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Ausländische Kennzeichen in Deutschland

Themenstarteram 2. November 2012 um 20:18

Hallo Leute,

hab mal ne Frage : Wie lange kann man mit einem Ausländischen Kennzeichen ( Katar, VAE ...) in Deutschland Fahren ? bzw ist es überhaupt möglich ?

Beste Antwort im Thema
am 5. November 2012 um 5:09

Zitat:

Original geschrieben von Enterich2003

Was hier gerne vergessen wird sind die Steuervergehen die im Raume stehen, zumindest als deutscher Fahrer der seinen permanenten ausländischen Wohnsitz nicht nachweisen kann und mit einem Fahrzeug, zugelassen außerhalb der EU, unterwegs ist.

 

NT

Hier muss erstmal der Nachweis kommen das der deutsche Fahrer in Deutschland gemeldet ist. Hat dieser keine Adresse in Deutschland passiert gar nix ;)

44 weitere Antworten
Ähnliche Themen
44 Antworten
am 5. November 2012 um 19:08

Zitat:

Original geschrieben von joschi67

Zitat:

Original geschrieben von mattalf

 

Nein! Dazu muesstest du alleine im Auto sitzen

Also darf er mir den blattvergoldeten AMG nicht für ne Spritztour leihen. Er muss immer brav an Bord sein.

Auch wenn es immer heißt: Unwissenheit schüzt vor Strafe nicht......... Wer soll auf so was kommen?

So schauts aus ;) Und du waerst nicht der erste auf der Welt der dafuer zahlt. Das passiert nicht nur in Deutschland

Zitat:

Original geschrieben von derbeste44

Der TE redet hier von einem Ausländer in der Bundesrepublik, der sich nur vorrübergehend, ohne festen Wohnsitz, hier bei einem Bekannten aufhält. Er arbeitet ja noch nicht einmal hier !!!

Hier nochmals der Eingangspost:

Zitat:

Original geschrieben von maybach_62:

 

Hallo Leute,

hab mal ne Frage : Wie lange kann man mit einem Ausländischen Kennzeichen ( Katar, VAE ...) in Deutschland Fahren ? bzw ist es überhaupt möglich ?

Vielleicht kannst du mir jetzt mal helfen, woher weißt du, dass der TE von einem Ausländer spricht, der sich vorübergehend bei einem Bekannten aufhält und hier nicht arbeitet?

NT

 

 

 

 

 

Zitat:

Original geschrieben von Enterich2003

Zitat:

Original geschrieben von derbeste44

Der TE redet hier von einem Ausländer in der Bundesrepublik, der sich nur vorrübergehend, ohne festen Wohnsitz, hier bei einem Bekannten aufhält. Er arbeitet ja noch nicht einmal hier !!!

Hier nochmals der Eingangspost:

Zitat:

Original geschrieben von Enterich2003

Zitat:

Original geschrieben von maybach_62:

 

Hallo Leute,

hab mal ne Frage : Wie lange kann man mit einem Ausländischen Kennzeichen ( Katar, VAE ...) in Deutschland Fahren ? bzw ist es überhaupt möglich ?

Vielleicht kannst du mir jetzt mal helfen, woher weißt du, dass der TE von einem Ausländer spricht, der sich vorübergehend bei einem Bekannten aufhält und hier nicht arbeitet?

NT

So ist das, wenn man etwas dazufügt, ohne das es dort steht ! Hast gemerkt ? :D

Wenn Du mal schaust, was in meiner 1. Antwort steht, dann siehst Du was ich beantwortet habe. :)

Zitat:

Original geschrieben von derbeste44

So ist das, wenn man etwas dazufügt, ohne das es dort steht ! Hast gemerkt ? :D

Wenn Du mal schaust, was in meiner 1. Antwort steht, dann siehst Du was ich beantwortet habe. :)

...auf die Nationalität des Fahrzeugführers wird im Eröffnungspost nicht eingegangen.

Zitat:

Original geschrieben von maybach_62

 

Hallo Leute,

hab mal ne Frage : Wie lange kann man mit einem Ausländischen Kennzeichen ( Katar, VAE ...) in Deutschland Fahren ? bzw ist es überhaupt möglich ?

