiten, ist er hier steuerpflichtig

2.) Dieser Nachweis ist nicht so einfach wie du es hier darstellst, alleiniges "Abmelden" zählt beim Finanzamt nicht.

siehe auch: http://www.lto.de/.../

NT

Zitat:

Original geschrieben von Tecci6N


Ich meinte, DAS

Zitat:

Original geschrieben von Tecci6N



Zitat:

Original geschrieben von Felyxorez


Richtig witzig wird es erst wenn man nach der rechtlichen Definition des Wohnsitzes in mehreren Ländern gleichzeitig seinen Wohnsitz hat.
hier kommt aufs Melderecht an. Was aber im vorliegenden Fall eben nicht zu berücksichtigen ist. Bums 🙂

Das Melderecht leitet sich aus dem (Haupt)Wohnsitz ab, nicht umgekehrt. 😉

Zitat:

Original geschrieben von Felyxorez


Das hat überhaupt rein gar nichts mit dem Melderecht zu tun.

Ich kann durchaus in der Schweiz meinen Wohnsitz haben und dort steuerpflichtig sein, und ebenfalls in Deutschland meinen Wohnsitz haben und steuerpflichtig sein.

Beispiel Wochenaufenthalter in Deutschland. Ich wohne in der Schweiz, wohne und arbeite oder studiere unter der Woche in Deutschland. (Gott sei dank gibt es die Situation in der Richtung selten)

Die zivilrechtliche Definition des Wohnsitzes aus Schweizer Perspektive ist eindeutig die Schweiz. Ich wohne in Deutschland nicht mit der Absicht dort dauerhaft zu verbleiben, schliesslich fahre ich ja jedes Wochenende zurück in die Schweiz.

Der Deutsche (sogar Haupt)Wohnsitz ist dadurch das ich dort 5 Tage die Woche wohne/arbeite/studiere begründet, da ich mich dort überwiegend aufhalte.
Willkommen in der Zwickmühle.

Und damit darf ich in der Schweiz (eigentlich) keinen Deutschen PKW fahren, weil ich in der Schweiz wohne und es eigentlich Steuerhinterziehung ist.

In Deutschland darf ich keinen Schweizer PKW fahren, weil ich meinen Wohnsitz in Deutschland habe und das fahren eines ausländischen PKWs ebenfalls Steuerhinterziehung ist.

Du hast meine Situation recht gut erkannt. Unter der Woche in D, am Wochenende in CH. Wobei ich allerdings bereits Freitag abends wieder zurückfahre. 😉 Ich habe im übrigen mein Fahrzeug in CH angemeldet. Und bisher hat sich weder ein schweizer noch ein deutscher Zöllner darüber aufgeregt.

Zitat:

Original geschrieben von Enterich2003


Dies ist natürlich grundsätzlich richtig, aber sobald sich der Fahrzeugführer eines "Nicht-EU-Fahrzeuges" bei einer Kontrolle mit einem deutschen Ausweispapier ausweist werden die Ohren der Strafverfolgungsbehörde gespitzt und ein "Anfangsverdacht" ist schnell begründet, insofern der Fahrzeugführer in diesem Fall keinen Beweis für die Entrichtung der KFZ-Steuer vorzeigen kann. Wie bereits gesagt, Steuerschuld ist eine Bringschuld und der Fahrzeugführer muß beweisen, dass er in D keinen Wohnsitz hat und keiner Tätigkeit nachgeht.

Geht es hier wirklich nur um den Fahrer?

z.B Der Onkel aus Kuwait fährt mit seinem Auto, mit mir als Beifahrer in einen netten Club. Er gönnt sich 30%iges Rosenwasser und ich nehme Coke.

Fährt er zurück begeht er eine OWI/evtl. Straftat.
Fahre ich zurück, begehe ich eine Straftat ( Steuerrecht) ?

Zitat:

Original geschrieben von joschi67



Zitat:

Original geschrieben von Enterich2003


Dies ist natürlich grundsätzlich richtig, aber sobald sich der Fahrzeugführer eines "Nicht-EU-Fahrzeuges" bei einer Kontrolle mit einem deutschen Ausweispapier ausweist werden die Ohren der Strafverfolgungsbehörde gespitzt und ein "Anfangsverdacht" ist schnell begründet, insofern der Fahrzeugführer in diesem Fall keinen Beweis für die Entrichtung der KFZ-Steuer vorzeigen kann. Wie bereits gesagt, Steuerschuld ist eine Bringschuld und der Fahrzeugführer muß beweisen, dass er in D keinen Wohnsitz hat und keiner Tätigkeit nachgeht.

Geht es hier wirklich nur um den Fahrer?
z.B Der Onkel aus Kuwait fährt mit seinem Auto, mit mir als Beifahrer in einen netten Club. Er gönnt sich 30%iges Rosenwasser und ich nehme Coke.

Fährt er zurück begeht er eine OWI/evtl. Straftat.
Fahre ich zurück, begehe ich eine Straftat ( Steuerrecht) ?

Nein! Dazu muesstest du alleine im Auto sitzen

Zitat:

Original geschrieben von Enterich2003



Zitat:

Original geschrieben von Tecci6N


Das liest du bitte wo raus, dass es ein Nicht-Deutscher sein muss?
O.k., vielleicht nicht 100%ig deutlich ausgedrückt. Daher noch einmal:

Bei der Eingangsfrage ging es ums "Fahren" mit Nicht-EU-Fahrzeug. Der von dir in den Raum geworfene § 3 Nr. 13 KraftStG bezieht sich auf das "Halten" von ausländischen Fahrzeugen....

Zitat:

Original geschrieben von Enterich2003



Zitat:

Was hat das mit der Tätigkeit zu tun? Interessiert zulassungsrechtlich nicht. Und dass man keinen Wohnsitz in D hat, ist doch ganz einfach nachzuweisen, dazu reicht ein deutsches Ausweisdokument, auf dem der entsprechende Eindruck "Keine Hauptwohnung in Deutschland" vorhanden ist...

1.) Hier geht es nicht um´s Zulassungsrecht sondern um Steuervergehen und dies hat sehr wohl was mit einer beruflichen Tätigkeit zu tun. Denn hat der deutsche Staatsbürger seinen Wohnsitz im Ausland und geht in D arbeiten, ist er hier steuerpflichtig
2.) Dieser Nachweis ist nicht so einfach wie du es hier darstellst, alleiniges "Abmelden" zählt beim Finanzamt nicht.

siehe auch: http://www.lto.de/.../

NT

Sorry, aber kann es sein, dass Du hier etwas vertauscht ?

Der TE redet hier von einem Ausländer in der Bundesrepublik, der sich nur vorrübergehend, ohne festen Wohnsitz, hier bei einem Bekannten aufhält. Er arbeitet ja noch nicht einmal hier !!!

Wir reden hier nicht von Deutschen im Ausland und der 185 Tage-Regelung. Wann und wo er Steuern zu zahlen hat u.s.w.

All das, was Du hier reinbringst ist doch überhaupt nicht gefragt und dennoch könnte/kann er hier 1 Jahr ohne Konsequenzen fahren, allerdings unter den bereits schon mehrfach aufgeführten Voraussetzungen.

Die Fragen des TE wurden doch schon hinreichend beantwortet ! 😉

Zitat:

Original geschrieben von mattalf



Nein! Dazu muesstest du alleine im Auto sitzen

Also darf er mir den blattvergoldeten AMG nicht für ne Spritztour leihen. Er muss immer brav an Bord sein.

Auch wenn es immer heißt: Unwissenheit schüzt vor Strafe nicht......... Wer soll auf so was kommen?

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