Ausgleich Wertverlust bei Unfall

Hallo,

am Wochenende ist mir eine Frau auf mein geparktes Auto draufgefahren.
Schaden lt. Mercedes ca. 3800 Euro !

Kostenübernahme der gegnerischen Versicherung sowie Leihwagen kein Problem - so weit so gut!

Aber eine Frage mal:
Da ich ja dann gezwungenermaßen einen Unfallwagen habe (zumindest einen nicht unerhebliche Vorschaden) büßt das Fahrzeug ja nicht unerheblich an Wert ein!
Im Privatmarkt sind solche Autos ja sehr schwer veräußerbar....

Kann ich diesen Wertverlust gegenüber der Versicherung gelten machen? Nach welchen Regularien kann man vorgehen?

Was würdet Ihr mir empfehlen?

Fahrzeug: Mercedes E280 Bj. 96, 110TKM Kaufpreis im Sept. 04 ca. 12.500 Euro...

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von fordfuchs


Mit 13 Jahren ist wirklich kein Minderwert mehr ansetzbar.
Grenze ist so meist um die 8 Jahre, je nach Laufleistung und Fahrzeugzustand.

...das geht natürlich an der, von der NORMALEN Bevölkerung gefühlten, Realität (wer kauft schon gerne einen Unfallwagen ...und dann noch zum selben Preis, wenn es 100 unfallfreie gibt) vorbei.

Damit passiert folgendes:

- ein Geschädigter wird fiktiv (so hoch wie möglich und mit allen Tricks) abrechnen und den Wagen "schwarz" für die Hälfte wieder instand setzen lassen, um mit dem Differenzbetrag den Verlust beim Verkauf irgendwann auszugleichen. (ihm fehlt ja sonst Geld für das nächste Fahzeug)

- die Bevölkerung hat dafür keinerlei Unrechtsbwußtsein, da sich der Geschädigte, in ihren Augen, nur das Geld, dass er an seinem Eigentum verloren hat, zurückholt

...so fördert man Versicherungsbetrug und Schwarzarbeit... bravo!

Gruß!

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Re: Ausgleich Wertverlust bei Unfall

Zitat:

Original geschrieben von Higgi


Fahrzeug: Mercedes E280 Bj. 96, 110TKM Kaufpreis im Sept. 04 ca. 12.500 Euro...

für ein fahrzeug diesen alters und mit der laufleistung sieht die rechtsprechung keinen wertverlust mehr vor.

Gutachten abwarten, Tee trinken 😉

Grüße
Schreddi

Die Versicherung wird bei der Schadenhöhe wohl kaum auf Basis eines Kostenvoranschlages reparieren.

Gutachten abwarten, dieses wird ggf. einen Wertverlust ausweisen.
In der Praxis könnte je nach Schaden sogar eine Wertsteigerung durch die Lackierarbeiten eintreten.

Zitat:

Original geschrieben von madcruiser


...In der Praxis könnte je nach Schaden sogar eine Wertsteigerung durch die Lackierarbeiten eintreten.

Was aber im wirklichen Leben keinen potentiellen Käufer wirklich interessiert, oder?

Auch ein behobener Unfallschaden bleibt ein (Vor)Schaden....

Na ja, ich schau mal was das gibt.....

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So nicht ganz richtig.
Wenn fachmännisch repariert wurde, seh ich gar keinen Grund zur Wertminderung beim Verkauf.

Wer sich als Verkäufer drauf einlässt ist doch selber Schuld.

Grüße
Schreddi

das sagt der ADAC dazu:

Zitat:

Wertminderung


Bei Schäden, die über der Bagatellschadengrenze von etwa 500 bis 750 EURO liegen kann grundsätzlich auch eine Wertminderung geltendgemacht werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
Es müssen entweder technische oder optische Mängel zurückbleiben oder der notwendige Hinweis auf den Unfall führt beim Wiederverkauf des Fahrzeugs zu einem Mindererlös. Zudem müssen nicht unerhebliche Schweiß- Lackierungs-, Richt- oder Spachtelarbeiten erfolgt sein, das Fahrzeug darf in der Regel nicht älter als 5 Jahre sein, keine Laufleistung von mehr als 100.000 km aufzeigen und es dürfen keine entsprechenden Vorschäden am Fahrzeug bestehen.

@ Talla

Danke!
Das macht mir die Sache sehr deutlich!

Aber leider nicht besser 🙄

So werde ich wohl damit leben müssen....

Bedeutet das umgekehrt, dass für Autos, die älter als 5 Jahre sind, ein Vorschaden für den Preis beim Wiederverkauf im wesentlichen keine Rolle mehr spielt?
Voraussetzung ist natürlich, dass der Schaden fachmännisch behoben wurde und nicht mehr als solcher zu erkennen ist...

Bin mal auf die Antwort gespannt..