Verschiedene Forenteilnehmer sind hier von einem nichtdeutschen Fahrzeugführer des Fahrzeuges aus Katar, VAE etc. ausgegangen. Ist dem so, so ist die Frage des TE mit den Verweisen auf die FZV eigentlich beantwortet. Verstößt er gegen diese, ist dies jedoch nur eine Owi und halb so wild!

Andere Forenteilnehmer - auch ich - interpretierten die Frage jedoch in Verbindung mit einem dt. Fahrzeugführer. Aus diesem Grund auch meine Ergänzung zu den Antworten:

Zitat:

Original geschrieben von Enterich2003

 

Was hier gerne vergessen wird sind die Steuervergehen die im Raume stehen, zumindest als deutscher Fahrer der seinen permanenten ausländischen Wohnsitz nicht nachweisen kann und mit einem Fahrzeug, zugelassen außerhalb der EU, unterwegs ist.

Daher bei der Einreise mit dem im nicht-EU-Ausland zugelassenen Fahrzeug beim deutschen Zoll melden, dort gibt es eine Einreisebescheinigung, mit dieser Bescheinigung muss man "unverzüglich", innerhalb 3 Werktagen zum Finanzamt und das Fahrzeug für den Nutzungszeitraum im Voraus die Steuern bezahlen!

 

Wird man als deutscher Fahrer mit einem nicht-EU Fahrzeug ohne die Zollbescheinigung/ Steuerbescheid angetroffen wird ein Strafverfahren nach dem KraftStG i. V. m. der AO eingeleitet.

NT

 

Also wenn was für die ganze Diskussion hier irrelevant ist, dann die Nationalität.

Und nein, auch als Deutscher musst du nicht's beweisen.

Es liegt immer in der Hand der Gegenpartei einen Sachverhalt (das du in Deutschland wohnst) zu beweisen, dazu reicht in Deutschland aber der Fund einer Zahnbürste...

Die Nationalität kann ein Hinweis sein, aber keine Beweislast umkehren.

Zitat:

Original geschrieben von Felyxorez

Also wenn was für die ganze Diskussion hier irrelevant ist, dann die Nationalität.

Und nein, auch als Deutscher musst du nicht's beweisen.

Es liegt immer in der Hand der Gegenpartei einen Sachverhalt (das du in Deutschland wohnst) zu beweisen, dazu reicht in Deutschland aber der Fund einer Zahnbürste...

Die Nationalität kann ein Hinweis sein, aber keine Beweislast umkehren.

Wenn man einen Wohnort im Ausland nachweisen kann, beißen sich die Behörden meist die Zähne aus. Denn wie sollte man z.B. nachweisen daß sein Lebensmittelpunkt in D ist. Da hatte man selbst bei Graf, Becker und Co nur mit viel Glück einen Erfolg. Und da existierte Schengen großteils noch nicht mal.

Zitat:

Original geschrieben von Felyxorez

Also wenn was für die ganze Diskussion hier irrelevant ist, dann die Nationalität.

Die Nationalität ist nur irrelevant, insoweit der "Deutsche" Fahrzeugführer den Strafverfolgungsbehörden gegenüber seinen permanenten Auslandsaufenthalt nachweisen kann, denn dann ist er in D nicht mehr steuerpflichtig und wird entsprechend behandelt.

Zitat:

Original geschrieben von Felyxorez

Und nein, auch als Deutscher musst du nicht's beweisen.

Es liegt immer in der Hand der Gegenpartei einen Sachverhalt (das du in Deutschland wohnst) zu beweisen, dazu reicht in Deutschland aber der Fund einer Zahnbürste...

Die Nationalität kann ein Hinweis sein, aber keine Beweislast umkehren.

Diese Aussage stimmt zwar bedingt, ist aber im Steuerrecht nicht gültig. So sind gem. § 90 der Abgabenordnung "Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet" was heißt, der Steuerpflichtige muß beweisen, dass er sich korrekt verhalten hat!!!

Zweifler können gerne googlen.

NT

 

 

 

 

Zitat:

Original geschrieben von Enterich2003

Zitat:

Original geschrieben von Felyxorez

Also wenn was für die ganze Diskussion hier irrelevant ist, dann die Nationalität.

Die Nationalität ist nur irrelevant, insoweit der "Deutsche" Fahrzeugführer den Strafverfolgungsbehörden gegenüber seinen permanenten Auslandsaufenthalt nachweisen kann, denn dann ist er in D nicht mehr steuerpflichtig und wird entsprechend behandelt.

Zitat:

Original geschrieben von Enterich2003

Zitat:

Original geschrieben von Felyxorez

Und nein, auch als Deutscher musst du nicht's beweisen.

Es liegt immer in der Hand der Gegenpartei einen Sachverhalt (das du in Deutschland wohnst) zu beweisen, dazu reicht in Deutschland aber der Fund einer Zahnbürste...

Die Nationalität kann ein Hinweis sein, aber keine Beweislast umkehren.

Diese Aussage stimmt zwar bedingt, ist aber im Steuerrecht nicht gültig. So sind gem. § 90 der Abgabenordnung "Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet" was heißt, der Steuerpflichtige muß beweisen, dass er sich korrekt verhalten hat!!!

Zweifler können gerne googlen.

NT

Auch das ist nicht ganz richtig.

Denn §§3 Abs13 KraftStG unterscheidet nicht zwischen in D inländischen und auländischen Haltern. Die Ausnahme von der Steuerpflcht beschreibt sich wie folgt:

Zitat:

ausländischen Personenkraftfahrzeugen und ihren Anhängern, die zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen, für die Dauer bis zu einem Jahr. Die Steuerbefreiung entfällt, wenn die Fahrzeuge der entgeltlichen Beförderung von Personen oder Gütern dienen oder von Personen benutzt werden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;

Das Fahrzeug wird also besteuert, wenn es ausländisch ist, bisher weniger als ein Jahr in D bewegt wurde und nicht von einer in D wohnhaften Person bewegt wird. Und alle aufgelisteten Punkt müssen zutreffen (auch die ausschließenden). Da juckt die AO, die Du so eloquent in den Raum wirfst, herzlich wenig.

Wobei mit ausländisch aber nicht die Nationalität gemeint ist, sondern der Wohnsitz.

Wenn ich als Schweizer in Deutschland wohne, dann bin ich (zollrechtlich, privatrechtlich etc.) in der Schweiz ein Ausländer, ebenso wie ich als Deutscher mit Wohnsitz im Ausland in Deutschland Ausländer in der Hinsicht bin.

Kein Ausländer im Sinne von Nationalität.

Zitat:

Original geschrieben von gurusmi

 

Denn §§3 Abs13 KraftStG unterscheidet nicht zwischen in D inländischen und auländischen Haltern. Die Ausnahme von der Steuerpflcht beschreibt sich wie folgt:

...ausländischen Personenkraftfahrzeugen und ihren Anhängern, die zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen, für die Dauer bis zu einem Jahr. Die Steuerbefreiung entfällt, wenn die Fahrzeuge der entgeltlichen Beförderung von Personen oder Gütern dienen oder von Personen benutzt werden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;

Das Fahrzeug wird also besteuert, wenn es ausländisch ist, bisher weniger als ein Jahr in D bewegt wurde und nicht von einer in D wohnhaften Person bewegt wird. Und alle aufgelisteten Punkt müssen zutreffen (auch die ausschließenden). Da juckt die AO, die Du so eloquent in den Raum wirfst, herzlich wenig.

Manche sind wirklich schwer von Begriff und machen beim Lesen auch noch Fehler. Der § 3 KrafStG (Ausnahmen von der Besteuerung) betrifft nur das HALTEN von Kraftfahrzeugen und nicht das FÜHREN.

NT

Zitat:

Original geschrieben von Felyxorez

Wobei mit ausländisch aber nicht die Nationalität gemeint ist, sondern der Wohnsitz.

Wenn ich als Schweizer in Deutschland wohne, dann bin ich (zollrechtlich, privatrechtlich etc.) in der Schweiz ein Ausländer, ebenso wie ich als Deutscher mit Wohnsitz im Ausland in Deutschland Ausländer in der Hinsicht bin.

Kein Ausländer im Sinne von Nationalität.