Gruß
Rainer

Zitat:

Original geschrieben von talla


das sagt der ADAC dazu:

Zitat:

Original geschrieben von talla



Zitat:

Wertminderung


Bei Schäden, die über der Bagatellschadengrenze von etwa 500 bis 750 EURO liegen kann grundsätzlich auch eine Wertminderung geltendgemacht werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
Es müssen entweder technische oder optische Mängel zurückbleiben oder der notwendige Hinweis auf den Unfall führt beim Wiederverkauf des Fahrzeugs zu einem Mindererlös. Zudem müssen nicht unerhebliche Schweiß- Lackierungs-, Richt- oder Spachtelarbeiten erfolgt sein, das Fahrzeug darf in der Regel nicht älter als 5 Jahre sein, keine Laufleistung von mehr als 100.000 km aufzeigen und es dürfen keine entsprechenden Vorschäden am Fahrzeug bestehen.

Hallo,

das vergiss mal schnell wieder mit den 5 Jahren und 100.000 km.
Das war früher so weil Autos mit diesen Angaben fast schon Schrottwert hatten.
Die Karosserie war meistens mit 5 Jahren sehr rostig, von daher gab es auch keine Wertminderung mehr.
Heute halte die Fahrzeuge deutlich länger von daher muss man hier ein wenig umdenken.
Mit 13 Jahren ist wirklich kein Minderwert mehr ansetzbar.
Grenze ist so meist um die 8 Jahre, je nach Laufleistung und Fahrzeugzustand.

Zitat:

Original geschrieben von fordfuchs


Mit 13 Jahren ist wirklich kein Minderwert mehr ansetzbar.
Grenze ist so meist um die 8 Jahre, je nach Laufleistung und Fahrzeugzustand.

...das geht natürlich an der, von der NORMALEN Bevölkerung gefühlten, Realität (wer kauft schon gerne einen Unfallwagen ...und dann noch zum selben Preis, wenn es 100 unfallfreie gibt) vorbei.

Damit passiert folgendes:

- ein Geschädigter wird fiktiv (so hoch wie möglich und mit allen Tricks) abrechnen und den Wagen "schwarz" für die Hälfte wieder instand setzen lassen, um mit dem Differenzbetrag den Verlust beim Verkauf irgendwann auszugleichen. (ihm fehlt ja sonst Geld für das nächste Fahzeug)

- die Bevölkerung hat dafür keinerlei Unrechtsbwußtsein, da sich der Geschädigte, in ihren Augen, nur das Geld, dass er an seinem Eigentum verloren hat, zurückholt

...so fördert man Versicherungsbetrug und Schwarzarbeit... bravo!

Gruß!

Zitat:

Original geschrieben von understatement



Zitat:

Original geschrieben von fordfuchs


Mit 13 Jahren ist wirklich kein Minderwert mehr ansetzbar.
Grenze ist so meist um die 8 Jahre, je nach Laufleistung und Fahrzeugzustand.
...das geht natürlich an der, von der NORMALEN Bevölkerung gefühlten, Realität (wer kauft schon gerne einen Unfallwagen ...und dann noch zum selben Preis, wenn es 100 unfallfreie gibt) vorbei.

Damit passiert folgendes:

- ein Geschädigter wird fiktiv (so hoch wie möglich und mit allen Tricks) abrechnen und den Wagen "schwarz" für die Hälfte wieder instand setzen lassen, um mit dem Differenzbetrag den Verlust beim Verkauf irgendwann auszugleichen. (ihm fehlt ja sonst Geld für das nächste Fahzeug)

Das erfordert ziemlich viel kriminelle Energie, um überhaupt so zu denken. Ich denke mal positiv und halte das für die Ausnahme. Für die anderen sind genügend Zollfahnder unterwegs und mit den Tätern habe ich dann auch wenig Mitleid.

Zitat:

- die Bevölkerung hat dafür keinerlei Unrechtsbwußtsein, da sich der Geschädigte, in ihren Augen, nur das Geld, dass er an seinem Eigentum verloren hat, zurückholt

Erklär mal genau, was Du damit meinst? Generelle Verurteilungen von ganzen Bevölkerungsschichten finde ich ganz allgemein für nicht wirklich angebracht.

Wenn das Fahrzeug nach einem Unfall beispielsweise vom Vertragshändler mit neuer Tür ausgestattet wurde, komplett lackiert und versiegelt, worin besteht dann für einen Laien gesprochen der Nachteil gegenüber einem Fahrzeug, das ab Werk immer noch seine alten Türen hat?

Ist generell eine Vetragswerkstatt oder auch jede andere Werkstatt, die was auf sich hält, nicht in der Lage, ein Fahrzeug so zu bearbeiten, dass es hinterher genauso wertvoll ist wie vorher? Wenn dem so wäre, dann würde ich mich doch fragen, warum eigtl. "Tuning-Werkstätten" Autos total zerlegen und modifizieren dürfen und auch noch hinterher teurer verkaufen als vorher.

Zitat:

...so fördert man Versicherungsbetrug und Schwarzarbeit... bravo!

Den Zusammenhang muss man mir immer noch erklären...

Zitat:

Original geschrieben von understatement



Zitat:

Original geschrieben von fordfuchs


Mit 13 Jahren ist wirklich kein Minderwert mehr ansetzbar.
Grenze ist so meist um die 8 Jahre, je nach Laufleistung und Fahrzeugzustand.
...das geht natürlich an der, von der NORMALEN Bevölkerung gefühlten, Realität (wer kauft schon gerne einen Unfallwagen ...und dann noch zum selben Preis, wenn es 100 unfallfreie gibt) vorbei.