Genaugenommen bist Du in diesem letzten Falle Auslandsdeutscher. Wobei mir persönlich Exil-Deutscher besser gefallen würde. :D

Zitat:

Original geschrieben von Enterich2003

Zitat:

Original geschrieben von gurusmi

 

Denn §§3 Abs13 KraftStG unterscheidet nicht zwischen in D inländischen und auländischen Haltern. Die Ausnahme von der Steuerpflcht beschreibt sich wie folgt:

...ausländischen Personenkraftfahrzeugen und ihren Anhängern, die zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen, für die Dauer bis zu einem Jahr. Die Steuerbefreiung entfällt, wenn die Fahrzeuge der entgeltlichen Beförderung von Personen oder Gütern dienen oder von Personen benutzt werden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;

Das Fahrzeug wird also besteuert, wenn es ausländisch ist, bisher weniger als ein Jahr in D bewegt wurde und nicht von einer in D wohnhaften Person bewegt wird. Und alle aufgelisteten Punkt müssen zutreffen (auch die ausschließenden). Da juckt die AO, die Du so eloquent in den Raum wirfst, herzlich wenig.

Manche sind wirklich schwer von Begriff und machen beim Lesen auch noch Fehler. Der § 3 KrafStG (Ausnahmen von der Besteuerung) betrifft nur das HALTEN von Kraftfahrzeugen und nicht das FÜHREN.

NT

Mit dem Schwer von Begriff stimme ich Dir vollstens Zu. Seit wann zahlt der Fahrer die Steuern? Lies besser nochmals die entsprechenden Gesetze und nöle danach weiter. Du hast dich da etwas verheddert in den Begrifflichkeiten von Besitz, Eigentum, Haltung und Fahren.

Zitat:

Original geschrieben von Enterich2003

Zitat:

Original geschrieben von derbeste44

So ist das, wenn man etwas dazufügt, ohne das es dort steht ! Hast gemerkt ? :D

Wenn Du mal schaust, was in meiner 1. Antwort steht, dann siehst Du was ich beantwortet habe. :)

...auf die Nationalität des Fahrzeugführers wird im Eröffnungspost nicht eingegangen.

Zitat:

Original geschrieben von Enterich2003

Zitat:

Original geschrieben von maybach_62

 

Hallo Leute,

hab mal ne Frage : Wie lange kann man mit einem Ausländischen Kennzeichen ( Katar, VAE ...) in Deutschland Fahren ? bzw ist es überhaupt möglich ?

Verschiedene Forenteilnehmer sind hier von einem nichtdeutschen Fahrzeugführer des Fahrzeuges aus Katar, VAE etc. ausgegangen. Ist dem so, so ist die Frage des TE mit den Verweisen auf die FZV eigentlich beantwortet. Verstößt er gegen diese, ist dies jedoch nur eine Owi und halb so wild!

Andere Forenteilnehmer - auch ich - interpretierten die Frage jedoch in Verbindung mit einem dt. Fahrzeugführer. Aus diesem Grund auch meine Ergänzung zu den Antworten:

Zitat:

Original geschrieben von Enterich2003

Zitat:

Original geschrieben von Enterich2003

 

Was hier gerne vergessen wird sind die Steuervergehen die im Raume stehen, zumindest als deutscher Fahrer der seinen permanenten ausländischen Wohnsitz nicht nachweisen kann und mit einem Fahrzeug, zugelassen außerhalb der EU, unterwegs ist.

Daher bei der Einreise mit dem im nicht-EU-Ausland zugelassenen Fahrzeug beim deutschen Zoll melden, dort gibt es eine Einreisebescheinigung, mit dieser Bescheinigung muss man "unverzüglich", innerhalb 3 Werktagen zum Finanzamt und das Fahrzeug für den Nutzungszeitraum im Voraus die Steuern bezahlen!

 

Wird man als deutscher Fahrer mit einem nicht-EU Fahrzeug ohne die Zollbescheinigung/ Steuerbescheid angetroffen wird ein Strafverfahren nach dem KraftStG i. V. m. der AO eingeleitet.

NT

Merkst Du es wirklich nicht ???

Wenn Du mal schaust, was in meiner 1. Antwort steht, dann siehst Du was ich beantwortet habe. :)

Du findest dort nur eine sachliche Beantwortung und nichts anderes.

Wer schreibt denn hier ständig von Steuern ???

am 7. November 2012 um 15:12

Zitat:

Original geschrieben von Enterich2003

Zitat:

Original geschrieben von Tecci6N

Dann darf ich dich auch auf §3 Nr. 13 KraftStG hinweisen...daher stimmt meine Aussage mit dem einen Jahr schon. Erst danach beginnt die Steuerpflicht, weil erst dann der Ausnahmegrund wegfällt...

Der § 3/13 KraftStG trifft auf den nichtdeutschen Fahrzeugführer mit seinem ausländischem Fahrzeug zu.

seit wann spielt denn die staatsangehörigkeit eine rolle?

Zitat:

Original geschrieben von Enterich2003

Zitat:

Original geschrieben von mattalf

Hier muss erstmal der Nachweis kommen das der deutsche Fahrer in Deutschland gemeldet ist. Hat dieser keine Adresse in Deutschland passiert gar nix

Dies ist natürlich grundsätzlich richtig, aber sobald sich der Fahrzeugführer eines "Nicht-EU-Fahrzeuges" bei einer Kontrolle mit einem deutschen Ausweispapier ausweist werden die Ohren der Strafverfolgungsbehörde gespitzt und ein "Anfangsverdacht" ist schnell begründet, insofern der Fahrzeugführer in diesem Fall keinen Beweis für die Entrichtung der KFZ-Steuer vorzeigen kann. Wie bereits gesagt, Steuerschuld ist eine Bringschuld und der Fahrzeugführer muß beweisen, dass er in D keinen Wohnsitz hat und keiner Tätigkeit nachgeht.

er kann auch sowohl einen wohnsitz haben als auch einer tätigkeit nachgehen. allerdings wäre es dann besser, wenn das im ausland angemeldete fahrzeug auf das gewerbe des fahrers und nicht auf den fahrer selbst zugelassen wäre. die frage nach der steuerpflichtigkeit wäre somit vom tisch, denn die firma ist nur am ort ihres firmensitzes steuerpflichtig. ^^

Ich möchte den Fall meines Bekannten aus Hamburg schildern, der vielleicht für Klaheit sorgen kann:

Ich halte mich kurz und gebe keinerlei Details zu Familienstand, Grund von alldem oder ähnlich privatem, da es bedingt durch die Anonymität des Forums und die dadurch entstehenden Kommentare und Antworten der Sache nicht dienlich sein wird:

Seit einigen Monaten wurde einem Bekannten ein Auto zur Verfügung gestellt. Das Auto ist auf einen dänischen Besitzer registriert. Er hat beim Finanzamt, da er weder bei der Polizei noch bei der Zulassungsstelle mit jemanden sprechen konnte, der Antworten auf den Sachverhalt geben konnte, die Informationen erhalten, dass er als Deutscher diesen Wagen fahren darf, unter der Vorraussetzung, die Kfz-Steuer in Deutschland zu zahlen.

Also hat er die Zulassungsbescheinigung Teil I (aus Dänemark) und die Kopie seines Personalausweises (Deutscher Staatsbürger) dem Finanzamt Hamburg zugeschickt. Das Finanzamt erstellte einen Steuerbescheid für ein Jahr (bei dem Wagen um die 70,-€). Vor einem Monat hatte er eine Kontrolle, es wurde auch gefragt, warum er einen dänischen Wagen in Deutschland benutzt. Daraufhin zeigte er einfach die Kopie des Steuerbescheides, die er ja für die Benutzung unserer Straßen gezahlt hat, und es gab keinerlei Fragen mehr.

Zusammengefasst: Wenn man einen ausländischen Wagen in Deutschland dauerhaft benutzen möchte, einfach ihn bei der Finanzbehörde melden, (ohne das Kennzeichen umzumelden) Steuern zahlen, und alles ist gut.

Ich schätze meinen Bekannten sehr und glaube ihm. Dennoch möchte ich darauf hinweisen, dass ich lediglich zitiere, was er mir geschildert hat.

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