Damit passiert folgendes:

- ein Geschädigter wird fiktiv (so hoch wie möglich und mit allen Tricks) abrechnen und den Wagen "schwarz" für die Hälfte wieder instand setzen lassen, um mit dem Differenzbetrag den Verlust beim Verkauf irgendwann auszugleichen. (ihm fehlt ja sonst Geld für das nächste Fahzeug)

- die Bevölkerung hat dafür keinerlei Unrechtsbwußtsein, da sich der Geschädigte, in ihren Augen, nur das Geld, dass er an seinem Eigentum verloren hat, zurückholt

...so fördert man Versicherungsbetrug und Schwarzarbeit... bravo!

Gruß!

Und wenn derjenige 500 EUR Wertminderung bekommen hätte, würde er das nicht so machen?

Da habe ich meine Zweifel...

Hafi

Zitat:

Original geschrieben von talla


das sagt der ADAC dazu:

Zitat:

Original geschrieben von talla



Zitat:

Wertminderung

Bei Schäden, die über der Bagatellschadengrenze von etwa 500 bis 750 EURO liegen kann grundsätzlich auch eine Wertminderung geltendgemacht werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
Es müssen entweder technische oder optische Mängel zurückbleiben oder der notwendige Hinweis auf den Unfall führt beim Wiederverkauf des Fahrzeugs zu einem Mindererlös. Zudem müssen nicht unerhebliche Schweiß- Lackierungs-, Richt- oder Spachtelarbeiten erfolgt sein, das Fahrzeug darf in der Regel nicht älter als 5 Jahre sein, keine Laufleistung von mehr als 100.000 km aufzeigen und es dürfen keine entsprechenden Vorschäden am Fahrzeug bestehen.

Lesen kannst du aber, oder?!

Laut Wikipedia sieht der Gesetzgeber das inzwischen nämlich etwas anders:
http://de.wikipedia.org/wiki/Minderwert

Zitat:

Der merkantile Minderwert bezieht sich auf den theoretischen Wertverlust, welcher beim Verkauf des Autos anfallen würde. Unter dem Aspekt, dass zwei identische Gebrauchtwagen im Markt angeboten werden, erzielt das unfallfreie Fahrzeug in aller Regel einen besseren Verkaufspreis als das reparierte Fahrzeug.
(...)
In der älteren Rechtsprechung wurde die Auffassung vertreten, Wertminderung könne nur bis zu einem Alter des Fahrzeugs von höchstens fünf Jahren und einer Laufleistung von bis zu 100.000 km gewährt werden. Diese Auffassung gilt heute als überholt, da diese Begrenzungen zu Zeiten (60er Jahre) eingeführt wurden, in denen Fahrzeuge kaum älter als 10 Jahre wurden und auch kaum mehr als 100.000 km hielten. Das heißt, bei guten Fahrzeugzuständen können auch ältere Fahrzeuge merkantile Wertminderungen erleiden (Halbgewachs in NZV 2008, 125). Das LG Berlin hat sogar für ein elf Jahre und drei Monate altes Auto mit einer Laufleistung von 183 502 km einen merkantilen Minderwert bejaht (LG Berlin; Urteil vom 25. Juni 2009, AZ 41 S 15/09). Eine konkrete Entscheidung des BGH zu dieser Frage steht noch aus, allerdings hat er bereits in seiner Entscheidung VI ZR 357/03 vom 23. November 2004 (NZV 2005, 82) zu erkennen gegeben, diese Grenzen ebenfalls für nicht mehr zwingend zu halten.

Den Gesetzgeber juckt das Thema nicht. Da kümmert sich ausschließlich die Rechtsprechung drum.
Der BGH hat bereits beide Positionen eingenommen: In einer ganz alten Entscheidung aus den 60ern wurde eine Wertminderung jenseits der 100.000 km akzeptiert. In einer Entscheidung aus den 80ern wurde die "ca. 100.000 km-Grenze" aufgestellt und in der letzten Entscheidung zum Thema (VI ZR 357/03) sagt der BGH nur, dass der Kläger im vorliegenden Fall (16 Jahre alter Mercedes mit 164.000 km) keinen Anspruch auf eine Wertminderung hat.

Der BGH sah dort jedoch keinen Anlass, eine generelle Grenze anzunehmen oder abzuschaffen und verweist nur auf das tatrichterliche Ermessen. Dieses hat sich lt. BGH "nicht allein auf die Laufleistung des Fahrzeuges" zu beziehen,
sondern maßgeblich auf deren Bedeutung für seine [des PKWs] Bewertung auf dem
Gebrauchtwagenmarkt."

Im Ergebnis heißt das, dass auch über 100.000 km eine Wertminderung geben kann, genauso wie es UNTER 100.000 km keine geben kann. Es kommt halt immer auf den Einzelfall an.

Seit 2003 hat der BGH sich -soweit ich weiß- zu dem Thema nicht mehr geäußert.

Hafi

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